Dresden. Bezirksgeschäftsstelleninformation 06/ Informationen aus dem Bereich Abrechnung 2 Organisation, Mitteilungen und Festlegungen 2
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- Karola Dagmar Melsbach
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1 Beilage zu den Mitteilungen Heft 11/2007 Bezirksgeschäftsstelleninformation 06/2007 Inhalt Seite 1 Informationen aus dem Bereich Abrechnung 2 Organisation, Mitteilungen und Festlegungen 2 2 Informationen aus dem Bereich Sicherstellung Qualitätszirkel Chirurgie Dresden Hinweise zu Feiertagsregelungen für den Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst Sonstiges aus dem Bereich Sicherstellung 3 3 Informationen aus dem Bereich Verordnung und Prüfwesen Schutzimpfungen - aktuelle Hinweise Synopse zu aktuellen Impffragen (Stand Oktober 2007) 6 - Anschrift: Schützenhöhe 12 Telefon: Dresden Telefax: Postadresse: PF dresden@kvs-sachsen.de Dresden Internet: Bezirksgeschäftsstellenleiter: Dr. med. Johannes Baumann Vorsitzender Regionalausschuss: Dr. med. Frank Eisenkrätzer Dresden
2 1 Informationen aus dem Bereich Abrechnung Organisation, Mitteilungen und Festlegungen Die Annahme aller Abrechnungen für das IV. Quartal 2007 erfolgt in unserem Haus - Schützenhöhe 12, Dresden. Hinweise zu Abgabeterminen und Abgabezeiten finden Sie in der Bezirksgeschäftsstelleninformation 05/2007, erschienen als Beilage in den KVS-Mitteilungen, Heft 10/2007 oder auf den Internetseiten der Bezirksgeschäftsstelle Dresden unter 2 Informationen aus dem Bereich Sicherstellung 2.1 Qualitätszirkel Chirurgie Dresden Moderator: Herr Dr. W. Kuss Am 26. September 2007 fand unser Qualitätszirkel "Chirurgie Dresden" statt. Es wurden folgende Themen besprochen: - Aktuelle Situation der ambulant tätigen Chirurgen in Sachsen - Verhandlungsstand der Verantwortlichen in der Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Chirurgen (ANC) im Bund niedergelassener Chirurgen (BNC) mit den Krankenkassen, zur Vergütung der ambulanten Operationen. Der in Sachsen extrabudgetär verhandelte Punktwert von 3,75 Cent ist gerade nicht mehr defizitär, jedoch auf Dauer nicht haltbar. Es wird weiter verhandelt, wobei sich gegenwärtig die Krankenkassen sehr restriktiv verhalten. Vergleiche mit anderen Bundesländern zeigen eine völlig unterschiedliche Vergütung zwischen budgetierten OP-Leistungen und unbudgetierter Vergütung bis 5,11 Cent/Punkt. - Der neue EBM, der möglicherweise 2008 in Kraft tritt, könnte Budgetbereiche erschließen, die eine risikoabhängige und damit von Nebenerkrankungen abhängige (ähnlich Leistungen der Krankenhäuser) Vergütung beinhaltet. Es sollte vielleicht schon jetzt die Diagnoseverschlüsselung relevanter Nebenerkrankungen erfolgen. Weitere Themen waren: eine Verbindung mit dem Qualitätszirkel Chirurgie Chemnitz aufzubauen. den Kongress des ANC am zu organisieren (Ärztekammer Sachsen, Themen Fußchirurgie, Gefäßchirurgie, berufspolitische Themen) Zusammenarbeit zwischen ANC im BNC und KNIC Sachsen im Bund deutscher Chirurgen BDC (Dr. Kreutel) Dr. med. Wolfgang Kuss FA für Chirurgie Seite 2
3 2.2 Hinweise zu Feiertagsregelungen für den Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst Im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage kommt es bezüglich der Regelungen über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel vermehrt zu Nachfragen. Wir möchten Ihnen aus diesem Grund folgende Hinweise geben: In 2 Abs. 2 der Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen sind die entsprechenden Dienstzeiten zu den Feiertagen geregelt. Demnach erfolgt die medizinische Versorgung im Rahmen des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes an Feiertagen von 19:00 Uhr des Vortages bis 07:00 Uhr des darauffolgenden Werktages. Die kassenärztlichen Bereitschaftsdienste am 24. und 31. Dezember sind wie an Feiertagen geregelt. Das bedeutet für Sie, dass sowohl am 24. Dezember, wie auch am 31. Dezember, ganztägig der Bereitschaftsdienst durchgeführt wird und somit auf die jeweils zuständige Vermittlungsstelle (zuständige Rettungsleitstelle, bzw. für das Stadtgebiet Dresden die Einsatzzentrale der KV Sachsen, Rufnummer ) verwiesen werden kann. An diesen beiden Tagen muss bei geschlossener Praxis kein Vertreter angegeben werden. Der 27. und 28. Dezember 2007 sind dagegen in diesem Jahr reguläre Arbeitstage, so dass hier die Vertreterregelung greift. Der Bereitschaftsdienst beginnt am Donnerstag, den 27. Dezember 2007 um 19:00 Uhr und am Freitag, den 28. Dezember 2007 um 14:00 Uhr. Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Abteilung Sicherstellung / Gruppe Bereitschaftsdienst gern zur Verfügung. 2.3 Sonstiges aus dem Bereich Sicherstellung Angebot von OA Dr. J. Conell - leitender OA der Psychiatrischen Klinik Weißer Hirsch und Leiter der Suchtstation Herr OA Dr. J. Conell bietet den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen (Hausärzten, Internisten) eine Suchtweiterbildung an, verbunden mit der Vorstellung der seit 2002 bei ihm in der Klinik vorhandenen Motivationstherapie (S1-Regelbehandlung) für Suchtkranke. Bei Interesse melden Sie sich bitte unter der Telefonnummer oder wenden sich per an OA Dr. J. Conell: Joern.Conell@khdn.de. Seite 3
4 3 Informationen aus dem Bereich Verordnung und Prüfwesen 3.1 Schutzimpfungen - aktuelle Hinweise Zusammenhang Impfempfehlungen, Impfvereinbarungen und Schutzimpfungsrichtlinie Die Ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) wie auch parallel für Sachsen die Sächsische Impfkommission (SIKO) geben Impfempfehlungen heraus, aus denen hervorgeht, welche Schutzimpfungen unter welchen Voraussetzungen für welchen Personenkreis in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt aus medizinisch-fachlicher Sicht durchgeführt werden sollten. Nicht alle diese Schutzimpfungen (Impfleistungen wie auch Impfstoffe) werden aber auch von den Krankenkassen vollständig als Kassenleistung übernommen, da in der gegenwärtigen rechtlichen Situation Impfleistungen Satzungsleistungen der Kassen darstellen und damit die Kostenübernahme für die jeweilige Impfung im Ermessen der Kassen liegt. Um welche Impfungen unter welchen Voraussetzungen es sich dabei im Einzelnen handelt, ist in den sog. Impfvereinbarungen, abgeschlossen zwischen KVS und Primärkassen einerseits und KVS und Ersatzkassen andererseits, geregelt. Als fachliche Grundlage gelten für die Primärkassen die SIKO-Empfehlungen, für die Ersatzkassen die STIKO-Empfehlungen. Soweit die SIKO weitere Impfungen (z. B. bei Hepatitis A oder Polio) vorschreibt oder praktikablere Impfintervalle zu gewähren sind, werden durch die Ersatzkassen diese Regelungen zugrunde gelegt. Mit Inkrafttreten der in Vorbereitung befindlichen, bundeseinheitlichen Schutzimpfungsrichtlichtlinie wird verbindlich festgelegt, welche Impfungen zukünftig von den Krankenkassen verpflichtend angeboten werden müssen. Fachliche Grundlage sind hierbei die STIKO-Empfehlungen. Vor allem wegen der im derzeitigen Entwurf vorgesehenen Verwendung bundeseinheitlicher Dokumentationsziffern ab Mitte 2008, wird bei den Impfvereinbarungen in der nächsten Zeit ein erneuter Verhandlungsbedarf mit den Kassen entstehen. Auch nach Inkrafttreten der Schutzimpfungsrichtlinie bleibt der in den Impfvereinbarungen verankerte Grundsatz bestehen, dass Reiseimpfungen und berufsbedingte Impfungen, für die primär der Arbeitgeber zuständig ist, von den Krankenkassen nicht übernommen werden. Hepatitis A/B Reiseimpfungen Die Impfkommissionen unterscheiden bei einer einzelnen Impfung in der Regel zwischen der Durchführung als Standard-, Indikations-, Reise- oder berufsbedingte Impfung. Über die Impfvereinbarung mit den Ersatzkassen hinaus haben die DAK, die TK und die KKH auch die Kosten für die Hepatitis A/B Reiseimpfungen übernommen. Hierdurch entsteht eine komplexe Situation, weil diese Kassen auch gleichzeitig im Rahmen der Impfvereinbarungen die Kosten für Seite 4
5 die Hepatitis A/B-Standard- und Indikationsimpfungen übernehmen und dieser Leistungserbringungsweg nach den ergänzenden Vereinbarungen bevorzugt werden muss. Bei den Hepatitis A/B-Reiseimpfungen müssen keine Titerbestimmungen durchgeführt werden. Ohne Titerbestimmungen können die Seronegativitäten als Vorraussetzung für die Hepatitis A/B -Standardimpfungen und gegebenenfalls -Indikationsimpfungen nicht festgestellt werden. Bei der vorgegebenen patientenkonkreten Verordnung der Reiseimpfstoffe werden u. U. Zuzahlungen der Versicherten fällig. Achtung, Fehlerteufel In die bei der letzten Scheinabgabe verteilte Synopse zu aktuellen Impffragen hat sich bedauerlicherweise ein Fehler eingeschlichen. Richtig muss es heißen: Auch die Impfstoffe für die HPV-Impfung ab dem vollendeten 18. bis zum vollendeten 26. Lebensjahr bei den TK- und KKH-Versicherten müssen patientenkonkret mit Kennzeichnung der Feldes 8 (Impfstoffe) mit der "8" verordnet werden. Sie erhalten mit diesem Heft eine korrigierte Synopse. Seite 5
6 3.2 Synopse zu aktuellen Impffragen (Stand Oktober 2007) Impfungen gegen Hepatitis A/B 5),, HPV, MMRV und DTHib Impfung 1) HPV (ab vollend. 12. bis vollend. 18. LJ) HPV (ab vollend. 18. bis vollend. 26. LJ) Krankenkasse Antikörperbestimmung Verordnung des Impfstoffes alle nein Sammelrezept mit 8 2) TKK und KKH nein EVO Hep. A/ B (als Standardimpfung) alle (IKK Sachsen nur bis zum vollend. 18. LJ) Hep. A: Im Erm. des Arztes 3) Hep. B bis zum vollend. 18. LJ: nein sonst ja (privat) Hep. A/ B alle je nach (als Indikationsimpfung Indikation: altersunabhängig 3) ) ja (privat) 3) MMRV 6) alle nein Sammelrezept mit 8 2) DTHib 7) alle nein Sammelrezept mit 8 2) Abrechnung der Leistungen pro erster Impfung im Arzt-Patienten- Kontakt 1) Sammelrezept (Hep. A) mit 8 2) (Hep. B) (Hep. A/B) Sammelrezept mit (Hep. A) 8 2) (Hep. B) (Hep. A/B) Impfungen auf Grund von Auslandsreisen 5) Hep. A/ B (als Reiseimpfung) DAK, TK, KKH nein EVO 4) 99805(Hep. A) (Hep. B) (Hep. A/B) FSME DAK, TK, KKH nein EVO 4) Meningokokken DAK, TK, KKH nein EVO 4) Tollwut DAK, TK, KKH nein EVO 4) Typhus DAK, TK, KKH nein EVO 4) Cholera DAK, TK, KKH nein EVO 4) Gelbfieber DAK, TK, KKH nein EVO 4) (nur anerk. Gelbfieberimpfst. 3) ) Kombination Typhus/ Hep. A Malariaprophylaxe (einschl. Beratung) DAK, TK, KKH nein EVO 4) DAK, TK, KKH nein EVO 4) ) Weitere Hinweise siehe Vereinbarungen ( nach Fachgebieten/Impfen) 2) Sammelrezept zu Lasten der AOK Sachsen bzw. der BEK, Kennzeichnung des Statusfeldes 8 mit der Ziffer 8 Seite 6
7 3) siehe aktuelle Empfehlungen der SIKO ( 4) Verordnung patientenkonkret zu Lasten der entsprechenden Krankenkasse, Kennzeichnung des Statusfeldes 8 mit der Ziffer 8 5) vorrangige Arbeitgeberzuständigkeit beachten 6) Standardimpfung im LM;. 2. Impfung nach 6-12 Wochen; MMR+V weiterhin möglich und wirtschaftlicher 7) Nach unseren Erkenntnissen kein Impfstoff verfügbar Alle weiteren GOPs zu Impfungen entnehmen Sie bitte dem Punkt 2.11 in den aktuellen Abrechnungshinweisen. Seite 7
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