Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung ( 2) der Stadt Buxtehude

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1 Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung ( 2) der Stadt Buxtehude Gebühren ( 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für Auslagen ( 6 Abs. 2 Nr. 8 der Verwaltungskostensatzung) 1. Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen 1.1 Fotokopien, die vom Kostenschuldner mit Geräten der Stadt Buxtehude selbst erstellt werden Format DIN A 4, je Seite 0,06 bis 0, Format DIN A 3, je Seite 0,30 bis 1,20 Die Spanne trägt den durch Konstruktion und Einsatzmöglichkeiten der Geräte bedingten Unterschieden in der Höhe des Aufwandes Rechnung. Maßgebend für die Höhe des Pauschbetrages im Einzelfall sind Typ und Ausnutzungsgrad des Gerätes. 1.2 Schreibauslagen, unabhängig von der Art der Herstellung (z.b. Fotokopien, Abschriften, zusätzliche Ausdrucke) für die ersten 50 Seiten, je Seite 0, für jede weitere Seite 0,17 Schreibauslagen werden erhoben für Ausfertigungen, Fotokopien oder Abschriften, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen angefertigt worden sind. 1.3 Lichtpausen je angefangene Seite bis zum Format DIN A 4 1, bis zum Format DIN A 3 1, bis zum Format DIN A 2 2, bis zum Format DIN A 1 5, bis zum Format DIN A 0 7, bei größeren Formaten bis zu 12, Transparente Lichtpausen je angefangene Seite bis zum Format DIN A 4 4, bis zum Format DIN A 3 6, bis zum Format DIN A 2 9, bis zum Format DIN A 1 15, bis zum Format DIN A 0 25,00 1

2 1-17 VerwKostSatz-Tarif 2. Amtliche Beglaubigungen, Ausweise, Bescheinigungen und Zeugnisse 2.1 Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen, die die Stadt Buxtehude selbst hergestellt hat, je Seite 3, in anderen Fällen je Seite 5, Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 5,00 zu Nr. 2.1 und 2.2: Gebührenfrei sind Beglaubigungen von Zeugnissen und sonstigen Unterlagen für Bewerbungszwecke von Schülern, Auszubildenden, Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern, Grundwehrdienstpflichtigen, Zivildienstleistenden und Studenten 2.3 Beglaubigung von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland 12,00 bis 34,00 Von der Gebührenerhebung ausgenommen sind Jugendamtsurkunden, die nach 59 Abs. 1 des SGB VIII - Kinder und Jugendhilfe ausgestellt worden sind. 2.4 Ausstellung von Ausweisen, Bescheinigungen und Zeugnissen 10,00 (wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind) 3. Akteneinsicht, Auskünfte 3.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dergleichen - ausgenommen nach 72 Abs. 1 NBauO -, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifnummer keine Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall 5, Auskünfte aus Akten, Registern, Karteien und dergl., wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 3,00 bis 6, wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 10, Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für Wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an Interessierte Gesellschaften o.ä. Grundgebühr 5,00 zuzüglich je angefangene Seite 1,50 2

3 4. Elektronischer Versand von Daten einschließlich der damit verbundenen Aufwendungen für die Datenermittlung für jede angefangene ½ Stunde 4.1 für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35,00 5. Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Abgabensatzungen, Plänen, Tarifen, Straßen- und Stimmbezirksverzeichnissen und dergl.) für jede angefangene Seite 0,50 jedoch mindestens 2,50 6. Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen), für jede angefangene ½ Stunde 6.1 für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35,00 7. Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 10,00 bis 1.750,00 8. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, für jede angefangene ½ Stunde 8.1 für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35,00 9. Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen für jede angefangene ½ Stunde 9.1 für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35,00 3

4 1-17 VerwKostSatz-Tarif 10. Vermögensverwaltung 10.1 Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten sowie Belastungsgenehmigungen 40, Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter 40, Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter 10.1 und 10.2 fallen 40, Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB 5,00 bis 195, Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene ½ Arbeitsstunde 11.1 für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35, Bescheinigung der gesicherten Erschließung im Sinne des 69a Abs. 1 Nr. 2 NBauO 25, Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe der Tarifnummer Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene ½ Stunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle 4

5 14.1 für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35,00 Sofern die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwandes nur der Weg von der Dienststelle bis zur Baustelle zugrunde zu legen. 15. Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten und zwar für 15.1 Büroarbeiten je angefangene ½ Stunde für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35, Außenarbeiten je angefangene ½ Stunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35,00 Tarifnummer 14, Satz 2 gilt entsprechend. 16. Genehmigungen aufgrund der geltenden Abwasserbeseitigungssatzungen der Stadt Buxtehude 16.1 Entwässerungsgenehmigungen je angefangene ½ Arbeitsstunde für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35, Abnahme der Abwasseranlage je angefangene ½ Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35,00 Tarifnummer 14, Satz 2 gilt entsprechend 5

6 1-17 VerwKostSatz-Tarif 16.3 Sonstige Prüfungsmaßnahmen je angefangene ½ Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35,00 Tarifnummer 14, Satz 2 gilt entsprechend Genehmigung nach 5 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Buxtehude (Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang) 20, Genehmigung zur Einleitung von Abwasser außergewöhnlicher Art nach 6 Abs. 9 in Verbindung mit 12 Abs. 12 und 13 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Buxtehude je angefangene ½ Arbeitsstunde für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35, Entnahme und Untersuchung von Abwasserproben, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln des Anschlussnehmers erforderlich werden je angefangene ½ Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35,00 Tarifnummer 14, Satz 2 gilt entsprechend. zu Nr und 16.6: Soweit Auslagen durch die Inanspruchnahme Dritter (z.b. für Abwasseruntersuchungen) entstehen, sind diese neben der Gebühr zu erheben. 6

7 17. Begutachtung von Bäumen, Ausnahmen und Befreiungen nach der Baumschutzsatzung 17.1 Beratung in Fragen der Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Buxtehude (Baumschutzsatzung), sofern dabei eine Begutachtung vor Ort stattfindet, je angefangene ½ Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Begutachtung für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35,00 Tarifnummer 14, Satz 2 gilt entsprechend Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach 5 oder 6 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Buxtehude (Baumschutzsatzung) je angefangene ½ Arbeitsstunde für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35, Archiv 18.1 Für familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene ½ Arbeitsstunde für Tarifbeschäftigte bis EG 8 und Beamte bis A 8 22, für Tarifbeschäftigte EG 9 - EG 12 und Beamte A 9 - A 12 28, für Tarifbeschäftigte ab EG 13 und Beamte ab A 13 35, Benutzung des Archivs für 1 Tag 9, für 1 Woche 29, für längere Zeit bis zu 50, Benutzung des Readerprinters Grundgebühr je angefangene ¼ Stunde 5, Fotokopien DIN A 4 0, DIN A 4 bei selbständiger Bedienung des Gerätes 0, DIN A 3 0, DIN A 3 bei selbständiger Bedienung des Gerätes 0,40 7

8 1-17 VerwKostSatz-Tarif 18.4 Digitalisierung Grundentgelt je Auftrag (Aufnahmeleistung einschließlich Konfektionierung auf Datenträgern, z.b. CD-ROM bzw. DVD) gemäß der Nummer und , Digitalaufnahme/Dateiscan (zur Weiterverarbeitung auf Datenträgern, z.b. CD-ROM bzw. DVD Digitale Aufnahme über Graustufen-Buchscanner ca. 300 dpi (abhängig von der Vorlagengröße) 0, Digitale Aufnahme über mobile Digitalspiegelreflexkamera oder Flachbettscanner (TIF- oder JPEG-Format) je Aufnahme 1, Farbausdrucke (Arbeitskopie) DIN A 4 4, DIN A 3 8, Nutzungs- und Veröffentlichungsgenehmigungen (Erlaubnis zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung von Reproduktionen von Archivgut zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken. Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenzrechten sind gesondert abzugelten) In Büchern, Broschüren, Zeitschriften und Zeitungen je nach Art und Auflage bis Exemplare 40, bis Exemplare 100, für jede weiteren Exemplare 10, bis zu einem Höchstbetrag von 500, auf Plakaten und Ansichtskarten das Doppelte des Entgelts nach Nr bei Neuauflagen und Nachdrucken die Hälfte des Entgelts nach Nr für die Verwendung bei Film und Fernsehen für jede angefangene Minute 100, für die Verwendung auf Datenträgern wie Nr zu Nr : Bei gleichzeitiger Verwendung in gedruckten Publikationen ermäßigt sich das Entgelt für die Verwendung auf Datenträgern auf die Hälfte 8

9 Einblendung in Onlinedienste, Internetpräsentationen und vergleichbare Medien je Reproduktion für bis zu einem Monat 40, für sechs Monate 100, für ein Jahr 150, Erlaubnis zur Vervielfältigung von Siegelabgüssen, Siegelabdrucken, Faksimiles und sonstigen Nachbildungen von Archivgut bei einer Auflage bis 100 Stück 40, bei einer Auflage über 100 bis 500 Stück 80, bei einer Auflage über 500 Stück, je weitere angefangene 10 Stück 10,00 zu Nr bis und Nr : Für die Benutzung und Auskunftserteilung zu wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken sowie bei Durchführung von Arbeiten, die der Schul- und Berufsbildung dienen, sind lediglich die baren Auslagen zu erstatten. 19. Rechtsbehelfe Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter. Nach Maßgabe der Tabelle zu 34 des Gerichtskostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung 9

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