Das Wichtigste zum Mindestlohn. Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht
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- Nikolas Hofmann
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1 Das Wichtigste zum Mindestlohn Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht Tel: /
2 I. Die gesetzliche Regelung - Formalien 1. MiLoG ist Teil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes 2. Änderung weiterer Gesetze (u.a. ArbGG, TVG, AEntsendeG, AÜG, SGB, GewO) 3. Inkrafttreten: 16. August 2014 Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 2
3 I. Die gesetzliche Regelung Inhalt 1. Mindestlohn gilt ab 1. Januar Mindestlohn beträgt i.d.r. 8,50 brutto pro Stunde 3. Änderung durch Rechtsverordnung 4. Fälligkeit am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats 5. Bürgenhaftung für Subunternehmer und Lieferanten 6. Bußgeld bis EUR ,00 Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 3
4 II. Fragen Fragen Fragen 1. Wer ist Arbeitnehmer i.s.d. MiLoG? 2. Kann ich mit meinem Arbeitnehmer abweichende Vereinbarungen treffen? 3. Was ist mit Praktikanten? 4. Was heißt Bankarbeitstag? 5. Haben Tarifverträge Vorrang? 6. Wie lang ist eine Stunde? 7. Was ist bei Fällen mit Auslandsberührung? 8. Muss ich meine Arbeitsverträge ändern? 9. Hafte ich für Lohndumping meiner Lieferanten/Subunternehmer/Geschäftspartner? Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 4
5 Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 5 III. Antworten
6 1.Wer ist Arbeitnehmer i. S. d. MiLoG (1) Das MiLoG gilt nicht für: - Azubis ( 22 Abs. 3, 1. Alt.) - Ehrenamtlich Tätige ( 22 Abs. 2) - Jugendliche ohne Berufsausbildung ( 22 Abs. 3, 2. Alt.) - Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ( 22 Abs. 4) - Zeitungszusteller im Übergangszeitraum ( 24 Abs. 2) Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 6
7 1. Wer ist Arbeitnehmer i. S. d. MiLoG (2) Problemfälle: -Scheinselbständigkeit: (MiLoG +) -Altersdiskriminierung? -Soziales Jahr / BFwD: (wohl MiLoG -) -Arbeitnehmer mit höherem Einkommen? Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 7
8 1.Wer ist Arbeitnehmer i. S. d. MiLoG (3) Altersdiskriminierung: Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben Kinder und Jugendliche. Altersdiskriminierung, Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, europarechtswidrig. Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 8
9 1. Wer ist Arbeitnehmer i. S. d. MiLoG (4) Sind Arbeitnehmer mit höherem Einkommen als 8,50 vom MiLoG erfasst? Pro Wortlaut System der Anspruchskonkurenz Contra Folgen: 1.Fälligkeitsregelung zwingend 2.Bürgenhaftung zwingend 3.Wirksamkeit von Ausschlussfristen fraglich Schutzzweck Eingriff in die Tarifautonomie Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 9
10 Das betrifft alle Arbeitgeber 8,50 EUR sind auch bei höherem Entgelt immer Mindestlohn (str.) Fälligkeit ( 2 Abs. 1 MiLoG) Arbeitszeitkonten Sonderregelung ( 2 Abs. 2 MiLoG) Ausschlussfristen sind unwirksam ( 3 Abs. 1 MiLoG) Teilzahlungen regeln Risiko Bußgeld ( 21 Abs. 1 Nr. 9 i.v.m. 20 MiLoG uferlose Bürgenhaftung ( 13 MiLoG i.v.m. 14 AEntG) Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 10
11 2. Kann ich mit meinem Arbeitnehmer abweichende Vereinbarungen treffen? Vereinbarungen, die den AN begünstigen, sind zulässig, z. B. frühere Fälligkeit des Arbeitslohnes als gesetzlich vorgeschrieben. Vereinbarungen, die den AN benachteiligen, sind unzulässig, z. B. Ausschlussfristen. Problemfälle: janusköpfige Regelungen, z. B. freiwilliger Verweis auf einen Tarifvertrag, der zwar höheres Gehalt, aber mit Ausschlussfrist regelt. Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 11
12 3. Was ist mit Praktikanten? Mindestlohn gilt nicht für Praktikanten, wenn -Praktikum verpflichtend ( 22 Abs. 1 Nr. 1) oder -Praktikum max. 3 Monate zur Orientierung -( 22 Abs. 1 Nr. 2) oder -Praktikum max. 3 Monate studienbegleitend und erstmalig ( 22 Abs. 1 Nr. 3) oder -Praktikum Teil einer gesetzlichen Einstiegsqualifizierung ( 22 Abs. 1 Nr. 4). Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 12
13 4. Was heißt Bankarbeitstag? Begriff ist dem deutschen Recht fremd (Anglizismus bank holiday ) Sonntage (+) Feiertage: Bezogen auf Frankfurt am Main, nicht etwa bundesweit Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 13
14 5. Haben Tarifverträge Vorrang? (1) Grundsatz 1.: Nein. Tarifverträge, die den Mindestlohn unterschreiten, sind insoweit unwirksam. Ausnahme: Tarifverträge repräsentativer Tarifvertragsparteien haben bis Vorrang. Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 14
15 5. Haben Tarifverträge Vorrang? (2) Repräsentative Tarifvertragsparteien: Allgemeinverbindliche TVe Branchenmindestlöhne gemäß 11 AEntG Lohnuntergrenzen gemäß 3a AÜG Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 15
16 6. Wie lang ist eine Stunde? Der Stundenlohn bezieht sich auf eine Zeitstunde, nicht z. B. Unterrichtsstunde. Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 16
17 7. Was ist bei Fällen mit Auslandsberührung? (1) Zu unterscheiden: a)an im Inland tätig, AG hat Sitz im Ausland b)ag hat Sitz im Inland, AN ist im Ausland tätig Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 17
18 7. Was ist bei Fällen mit Auslandsberührung? (2) AN im Inland dauerhaft: Mindestlohn ist zu zahlen AG im Ausland vorübergehend: Kein Mindestlohn, Sofern nicht z.b. durch Staatsverträge anders geregelt Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 18
19 7. Was ist bei Fällen mit Auslandsberührung? (3) AN im Ausland, AG im Inland Maßgeblich ist, welches Recht auf dem Arbeitsvertrag anzuwenden ist. dt. Recht: Mindestlohn anderes Recht: kein Mindestlohn nach MiLoG Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 19
20 8. Muss ich meine Arbeitsverträge ändern? Nein, gesetzliche Regelungen sind zwingend: ABER: Nachweisgesetz: schriftliche Information des Arbeitsnehmers ist Pflicht. Bei Verstoß ggf. Schadensersatz. Außerdem: Unwirksame Klauseln (z. B. für Fälligkeiten, zu Arbeitszeitkonten usw. besser korrigieren (evtl. Wettbewerbsverstoß) Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 20
21 9. Hafte ich für Lohndumping meiner Lieferanten/Subunternehmer/Geschäftspartner? 13 MiLoG: 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendungen. Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 21
22 Haftung wie ein Selbstschuldnerischer Bürge für Lohndumping von Dienstleistern, Werkunternehmern, Subunternehmern. Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 22
23 Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 23 Noch Fragen?
24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Reinhard Möller Bartsch Rechtsanwälte Seite 24
25 Standort Karlsruhe Prof. Dr. Michael Bartsch Anne Baureis Ina Bender Olaf Botzem Thorsten Culmsee Dr. Stephanie Funk Ulrich. A. Götz Dr. Alexander Hoff Dr. Reinhard Möller Sabine Przerwok Standort Stuttgart Wolfgang Döring Joachim Dorschel Jenny Hubertus Dr. Carsten Ulbricht Standort Frankfurt Thorsten Walter Philipp Naumann
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