Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht

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1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zu den Verfassungsbeschwerden der R. AG, der E. K. GmbH sowie der K. K. GmbH & Co. ohg und der V. E. N. E. GmbH - 1 BvR 2821/11-1 BvR 321/12-1 BvR 1456/12 Stellungnahme Nr.: 12/2013 Berlin, im Februar 2013 Mitglieder des Ausschusses - Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn (Vorsitzender) - Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing, Münster - Rechtsanwalt Roland Gerold, München - Rechtsanwalt Dr. Rainhard Menke, Stuttgart - Rechtsanwalt Prof. Dr. Frank Rottmann, Leipzig (in der Funktion des Vorsitzenden) - Rechtsanwältin Dr. Birgit Spießhofer, Berlin - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schöer, Frankfurt am Main - Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Winterhoff, Hamburg - Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann, Münster (Berichterstatterin) Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen und Rechtsanwalt Dr. Rainhard Menke haben an der Stellungnahme nicht mitgewirkt. Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) dav@anwaltverein.de Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin

2 - 2 - Verteiler - Bundesverfassungsgericht - An die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages - Bundesministerium der Justiz - An die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland - Bundesrechtsanwaltskammer - An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins e.v. - An die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins e.v. - An die Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins e.v. - Forum Junge Anwaltschaft - Redaktion NJW

3 - 3 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. A. Einleitung und Zusammenfassung Die drei Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfassungsmäßigkeit des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom (BGBl. I, S. 1704). Die Beschwerdeführer sind Unternehmen, die Eigentümer von Kernkraftwerken in Deutschland sind und/oder Kernkraftwerke betreiben. Die Verfassungsbeschwerden werfen eine Fülle tatsächlicher und verfassungsrechtlicher Fragestellungen auf. Der Deutsche Anwaltverein nimmt durch seinen Verfassungsrechtsausschuss nachfolgend nur zu ausgewählten verfassungsrechtlichen Fragen Stellung. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden ist nicht Gegenstand der vorliegenden Stellungnahme. Im Rahmen der Begründetheit lehnt die Mehrheit des Verfassungsrechtsausschusses zunächst das Vorliegen des Enteignungstatbestands ab; es handelt sich nach Auffassung der Mehrheit bei den Regelungen des 13. Atomrechtsänderungsgesetz um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als eigentumsrechtlich geschützte Positionen können die Beschwerdeführer die ihnen zugeteilten Reststromkontingente des Ausstiegsgesetzes 2002 und ihre im Vertrauen auf das Ausstiegsgesetzes und die 11. Atomrechtsnovelle getätigten Investitionen anführen. Nicht eigentumsrechtlich geschützt sind nach Auffassung des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins die durch die 11. Atomrechtsnovelle zugeteilten zusätzlichen Stromkontingente. Die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des 13. Atomrechtsänderungsgesetzes erweisen sich unter besonderer Berücksichtigung des durch das Ausstiegsgesetz 2002 begründeten Vertrauensschutzes und auf der Grundlage des Vorbringens der

4 - 4 - Beschwerdeführer als angemessen und verhältnismäßig. Allenfalls für das Kraftwerk Krümmel oder für einzelne, bislang nicht differenziert aufgezeigte Investitionen, die im Vertrauen auf die 11. Atomrechtsnovelle getätigt wurden, kann sich die durch das Gesetz bewirkte sofortige Außerbetriebnahme als unverhältnismäßig erweisen. Das 13. Atomrechtsänderungsgesetz greift in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer zu den Verfahren 1 BvR 2821/11 und 1 BvR 321/12 ein. Es handelt sich nicht um eine Berufswahlregelung, da ein eigener Beruf des Atomkraftwerksbetreibers nicht anzuerkennen ist. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist durch vernünftige Allgemeinwohlerwägungen gerechtfertigt und erweist sich, auch unter Berücksichtigung des durch das Ausstiegsgesetz 2002 begründeten Vertrauensschutzes, als angemessen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer kann allenfalls im Hinblick auf die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1456/12 bejaht werden. Im Übrigen erweist sich die im 13. Atomrechtsänderungsgesetz vorgesehene Differenzierung nach dem Alter der Anlagen als sachlich vertretbar und folgerichtig, weil sie das Regelungskonzept des Ausstiegsgesetzes 2002 wieder aufgreift. B. Sachverhalt I. Beschwerdeführer Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 2821/11 ist Eigentümerin der Kernkraftwerke Unterweser, Isar I, Grafenrheinfeld und Isar II. Sie ist zudem Gesellschafterin der Betreibergesellschaften der Kraftwerke Brokdorf, Grohnde, Krümmel, Brunsbüttel, Gundremmingen und Emsland. Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 321/12 ist Eigentümerin der Kernkraftwerke Biblis A und B. Außerdem steht ihr ein Recht auf Erzeugung einer bestimmten Elektrizitätsmenge zu, das ihr im Rahmen eines Vergleichs über rechtliche Auseinandersetzungen zu dem Kernkraftwerk Mühlheim-Kärlich eingeräumt wurde. Schließlich ist sie Gesellschafterin der Betreibergesellschaften für die Kernkraftwerke Gundremmingen B und C und das Kernkraftwerk Emsland.

5 - 5 - Die Beschwerdeführerin 1.) zu dem Verfahren 1 BvR 1456/12 ist Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks Krümmel und Inhaberin der Betriebsgenehmigungen für dieses Kraftwerk. Die Beschwerdeführerin 2.) zu diesem Verfahren ist zu 50 % Anteilseignerin der Beschwerdeführerin 1.) und ihre geschäftsführende Gesellschafterin; zugleich ist sie aufgrund eines Betriebsführungsvertrags mit der Betriebsführung des Kernkraftwerks Krümmel beauftragt. II. Rüge der Verfassungswidrigkeit Alle Beschwerdeführer machen geltend, durch die 13. Atomrechtsnovelle einen Entzug von Eigentumspositionen im Sinne einer Enteignung zu erleiden, ohne dass das Gesetz eine Entschädigungsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG enthalte. Für den Fall, dass es sich nicht um eine Enteignung handele, stelle die 13. Atomrechtsnovelle jedenfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die wegen einer fehlenden Entschädigungsregelung unverhältnismäßig sei und die Unternehmen in ihrem Recht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletze. Des Weiteren machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Berufswahlfreiheit, hilfsweise ihrer Berufsausübungsfreiheit durch das 13. Atomrechtsänderungsgesetz geltend, eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung der einzelnen Kraftwerke und eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes dadurch, dass der Gesetzgeber im 13. Atomrechtsänderungsgesetz im Wege einer echten, hilfsweise einer unechten Rückwirkung Regelungen treffe, die das von den Beschwerdeführern betätigte Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelungen zum Atomausstieg verletzten. III. Gesetzgebungsverfahren Das mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist im Kontext der Atomrechtsnovelle aus dem Jahr 2002 sowie der 11. Atomrechtsnovelle aus Dezember 2010 zu verstehen.

6 - 6 - Mit der Novelle 2002 hatte der Gesetzgeber erstmals einen geordneten Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie vorgesehen. Dem sog. Ausstiegsgesetz ging eine Ausstiegsvereinbarung zwischen den Kernkraftwerksbetreibern und der Bundesregierung voraus. Der Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie wurde im Ausstiegsgesetz in der Weise geregelt, dass jedem der damals noch bestehenden 19 Kernkraftwerke gesetzlich eine Reststrommenge zugeteilt wurde, die es noch produzieren durfte, wobei kein Enddatum für die endgültige Stilllegung der Anlagen vorgesehen wurde. Das Gesetz sah die Übertragbarkeit der Reststrommengen vor. Die Reststrommengen waren für jedes Kraftwerk auf der Grundlage einer Laufzeit von durchschnittlich 32 Jahren, einer Referenzmenge, die der fünfjährigen Durchschnittsproduktion des jeweiligen Kraftwerks entsprach, und einer 5,5 prozentigen Leistungssteigerung berechnet worden. Aufgrund politischer Neubewertungen verabschiedete der Bundestag im Jahr 2010 die 11. Atomrechtsnovelle, die eine Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke um durchschnittlich 12 Jahre zum Gegenstand hatte. Auch dieses Gesetz regelte keine verbindlichen Betriebszeiten oder Enddaten für den Kraftwerksbetrieb, sondern nahm eine Zuweisung zusätzlicher Strommengen an die jeweiligen Kernkraftwerke vor. Hintergrund der Novelle war, dass die Kernkraft als Brückentechnologie im Übergang zum Zeitalter der erneuerbaren Energien genutzt werden sollte. Parallel zur 11. Atomrechtsnovelle schlossen die BRD und die Kernkraftwerksbetreiber einen Förderfondsvertrag, nach dem ein Großteil der Gewinne, die aufgrund der Laufzeitverlängerung realisiert werden können, an einen gesetzlich errichteten Energie- und Klimafonds abzuführen sind. Aus dem Fonds sollen Maßnahmen der Energie- und Klimapolitik im Zuge des Ausbaus regenerativer Energien finanziert werden. Auf die ab 2017 fälligen Zahlungen erbrachten die Kernkraftwerksbetreiber nach dem Förderfondsvertrag bereits im Jahr 2011 nicht rückzahlbare Vorausleistungen in Höhe von insgesamt 75 Mio. EUR. Im April 2011 stellten sie die Zahlungen ein. Nachdem erst am mit der 11. Atomrechtsnovelle die Laufzeitverlängerung in Kraft getreten war, kam es am zu einem Tsunami-Unglück in Japan, von dem das Kraftwerk Fukushima betroffen wurde. Es kam zu einem Ausfall der Notstromversorgung und der Kühlwasserversorgung, zu anschließenden Explosionen im Kraftwerk und zur Freisetzung von Radioaktivität.

7 - 7 - In Anbetracht der Geschehnisse in Japan und der gesellschaftlichen Reaktionen darauf verfügte die Bundesregierung am ein sogenanntes Moratorium, das unter anderem die Aussetzung der mit der 11. Atomrechtsnovelle beschlossenen Laufzeitverlängerung für 3 Monate vorsah sowie die vorübergehende Außerbetriebnahme der sieben ältesten Kraftwerke. Am berief die Bundeskanzlerin eine sog. Ethikkommission ein, die die Risiken der friedlichen Nutzung der Kernenergie begutachten sollte. Am wurde ein Bericht der Reaktorsicherheitskommission (RSK) vorgelegt, der die Vorgänge in Fukushima analysierte und davon ausging, dass initiierende Ereignisse, die zu Tsunami führen können, für Deutschland praktisch ausgeschlossen seien. In Fukushima habe eine zu geringe Auslegung der Anlagen gegen einen Tsunami mit einer Ereignishäufigkeit von ca. 10-3/a vorgelegen. Im Bereich der naturbedingten Einwirkungen von außen seien für deutsche Kernkraftwerke für Eintrittshäufigkeiten von ca. 10-3/a die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigenden Einwirkungen durchgehend in der Auslegung berücksichtigt. Die Stromversorgung der deutschen Kernkraftwerke sei durchgehend robuster als in Fukushima I. Alle deutschen Anlagen hätten mindestens eine zusätzlich gesicherte Einspeisung und mehr Notstromaggregate, wobei mindestens zwei davon gegen äußere Einwirkungen geschützt sind. Aus den Erkenntnissen zu Fukushima im Hinblick auf die Auslegung dieser Anlagen ergebe sich, dass hinsichtlich der Stromversorgung und der Berücksichtigung externer Überflutungsereignisse für deutsche Anlagen eine höhere Vorsorge festzustellen sei. Darüber hinaus hat die RSK die Robustheit deutscher Anlagen unter weiteren Aspekten überprüft. Dabei habe sich gezeigt, dass abhängig von den betrachteten Themenfeldern über alle Anlagen kein durchgehendes Ergebnis in Abhängigkeit von Bauart, Alter der Anlage oder Generation auszuweisen sei. Bei Anlagen mit ursprünglich weniger robuster Auslegung seien zur Sicherstellung vitaler Funktionen teilweise unabhängige Notstandssysteme nachgerüstet worden. Bei der Bewertung der Robustheit führe dies punktuell zum Ausweisen hoher Robustheitsgrade (vgl. RSK-Bericht, S. 6/7, 15/16). Am legte die von der Bundeskanzlerin einberufene Ethikkommission ihrerseits einen Bericht vor, in dem sie die Überzeugung äußerte, dass der Ausstieg aus der

8 - 8 - Nutzung der Kernenergie innerhalb eines Jahrzehntes abgeschlossen werden könne. Dieses Ziel und die notwendigen Maßnahmen solle sich die Gesellschaft verbindlich vornehmen. Der Ausstieg sei nötig und werde empfohlen, um Risiken, die von der Kernkraft in Deutschland ausgehen, in Zukunft auszuschließen. Er sei möglich, weil es risikoärmere Alternativen gebe. Der Ausstieg solle so gestaltet werden, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und des Wirtschaftsstandortes nicht gefährdet werde. Aus ethischen Gründen sollten die Atomkraftwerke nur so lange laufen, bis ihre Leistung durch eine risikoärmere Energieversorgung ersetzt werden kann. Die damals bereits entbehrliche Leistung der Atomkraftwerke von 8,5 Gigawatt solle dauerhaft vom Netz genommen werden. In welcher Reihenfolge Atomkraftwerke vom Netz genommen werden, solle sich nach ihrem verbleibenden Risiko und ihrer Bedeutung im regionalen Stromnetz richten, es sei denn, durch vertiefende Analysen zur Reaktorsicherheit würden andere oder weitere Risiken der Atomkraftwerke nachgewiesen werden (Bericht der Ethikkommission, S. 9, 10, 14, 15). Am legten die Fraktionen CDU/CSU und FDP den Entwurf eines 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vor. Der Gesetzentwurf verfolgt die Zielsetzung, die Nutzung der Kernenergie zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Zu diesem Zweck werden die zusätzlichen Strommengen, die im Rahmen der 11. Atomrechtsnovelle zugewiesen worden waren, wieder gestrichen. Zudem wird für jedes einzelne Kraftwerk ein Datum festgesetzt, zu dem die Berechtigung zum Leistungsbetrieb spätestens ungeachtet der Ausnutzung der Reststrommengen - erlischt. Die Enddaten staffeln sich in sechs Gruppen (sofortiges Erlöschen mit Inkrafttreten des 13. Atomrechtsänderungsgesetzes, Jahresende 2015, 2017, 2019, 2021, 2022) nach dem Alter der jeweiligen Anlage. Einzig das Kraftwerk Krümmel wird in die erste Gruppe (sofortiges Erlöschen der Leistungsberechtigung) eingeordnet, obwohl es neueren Datums ist. Eine Expertenanhörung zu dem Gesetzentwurf fand am statt; am wurde das Gesetz in erster Lesung beraten. Am folgte die zweite und dritte Lesung; das Gesetz wurde unverändert durch den Bundestag angenommen. Am billigte der Bundesrat das Gesetz, so dass es am ausgefertigt und am verkündet wurde. Das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes trat am in Kraft.

9 - 9 - C. Rechtliche Stellungnahme In der rechtlichen Stellungnahme soll zunächst auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung ihrer Eigentumsrechte eingegangen werden, anschließend wird zu der geltend gemachten Verletzung der Berufsfreiheit und des Gleichheitssatzes Stellung genommen. I. Eigentumsrecht 1. Eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts durch die Befristung des Leistungsbetriebs und durch die Streichung der mit der 11. Atomrechtsnovelle zugewiesenen Strommengen geltend. Beide Regelungen beschränken auf den ersten Blick eher den Erwerbsvorgang, nicht das Erworbene, was verfassungsrechtlich unter dem Aspekt der Berufsfreiheit zu betrachten ist (dazu unten). Grundsätzlich verbleibt das Eigentum an den Kraftwerken vollständig bei den Beschwerdeführern. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings für eine nach BImSchG genehmigte Anlage zutreffend festgehalten, dass sich der Eigentumsschutz nicht auf das zivilrechtliche Sacheigentum an der Anlage beschränkt. Der Anlagenbetreiber tätige seine erheblichen Investitionen gerade auf der Grundlage der den Betrieb gestattenden Genehmigung. Aufgrund der Verknüpfung der verwaltungsrechtlichen Grundlagen des Anlagenbetriebs mit den privaten Eigenleistungen des Anlagenbetreibers umfasse der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz grundsätzlich auch die durch die Genehmigung vermittelte Rechtsposition. BVerfG, B. v , 1 BvR 1627/09, juris Rn Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtsposition der Beschwerdeführer übertragbar, die über atomrechtliche Genehmigungen verfügen. Das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetz hat zur Folge, dass die Berechtigung zum Leistungsbetrieb mit Erreichen des normierten Datums kraft Gesetzes erlischt und die mit der 11. Atomrechtsnovelle

10 zugewiesenen zusätzlichen Strommengen nicht erzeugt werden dürfen; die ohnehin durch das Ausstiegsgesetz bereits beschränkte Berechtigung zum Leistungsbetrieb, die durch die Betriebsgenehmigung vermittelt wird, wird zusätzlich eingeschränkt. Diese Beschränkung ist demnach auch eigentumsrechtlich relevant, wobei die von den Beschwerdeführern angeführten Rechtspositionen differenziert zu beurteilen sind. a) Reststrommengen 2002 Eigentumsrechtlich geschützt sind die im Folgenden als Reststrommengen 2002 bezeichneten Kontingente, die den jeweiligen Anlagen durch das Ausstiegsgesetz 2002 zugewiesen wurden. Sie lösten die ursprünglich unbefristet erteilten atomrechtlichen Betriebsgenehmigungen ab, die eine Limitierung der durch die einzelne Anlage erzeugbaren Strommenge nicht vorsahen. Die Reststrommengen 2002 sind daher die Äquivalente eigener Leistungen der Kernkraftwerksbetreiber, da sie nach der Konzeption des Ausstiegsgesetzes als Ausgleich für die Beschränkung der durch die Betriebsgenehmigung und die darauf gestützten erheblichen Investitionen vermittelten Rechtspositionen festgelegt wurden. Der Sache nach geht es bei der Festlegung der Reststrommengen 2002 entsprechend der Referenzmengen von einer durchschnittlichen Laufzeit von 32 Jahren (einschließlich einer 5,5%-igen Leistungssteigerung) immer um Beschränkungen der vor der Gesetzesnovelle zeitlich unbefristeten atomrechtlichen Genehmigungen. Dies hervorzuheben, ist wichtig, da sich insoweit die Reststrommengen 2002 von jenen der 11. Novelle grundsätzlich unterscheiden. b) Strommengen der 11. Novelle Zweifelhaft ist allerdings, ob auch die Stromkontingente, die den Beschwerdeführern im Rahmen der Laufzeitverlängerung der 11. Atomrechtsnovelle zusätzlich zugewiesen wurden, eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition darstellen. Es handelt sich insoweit zwar ebenfalls um eine übertragbare, insoweit verfestigte Rechtsposition; nach ihrem Ursprung und ihrer rechtlichen Ausgestaltung sind sie jedoch mit einem privaten Vermögensrecht nicht in der Weise vergleichbar, dass sie von Verfassungs wegen denselben Schutz genießen. Die mit der Novelle 2011 normierten zusätzlichen Strommengen sind eher mit reinen Erwerbsmöglichkeiten/Chancen zu vergleichen, die als solche nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen. Die eingeräumten

11 Rechte beruhen nicht auf einer wesentlichen Eigenleistung der Kraftwerksbetreiber. Mit der Verlängerung der Laufzeiten durch die 11. Atomrechtsnovelle hat der Gesetzgeber den Betreibern der Kernkraftwerke die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anlagen für einen weiteren, über die im Ausstiegsgesetz 2002 vorgesehene Betriebsbefugnis hinausreichenden Zeitraum zu betreiben. Damit sollte anders als beim Ausstiegsgesetz nicht die Amortisierung der Anlagen gewährleistet, sondern ein darüber hinausgehender Betrieb ermöglicht werden. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass den Kernkraftwerken zusätzliche Elektrizitätsmengenerzeugungsrechte gewährt werden. Intention des Gesetzgebers war anders als beim Ausstiegsgesetz ausweislich der Gesetzesbegründung nicht, den Unternehmen zum Zwecke der unternehmerischen Gewinnerzielung zusätzliche, gesicherte Rechtspositionen einzuräumen. Vielmehr bestand das Interesse des Gesetzgebers im Rahmen der 11. Atomrechtsnovelle darin, dass die Kernenergie als Brückentechnologie genutzt werden sollte, um in dem Übergangszeitraum bis zum Umstieg auf regenerative Energiequellen Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit zu verwirklichen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/3051, S. 1). Zugleich sah die 11. Atomrechtsnovelle sogar eine erhebliche staatliche Abschöpfung der mit der Laufzeitverlängerung erzielten zusätzlichen Unternehmensgewinne über die Beiträge zum Förderfondsvertrag und die Kernbrennstoffsteuer vor. All dies belegt, dass mit den durch die 11. Atomrechtsnovelle normierten weiteren Strommengen keine eigentumsrechtlich geschützte, verfestigte, im Wesentlichen auf einer Eigenleistung beruhende Rechtspositionen für die Kraftwerksbetreiber begründet wurde, sondern lediglich öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen wurden, unter denen für die Unternehmen die Chance bestand, zusätzliche Erträge und Gewinne zu erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund sind die Strommengen der 11. Atomrechtsnovelle, anders als die Reststrommengen, die durch das Ausstiegsgesetz 2002 zugewiesen wurden, nicht als eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition anzusehen. c) Investitionen Eigentumsrechtlich geschützt ist schließlich der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in seiner jeweiligen Situationsgebundenheit. Art. 14 Abs. 1 GG

12 vermittelt allerdings keinen Schutz vor Veränderungen der äußeren Marktgegebenheiten und der situationsbedingten Erwerbschancen und -vorteile. Ausnahmsweise kommt ein Eigentumsschutz in Betracht, wenn der Unternehmer aufgrund spezieller Umstände darauf vertrauen durfte, dass die (rechtlichen) Gegebenheiten für einen bestimmten Zeitraum erhalten bleiben und er aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu Investitionen oder Aufwendungen veranlasst wurde. Zu alledem Papier, in: M/D, GG, Art. 14 Rn Unter diesen speziellen Voraussetzungen, die im Einzelnen zu prüfen sind, können die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Investitionen in ihre Kernkraftwerke eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition darstellen. 2. Enteignung oder Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums Die Beschwerdeführer meinen, das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes bewirke bei den betroffenen Unternehmen eine Enteignung. Sie begründen dies damit, dass das Gesetz durch die Kürzung der Reststrommengen und die Befristung der Betriebsdauer konkrete Eigentumspositionen entziehe und der Gesetzgeber dabei öffentliche Zwecke verfolge. Da das Grundgesetz den Begriff der Enteignung nicht definiert, war und ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, nach welchen Kriterien sich das Vorliegen einer Enteignung beurteilt. Der Verfassungsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins geht davon aus, dass die Abgrenzung einer Enteignung zu einer Inhaltsund Schrankenbestimmung i.s.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sich jedenfalls nicht nach der Intensität der Beeinträchtigung des Grundrechtsträgers entscheiden kann. Eine inhaltsbestimmende Vorschrift erhält ihren Rechtscharakter als Regelung i.s.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zudem auch bei Verfassungswidrigkeit und verwandelt sich nicht in eine Enteignung. BVerfGE, B. v , 1 BvR 77/78, NJW 1982, 745.

13 Die überwiegende Mehrheit der Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses ist außerdem der Auffassung, dass ein Güterbeschaffungsvorgang zur Erfüllung konkreter öffentlicher Vorhaben ein Wesensmerkmal der Enteignung ist. Sie bezieht sich dabei in erster Linie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Baulandumlegung. BVerfGE, B. v , 1 BvR 1512/9, 1 BvR 1677/97, 104, 1, 9f. Dort ist ausdrücklich dargelegt, dass eine Enteignung zwar den Entzug konkreter Rechtspositionen voraussetze, aber nicht jeder Entzug eine Enteignung i.s.d. Art. 14 Abs. 3 GG darstelle. Eine Enteignung beschränke sich vielmehr auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat, so die Mehrheitsmeinung, an dieser Auffassung, wonach das Vorliegen eines Güterbeschaffungsvorgangs zur Erfüllung konkreter öffentlicher Vorhaben ein zentrales Element der Enteignung ist, in einer Reihe von Entscheidungen festgehalten. Vgl. nur BVerfG, B. v , 1 BvR 282/97, BVerfGE 114, 1, Rn. 205; B. v , 1 BvL 8/07, BVerfGE 126, 331, Rn. 87; B. v , 1 BvR 2153/08, juris Rn. 27. Das Gericht habe in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es der Einordnung einer Regelung als Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht entgegenstehe, wenn sie in ihren Auswirkungen einer Enteignung gleichkomme und eine Verschiebung von Eigentumsrechten bewirke. Der Verfassungsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins hält diese Rechtsprechung für richtig, weil sie zur Klärung des Enteignungsbegriffs beigetragen hat und die Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung erleichtert. Da das Gericht in den zitierten Entscheidungen betont hat, dass der Gesetzgeber bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG Rechnung zu tragen hat, jede Inhaltsund Schrankenbestimmung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist und der vollständige Entzug einer Eigentumsposition durch eine Inhalts- und

14 Schrankenbestimmung einen gravierenden Eingriff darstellt, der einer besonders strengen verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegt, Vgl. BVerfG, B. v , 1 BvR 2153/08, juris Rn. 28, 35, so dass ein gleichwertiger Grundrechtsschutz sichergestellt ist, vermag die Mehrheit der Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses der Kritik der Beschwerdeführer an der Rechtsprechung zum Enteignungsbegriff nicht zu folgen. Durch die Kürzung der Reststrommengen sowie durch die Befristung der Betriebsdauer der Kernkraftwerke im 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes werden den Beschwerdeführern keine Güter zur Erfüllung konkreter öffentlicher Vorhaben entzogen, die einer öffentlichen Aufgabe dienen. Ein Güterbeschaffungsvorgang liegt auf Seiten des Staates nicht vor, so dass es sich bei den in Rede stehenden Regelungen nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt. Eine Minderheit der Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses überzeugt diese Argumentation letztlich nicht. Zum einen ist es für die Baulandumlegung typisch, dass der Entzug bestehender Rechtspositionen mit der gleichzeitigen Zuteilung von Bauland dem Ausgleich privater Interessen dient und es sich schon deshalb um eine Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums handelt. Insofern ist die Baulandumlegung von vornherein privatnützig, d.h. in erster Linie auf den Ausgleich der privaten Interessen der Eigentümer gerichtet. Insofern ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Baulandumlegung mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Schutzpflichten des Gesetzgebers gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen. Auch hier BVerfGE, Urt. v , 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96, 114, 1, 59. ist mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt. Aus diesem Grund geht das Bundesverfassungsgericht zu Recht davon aus, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums vorliegt,

15 BVerfGE 114, 1, 59f.; auch BVerfGE 126, 331, 359f. stellt letztlich nicht auf den Aspekt eines Güterbeschaffungsvorgangs ab, sondern betont, dass die gesetzlichen Regelungen über das Aufgebotsverfahren nach 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen bereits keine Ermächtigung der Exekutive enthalten, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen (!). Der weitergehende Aspekt einer Güterbeschaffung ist mangels einer Befugnis zum Entzug eines Eigentumsrechts daher nicht entscheidungserheblich. Anzuknüpfen ist nach Auffassung einer Minderheit des Verfassungsrechtsausschusses daher an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Wegfall des Vorkaufsrechts bei bergrechtlichen Vorschriften. BVerfGE, B. v , 1 BvR 929/8, 83, 201, 211f. Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt: Das Vorliegen einer Enteignung hängt allerdings nicht davon ab, dass es sich um einen Güterbeschaffungsvorgang handelt. Ihr entscheidendes Merkmal ist der Entzug des Eigentums und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust, nicht aber die Übertragung des entzogenen Objekts. Art. 14 Abs. 3 GG ist jedoch dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebietes bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfGE 78, 58, 75). Allerdings unterliegt der Gesetzgeber nach dieser Rechtsprechung bestimmten Grenzen:

16 Selbst, wenn Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine (Teiloder Voll-)Enteignung auswirkt. So verhält es sich auch hier: Durch die Kürzung der Reststrommengen sowie durch die Befristung der Betriebsdauer der Kernkraftwerke wird hinsichtlich der Reststrommengen 2002 die tatsächliche Nutzung dieser Mengen vereitelt. Dieser Sachverhalt ist i.s.v. Art. 14 Abs. 3 GG nach Auffassung einer Minderheit der Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses als Enteignung zu qualifizieren, zumal es sich bei dem beabsichtigten Entzug des Eigentums um konkrete und individuelle Eigentumsrechte handelt. Allerdings kommt eine Verletzung des Eigentumsrechts durch die Regelung eines festen Enddatums für den Anlagenbetrieb sei es durch eine unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, sei es durch eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG nur in Betracht, wenn dadurch tatsächlich die Nutzung der Reststrommengen vereitelt wird. Dass dies der Fall wäre, unterliegt erheblichen Zweifeln. dazu unten C. 3. c) aa) Insofern dürfte es auf die soeben erörterte dogmatische Frage, ob eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums oder eine Enteignung vorliegt, letztlich nicht ankommen. Das 13. Atomrechtsänderungsgesetz ist nach Auffassung der Mehrheit des Verfassungsrechtsausschusses nicht schon wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verfassungswidrig, sondern muss im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG auf seine Verfassungsmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit, untersucht werden.

17 Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG Das 13. Atomrechtsänderungsgesetz ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht hat; insbesondere ist die Inhalts- und Schrankenbestimmung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Vgl. BVerfG, B. v , 1 BvR 2153/08, Juris Rn. 30. Nicht zu prüfen ist anders als die Beschwerdeführer teilweise meinen ob das Gesetz einen vollständigen Wertausgleich im Sinne einer Enteigungsentschädigung gewährt, da es sich, wie oben gezeigt, gerade nicht um eine Enteignung, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handelt. a) Zweck des Gesetzes Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums am Wohl der Allgemeinheit zu orientieren. Das 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes muss daher zunächst einem legitimen Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt, dienen. Die Verfassungsbeschwerden bestreiten das Vorliegen eines solchen Zwecks. Nach Auffassung des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins ist ein legitimer, im öffentlichen Interesse liegender Regelungszweck darin zu sehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, mit dem 13. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes die friedliche Nutzung der Kernenergie zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden und dadurch Restrisiken, die mit dem Betrieb der Kernkraftwerke verbunden sind, zu minimieren. Die damit verfolgten Ziele des (noch weitergehenden) Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie der Gesundheit der Bevölkerung und des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen liegen im öffentlichen Interesse (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 a GG). Darüber hinaus verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Konsequenzen aus der kontroversen gesellschaftspolitischen Diskussion über die Nutzung der Kernenergie zu ziehen und einer veränderten gesellschaftlichen Bewertung der Restrisiken, die mit der Nutzung der Kernenergie

18 verbunden sind, Rechnung zu tragen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Fukushima- Vorfall keine Änderung der Sicherheitsbewertung deutscher Atomkraftwerke rechtfertigt und allenfalls als Auslöser einer gesellschaftlichen und politischen Debatte, nicht als sachlicher Grund für den schnellstmöglichen Ausstieg aus der Kernenergie in Deutschland angeführt werden kann, liegen die genannten Ziele im zulässigen gesetzgeberischen Ermessen, so dass das Vorliegen eines legitimen Regelungszwecks nicht in Frage steht. b) Eignung, Erforderlichkeit Nach Auffassung des Verfassungsrechtsausschusses sind auch die Eignung und Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung nicht in Frage zu stellen. Eine Kürzung der Reststrommengen und die Regelung eines endgültigen Datums der Außerbetriebnahme sind offensichtlich geeignet, einen schnellen Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie und damit einen gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage noch weitergehenden Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der natürlichen Lebensgrundlagen zu erreichen. Sie sind zum Erreichen dieses Ziels auch erforderlich, da ein milderes, gleichgeeignetes Mittel nicht ersichtlich ist. Insbesondere kann ein solches gleichgeeignetes Mittel nicht in aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach dem Atomgesetz gesehen werden. Eine Ausschaltung des Restrisikos bzw. eine weitergehende Minimierung kann allein dadurch erreicht werden, dass die Kraftwerke früher außer Betrieb genommen werden, nicht dadurch, dass die Aufsichtsbehörden zusätzliche Sicherheitsauflagen verfügen. c) Angemessenheit Zweifelhaft ist allein, ob die Regelungen des 13. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung setzt zunächst die Ermittlung der Belastung bei den Beschwerdeführern voraus, die zu den durch die Regelung verfolgten öffentlichen Zwecken nicht außer Verhältnis stehen darf. In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. Die von der Regelung bewirkte Belastung der Beschwerdeführer ist umso gewichtiger, je schützenswerter ihr Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelungen ist.

19 Nach Auffassung des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins kann die Belastung auf Seiten der Beschwerdeführer auf der Grundlage der vorliegenden Verfassungsbeschwerden nicht abschließend quantifiziert werden. Der Vortrag der Beschwerdeführer ist insoweit teilweise unzureichend, teilweise auch widersprüchlich. Die Verfassungsbeschwerden vertreten unterschiedliche Auffassungen zum Umfang des Wegfalls der Reststrommengen Ein tatsächlicher monetärer Wertverlust wird zwar von den Beschwerdeführern übereinstimmend nach der Disconted-Cashflow-Methode ermittelt, dabei werden jedoch Daten und z.t. unterschiedliche Parameter (Strompreis, Diskontierungssatz etc.) zugrunde gelegt, deren Richtigkeit im Einzelnen nicht überprüfbar ist und die sich teilweise widersprechen. Zudem führen die Beschwerdeführer z.t. unterschiedliche, vermeintlich betroffene Rechtspositionen an, die andere nicht nennen oder jedenfalls nicht differenziert darstellen (z.b. Kosten für Vorratshaltung, Brennelemente, Kosten, die durch die Verlängerung der Nachbetriebsphase entstehen). Losgelöst von konkreten Zahlen ist bei einer Beurteilung der Angemessenheit von Folgendem auszugehen: aa) Relevanz der Reststrommengen 2002 Hinsichtlich der Reststrommengen 2002 kommt eine Verletzung des Eigentumsrechts durch die Regelung eines festen Enddatums für den Anlagenbetrieb jedenfalls nur in Betracht, wenn dadurch tatsächlich die Nutzung der Reststrommengen vereitelt wird. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf hat der Gesetzgeber diese Belastungswirkung offenbar nicht gesondert in Rechnung gestellt. Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung: Auch die nunmehr vorgesehene zeitliche Befristung der Berechtigung zum Leistungsbetrieb ist insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes so ausgestaltet, dass die von dieser Regelung betroffenen Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden und den Betreibern eine Amortisation der Investitionen sowie die Erzielung eines angemessenen Gewinns weiterhin ermöglicht wird. Mit Blick auf diese nunmehr vorgeschlagenen Befristungen und daraus resultierenden

20 Laufzeitenden ist unter Berücksichtigung der möglichen Übertragung von Elektrizitätsmengen eine Regellaufzeit von 32 Jahren, die aus jetziger Sicht eine Amortisation und angemessene Gewinnerzielung ermöglicht, weiterhin gewährleistet. (BT-Drs. 17/6070, S. 6) Jedenfalls die Verfassungsbeschwerde zum Verfahren 1 BvR 2821/11 legt demgegenüber dar, dass eine vollständige Nutzung der durch die Atomrechtsnovelle 2002 zugeteilten Reststrommengen aufgrund der Befristung der Betriebsdauer der Kraftwerke nicht möglich sein wird, auch wenn grundsätzlich eine Übertragungsmöglichkeit bestehen bleibt, da aufgrund der sofortigen Stilllegung der sieben ältesten Kraftwerke und des Kraftwerks Krümmel eine noch nicht ausgenutzte Restmenge verbleibt, die sogar bei einer 100%igen Auslastung der weiterhin zu betreibenden Kraftwerke nicht mehr vollständig genutzt werden könnte. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1456/12 legt nachvollziehbar dar, dass jedenfalls Reststrommengen, die dem Kraftwerk Krümmel durch die Novelle 2002 zugewiesen wurden, vermutlich nicht mehr (vollständig) durch Übertragung genutzt werden können. Dies als zutreffend unterstellt, sind die abgeschnittenen Reststrommengen, die den Beschwerdeführern durch die Novelle 2002 zugewiesen wurden, nun aber aufgrund der fixen Enddaten für den Anlagenbetrieb auch durch Übertragung nicht mehr genutzt werden können, in der Angemessenheitsprüfung mit zu berücksichtigen. bb) Rechtliche Rahmenbedingungen für die Angemessenheitsprüfung Bei der Gewichtung der Belastung auf Seiten der Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass ungeachtet der Frage, wie diese Belastung monetär korrekt quantifiziert werden kann die oben genannten Rechtspositionen, die dem Eigentumsschutz unterliegen, durch das 13. Atomrechtsänderungsgesetz z.t. entzogen bzw. entwertet werden. Der Entzug bzw. die Entwertung einer eigentumsrechtlich geschützten Position stellt die belastendste Form der Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die grundsätzlich einer besonders strengen verfassungsrechtlichen Angemessenheitsprüfung unterliegt.

21 Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht gerade in Bezug auf Befugnisse, die auf Dauer ausgeübt/genutzt werden, darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, eine Rechtslage dauerhaft zu konservieren oder eine Rechtsposition nur gegen Entschädigung zu entziehen. Vielmehr dürfen Rechtspositionen auch durch angemessene Überleitungsvorschriften umgestaltet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber mit seiner Regelung das Ziel verfolgt, die Rechtslage aus Gründen des öffentlichen Interesses neu zu ordnen. BVerfG, B. v , 1 BvR 27/09, juris Rn. 65; B. v , 1 BvL 22/83, NVwZ 1986, 197; BVerfG, B. v , 1 BvR 929/89, BVerfGE 83, 201, Rn. 46. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es auch nicht, öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen einen unbedingten Bestandsschutz einzuräumen. Sofern hinreichend gewichtige Gründe eine Anpassung an veränderte rechtliche Anforderungen erforderten, darf der Gesetzgeber unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechende Neuregelungen treffen. BVerfG, B. v , 1 BvR 1627/09, juris Rn. 48. Bei einer solchen Umgestaltung oder Beseitigung eines Rechts muss der Gesetzgeber seinen Eingriff nicht durchweg mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abmildern. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen. BVerfG, B. v , 1 BvR 929/89, BVerfGE 83, 201, Rn. 50. Vor diesem Hintergrund ist in der Angemessenheitsprüfung zu untersuchen, ob der Gesetzgeber mit den Regelungen des 13. Atomrechtsänderungsgesetzes, insbesondere mit den gestaffelten Zeitpunkten der Außerbetriebnahme der Kraftwerke und der damit verbundenen Möglichkeit, einen wesentlichen Teil der Reststrommengen 2002 noch zu erzeugen, eine angemessene Überleitungsvorschrift geschaffen hat, oder ob die Belastung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer derart gravierend ist, dass es zusätzlich einer Entschädigungsregelung bedurft hätte.

22 Diese Frage beantwortet sich maßgeblich danach, inwieweit ein schutzwürdiges Vertrauen in den (unangetasteten) Fortbestand der o.g. Rechtspositionen bei den Beschwerdeführern begründet wurde. Dem Vertrauensschutzgrundsatz kommt bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Eigentums eine besondere Bedeutung zu; das Ausmaß des Vertrauensschadens bei dem Betroffenen ist in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen. BVerfG, B. v , 1 BvL 12/83, BVerfGE 70, 101, Rn. 52. cc) Keine echte Rückwirkung Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch im Anwendungsbereich des Art. 14 GG eine echte Rückwirkung belastender Gesetze grundsätzlich unzulässig. BVerfG, Urt. v , 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, Rn. 93, 96; vgl. auch Papier, in: M/D, GG, Art. 14 Rn Anders als die Beschwerdeführer zu den Verfahren 1 BvR 2811/11 und 1 BvR 321/12 meinen, entfalten die Regelungen des 13. Atomrechtsänderungsgesetzes jedoch keine echte Rückwirkung, da sie nicht nachträglich in vergangene, abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Die Regelungen knüpfen vielmehr im Sinne einer unechten Rückwirkung an gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte an, indem sie den zum Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch laufenden bzw. unbefristet zulässigen Anlagenbetrieb für die Zukunft durch ein fixes Enddatum befristen und noch nicht genutzte Strommengen für die Zukunft entziehen und damit eine bestehende Rechtsposition (teilweise) entwerten. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. BVerfG, Urt. v , 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, Rn. 96.

23 Es kann demnach nicht pauschal von einer Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes ausgegangen werden, die zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Regelung führt. Vielmehr muss individuell geprüft werden, ob und in welchem Umfang die bisherige Rechtslage schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Beschwerdeführer begründete und dieses Vertrauen durch das 13. Atomrechtsänderungsgesetz verletzt wurde. dd) Vertrauensschutz hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Reststrommengen 2002 Hinsichtlich der in der Atomrechtsnovelle 2002 zugewiesenen Reststrommengen sind bei der Prüfung des Vorliegens schutzwürdigen Vertrauens zwei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen ist in Rechnung zu stellen, dass der Betrieb von Kernkraftwerken einen erheblichen sozialen Bezug aufweist, da er grundsätzlich mit Restrisiken für die gesamte Bevölkerung verbunden ist und der Betrieb der Kraftwerke nicht nur im Hinblick auf den ungeklärten Umgang mit radioaktiven Abfällen über die reine privatnützige Verwendung des Eigentums hinausreicht, aber eben deshalb auch einer besonderen Dispositionsbefugnis des Gesetzgebers unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Kalkar I-Entscheidung festgehalten, dass der Gesetzgeber dann, wenn er eine Entscheidung zugunsten der Nutzung der Atomenergie getroffen hat, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, von Verfassungs wegen gehalten sein kann zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrecht zu erhalten ist. BVerfG, B. v , 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89, Rn. 93. Daraus folgt auch, dass der Betrieb von Kernkraftwerken von Vornherein mit der Ungewissheit belastet, dass eine spätere, veränderte Bewertung der Grundlagen, zu denen auch die im Kauf genommenen Restrisiken gehören, zu Restriktionen führen

24 kann. Unter diesem Aspekt ist das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage auf Seiten der Kernkraftwerksbetreiber von Vornherein nur eingeschränkt schutzwürdig. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Zuteilung fester Reststrommengen im Ausstiegsgesetz des Jahres 2002 zwar eine zukünftige uneingeschränkte Nutzbarkeit der Kernenergie ausgeschlossen, entsprechendes Vertrauen also zerstört hat, zugleich aber zu verstehen gegeben hat, dass die Erzeugung der Reststrommengen rechtlich akzeptiert wird. Auch dadurch, dass die Bundesregierung parallel zum Gesetzgebungsverfahren einen Vertrag mit den Kernkraftwerksbetreibern abgeschlossen hat, in dem sie bei Einhaltung der atomrechtlichen Anforderungen den ungestörten Anlagenbetrieb zusicherte, und das Gesetzgebungsverfahren explizit auch auf diese Vereinbarung Bezug nahm, wurde ein rechtlich relevanter, spezifischer Vertrauenstatbestand geschaffen. Schließlich kommt dem Umstand wesentliche Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber mit dem Ausstiegsgesetz 2002 explizit das Ziel verfolgte, einen geordneten Ausstieg aus der Kernenergie in der Weise zu ermöglichen, dass den Anlagenbetreibern die Amortisation der bestehenden Anlagen und die Erzielung eines gewissen Gewinns ermöglicht werden sollte. Der Gesetzgeber wollte durch die geschaffenen Regelungen auf Seiten der Betreiber ausdrücklich zum Vertrauensschutz beitragen und eine angemessene und zumutbare Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums vornehmen. So die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/6890, S. 16. Mit dieser Zielsetzung und den unter dieser Prämisse berechneten Reststrommengen begründet das damalige Gesetz jedenfalls einen spezifischen Vertrauensschutz dahingehend, dass der mit der Novelle 2002 geregelte übergangsweise Fortbetrieb der bestehenden Kraftwerke von staatlicher Seite nicht unterbunden wird, sofern nicht gewichtige Gründe, beispielsweise konkrete Sicherheitsbelange, dies erfordern. Wenn man demnach annimmt, dass die Atomrechtsnovelle 2002 ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Kraftwerksbetreiber begründet hat, stellt sich die weitere Frage, wie weit dieser Vertrauensschutz konkret reicht. Zielsetzung des Ausstiegsgesetzes war die Gewährleistung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von

25 Jahren und eine generelle Amortisierung der Kraftwerke. Die Zuteilung von Reststrommengen erfolgte zu dem Zweck, dieses sicherzustellen. Dadurch wurde jedoch nicht zugesichert, dass die gesamte Reststrommenge in jedem Fall realisiert werden kann oder dass jede einzelne Anlage in jedem Fall einen Gewinn erzielen muss. Die Reststrommengen wurden damals auf der Grundlage einer durchschnittlichen Laufzeit von 32 Jahren, einer mittleren Produktivität der Anlagen und einer pauschalierten Produktivitätssteigerung ermittelt, um so sicherzustellen, dass den Betreibern die Amortisation der Anlagen ermöglicht wird und darüber hinaus ein gewisser Gewinn erzielt werden kann. So die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/6890, S. 16. Eine Garantie dahingehend, dass sich tatsächlich jede einzelne Investition rentiert und von jedem einzelnen Kraftwerk ein gewisser Gewinn erzielt wird, begründet das Gesetz nicht. Angesichts dieses Regelungszwecks der Novelle 2002 und der Unsicherheit, die von vornherein mit jeder wirtschaftlichen Unternehmung und insbesondere mit dem Betrieb von Kernkraftwerken verbunden ist, kann der Entzug von Reststrommengen 2002 nur dann eine mit dem Vertrauensschutzgrundsatz unvereinbare, unangemessene Beeinträchtigung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG darstellen, wenn konkret dargelegt wird, dass eine Amortisierung bzw. Gewinnerzielung aufgrund der Festlegung der festen Außerbetriebnahmedaten auch unter Berücksichtigung der Übertragungsmöglichkeit nicht möglich ist. Der bloße Verweis auf eine Verkürzung der Laufzeiten und eine mögliche Reduzierung des erwarteten Ertrags bzw. Gewinns kann noch keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes begründen. Das gilt v.a. deshalb, weil weder im Hinblick auf die mit der Novelle 2002 zugesicherte durchschnittliche Regellaufzeit, noch im Hinblick auf die gewisse Gewinnerzielung konkret erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer relevante Einbußen erleiden. Hinsichtlich der Regellaufzeit von 32 Jahren ergibt sich vielmehr, dass diese auch unter Berücksichtigung der Außerbetriebnahmedaten der 13. Atomrechtsnovelle von sämtlichen Kraftwerken außer dem Kraftwerk Krümmel um mehrere Jahre überschritten wird, jedenfalls aber (abgesehen von zwei marginalen Unterschreitungen) erreicht

26 werden kann (vgl. dazu die tabellarische Darstellung in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1456/12, S. 51). Im Durchschnitt erreichen die Kraftwerke (unter Einbeziehung des Kraftwerks Krümmel) auch bei Festlegung der fixen Enddaten eine Laufzeit von knapp 34 (!) Jahren. Unter dem Aspekt der Amortisierung und Gewinnerzielung ist ebenfalls nicht umfassend dargelegt, dass diese verfehlt würden. Vielmehr erläutert die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1456/12, dass die zum abgeschalteten sieben ältesten Kraftwerke ihre Reststrommengen im Durchschnitt zu 91,7 % ausnutzen konnten, so dass nur eine geringe Restmenge verbleibt, für die weder sicher feststeht, dass sie nicht durch Übertragung auf andere Kraftwerke doch noch genutzt werden kann, noch dargelegt ist, dass gerade dieses geringe Delta dazu führt, dass sich die betreffenden Anlagen nicht amortisieren oder keinen Gewinn abwerfen konnten. Auch die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2821/11 erläutert lediglich, dass vermutlich eine Reststrommenge zwischen und GWh (je nach Berechnungsmethode) ungenutzt bleibt (S. 63 ff.), legt aber nicht dar, dass dies die Amortisierung ihrer Anlagen vereiteln würde oder wie sich dies auf die Erzielung eines gewissen Gewinns auswirkt. Angesichts der Tatsache, dass die Novelle 2002 den Kraftwerken insgesamt Reststrommengen von GWh zugewiesen hatte, davon den von der Beschwerdeführerin zum Verfahren 1 BvR 2821/11 angeführten Anlagen GWh, handelt es sich um eine eher unbedeutende Restmenge. Das Bundesverfassungsgericht hat in diversen Entscheidung zutreffend verlangt, dass der Beschwerdeführer, der sich auf Art. 14 Abs. 1 GG beruft, erwartete wirtschaftliche Verluste und die daraus resultierenden Folgen für sein Unternehmen konkret belegen muss und nicht nur behaupten darf. Vgl. etwa BVerfG, B. v , 1 BvR1627/09, juris Rn. 73, 76. Nach Auffassung des Verfassungsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins genügen die Verfassungsbeschwerden diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen und Daten spricht jedenfalls viel dafür, dass das durch die Novelle 2002 eingeräumte Vertrauen in eine durchschnittliche Laufzeit von 32 Jahren und eine generelle Amortisierung und gewisse Gewinnerzielung der Anlagen durch die Festlegung fester Enddaten und die damit verbundene geringfügige Abschneidung von Reststrommengen nicht verletzt wird.

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