«Es muss allen Menschen ermöglicht werden, autonom zu handeln»

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1 «Es muss allen Menschen ermöglicht werden, autonom zu handeln» Assistenz als ethisch begründete Antwort auf die Autonomiefrage behinderter Menschen Die UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen, verabschiedet im Jahr 2006, fordert einen Paradigmenwechsel: Weg von einer Politik der Wohltätigkeit zu einer Politik der Menschenrechte. Leitprinzipien der Konvention sind ein selbstbestimmtes Leben und volle und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe. von Monika Bobbert Entsprechend dem Freiheitsprinzip der Menschenrechtserklärung von 1948 fordert die Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) in Art. 3a «die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschliesslich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Selbstbestimmung». Hilfspflichten für das Autonomierecht anderer Viele Menschen mit Behinderung sind bei der Rea lisierung von Autonomie auf tatkräftige Hilfe und auf eine Umgebung angewiesen, die in physischer und sozialer Hinsicht barrierefrei ist. Dies bedeutet, dass das Autonomierecht andere zu Unterstützungsmassnahmen und gegebenenfalls zur Finanzierung einer persönlichen Assistenz verpflichtet. Die Assistenz durch eine Person kann in unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens erforderlich sein, zum Beispiel bei der Kommunikation, der Haushaltsführung, der Mobilität oder Körperpflege, ebenso bei der Berufstätigkeit, der Kindererziehung oder der Freizeitgestaltung. Mit dem ethischen bzw. juridischen Autonomierecht gehen also notwendig individuelle und gesellschaftliche Hilfspflichten einher. Gute Gründe für ein Recht auf Autonomie sowie ein Recht auf Assistenz lassen sich nicht nur rechtlich, sondern auch aus ethischer Sicht geben beispielsweise über den Ansatz des amerikanischen Philosophen Alan Gewirth (1978) oder über Immanuel Kant: Beide begründen soziale Rechte als strikt allgemeinverbindliche Solidarpflichten gegenüber behinderten oder benachteiligten Menschen. Nun gilt es, in Konfliktfällen zu klären, wem wie viel Unterstützung und Assistenz zusteht: Dafür bedarf es eines gewissen Richtwerts für grundlegende Bedürfnisse oder Kompetenzen, der für alle Menschen gleichermassen gilt. Ausserdem bedarf es einer kritischen Gesellschaftsanalyse: Was sind physische und soziale Hindernisse? Welche negativen Wertungen und Zwänge gibt es bei uns? Eingeschränkt im Handeln ist man schnell. Recht auch auf «unvernünftige» Entscheidungen Die Achtung der Autonomie eines jeden Menschen ist ein verbindlicher ethischer Anspruch, das heisst, er ist für Menschen guten Willens allge- Bild: Kay Fochtmann, photocase.com tactuel Nr Seite 9

2 Schwerpunkt mein zustimmungsfähig. Um unser Autonomierecht zu realisieren, müssen wir Autonomiefähigkeiten haben und Willensurteile bilden. Nur ich selbst kann herausfinden und festlegen, was «das Beste» für mich ist, und worin Selbstverwirklichung und ein gelingendes Leben bestehen. Darin inbegriffen sind auch «unvernünftige» oder «riskante» Entscheidungen oder Handlungen, sofern sie bewusst und freiwillig zustande kommen. Insofern hat jede Form von Vertretung ihre Grenzen. Zugleich führt aber auch eine Überbetonung von Individualität und sich allein genügender Selbstfindung in eine Sackgasse. Denn ein Autonomierecht, das vom Bild eines in sich ruhenden, unabhängigen Individuums ausgeht, verfehlt das Ziel wirklicher Autonomie. Wenn zudem das Autonomierecht nur als Abwehrrecht verstanden wird in dem Sinn, dass andere uns gewähren lassen und lediglich von Übergriffen absehen müssen, greift dies zu kurz. Autonomes Handeln braucht Fähigkeit Zwar ist in Recht und Ethik die Auffassung verbreitet, dass individuelle Autonomie Freiheit von Einfluss und Zwang durch andere und Freiheit der Wahl bzw. des Entscheidens meint. Dabei wird jedoch oft nur unzureichend berücksichtigt, dass es auch der Fähigkeit zur Autonomie bedarf. Die Autonomiefähigkeit ist immer nur graduell verwirklicht je nach inneren und äusseren Bedingungen. Sie kann gebildet und unterstützt oder aber geschwächt und korrumpiert werden. So kennen oder verstehen wir vielleicht wichtige Informationen nicht, wir beugen uns dem Erwartungsdruck anderer oder unsere Selbstachtung ist gering. Heute noch unabhängig und kompetent, können wir morgen durch Unfall, Krankheit oder gesellschaftliche Ausgrenzung etwa durch Arbeitslosigkeit oder Pflegebedürftigkeit in unserer Fähigkeit zur Selbstbestimmung eingeschränkt sein. Es zeichnet uns Menschen wesentlich aus, dass wir verletzbar, fehleranfällig und endlich sind, und dass wir in Beziehungen leben. In Recht und Ethik kann also die Autonomiefähigkeit nicht einfach vorausgesetzt werden. Vielmehr müssen die Bedingungen realisiert werden, die Autonomie erst ermöglichen. Ein Autonomierecht, das die Voraussetzungen für ein selbstbestimmtes Entscheiden und Handeln ausser Acht lässt, wird seinem ethischen Gehalt nicht gerecht. Gesellschaftliche Ordnung, die allen Autonomie ermöglicht Wenn wir also Hilfspflichten ethisch begründen möchten, um Autonomie zu realisieren, müssen wir uns eingestehen, dass wir alle bedürftig und verletzbar sind, in wechselseitiger Abhängigkeit stehen und auch von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen abhängig sind, die uns fördern oder auch ausgrenzen und unterdrücken können. Diese Einsicht müsste uns vernünftigerweise eine gesellschaftliche Ordnung fordern lassen, die für alle gilt, die uns finanzielle Unterstützung und gegebenenfalls persönliche Assistenz garantiert zukommen lässt. Selbstbestimmtes Entscheiden und Handeln sowie eine Lebensführung, die den eigenen Vorstellungen entspricht, kann ohne unterstützende und fördernde gesellschaftliche Strukturen nicht gelingen. Dies gilt nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern für alle Menschen. Daher stellt die UN-Behindertenrechtskonvention keine Sonderkonvention dar, sondern ist eine vertiefte Auslegung Allgemeiner Menschenrechte. Monika Bobbert ist Professurvertreterin am Ins titut für Sozialethik der Universität Luzern Zum Weiterlesen: Graumann, Sigrid, Assistierte Freiheit. Von einer Behindertenpolitik der Wohltätigkeit zu einer Politik der Menschenrechte, Utrecht Bielefeldt, Heiner, Inklusion als Menschenrechtsprinzip: Perspektiven der UN-Behindertenrechtskonvention, in: Moser, Vera, Horster, Detlef (Hg.), Ethik der Behindertenpädagogik, Stuttgart, 2012, Seite 10

3 Nr Herausgeber: Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen SZB, Schwerpunkt Gleichberechtigung wird gestärkt Die Schweiz hat die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert Sehbehindert und dement: Trotzdem gut betreut Eine neue Pflegewohngruppe wird in Basel eröffnet Von der Qual zur Freude Für Kinder mit Lesestörung gibt es eine neue Online-Bibliothek

4 Editorial Bild: kurzschuss photography Liebe Leserin, lieber Leser, Die Schweiz hat sich Zeit und ohne Hast und Eile über 140 Staaten den Vortritt gelassen. Doch am 15. April war es so weit: Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde von der Schweiz ratifiziert. Mit diesem Schritt fängt die Umsetzungsarbeit erst an: Der völkerrechtliche Vertrag fordert, dass Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird. Das heisst: Informationen für ALLE Menschen mit Behinderung müssen zugänglich gemacht werden auch für Menschen mit einer kognitiven oder psychischen Behinderung. Oder ein anderes Beispiel: Das Wort «invalid», das in der Schweizerischen Rechtsprechung tief verankert ist, passt nicht, um «sofortige, wirksame und geeignete Massnahmen» zu ergreifen, um in der Gesellschaft die Achtung vor der Würde und den Rechten behinderter Menschen zu fördern. Doch genau dies fordert die Konvention. In dieser Ausgabe wollen wir anhand eines Beispiels aus der Pflege alter Menschen mit Sehbehinderung zeigen, was die Umsetzung der UNO- BRK bedeuten kann (S. 9). Und wir nehmen die UNO-BRK zum Anlass, zwei wichtige Themen in Zusammenhang mit Behinderung ethisch zu betrachten: Autonomie (S. 11) und Fürsorge (S. 13). Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre. Ann-Katrin Gässlein, Redaktorin UND WENN DIE BRILLE NICHT MEHR AUSREICHT? Bildschirmlesegeräte von LVI einfachste Handhabung stufenlose Vergrösserung Echt- und kontrastverstärkte Falschfarben akustische Vorlesegeräte stationäre und mobile Systeme Lesegeräte in Kombination mit Computer/Notebook Unsere Dienstleistungen Rollstuhlgängiger Ausstellungsraum und Abholservice ab/zu Bahnhof Winterthur Kompetente Beratung durch langjährige Erfahrung als Niederlassung des Herstellers Lieferung, Installation und Schulung vor Ort ohne Aufpreis! Umfassender, effizienter und kundenfreundlicher Support- und Reparaturservice Zuverlässige schwedische Qualitätsprodukte, ansprechendes Design zu einem fairen Preis Seit über 30 Jahren in der Schweiz! LVI Low Vision International GmbH Technoparkstrasse 2, 8406 Winterthur Tel

5 100% barrierefrei Impressum Herausgeber Schweizerischer Zentralverein für das Blindenwesen SZB Schützengasse 4, 9001 St. Gallen Redaktion deutsche Ausgabe tactuel Ann-Katrin Gässlein Schützengasse 4, 9001 St. Gallen Tel Redaktion französische Ausgabe tactuel Denise Cugini Chemin des Trois-Rois 5bis, 1005 Lausanne ab sofort auch barrierefrei auf Smartphones und Tablets! Layout und Gestaltung sag s, St. Gallen, Satz und Druck Marti Media AG, Hinterkappelen Redaktionsgruppe Thomas Dietziker-Merz, Sonnenberg, Baar Peter Greber, SZB, St. Gallen Prof. Dr. Ursula Hofer, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik, Zürich Charly Meyer, SBV, Fribourg Braille- / Daisy-Ausgabe Blindenbibliothek der CAB Landschlacht (TG) Abonnement tactuel erscheint viermal jährlich in Schwarzschrift, Braille, per , online, im Daisy- Format und auf der barrierefreien Website: Abonnement Schweiz: kostenlos Abonnement Ausland: CHF 30. / Jahr Bankverbindung CS, St. Gallen, KK Spenden: , St. Gallen Anzeigen tactuel Paul Ebneter Tel verlag@tactuel.ch Anzeigenpreise auf Anfrage Auflage Schwarzschrift deutsch: 1400 Schwarzschrift französisch: 600 Daisy deutsch: 233 Daisy französisch: 50 Braille deutsch: 40 Titelbild Was lange unmöglich schien, ist möglich geworden: Die Schweiz hat die UNO-BRK ratifiziert. Bild: imagebase.net

6 Inhalt Schwerpunkt 06 Gleichberechtigung wird gestärkt Die Schweiz hat die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert 16 Sehbehindert und dement: Trotzdem gut betreut Eine neue Pflegewohngruppe wird in Basel eröffnet 18 Von der Qual zur Freude Für Kinder mit Lesestörung gibt es die neue Online-Bibliothek 3 Editorial 6 Schwerpunkt 9 «Es muss allen Menschen ermöglicht werden, autonom zu handeln» 11 «Ich bin nicht krank, aber ich sehe nicht gut!» 13 Für das Wohlergehen des Anderen 14 Aktuelles Klarheit über die Berufs situation 21 Bezugsquellen-Verzeichnis 22 Service 22 Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte 24 Fort- und Weiterbildung 25 Fachliteratur im Sehbehindertenwesen 26 Hörbuch- und Lesetipps 27 Kulturtipps und Veranstaltungen 28 Aus dem SZB 30 Vorschau tactuel Nr tactuel Nr Seite 5

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