Das aktuelle Mitarbeitervertretungsrecht für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und seine Mitglieder

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1 Das aktuelle Mitarbeitervertretungsrecht für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und seine Mitglieder Stand: Februar 2015

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3 1 Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeiterver tretungsgesetz MVG) vom i. d. F. der Neubekanntmachung v (ABl. EKD S. 3), geä. durch Kirchengesetz v (ABl. EKD 2011 S. 328) unter Berücksichtigung des Kirchengesetzes über die Anwendung d es Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Ev. Kirche in Deutschland v in der Ev. Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz (MVG-Anwendungsgesetz MVG-AG) v geä. durch Kirchengesetz v (KABl. S. 86) und der Rechtsverordnung über die Geltung des MVG-Anwendungsgesetzes für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. v (KABl. S. 4) sowie der Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. gem. Art. 1 1 der Rechtsverordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz e.v. (MAV-MitgliedsO.DWBO) vom und der Ordnung zur Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. gem. Art. 1 2 der Rechtsverordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AGMV-O.DWBO) vom , geändert durch Beschluss vom

4 2 Inhalt Inhaltsverzeichnis Zustimmungs- und Übernahmenormen Präambel I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 3 Dienststellen 4 Dienststellenleitungen II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung 5 Mitarbeitervertretungen 6 Gesamtmitarbeitervertretungen 6 a Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund 7 Neubildung von Mitarbeitervertretungen 8 Zusammensetzung III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitervertretung 9 Wahlberechtigung 10 Wählbarkeit 11 Wahlverfahren 12 Wahlvorschläge 13 Wahlschutz, Wahlkosten 14 Anfechtung der Wahl IV. Abschnitt Amtszeit 15 Amtszeit 16 Neu- und Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit 17 Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitervertretung

5 Inhalt Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft V. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung 20 Freistellung von der Arbeit 21 Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz 22 Schweigepflicht VI. Abschnitt Geschäftsführung 23 Vorsitz 23 a Ausschüsse 24 Sitzungen 25 Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitervertretung 26 Beschlussfassung 27 Sitzungsniederschrift 28 Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz 29 Geschäftsordnung 30 Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung VII. Abschnitt Mitarbeiterversammlung 31 Mitarbeiterversammlung 32 Aufgaben VIII. Abschnitt Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitervertretung 33 Grundsätze für die Zusammenarbeit 34 Informationsrechte der Mitarbeitervertretung 35 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung 36 Dienstvereinbarungen 37 Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitervertretung 38 Mitbestimmung 39 Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten

6 4 Inhalt Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten 41 Eingeschränkte Mitbestimmung 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 43 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen 44 Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten 45 Mitberatung 46 Fälle der Mitberatung 47 Initiativrecht der Mitarbeitervertretung 48 Beschwerderecht der Mitarbeitervertretung IX. Abschnitt Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden 50 Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 51 Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 52 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 52 a Mitwirkung in Werkstätten für behinderte Menschen und in Angelegenheiten weiterer Personengruppen 53 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden X. Abschnitt Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen 54 Bildung von Gesamtausschüssen 55 Aufgaben des Gesamtausschusses XI. Abschnitt Kirchengerichtlicher Rechtsschutz 56 Kirchengerichtlicher Rechtsschutz 57 Bildung von Kirchengerichten 57 a Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland

7 Präambel Bildung und Zusammensetzung der Kammern 59 Rechtsstellung der Mitglieder des Kirchengerichts 59 a Besondere Vorschriften über die Berufung der Richter und Richterinnen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland 60 Zuständigkeit der Kirchengerichte 61 Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in erster Instanz 62 Verfahrensordnung 63 Rechtsmittel XII. Abschnitt Inkrafttreten, Schlussbestimmungen 64 Inkrafttreten 65 Übernahmebestimmungen 66 Übergangsbestimmungen 67 weggefallen Wahlordnung Datenfreigabeerklärung Anhang: Übersicht der Mitgliedskirchen

8 6 Zustimmungs- und Übernahmenormen Zustimmungsund Übernahmenormen 1 MVG-AnwG Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD MVG. EKD vom 6. November 1992 (ABI. EKD S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (ABl. EKD S. 3) gilt in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bestimmungen. Artikel 1 RVO Das Kirchengesetz über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (MVG-Anwendungsgesetz MVG-AG) vom 16. April 2010 (KABl. S. 108), geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2013 (KABl. S. 86), gilt für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 8 MAV-MitgliedsO.DWBO (Voraussetzungen der Geltung für die diakonischen Einrichtungen der dem Diakonischen Werk angehörenden Frei kirchen) Für die diakonischen Einrichtungen der evangelischen Freikirchen gelten das MVG-AG.EKBO, das MVG.EKD, die WahlO-MVG.EKD, die RVO.EKBO vom und diese Ordnung nur dann nicht, wenn die jeweilige Freikirche die Geltung für ihre diakonische Einrichtungen ausdrücklich ausschließt.

9 Präambel 7 Präambel Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Präambel MAV-MitgliedsO.DWBO Die Mitgliederversammlung hat auf ihrer Sitzung am beschlossen, dass das MVG-AG in der in der EKBO derzeit geltenden Fassung als Verbandsrecht im DWBO Geltung haben soll. Gemäß 1 MVG-AG gilt das MVG.EKD vom 06. November 1992 (ABl. EKD S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (ABl. EKD S. 3) in der EKBO nach Maßgabe der im MVG-AG näher dargelegten Bestimmungen. Einzelheiten zum Wahlverfahren zur Mitarbeitervertretung finden sich in 7 MVG-AG.EKBO und 9 ff. MVG.EKD. Weitere Einzelheiten hat der Rat der EKD gemäß 11 Abs. 2 MVG.EKD durch die Wahlordnung (WahlO-MVG.EKD) vom 23. Juli 1993 in der Fassung vom 1. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 2) mit Berichtigung von 16 vom 15. November 2011 (ABl. EKD 2011 S. 304) geregelt. Die Regelungen des MVG-AG und MVG.EKD werden für den Bereich des DWBO zusätzlich durch die gem. 16 S. 2 MVG-AG i.v.m. 10 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) MVG.EKD erlassene Rechtsverordnung der EKBO (RVO.EKBO) vom modifiziert. Art. 1 1 RVO.EKBO (zu 10, 11 und 23 MVG.EKD) bestimmt: ( ) Für den Fall, dass aufgrund der Verhältnisse des Trägers eine Abweichung beantragt wird, gelten das MVG-AG.EKBO, das MVG.EKD sowie die WahlO-MVG.EKD nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bestimmungen.

10 8 I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Sofern der Sinn und Zweck der Vorgaben in Art. 1 1 RVO.EKBO in weiteren als den nachfolgenden in Bezug genommenen Regelungen eine Berücksichtigung der Quotierung gemäß Art. 1 1 RVO erfordert, sind die betreffenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 1 1 RVO.EKBO und der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend auszulegen. Präambel AGMV-O.DWBO Die Mitgliederversammlung hat auf ihrer Sitzung am beschlossen, dass das MVG-AG in der in der EKBO derzeit geltenden Fassung als Verbandsrecht im DWBO Geltung haben soll. Gemäß 1 MVG-AG gilt das MVG.EKD vom 06. November 2012 (ABl. EKD S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (ABl. EKD S. 3) in der EKBO nach Maßgabe der im MVG-AG näher dargelegten Bestimmungen. 54 Abs. 1 MVG.EKD beschreibt die Möglichkeit, dass die Gliedkirchen in ihren Regelungen vorsehen, dass für ihr jeweiliges Diakonisches Werk ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im diakonischen Bereich gebildet wird. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammenfassung des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen. Im MVG-AG.EKBO wurden Regelungen zur AGMV.DWBO nicht getroffen. Die EKBO hat daher in Art. 1 2 der Rechtsverordnung vom (zu 54, 55 MVG.EKD) geregelt: ( ): Für die AGMV. DWBO gelten daher die folgenden Bestimmungen:

11 I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 9 I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz (1) Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststellen kirchlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen sowie ihrer Zusammenschlüsse und der Einrichtungen der Diakonie sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Mitarbeitervertretungen zu bilden. (2) Einrichtungen der Diakonie nach Absatz 1 sind das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie die gliedkirchlichen Diakonischen Werke und die ihnen angeschlossenen selbstständigen Werke, Einrichtungen und Geschäftsstellen. (3) Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen können dieses Kirchengesetz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden. 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind alle in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienstund Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder Ausbildung nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient. (2) Das gliedkirchliche Recht kann für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen, andere Regelungen vorsehen; Gleiches gilt für die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen. (3) 1 Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, gelten als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes; ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle bleiben unberührt. 2 Angehörige von kirchlichen oder diakonischen Dienstund Lebensgemeinschaften, die aufgrund von Gestellungsverträgen in

12 10 I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Dienststellen ( 3) arbeiten, sind Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen dieser Dienststellen, soweit sich aus den Ordnungen der Dienst- und Lebensgemeinschaften nichts Anderes ergibt. 2 MVG-AnwG (zu 2 MVG.EKD - Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt nicht für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder in der Vorbereitung dazu stehen mit Ausnahme der Inhaber und Inhaberinnen von Schulpfarrstellen. Zu diesen Personen gehören auch Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst, Vikarinnen und Vikare, Predigerinnen und Prediger sowie Gemeindepädagoginnen und -pädagogen mit dienstlichem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung. Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD gilt darüber hinaus nicht für die Professorinnen und die Professoren sowie die sonstigen Hochschullehrerinnen und -lehrer kirchlicher Hochschulen oder Fachhochschulen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 3 Dienststellen (1) Dienststellen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die rechtlich selbstständigen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland. (2) 1 Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des 5 Absatz 1 vorliegen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies in geheimer Abstimmung beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird. 2 Ist die Eigenständigkeit solcher Dienststellenteile dahingehend eingeschränkt, dass bestimmte Entscheidungen, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen, bei einem anderen Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen Fällen dessen Dienststellenleitung Partner der Mitarbeitervertretung. 3 In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können

13 I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 11 Teildienststellen abweichend vom Verfahren nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung gebildet werden. 4 Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist diese Dienstvereinbarungspartner der Dienststellenleitung. (3) 1 Entscheidungen nach Absatz 2 über die Geltung von Dienststellenteilen sowie Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. 2 Für das Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend. 3 MVG-AnwG 1 (zu 3 Abs. 1 und 2 MVG.EKD - Dienststellen) (1) 4 Dienststellenleitungen (1) Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen. (2) 1 Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertreter oder Vertreterinnen. 2 Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. 3 Die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der Mitarbeitervertretung zu benennen. 1 Landeskirchliche Regelung, keine Relevanz für das DWBO

14 12 II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung 5 Mitarbeitervertretungen (1) 1 In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitervertretungen zu bilden. 2 Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass für einzelne Gruppen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gesonderte Mitarbeitervertretungen zu bilden sind. (2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn im Einvernehmen zwischen allen beteiligten Dienststellenleitungen und den jeweiligen Mehrheiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dies auf Antrag eines der Beteiligten schriftlich festgelegt worden ist. (3) Die Gliedkirchen sowie die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können bestimmen, dass für Dienststellen von Kirchenkreisen, Dekanaten, Dekanatsbezirken, Kirchenbezirken oder in anderen Bedarfsfällen Gemeinsame Mitarbeitervertretungen gebildet werden; hierbei kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 abgewichen werden. (4) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Absatz 2 stellen. (5) 1 Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. 2 Partner der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sind die beteiligten Dienststellenleitungen.

15 II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung 13 (6) 1 Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. 2 Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen. 4 MVG-AnwG 2 (zu 5 Abs. 1 bis 3 und 5, 30 Abs. 3 MVG.EKD - Gemeinsame Mitarbeitervertretung) (1) 6 Gesamtmitarbeitervertretungen (1) Bestehen bei einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem Werk oder bei einer Einrichtung der Diakonie mehrere Mitarbeitervertretungen, ist auf Antrag der Mehrheit dieser Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung. (2) 1 Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen nach Absatz 1 betreffen. 2 Darüber hinaus übernimmt die Gesamtmitarbeitervertretung die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, wenn vorübergehend in einer Dienststelle im Sinne des 3 Absatz 2 eine Mitarbeitervertretung oder ein Wahlvorstand nicht vorhanden ist. (3) 1 Die Gesamtmitarbeitervertretung wird aus den Mitarbeitervertretungen nach Absatz 1 gebildet, die je ein Mitglied in die Gesamtmitarbeitervertretung entsenden. 2 Die Zahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung kann abweichend von Satz 1 durch Dienstvereinbarung geregelt werden. 3 In der Dienstvereinbarung können auch Regelungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gesamtmitarbeitervertretung getroffen werden. (4) 1 Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung lädt die Mitarbeitervertretung der Dienststelle mit der größten Zahl der wahlbe- 2 Landeskirchliche Regelung, keine Relevanz für das DWBO

16 14 II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung rechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. 2 Der Vorsitzende oder die Vorsitzende dieser Mitarbeitervertretung leitet die Sitzung, bis die Gesamtmitarbeitervertretung über den Vorsitz entschieden hat. (5) 1 Die nach den 49 bis 53 Gewählten haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung teilzunehmen wie an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung. 2 Bestehen mehrere Interessenvertretungen gleicher Mitarbeitergruppen, wählen sie aus ihrer Mitte eine Person für die Teilnahme und regeln die Vertretung. (6) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die Mitarbeitervertretung mit Ausnahme des 20 Absätze 2 bis 4 sinngemäß. 5 MVG-AnwG 3 (zu 6 i.v.m. 5 Abs. 3 MVG.EKD Sprengelversammlung) 6 MVG-AnwG 4 (zu 6 in Verbindung mit 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 MVG. EKD - Gesamtmitarbeitervertretungen für den Evangelischen- Religionsunterricht einschließlich der Evangelischen Berufsschularbeit und für die Evangelischen Schulen) (1) (4) (5) Für die Amtszeit der Gesamtmitarbeitervertretungen und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder gelten 15 Absatz 1 und 2; 17, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b, e und f sowie 19 und 22 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD entsprechend. (6) Für die Geschäftsführung gelten 23 Absatz 1, 25 bis 27, 29 und 30 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD entsprechend. Die durch die Tätigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung für den Evangelischen Religionsunterricht entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Landeskirche. Die durch die Tätigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung für die Evangelischen Schulen entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Evangelische Schulstiftung. 3 Landeskirchliche Regelung, keine Relevanz für das DWBO 4 Landeskirchliche Regelung, ggf. eingeschränkte Relevanz für das DWBO, vgl. Absatz 5 und 6

17 II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung 15 (7). 13 MVG-AnwG (entsprechende Anwendung der Vorschriften über Mitarbeitervertretungen) Soweit in den vorstehenden Vorschriften keine besondere Regelung getroffen worden ist, sind die Bestimmungen über die Wahl, die Amtszeit, die Rechtsstellung, die Geschäftsführung, die Grundsätze für die Zusammenarbeit, die Informationsrechte, die allgemeinen Aufgaben, über Dienstvereinbarungen und über das Verfahren bei Mitbestimmung, eingeschränkter Mitbestimmung und Mitberatung der Mitarbeitervertretung für die Gesamtmitarbeitervertretungen und die Hauptmitarbeitervertretung entsprechend anzuwenden. 6 a Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund (1) 1 Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. 2 Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Funktionen nach 4 für mehrere Einrichtungen des Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden. (2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitervertretungen eines Dienststellenverbundes ist eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung. (3) Die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen. (4) Für die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes gelten im Übrigen die Vorschriften des 6 Absätze 3 bis 6 sinngemäß.

18 16 II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung 7 Neubildung von Mitarbeitervertretungen (1) 1 Sofern keine Mitarbeitervertretung besteht, hat die Dienststellenleitung, im Falle des 6 die Gesamtmitarbeitervertretung, unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes einzuberufen. 2 Kommt die Bildung einer Mitarbeitervertretung nicht zu Stande, so ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten und spätestens nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden. (2) Wird die Neubildung einer Mitarbeitervertretung dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden sind, so bleiben bestehende Mitarbeitervertretungen für die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig, bis die neue Mitarbeitervertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung. (3) Geht eine Dienststelle durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt die Mitarbeitervertretung solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Organisationsänderung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. 8 Zusammensetzung (1) 1 Die Mitarbeitervertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel 5 15 Wahlberechtigten aus einer Person, Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern, Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern, Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern.

19 II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung 17 2 Bei Dienststellen mit mehr als Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder. (2) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung. (3) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitervertretungen ( 5 Absatz 2) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend.

20 18 III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitervertretung III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitervertretung 9 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 2, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung. (3) 1 Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die am Wahltag aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung freigestellt oder seit mehr als drei Monaten beurlaubt sind. 2 Nicht wahlberechtigt sind daneben Mitglieder der Dienststellenleitung und die Personen nach 4 Absatz 2, es sei denn, dass sie nach Gesetz oder Satzung als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin in die leitenden Organe gewählt oder entsandt worden sind. 10 Wählbarkeit (1) 1 Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach 9, die am Wahltag a. der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und b. Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten. Artikel 1, 1 Abs. 1 RVO.EKBO (zu 10, 11 und 23 MVG) (1) Mitglieder einer Mitarbeitervertretung müssen grundsätzlich Mitglied einer Kirche sein, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kir-

21 III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitervertretung 19 chen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist. Wenn die Verhältnisse eines Trägers oder einer Einrichtung es erfordern, kann hiervon auf Antrag des Trägers im Einzelfall abgewichen werden. In diesem Fall ist bei der Wahl zur Mitarbeitervertretung ( 11 MVG.EKD) sicherzustellen, dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern besteht, die die Voraussetzung von Satz 1 erfüllen. Die Einzelheiten des Verfahrens und der Wahl regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes. 1 MAV-MitgliedsO.DWBO - Antrags-MAV - (zu 10 MVG.EKD Wählbarkeit) (1) Die Feststellung gemäß Art. 1 1 Satz 2 RVO, dass die Verhältnisse des Trägers oder der Einrichtung vor der jeweiligen Wahl zur Mitarbeitervertretung eine Abweichung von dem Grundsatz erfordern, dass die Mitglieder der Mitarbeitervertretung Mitglied einer Kirche sein müssen, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin- Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist, wird im Einvernehmen mit der MAV getroffen. Auch wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet ist, obliegt die Einvernehmenserklärung der einzelnen MAV. (2) Das Mitglied des DWBO e.v. beantragt die Abweichung gemäß Art. 1 1 Satz 2 RVO beim Vorstand des DWBO e.v. schriftlich oder in elektronischer Form. Wird erstmals eine Mitarbeitervertretung gewählt, trifft das Mitglied die Feststellung gemäß Art. 1 1 Satz 2 RVO allein. (3) Im Antrag sind die maßgeblichen Verhältnisse darzulegen. Die Einvernehmenserklärung ist beizulegen. (4) Der Vorstand des DWBO teilt dem Mitglied seine Entscheidung über den Antrag schriftlich oder in elektronischer Form mit. Der Antrag gilt als gebilligt, wenn der Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung verweigert oder das Mitglied um mündliche Erörterung bittet. (5) Lehnt der Vorstand den Antrag ab, kann das Mitglied den Diakonischen Rat unverzüglich schriftlich anrufen. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

22 20 III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitervertretung (6) Der Diakonische Rat entscheidet innerhalb einer angemessenen Frist. Er kann die Entscheidung auch im Umlaufverfahren treffen. (7) Die Entscheidung des Diakonischen Rates ist endgültig. 7 MAV-MitgliedsO.DWBO Übergangsregelung für keiner christlichen Kirche angehörenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von diakonischen Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung das passive Wahlrecht zur Mitarbeitervertretung besitzen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die beim Inkrafttreten dieser Ordnung aufgrund der Übergangsregelungen zu 5 Abs. 1 Buchst. b der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen (Mitarbeitervertretungsordnung - MVO) vom 24. September 1973 in der Fassung vom 8. Oktober 1982 oder der Übergangsregelung zu 6 Abs. 1 Nr. 2 MVO in der Fassung vom 10. Juni 1988 für den Bereich des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg wählbar sind, obwohl sie nicht Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehört, sind weiterhin zur Mitarbeitervertretung wählbar, solange ihr Arbeitsverhältnis zu der diakonischen Einrichtung fortbesteht, in der sie beim Inkrafttreten der für ihre Einrichtung gültigen Übergangsregelung beschäftigt waren. 2 Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind. (2) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die a. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, b. am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beurlaubt sind, c. zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, d. als Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in das kirchengemeindliche Leitungsorgan gewählt worden sind.

23 III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitervertretung Wahlverfahren (1) 1 Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. 2 Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. 3 Für Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten soll ein vereinfachtes Wahlverfahren (Wahl in der Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) vorgesehen werden. 4 Die Gliedkirchen können das vereinfachte Wahlverfahren auch für andere Bedarfsfälle in ihren Anwendungsbestimmungen vorsehen. 7 MVG-AnwG (zu 11 Abs. 2 MVG.EKD Wahlverfahren) (1) Auch in Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitervertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren entsprechend 12 der Wahlordnung gewählt. (2) Kommt die Bildung einer Mitarbeitervertretung nach Absatzes 1 nicht zustande oder beschließt die Mitarbeiterversammlung in Dienststellen mit mehr als 100 Wahlberechtigten, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfinden soll, wählt die Mitarbeiterversammlung einen Wahlvorstand entsprechend 2 der Wahlordnung, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt. (2) Weitere Einzelheiten der Wahl und des Verfahrens regelt der Rat der EKD durch Rechtsverordnung (Wahlordnung). Vgl. hierzu auch 2 MAV-MitgliedsO.DWBO Vereinfachte Wahl (zu 7 Abs. 1 MVG.AG.EKBO, 11 Abs. 2 MVG.EKD und 12 WahlO-MVG.EKD) unter 12 WahlO-MVG.EKD Vgl. hierzu auch 3 MAV-MitgliedsO.DWBO Wahlverfahren mit Wahlvorstand (zu 7 Abs. 2 MVG-AG.EKBO, 11 MVG.EKD, 2, 5, 7 und 9 WahlO-MVG.EKD) unter 2, 5, 7 und 9 WahlO-MVG.EKD

24 22 III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitervertretung 12 Wahlvorschläge Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Frauen und Männer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen. 13 Wahlschutz, Wahlkosten (1) 1 Niemand darf die Wahl der Mitarbeitervertretung behindern oder in unlauterer Weise beeinflussen. 2 Insbesondere dürfen Wahlberechtigte in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden. (2) Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin ist ohne seine oder ihre Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. (3) 1 Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers oder einer Wahlbewerberin vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2 Satz 1 gilt für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend. 3 Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung Absätze 3 bis 5 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. 5 Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch kirchengerichtlichen Beschluss abberufen worden sind. (4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl; bei der Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitervertretung werden die Kosten der Wahl auf die einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Zahlen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen wird. (5) Mitglieder des Wahlvorstands haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die ihnen für ihre Tätigkeit erforderliche Kennt-

25 III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitervertretung 23 nisse vermitteln, Anspruch auf Arbeitsbefreiung von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge. 14 Anfechtung der Wahl (1) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens drei Wahlberechtigten oder der Dienststellenleitung bei dem Kirchengericht schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. (2) Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.

26 24 IV. Abschnitt Amtszeit IV. Abschnitt Amtszeit 15 Amtszeit (1) Die Amtszeit der Mitarbeitervertretung beträgt vier Jahre. (2) Die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April statt; die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitervertretung endet am 30. April. (3) 1 Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit eine Mitarbeitervertretungswahl statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der Mitarbeitervertretung in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu wählen. 2 Ist eine Mitarbeitervertretung am 30. April des Jahres der regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt, so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit. (4) 1 Die bisherige Mitarbeitervertretung führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neu gewählte Mitarbeitervertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. 2 Alsdann ist nach 7 zu verfahren. 16 Neu- und Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit (1) Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn a. (weggefallen) b. die Mitarbeitervertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat, c. die Mitarbeitervertretung nach 17 aufgelöst worden ist. (2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neuwahl einzuleiten. 2 Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeitervertretung wahr, längstens

27 IV. Abschnitt Amtszeit 25 aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird. (3) 1 Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach 8 Absatz 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. 2 Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren entsprechend. 3 Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung im Fall von Satz 1 bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt. 5 MAV-MitgliedsO.DWBO Nachwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit (zu 16 MVG.EKD) Wenn eine Nachwahl gemäß 16 MVG.EKD erforderlich wird, ist ein für die jeweilige Amtszeit der Mitarbeitervertretung genehmigter Antrag nach 1 dieser Ordnung weiterhin zu beachten. 17 Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitervertretung Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung kann kirchengerichtlich der Ausschluss eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung oder die Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Kirchengesetz ergeben, beschlossen werden. 18 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung erlischt durch a. Ablauf der Amtszeit, b. Niederlegung des Amtes, c. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, d. Ausscheiden aus der Dienststelle, e. Verlust der Wählbarkeit, f. Beschluss nach 17.

28 26 IV. Abschnitt Amtszeit (2) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung ruht, a. solange einem Mitglied die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untersagt ist, b. wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner dienstliche Aufgaben oder seines Amtes als Mitglied der Mitarbeitervertretung gehindert ist, c. wenn ein Mitglied für länger als drei Monate beurlaubt oder aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung oder von gesetzlichen Vorschriften freigestellt wird. (3) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach Absatz 2 rückt die Person als Ersatzmitglied in die Mitarbeitervertretung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die nächstniedrige Stimmenzahl erreicht hat. (4) Das Ersatzmitglied nach Absatz 3 tritt auch dann in die Mitarbeitervertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, sofern dies zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit der Mitarbeitervertretung erforderlich ist. (5) 1 Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitervertretung erhalten haben, der Mitarbeitervertretung auszuhändigen. 2 Besteht die Mitarbeitervertretung nach 8 Absatz 1 aus einer Person, sind die Unterlagen der neuen Mitarbeitervertretung auszuhändigen.

29 V. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung 27 V. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung 19 Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung (1) 1 Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. 2 Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. (2) 1 Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach 20 erledigt werden können. 2 Ist einem Mitglied der Mitarbeitervertretung die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. 3 Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. 4 Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. 5 Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren. (3) 1 Den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. 2 Berücksichtigt wird die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchstens aber die bis zur täglichen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters. 3 Über die Aufteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen auf die einzelnen Mitglieder kann eine Dienstvereinbarung abgeschlossen werden. 4 Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

30 28 V. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung 20 Freistellung von der Arbeit (1) Über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung von der Arbeit soll eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeitervertretung und der Dienststellenleitung für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitervertretung getroffen werden. (2) 1 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zu Stande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung auf deren Antrag von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein Mitglied der Mitarbeitervertretung, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vier Mitglieder der Mitarbeitervertretung, mehr als insgesamt Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitervertretung jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. 2 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter/innen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden werden bei der Ermittlung der Zahlenwerte nach Satz 1 nur mit ihrem Anteil an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. 3 Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung ( 6) sowie des Gesamtausschusses ( 54). (3) An Stelle von je zwei nach Absatz 2 Freizustellenden ist auf Antrag der Mitarbeitervertretung ein Mitglied ganz freizustellen. (4) 1 Die freizustellenden Mitglieder werden nach Erörterung mit der Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit von der Mitarbeitervertretung bestimmt. 2 Die Aufgaben der Mitarbeitervertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen.

31 V. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz (1) 1 Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen ohne ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitervertretung zustimmt. 2 Besteht die Mitarbeitervertretung nach 8 Absatz 1 aus einer Person, hat die Dienststellenleitung die Zustimmung des Ersatzmitgliedes nach 18 Absatz 3 einzuholen. (2) 1 Einem Mitglied der Mitarbeitervertretung darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2 Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder der Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit entsprechend, es sei denn, dass die Amtszeit durch Beschluss nach 17 beendet wurde Absätze 3 und 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. (3) 1 Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. 2 Die Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung oder, falls die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, der Zustimmung des Ersatzmitgliedes; Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Für das Verfahren gilt 38 entsprechend. 22 Schweigepflicht (1) 1 Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2 Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3 Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung oder aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. 4 In Personalangelegen-

32 30 V. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitervertretung heiten gilt dies gegenüber den Betroffenen, bis das formale Beteiligungsverfahren in den Fällen der Mitberatung oder Mitbestimmung begonnen hat, insbesondere bis der Mitarbeitervertretung ein Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme vorliegt. 5 Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden. (2) 1 Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Mitarbeitervertretung. 2 Sie entfällt auf Beschluss der Mitarbeitervertretung auch gegenüber der Dienststellenleitung und gegenüber der Stelle, die die Aufsicht über die Dienststelle führt.

33 VI. Abschnitt Geschäftsführung 31 VI. Abschnitt Geschäftsführung 23 Vorsitz (1) 1 Die Mitarbeitervertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. 2 Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. 3 Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitervertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. 4 Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen. (2) Soweit die Mitarbeitervertretung nur aus einer Person besteht, übernimmt die Stellvertretung der Wahlbewerber oder die Wahlbewerberin mit der nächstniedrigen Stimmenzahl, mit der alle Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung beraten werden können. Artikel 1, 1 Abs. 2 RVO.EVO (zu 10, 11 und 23 MVG) (2) Der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ( 23 MVG.EKD) muss Mitglied einer Kirche nach Absatz 1 sein. 6 MAV-MitgliedsO.DWBO Vorsitz (zu 23 MVG.EKD) Gemäß 1 Abs. 2 RVO.EKBO muss der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung ( 23 MVG.EKD) Mitglied einer Kirche sein, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist. 23 a Ausschüsse (1) 1 Die Mitarbeitervertretung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen, und den Ausschüssen Aufgaben zu selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. 2 Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledi-

34 32 VI. Abschnitt Geschäftsführung gung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung. 3 Die Übertragung und der Widerruf sind der Dienststellenleitung schriftlich anzuzeigen. (2) 1 In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Mitarbeitervertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. 2 Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitervertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. 3 Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 4 Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die Angelegenheiten nach 34 Absatz 2. 5 Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf dieser Grundlage mit dem Ausschuss für Wirtschaftsfragen mindestens einmal im Jahr über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu beraten. 6 Sie kann eine Person nach 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. 7 Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. 8 Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt 22 entsprechend. 24 Sitzungen (1) Nach Bestandskraft der Wahl hat der Wahlvorstand, im Fall der vereinfachten Wahl die Versammlungsleitung, innerhalb einer Woche die Mitglieder der Mitarbeitervertretung zur Vornahme der nach 23 vorgesehenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die Mitarbeitervertretung über ihren Vorsitz entschieden hat. (2) 1 Der oder die Vorsitzende beraumt die weiteren Sitzungen der Mitarbeitervertretung an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. 2 Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 3 Dies gilt auch für die Interessenvertretungen besonderer Mitarbeitergruppen ( 49 bis 53), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. 4 Kann ein

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