Dresden. Bezirksgeschäftsstelleninformation 06/ Informationen aus dem Bereich Abrechnung 2 Organisation, Mitteilungen und Festlegungen 2

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dresden. Bezirksgeschäftsstelleninformation 06/ Informationen aus dem Bereich Abrechnung 2 Organisation, Mitteilungen und Festlegungen 2"

Transkript

1 Beilage zu den Mitteilungen Heft 11/2007 Bezirksgeschäftsstelleninformation 06/2007 Inhalt Seite 1 Informationen aus dem Bereich Abrechnung 2 Organisation, Mitteilungen und Festlegungen 2 2 Informationen aus dem Bereich Sicherstellung Qualitätszirkel Chirurgie Dresden Hinweise zu Feiertagsregelungen für den Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst Sonstiges aus dem Bereich Sicherstellung 3 3 Informationen aus dem Bereich Verordnung und Prüfwesen Schutzimpfungen - aktuelle Hinweise Synopse zu aktuellen Impffragen (Stand Oktober 2007) 6 - Anschrift: Schützenhöhe 12 Telefon: Dresden Telefax: Postadresse: PF dresden@kvs-sachsen.de Dresden Internet: Bezirksgeschäftsstellenleiter: Dr. med. Johannes Baumann Vorsitzender Regionalausschuss: Dr. med. Frank Eisenkrätzer Dresden

2 1 Informationen aus dem Bereich Abrechnung Organisation, Mitteilungen und Festlegungen Die Annahme aller Abrechnungen für das IV. Quartal 2007 erfolgt in unserem Haus - Schützenhöhe 12, Dresden. Hinweise zu Abgabeterminen und Abgabezeiten finden Sie in der Bezirksgeschäftsstelleninformation 05/2007, erschienen als Beilage in den KVS-Mitteilungen, Heft 10/2007 oder auf den Internetseiten der Bezirksgeschäftsstelle Dresden unter 2 Informationen aus dem Bereich Sicherstellung 2.1 Qualitätszirkel Chirurgie Dresden Moderator: Herr Dr. W. Kuss Am 26. September 2007 fand unser Qualitätszirkel "Chirurgie Dresden" statt. Es wurden folgende Themen besprochen: - Aktuelle Situation der ambulant tätigen Chirurgen in Sachsen - Verhandlungsstand der Verantwortlichen in der Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Chirurgen (ANC) im Bund niedergelassener Chirurgen (BNC) mit den Krankenkassen, zur Vergütung der ambulanten Operationen. Der in Sachsen extrabudgetär verhandelte Punktwert von 3,75 Cent ist gerade nicht mehr defizitär, jedoch auf Dauer nicht haltbar. Es wird weiter verhandelt, wobei sich gegenwärtig die Krankenkassen sehr restriktiv verhalten. Vergleiche mit anderen Bundesländern zeigen eine völlig unterschiedliche Vergütung zwischen budgetierten OP-Leistungen und unbudgetierter Vergütung bis 5,11 Cent/Punkt. - Der neue EBM, der möglicherweise 2008 in Kraft tritt, könnte Budgetbereiche erschließen, die eine risikoabhängige und damit von Nebenerkrankungen abhängige (ähnlich Leistungen der Krankenhäuser) Vergütung beinhaltet. Es sollte vielleicht schon jetzt die Diagnoseverschlüsselung relevanter Nebenerkrankungen erfolgen. Weitere Themen waren: eine Verbindung mit dem Qualitätszirkel Chirurgie Chemnitz aufzubauen. den Kongress des ANC am zu organisieren (Ärztekammer Sachsen, Themen Fußchirurgie, Gefäßchirurgie, berufspolitische Themen) Zusammenarbeit zwischen ANC im BNC und KNIC Sachsen im Bund deutscher Chirurgen BDC (Dr. Kreutel) Dr. med. Wolfgang Kuss FA für Chirurgie Seite 2

3 2.2 Hinweise zu Feiertagsregelungen für den Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst Im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage kommt es bezüglich der Regelungen über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel vermehrt zu Nachfragen. Wir möchten Ihnen aus diesem Grund folgende Hinweise geben: In 2 Abs. 2 der Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen sind die entsprechenden Dienstzeiten zu den Feiertagen geregelt. Demnach erfolgt die medizinische Versorgung im Rahmen des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes an Feiertagen von 19:00 Uhr des Vortages bis 07:00 Uhr des darauffolgenden Werktages. Die kassenärztlichen Bereitschaftsdienste am 24. und 31. Dezember sind wie an Feiertagen geregelt. Das bedeutet für Sie, dass sowohl am 24. Dezember, wie auch am 31. Dezember, ganztägig der Bereitschaftsdienst durchgeführt wird und somit auf die jeweils zuständige Vermittlungsstelle (zuständige Rettungsleitstelle, bzw. für das Stadtgebiet Dresden die Einsatzzentrale der KV Sachsen, Rufnummer ) verwiesen werden kann. An diesen beiden Tagen muss bei geschlossener Praxis kein Vertreter angegeben werden. Der 27. und 28. Dezember 2007 sind dagegen in diesem Jahr reguläre Arbeitstage, so dass hier die Vertreterregelung greift. Der Bereitschaftsdienst beginnt am Donnerstag, den 27. Dezember 2007 um 19:00 Uhr und am Freitag, den 28. Dezember 2007 um 14:00 Uhr. Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Abteilung Sicherstellung / Gruppe Bereitschaftsdienst gern zur Verfügung. 2.3 Sonstiges aus dem Bereich Sicherstellung Angebot von OA Dr. J. Conell - leitender OA der Psychiatrischen Klinik Weißer Hirsch und Leiter der Suchtstation Herr OA Dr. J. Conell bietet den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen (Hausärzten, Internisten) eine Suchtweiterbildung an, verbunden mit der Vorstellung der seit 2002 bei ihm in der Klinik vorhandenen Motivationstherapie (S1-Regelbehandlung) für Suchtkranke. Bei Interesse melden Sie sich bitte unter der Telefonnummer oder wenden sich per an OA Dr. J. Conell: Joern.Conell@khdn.de. Seite 3

4 3 Informationen aus dem Bereich Verordnung und Prüfwesen 3.1 Schutzimpfungen - aktuelle Hinweise Zusammenhang Impfempfehlungen, Impfvereinbarungen und Schutzimpfungsrichtlinie Die Ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) wie auch parallel für Sachsen die Sächsische Impfkommission (SIKO) geben Impfempfehlungen heraus, aus denen hervorgeht, welche Schutzimpfungen unter welchen Voraussetzungen für welchen Personenkreis in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt aus medizinisch-fachlicher Sicht durchgeführt werden sollten. Nicht alle diese Schutzimpfungen (Impfleistungen wie auch Impfstoffe) werden aber auch von den Krankenkassen vollständig als Kassenleistung übernommen, da in der gegenwärtigen rechtlichen Situation Impfleistungen Satzungsleistungen der Kassen darstellen und damit die Kostenübernahme für die jeweilige Impfung im Ermessen der Kassen liegt. Um welche Impfungen unter welchen Voraussetzungen es sich dabei im Einzelnen handelt, ist in den sog. Impfvereinbarungen, abgeschlossen zwischen KVS und Primärkassen einerseits und KVS und Ersatzkassen andererseits, geregelt. Als fachliche Grundlage gelten für die Primärkassen die SIKO-Empfehlungen, für die Ersatzkassen die STIKO-Empfehlungen. Soweit die SIKO weitere Impfungen (z. B. bei Hepatitis A oder Polio) vorschreibt oder praktikablere Impfintervalle zu gewähren sind, werden durch die Ersatzkassen diese Regelungen zugrunde gelegt. Mit Inkrafttreten der in Vorbereitung befindlichen, bundeseinheitlichen Schutzimpfungsrichtlichtlinie wird verbindlich festgelegt, welche Impfungen zukünftig von den Krankenkassen verpflichtend angeboten werden müssen. Fachliche Grundlage sind hierbei die STIKO-Empfehlungen. Vor allem wegen der im derzeitigen Entwurf vorgesehenen Verwendung bundeseinheitlicher Dokumentationsziffern ab Mitte 2008, wird bei den Impfvereinbarungen in der nächsten Zeit ein erneuter Verhandlungsbedarf mit den Kassen entstehen. Auch nach Inkrafttreten der Schutzimpfungsrichtlinie bleibt der in den Impfvereinbarungen verankerte Grundsatz bestehen, dass Reiseimpfungen und berufsbedingte Impfungen, für die primär der Arbeitgeber zuständig ist, von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Hepatitis A/B Reiseimpfungen Die Impfkommissionen unterscheiden bei einer einzelnen Impfung in der Regel zwischen der Durchführung als Standard-, Indikations-, Reise- oder berufsbedingte Impfung. Über die Impfvereinbarung mit den Ersatzkassen hinaus haben die DAK, die TK und die KKH auch die Kosten für die Hepatitis A/B Reiseimpfungen übernommen. Hierdurch entsteht eine komplexe Situation, weil diese Kassen auch gleichzeitig im Rahmen der Impfvereinbarungen die Kosten für Seite 4

5 die Hepatitis A/B-Standard- und Indikationsimpfungen übernehmen und dieser Leistungserbringungsweg nach den ergänzenden Vereinbarungen bevorzugt werden muss. Bei den Hepatitis A/B-Reiseimpfungen müssen keine Titerbestimmungen durchgeführt werden. Ohne Titerbestimmungen können die Seronegativitäten als Vorraussetzung für die Hepatitis A/B -Standardimpfungen und gegebenenfalls -Indikationsimpfungen nicht festgestellt werden. Bei der vorgegebenen patientenkonkreten Verordnung der Reiseimpfstoffe werden u. U. Zuzahlungen der Versicherten fällig. Achtung, Fehlerteufel In die bei der letzten Scheinabgabe verteilte Synopse zu aktuellen Impffragen hat sich bedauerlicherweise ein Fehler eingeschlichen. Richtig muss es heißen: Auch die Impfstoffe für die HPV-Impfung ab dem vollendeten 18. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr bei den TK- und KKH-Versicherten müssen patientenkonkret mit Kennzeichnung der Feldes 8 (Impfstoffe) mit der "8" verordnet werden. Sie erhalten mit diesem Heft eine korrigierte Synopse. Seite 5

6 3.2 Synopse zu aktuellen Impffragen (Stand Oktober 2007) Impfungen gegen Hepatitis A/B 5),, HPV, MMRV und DTHib Impfung 1) HPV (ab vollend. 12. bis vollend. 18. LJ) HPV (ab vollend. 18. bis vollend. 26. LJ) Krankenkasse Antikörperbestimmung Verordnung des Impfstoffes alle nein Sammelrezept mit 8 2) TKK und KKH nein EVO Hep. A/ B (als Standardimpfung) alle (IKK Sachsen nur bis zum vollend. 18. LJ) Hep. A: Im Erm. des Arztes 3) Hep. B bis zum vollend. 18. LJ: nein sonst ja (privat) Hep. A/ B alle je nach (als Indikationsimpfung Indikation: altersunabhängig 3) ) ja (privat) 3) MMRV 6) alle nein Sammelrezept mit 8 2) DTHib 7) alle nein Sammelrezept mit 8 2) Abrechnung der Leistungen pro erster Impfung im Arzt-Patienten- Kontakt 1) Sammelrezept (Hep. A) mit 8 2) (Hep. B) (Hep. A/B) Sammelrezept mit (Hep. A) 8 2) (Hep. B) (Hep. A/B) Impfungen auf Grund von Auslandsreisen 5) Hep. A/ B (als Reiseimpfung) DAK, TK, KKH nein EVO 4) 99805(Hep. A) (Hep. B) (Hep. A/B) FSME DAK, TK, KKH nein EVO 4) Meningokokken DAK, TK, KKH nein EVO 4) Tollwut DAK, TK, KKH nein EVO 4) Typhus DAK, TK, KKH nein EVO 4) Cholera DAK, TK, KKH nein EVO 4) Gelbfieber DAK, TK, KKH nein EVO 4) (nur anerk. Gelbfieberimpfst. 3) ) Kombination Typhus/ Hep. A Malariaprophylaxe (einschl. Beratung) DAK, TK, KKH nein EVO 4) DAK, TK, KKH nein EVO 4) ) Weitere Hinweise siehe Vereinbarungen ( nach Fachgebieten/Impfen) 2) Sammelrezept zu Lasten der AOK Sachsen bzw. der BEK, Kennzeichnung des Statusfeldes 8 mit der Ziffer 8 Seite 6

7 3) siehe aktuelle Empfehlungen der SIKO ( 4) Verordnung patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse, Kennzeichnung des Statusfeldes 8 mit der Ziffer 8 5) vorrangige Arbeitgeberzuständigkeit beachten 6) Standardimpfung im LM;. 2. Impfung nach 6-12 Wochen; MMR+V weiterhin möglich und wirtschaftlicher 7) Nach unseren Erkenntnissen kein Impfstoff verfügbar Alle weiteren GOPs zu Impfungen entnehmen Sie bitte dem Punkt 2.11 in den aktuellen Abrechnungshinweisen. Seite 7

VEREINBARUNG (i. d. F. vom ) auf der Grundlage. von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V

VEREINBARUNG (i. d. F. vom ) auf der Grundlage. von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V VEREINBARUNG (i. d. F. vom 21.12.2012) auf der Grundlage von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts, Dresden, vertreten

Mehr

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und

Ergänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr

Vereinbarung. über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen. zwischen der

Vereinbarung. über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen. zwischen der Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Recht, Dresden vertreten

Mehr

Gesamtübersicht Schutzimpfungen

Gesamtübersicht Schutzimpfungen K V S Gesamtübersicht Schutzimpfungen Aktualisierung der Gesamtübersicht Schutzimpfungen vom 15. Januar 2013 Stand: 26. April 2013 Aktuelle Informationen zum Impfen Änderung der Impfübersicht der KVS Mit

Mehr

Ergänzungsvereinbarung

Ergänzungsvereinbarung Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung 2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Hamburg genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Hamburg genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der pronova BKK vertreten durch den Vorstand auf der Grundlage von 132e

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der BKK vor Ort, Universitätsstraße 43

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KVH genannt - und der Novitas BKK, 47050 Duisburg über die

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung

Mehr

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56 22083 Hamburg - im Folgenden KV Hamburg genannt - und der Deutschen BKK Willy Brandt-Platz

Mehr

Vereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Recht, Dresden vertreten durch den Vorstand.

Vereinbarung. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Recht, Dresden vertreten durch den Vorstand. Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen und der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomavirus-Impfstoff zwischen

Mehr

Vereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Schützenhöhe Dresden

Vereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Schützenhöhe Dresden Vereinbarung auf der Grundlage von 132e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Schützenhöhe 12 01099 Dresden - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse

Mehr

Vereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V

Vereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V Lesetextfassung (i. d. F. 1. u. 2. Nachtrag) mit Wirkung ab 01.01.2014 Vereinbarung auf der Grundlage von 132e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Schützenhöhe 12 01099 Dresden - im

Mehr

Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen

Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) einerseits

Mehr

Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen

Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen Vereinbarung gem. 20i Abs. 2 SGB V über die Durchführung und Abrechnung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) einerseits

Mehr

Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten. (Impfvereinbarung)

Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten. (Impfvereinbarung) Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Anlage zum Gesamtvertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen

Mehr

Rahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen.

Rahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen. Rahmenvereinbarung nach 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/28 28209 Bremen und dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen (BKK LV) Siebstrasse

Mehr

Vereinbarung. über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung

Vereinbarung. über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Vereinbarung über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung Sachsen) mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zwischen

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über öffentlich empfohlene und zur unentgeltlichen Durchführung bestimmte Schutzimpfungen und andere Maßnahmen

Mehr

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106 dem BKK LV Mitte, Siebstraße

Mehr

Dresden. Bezirksgeschäftsstelleninformation 05/ Informationen aus dem Bereich Abrechnung Organisation, Mitteilungen und Festlegungen 2

Dresden. Bezirksgeschäftsstelleninformation 05/ Informationen aus dem Bereich Abrechnung Organisation, Mitteilungen und Festlegungen 2 Beilage zu den Mitteilungen Heft 10/2007 Bezirksgeschäftsstelleninformation 05/2007 Inhalt Seite 1 Informationen aus dem Bereich Abrechnung 2 1.1 Organisation, Mitteilungen und Festlegungen 2 2 Informationen

Mehr

Chemnitz. Bezirksgeschäftsstelleninformation 08/2012 KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Chemnitz. Bezirksgeschäftsstelleninformation 08/2012 KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Beilage zu den Mitteilungen Heft 12/2012 Bezirksgeschäftsstelleninformation 08/2012 Inhalt Seite 1. Fortbildungsseminare im Jahr 2013 2-3 1.1 Fortbildungsseminar Aufbereitung von Medizinprodukten 2 1.2

Mehr

Vereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V. zwischen der

Vereinbarung. auf der Grundlage von 132e SGB V. zwischen der Vereinbarung auf der Grundlage von 132e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts, Dresden - vertreten durch den Vorstand - und der pronova BKK, Hannover

Mehr

Gesundheit ist unsere Sache. Impfen in Sachsen wie abrechnen?? Ingrid Dänschel Vorsitzende des LV Sachsen

Gesundheit ist unsere Sache. Impfen in Sachsen wie abrechnen?? Ingrid Dänschel Vorsitzende des LV Sachsen Gesundheit ist unsere Sache Impfen in Sachsen wie abrechnen?? Ingrid Dänschel Vorsitzende des LV Sachsen Vorbemerkungen Grundlagen: Die Impfvereinbarung Sachsen setzt die Schutzimpfungsrichtlinie (SI-

Mehr

über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung)

über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung) Vereinbarung über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Impfung gegen Hepatitis B Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Einzelfragen zur Impfung gegen Hepatitis B Deutscher Bundestag WD /16 Einzelfragen zur Impfung gegen Hepatitis B 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelfragen zur Impfung gegen Hepatitis B Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18.5.2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie,

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zum Hospitalgraben Weimar

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Zum Hospitalgraben Weimar Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20i Abs. 1 i. V. m. 132e Abs. 1 SGB V als Anlage zu den Gesamtverträgen

Mehr

Bezirksgeschäftsstelleninformation 07/2008

Bezirksgeschäftsstelleninformation 07/2008 Beilage zu den Mitteilungen Heft 12/2008 Bezirksgeschäftsstelleninformation 07/2008 Inhalt Seite 1 Informationen aus dem Bereich Abrechnung 2 Bonusheft A0K PLUS 2 2 Informationen aus dem Bereich Qualitätssicherung

Mehr

1. Protokollnotiz zur. Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

1. Protokollnotiz zur. Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) 1. Protokollnotiz zur Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106

Mehr

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße Kassel Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2017 nach 106b SGB V gemäß Anlage 1, Teil A der Prüfvereinbarung (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen

Mehr

Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem ( Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen )

Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem ( Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen ) Anlage 1 (Lesetextfassung, enthält den 1., 2. und 3. Nachtrag) mit Wirkung ab dem 01.07.2014 zu der mir Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß 132e SGB V über die Durchführung

Mehr

ERSTATTUNG HPV-IMPFUNG: KASSENINDIVIDUELLE ERSTATTUNGSREGELUNGEN¹ STAND: 27. Juni 2007

ERSTATTUNG HPV-IMPFUNG: KASSENINDIVIDUELLE ERSTATTUNGSREGELUNGEN¹ STAND: 27. Juni 2007 ERSTATTUNG HPV-IMPFUNG: KASSENINDIVIDUELLE ERSTATTUNGSREGELUNGEN¹ STAND: 27. Juni 2007 STIKO: Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat die Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) als Standardimpfung empfohlen.

Mehr

Diese Impfungen bezahlt die AOK Bremen/Bremerhaven

Diese Impfungen bezahlt die AOK Bremen/Bremerhaven Die AOK übernimmt die Kosten für alle hier aufgeführten Impfungen. Diese rechnet der Arzt oder Kinderarzt direkt mit der AOK ab. Bei der Übernahme der Impfkosten richten wir uns nach der Schutzimpfungsrichtlinie

Mehr

ERSTATTUNG HPV-IMPFUNG: KASSENINDIVIDUELLE ERSTATTUNGSREGELUNGEN¹ STAND: 17. September 2007

ERSTATTUNG HPV-IMPFUNG: KASSENINDIVIDUELLE ERSTATTUNGSREGELUNGEN¹ STAND: 17. September 2007 ERSTATTUNG HPV-IMPFUNG: KASSENINDIVIDUELLE ERSTATTUNGSREGELUNGEN¹ STAND: 17. September 2007 STIKO: Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat die Impfung gegen humane Papillomviren (HPV) als Standardimpfung

Mehr

Einführung: Warum impfen wir? 11. Teil I: Theoretische Grundlagen des Impfens Die Bedeutung von Schutzimpfungen 12

Einführung: Warum impfen wir? 11. Teil I: Theoretische Grundlagen des Impfens Die Bedeutung von Schutzimpfungen 12 Inhalt Einführung: Warum impfen wir? 11 Teil I: Theoretische Grundlagen des Impfens 12 1 Die Bedeutung von Schutzimpfungen 12 2 Möglichkeiten der Immunprophylaxe 14 3 Wirkungsmechanismen immunprophylaktischer

Mehr

Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung

Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung

Mehr

Einführung: Warum Impfen wir? 11. Teil I: Theoretische Grundlagen des Impfens Die Bedeutung von Schutzimpfungen 12

Einführung: Warum Impfen wir? 11. Teil I: Theoretische Grundlagen des Impfens Die Bedeutung von Schutzimpfungen 12 Inhalt Einführung: Warum Impfen wir? 11 Teil I: Theoretische Grundlagen des Impfens 12 1 Die Bedeutung von Schutzimpfungen 12 2 Möglichkeiten der Immunprophylaxe 14 3 Wirkungsmechanismen immunprophylaktischer

Mehr

Der Impfkurs. Eine Anleitung zum richtigen Impfen. Bearbeitet von Prof. Dr. Wolfgang Jilg

Der Impfkurs. Eine Anleitung zum richtigen Impfen. Bearbeitet von Prof. Dr. Wolfgang Jilg Der Impfkurs Eine Anleitung zum richtigen Impfen Bearbeitet von Prof. Dr. Wolfgang Jilg 3. Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 232 S. Paperback ISBN 978 3 609 51075 0 Format (B x L): 14,8 x 21 cm Gewicht:

Mehr

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015

Tragende Gründe. Vom 27. November 2015 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2015 und weitere Anpassungen Vom 27. November 2015

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und der IKK Südwest-Direkt Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken wird gemäß 85 SGB V für die Zeit vom 01.01.2007

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen

1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen 1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

VERTRAG. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche

VERTRAG. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche VERTRAG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (nachstehend KV Nordrhein genannt) -einerseits- und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse,

Mehr

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen

Vereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft

Mehr

Anlage 6 Impfvereinbarung in Thüringen mit Wirkung zum zwischen

Anlage 6 Impfvereinbarung in Thüringen mit Wirkung zum zwischen Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 20d Abs. 1 i. V. m. 132e SGB V (Impfvereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Arbeitsgruppe 3 Impfhindernisse und Lösungsansätze. Leitung: Dr. Anne Marcic, Dr. Ute Teichert

Arbeitsgruppe 3 Impfhindernisse und Lösungsansätze. Leitung: Dr. Anne Marcic, Dr. Ute Teichert Arbeitsgruppe 3 Impfhindernisse und Lösungsansätze Leitung: Dr. Anne Marcic, Dr. Ute Teichert (1) Impfempfehlungen: STIKO, SIKO, öffentliche Empfehlungen (2) STIKO-Grundsatz jeder Arztbesuch Einbindung

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,

Mehr

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. Oktober 2013

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. Oktober 2013 Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zu vertraglichen Regelungen Grundsätzliche Anmerkungen. 4 Besondere Hinweise zur Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen....

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 6. Februar 2012

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 6. Februar 2012 Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 6. Februar 2012 Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zu vertraglichen Regelungen Grundsätzliche Anmerkungen. 4 Besondere Hinweise im Zusammenhang mit Leistungen der

Mehr

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen

Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung

Mehr

VERTRAG nach 132 e SGB V

VERTRAG nach 132 e SGB V VERTRAG nach 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand und der dem der der der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf BKK-Landesverband

Mehr

Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung)

Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. vertreten

Mehr

Gesamtübersicht Schutzimpfungen

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Gesamtübersicht Schutzimpfungen KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN (Beilage zu den KVS-Mitteilungen 7-8/2010) 2 Gesamtübersicht Schutzimpfungen Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zu vertraglichen Regelungen.......................................

Mehr

über die Durchführung von Schutzimpfungen

über die Durchführung von Schutzimpfungen V E R T R A G zwischen der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse 1) - vertreten durch den Vorstand - (nachstehend AOK genannt) und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten durch

Mehr

Rahmenvereinbarung. zwischen

Rahmenvereinbarung. zwischen Rahmenvereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen und Verbände der Krankenkassen für die notärztliche Versorgung (ARGE NÄV) - im Folgenden ARGE NÄV genannt - vertreten durch

Mehr

Impfen ab neue Abrechnungsnummern

Impfen ab neue Abrechnungsnummern Vertragspolitik und Strategie Telefon: 01805 / 909290-10* Fax: 01805 / 909290-11* info@kvb.de vus-pessama *0,14 pro Minute für Anrufe aus dem deutschen Festnetz, abweichende Tarife aus Mobilfunknetzen

Mehr

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen für die Jahre 2000, 2001, 2002 Der Verband der

Mehr

Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbarekrankheiten (Impfvereinbarung)

Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbarekrankheiten (Impfvereinbarung) Verei nbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbarekrankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK-DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem VERBAND DER ANGESTELLTENKRANKENKASSEN

Mehr

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. April 2015

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. April 2015 Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. April 2015 Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zu vertraglichen Regelungen Grundsätzliche Anmerkungen. 4 Besondere Hinweise zur Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen....

Mehr

Mai Schutzimpfungen

Mai Schutzimpfungen Mai 2015 Schutzimpfungen Impressum Inhalte: Hannah Heuskel Sozialverband VdK Rheinland-Pfalz e. V., Kaiserstraße 62, 55116 Mainz E-Mail: rheinland-pfalz@vdk.de Internet: www.vdk.de/rheinland-pfalz Sozialverband

Mehr

Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) Fax: (030) An alle Vertragsärzte

Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) Fax: (030) An alle Vertragsärzte Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Vertragsärzte Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030) 3 10 03 900 service-center@kvberlin.de

Mehr

Bezirksgeschäftsstelleninformation 03/2010

Bezirksgeschäftsstelleninformation 03/2010 Beilage zu den Mitteilungen Heft 5/2010 Bezirksgeschäftsstelleninformation 03/2010 Inhalt Seite 1 Informationen aus dem Bereich Abrechnung 2 Organisation, Mitteilungen und Festlegungen 2 2 Informationen

Mehr

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, (3. ÄnderungsTV-Ä OLK)

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, (3. ÄnderungsTV-Ä OLK) Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (3. ÄnderungsTV-Ä OLK) vom 27. Mai 2015 Zwischen der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, vertreten durch den

Mehr

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. Mai 2014

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. Mai 2014 Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zu vertraglichen Regelungen Grundsätzliche Anmerkungen. 4 Besondere Hinweise zur Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen....

Mehr

Vereinbarung. Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)

Vereinbarung. Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN, BAD HOMBURG dem BKK LANDESVERBAND HESSEN, FRANKFURT

Mehr

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. März 2014

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. März 2014 Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. März 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zu vertraglichen Regelungen Grundsätzliche Anmerkungen. 4 Besondere Hinweise zur Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen....

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg. vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen ASG, 10. Februar 2016 Justine Röhmel, Hanna Tillmanns Wie viele Milliarden Euro haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2014 für

Mehr

Übersicht Schutzimpfungen

Übersicht Schutzimpfungen Übersicht Schutzimpfungen KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN (Beilage zu den KVS-Mitteilungen 11/2008) 2 Übersicht Schutzimpfungen Ab dem 1. Januar 2008 gilt im Bereich der KV Sachsen eine neue Impfvereinbarung

Mehr

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) Anlage 1 Richtgrößen-Vereinbarung/Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Mehr

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft

Mehr

Seite 1 von 8 Kostenerstattung von Reiseimpfungen durch Krankenversicherungen Dieses Dokument drucken Meine Krankenkasse: suchen (mind. 3 Zeichen) Gesetzliche Krankenkassen Ersatzkassen BARMER GEK 87 DAK

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Impfen in der Arbeitsmedizin Möglichkeiten durch das neue Präventionsgesetz

Impfen in der Arbeitsmedizin Möglichkeiten durch das neue Präventionsgesetz Impfen in der Arbeitsmedizin Möglichkeiten durch das neue Präventionsgesetz Dr. med. Guido Prodehl Facharzt für Arbeitsmedizin ZAGS Zentrum für Arbeit und Gesundheit Sachsen GmbH 13.04.2016 Voraussetzungen

Mehr

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016

Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2016 Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) und - einerseits - die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft

Mehr

Jetzt zur TK. Ihre Gesundheit optimal versichert

Jetzt zur TK. Ihre Gesundheit optimal versichert Jetzt zur TK Ihre Gesundheit optimal versichert Jetzt zur TK Deutschlands beste Krankenkasse AUSGEZEICHNET! Zahlreiche unabhängige Tests bestätigen die Leistungsfähigkeit der Techniker Krankenkasse. Das

Mehr

Abrechnung der in der Zentralen Impfstelle erbrachten ärztlichen Leistungen bei. Vertragsärzten

Abrechnung der in der Zentralen Impfstelle erbrachten ärztlichen Leistungen bei. Vertragsärzten Abrechnung der in der Zentralen Impfstelle erbrachten ärztlichen Leistungen bei Vertragsärzten Grundsätzliche Regelungen 1. Es muss kein gesonderter Antrag auf Teilnahme am Dienst in der Zentralen Impfstelle

Mehr

Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.v.

Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.v. Landesarbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege des Freistaates Sachsen e.v. Geschäftsstelle - Schützenhöhe 11, 01099 Dresden, Tel.: 0351/ 80 66 330, Fax.: 0351/ 80 66 340 Die AOK PLUS, Rahmenvereinbarung

Mehr

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g

H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Zusammenfassende Dokumentation

Zusammenfassende Dokumentation Zusammenfassende Dokumentation zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2015 und weitere Anpassungen Vom 27.

Mehr

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf

zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK

Mehr

Dreiseitiger Vertrag

Dreiseitiger Vertrag Dreiseitiger Vertrag zur Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung eines ständig einsatzbereiten Notdienstes gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zwischen der der den Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 5. Januar 2012

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 5. Januar 2012 Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 5. Januar 2012 Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zu vertraglichen Regelungen Grundsätzliche Anmerkungen. 4 Besondere Hinweise im Zusammenhang mit Leistungen der Impfvereinbarung

Mehr

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:

Tragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Überarbeitung der Spaltenzuordnung in Anlage 1 Vom 17. Juni 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen

Mehr

Abrechnungsnummern Impfen Stand: Februar 2016

Abrechnungsnummern Impfen Stand: Februar 2016 en Diphtherie - Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre* Diphtherie 89100A 89101A 89100B 89101B 89100R 89101R Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) 89102A 89102B 89102R Haemophilus influenzae Typ b - Säuglinge

Mehr

Chemnitz. Bezirksgeschäftsstelleninformation 05/2010 KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

Chemnitz. Bezirksgeschäftsstelleninformation 05/2010 KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Beilage zu den Mitteilungen Heft 09/2010 Bezirksgeschäftsstelleninformation 05/2010 Inhalt Seite 1. Informationen der Abteilung Sicherstellung 2 Nachmeldungen KVS-Ärzteverzeichnis Ausgabe 2010 2 - Anschrift:

Mehr

1. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem

1. Nachtrag. zum. zwischen der. AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der/dem 1. Nachtrag zum Vertrag zu einem Modellvorhaben nach 63 SGB V zur Optimierung der Arzneimittelversorgung in Sachsen und Thüringen (Arzneimittelinitiative Sachsen-Thüringen - ARMIN) zwischen der AOK PLUS

Mehr

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation

Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag nach 111c SGB V für Leistungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation - gültig für Verordnungen (Behandlungsserien), bei denen die erste Behandlung nach dem 31.05.2016 stattfindet - zwischen der/dem (Firma, juristischer Träger) Name, Anschrift vertreten durch den Geschäftsführer

Mehr

1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab

1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab 1.1 Zuzahlungen, Pseudonummern für die Praxisgebühr, ab 01.04.05 Gemäß 18 (1) BMV-Ä bzw. 21 (1) EKV haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vor jeder ersten Inanspruchnahme - einer Arztpraxis

Mehr

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung

Übersicht Kostenübernahme der neuen Meningokokken-B-Impfung Seite 1 von 9 Übersicht Kostenübernahme der neuen Bitte erkundigen Sie sich sicherheitshalber vorab bei Ihrer Krankenkasse! Die Impfung kann in den meisten Fällen noch nicht über die KV-Karte abgerechnet

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Sachsen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Sachsen

Schreibtischvorlage HZV-Verträge in Sachsen Zu dokumentierende Leistungsziffern der HZV-Verträge in Sachsen Arzt-Patienten-Kontakt 0000 0000 0000 0000 0000 Zu dokumentieren, wenn ein Arzt-Patienten-Kontakt (APK) stattfindet; löst kontaktabhängige Pauschale P2 aus. Kontaktabhängige Pauschale für die hausärztliche

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen

Vertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit

Mehr