...alles was Recht ist... Sozial-Info 03/2014. Aktuelles für Mitglieder und Freunde der Lebenshilfe Düsseldorf

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1 ...alles was Recht ist... Sozial-Info 03/2014 Aktuelles für Mitglieder und Freunde der Lebenshilfe Düsseldorf Zum Jahresende wie immer die aktuellen sozialrechtlichen Veränderungen: 1. Änderungen der Regelbedarfe ab Regelbedarfsstufe 1 Für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte 391,00 399,00 Regelbedarfsstufe 2 Volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft 353,00 360,00 Regelbedarfsstufe 3* erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem anderen 313,00 320,00 Haushalt oder in einer stationären Einrichtung leben Regelbedarfsstufe 4 Für leistungsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis 296,00 302,00 zur Vollendung des 18. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 5 Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des ,00 267,00 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Regelbedarfsstufe 6 Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6.Lebensjahres 229,00 234,00 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Regelbedarfsstufen ab und Zuschläge nach 42 SGB XII ab /2015 % Regelbedarfsstufe 1 alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte ,00 399,00 Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 66,47 67,83 Regelbedarfsstufe 2 Paare Volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ,00 360,00 Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 60,01 61,20 Regelbedarfsstufe 3 erwachsene Person, die keinen eigenen Haushalt führt* erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem anderen ,00 320,00 Haushalt oder in einer stationären Einrichtung leben Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 53,21 54,4 Rückfragen an: Evelyn Küpper - Tel.:

2 *Regelbedarfsstufe für volljährige behinderte Kinder, die im Elternhaus leben Mit der Sozial-Info 2/2014 hatte ich Sie bereits über die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom informiert, wonach erwachsenen behinderten Kindern, die im Elternhaus leben, statt der seit 2011 gewährten Regelbedarfsstufe 3 die Regelbedarfsstufe 1 zu bewilligen ist. Das Urteil hierzu liegt noch nicht vor. Allerdings hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Rundschreiben vom die Sozialhilfeträger darüber informiert, dass vor Erteilung einer neuen Dienstanweisung zunächst das Urteil im Volltext abzuwarten ist. Alle Überprüfungsanträge der Hilfeempfänger sollen bis zu einer neuen Weisung ruhend gestellt werden. In der Pressemitteilung des BSG vom heißt es: Ergänzend dazu wird in 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII vermutet, dass Personen bei Zusammenleben gemeinsam einen Haushalt führen. Diese Vermutung, die nicht durch 43 Abs Halbsatz bzw. 39 Satz 3 Nr 2 SGB XII (Nichtgeltung der teilweisen Bedarfsdeckung in einer Haushaltsgemeinschaft bei Grundsicherungsleistungen bzw. bei Betreuung eines behinderten bzw. pflegebedürftigen Menschen in einer Haushaltsgemeinschaft) ausgeschlossen wird, ist nicht bereits erschüttert, wenn eine Person gegenüber anderen einen geringeren Beitrag an der Haushaltsführung leistet, selbst wenn für eine umfassende Haushaltsführung notwendige Fähigkeiten fehlen. Nur wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung vorläge, würde kein Haushalt geführt. Hierfür trüge jedoch der Sozialhilfeträger die Beweislast. Das Bundesarbeitsministerium sieht in seinem Schreiben vom die gemeinsame Haushaltsführung wie folgt: Ferner ist die Frage, ob eine hilfebedürftige erwachsene Person zu einer Mitwirkung an der gemeinsamen Haushaltsführung uneingeschränkt oder aufgrund einer Behinderung eventuell nur in eingeschränktem Umfang in der Lage ist, für die Zuordnung zu Regelbedarfsstufe 1 oder 3 nicht von Bedeutung. Nach Auffassung des BMAS kommt es allein auf die tatsächliche und nachweisbare finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung an. Hierfür sind Prüfkriterien erforderlich. Ob sich hierzu Ausführungen oder Hinweise in der schriftlichen Begründung finden werden, bleibt abzuwarten. Allerdings verweist das Ministerium auch darauf, dass eine Leistungsgewährung für erwachsene behinderte Kinder in Regelbedarfsstufe 1 eine Ungleichbehandlung gegenüber Eheoder Lebenspartner, denen lediglich die Regelbedarfsstufe 2 gewährt wird. Wichtig ist, dass die Überprüfungsanträge noch im Kalenderjahr 2014 gestellt werden, damit Ihnen die Leistungen rückwirkend ab gewährt werden können. 3. Verwendung des Regelsatzes Regelbedarfsrelevante Bedarfspositionen % Abt. 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)* : 138,83 141,65 35,5 Abt. 3 (Bekleidung und Schuhe): 32,85 33,52 8,40 Abt. 4 (Wohnen, Energie und Instandhaltung): 32,68 33,36 8,36 Abt. 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. gegenstände): 29,63 30,24 7,58 Abt. 6 (Gesundheitspflege): 16,80 17,16 4,30 Abt. 7 (Verkehr): 24,62 25,14 6,30 Abt. 8 (Nachrichtenübermittlung): 34,53 35,23 8,83 Abt. 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur): 43,17 44,05 11,04 Abt. 10 (Bildung): 1,50 1,53 0,38 Abt. 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen): 7,74 7,90 1,98 Abt. 12 (andere Waren und Dienstleistungen; insb. Hygiene): 28,65 29,22 7,32 Ergibt zusammen monatlich (Positionen gerundet): 391,00 399,00 2

3 4. Bedarfsdeckende Regelleistung: Nach Vorhandensein der Erstausstattung sind weitere Bedarfe sowie Austausch, Reparatur, Ergänzungsbedarfe aus den bedarfsdeckenden Regelleistungen zu erbringen und anzusparen. In der Regelleistung sollen 16 % für Ansparungen (= 62,56 /63,84 ) enthalten sein. Folgende Beträge müssen 2014/2015 aus der jeweiligen Regelbedarfsstufe angespart werden: Regelbedarfsstufe Betrag Ansparbetrag Betrag Ansparbetrag Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufe Im Regelsatz enthaltene Kosten für Haushaltsenergie (Energiepauschale) für 2014/2015 (bis 7,77 %): Regelbedarfsstufe 2014 Betrag 2015 Betrag Regelbedarfsstufe , ,00 Regelbedarfsstufe , ,97 Regelbedarfsstufe , ,86 Regelbedarfsstufe , ,59 Regelbedarfsstufe , ,29 Regelbedarfsstufe , ,90 Mehrbedarf Warmwasseraufbereitung Personengruppe Zuschlag Regelbedarfsstufe ,3 % 8,99 9,18 Regelbedarfsstufe ,3 % 8,12 8,28 Regelbedarfsstufe ,3 % 7,20 7,36 Regelbedarfsstufe ,4 % 4,14 4,23 Regelbedarfsstufe ,8 % 1,83 3,20 5. Angemessene Unterkunftskosten für die Stadt Düsseldorf Stand : Anzahl der Personen Wohnraumbedarf qm Mietrichtwert (8,14 /qm inkl. Nebenkosten zzgl. Heizung) 1 Person qm bis zu 407,-- 2 Personen qm bis zu 504,-- 3 Personen qm bis zu 640,-- 4 Personen qm bis zu 790,-- 5 Personen qm bis zu 1.040,-- mehr als 5 Personen + 15 qm je Person bis zu + 142,-- Die Betriebskosten betragen 2,00 pro Quadratmeter/Monat. Angemessene Heizkosten betragen im Durchschnitt 1,10 pro Quadratmeter und Monat. 3

4 6. Barbetrag in stationären Einrichtungen Durch die Erhöhung der Regelsätze steigen auch die Barbeträge in den Einrichtungen. Ab besteht ein Anspruch auf Taschengeld in Höhe von 107,73 /Monat davon sind 3,99 pro Monat für Weihnachten anzusparen. 7. Änderungen in der Krankenversicherung 7.1. Belastungsgrenze Für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen beträgt die Belastungsgrenze 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bevor die Belastungsgrenze ermittelt wird, wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 15 v. H. der jährlichen Bezugsgröße = für 2015 abgezogen. Für jedes familienversicherte Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt grundsätzlich um einen Kinderfreibetrag von zu mindern. Beispiel: Familie mit 3 Kindern, 1 Alleinverdiener mit einem Bruttoeinkommen von ,-- /Jahr: Bruttoeinkommen ,-- Kinderfreibetrag ( 3 x 7.008,-- ) ,-- Freibetrag Ehefrau 5.103, ,-- anzurechnendes Einkommen davon 2 % 377,46 Zuzahlungen pro Jahr In diesem Beispiel wäre also bei Zuzahlungen von insgesamt 188,73 die gesamte Familie für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen zu befreien. Hier sollten also unbedingt alle Belege gesammelt werden. Zu viel geleistete Zuzahlungsbeträge werden von den Krankenkassen erstattet. Die Belastungsgrenze für SGBII und SGB XII Empfänger beträgt im Regelfall 2 % des Jahresbetrages des Regelsatzes = 95,76 ; die Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen beträgt 1 % des Jahresbetrages des Regelsatzes = 47,88 für das Jahr Härtefallregelung bei Zahnersatz Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die gesamte Zuzahlung, wenn im Jahr 2015 die monatlichen Bruttoeinnahmen des Mitglieds und der im Haushalt lebenden Angehörigen folgende bundeseinheitliche Grenzen nicht übersteigen: für Alleinstehende (40 % der Bezugsgröße =) 1.134,00 für Ehepaare bzw. 2 Haushaltsangehörige (+ 15 %) 1.560,25 für Ehepaare mit 1 Kind bzw. 3 Haushaltsangehörige(+ 10 %) 1.843,75 je weiterem Haushaltsangehörigen (+ 10 %) 283,50 Beispiel: Ein 2-Personen-Haushalt bezieht monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in Höhe von und liegt dabei oberhalb der Härtefallgrenze (1.560,25 ). Für Zahnersatz fällt ein Eigenanteil von an; dieser Eigenanteil mindert sich wie folgt: a) Einnahmen des Haushalts 1.600,00 b) maßgebende Härtefallgrenze 1.560,25 c) Differenz (a) (b) 39,75 d) Dreifacher Differenzbetrag 119,25 e) Differenz (d) 880,75 4

5 Der Eigenanteil des Versicherten reduziert sich hier von auf 119,25 - die Differenz von 880,75 übernimmt die Krankenkasse zusätzlich Angemessene Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe Die Krankenkasse übernimmt die Kosten bis max. 71 /Tag bzw. 8,88 /Stunde Sozialversicherungswerte in der WfbM ab 2015 Die fiktiv zugrunde gelegten Einkommen in der WfbM (Bemessungsgrundlage) für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beträgt für alle Bundesländer 567,-- ab Für die Rentenversicherungsbeiträge beträgt die Bemessungsgrundlage für 2015: 2.268,--. Der festgelegte Beitrag für die Rentenversicherung beträgt seit ,9 % Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung Die Krankenkassen dürfen den Zusatzbeitrag ab als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen erheben. Mit anderen Worten: wer mehr verdient, muss einen höheren Zusatzbeitrag zahlen. Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfallen wird, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet. Sie kann eigenständig entscheiden, welcher Prozentsatz auf die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder angewendet wird (sog. kassenindividueller Prozentsatz). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird bei 0,9 % liegen. Erhebt die Krankenkasse erstmals oder erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben ihre Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Sonderkündigungsrecht Bei der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages sind die Krankenkassen verpflichtet, die Versicherten einen Monat im Voraus mit einem gesonderten Schreiben über das Sonderkündigungsrecht zu informieren. Übersteigt der neue Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, muss weist die Krankenkasse zusätzlich darauf hinweisen, dass ein Wechsel in eine günstigere Krankenkasse möglich ist. Hingewiesen werden muss auch auf das neue (noch zu schaffende) Informationsangebot des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, das im Internet darüber informiert, welche Kassen Zusatzbeiträge in welcher Höhe erheben. Das Sonderkündigungsrecht befreit das Versicherungsmitglied von der achtzehnmonatigen Bindungsfrist nach 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V, nicht aber von der Tragung des erhöhten Zusatzbeitrags im Zeitraum bis zum Krankenkassenwechsel. Bis zum Krankenkassenwechsel muss der neue Zusatzbeitrag also gezahlt werden. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin zahlt das Mitglied den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag und kann dann in eine andere Krankenkasse wechseln. Wird die Sonderkündigungsfrist überschritten, kann eine Kündigung erst nach Ablauf von 18 Monaten ausgesprochen werden. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Diese Regelung in 175 Abs. 4 Satz 7 SGB V stellt sicher, 5

6 dass bei einem verspäteten Hinweis die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts hinausgeschoben wird, nicht aber der Zeitpunkt des Krankenkassenwechsels. Dieser richtet sich weiterhin nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung bei einem unterstellten rechtzeitigen Hinweis regelmäßig ausgesprochen worden wäre (sog. gesetzliche Fiktion). Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Besondere Personengruppen Die Krankenkasse muss den Zusatzbeitrag für bestimmte Personenkreise abweichend von 242 Abs. 1 SGB V in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erheben; für diese Personengruppen gilt also nicht der einkommensabhängige, kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Mit dieser Regelung findet also eine Deckelung der Zusatzbeitragshöhe statt. Für folgende Personengruppen darf nur ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz erhoben werden: Versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden Behinderte Menschen in Werkstätten, Einrichtungen usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (derzeit 553 Euro) nicht übersteigt Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, das von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlt wird Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 Euro Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ableisten Die Kostentragung für diesen durchschnittlichen Zusatzbeitrag übernimmt für diesen Personenkreis der Bund. Sollten diese Mitglieder jedoch weitere beitragspflichtige Einnahmen haben, findet hierauf der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz Anwendung. Bezieher von Arbeitslosengeld I mussten bisher den pauschalen Zusatzbeitrag in voller Höhe selbst tragen. Ab wird der neue kassenindividuelle Zusatzbeitrag von der Bundesagentur für Arbeit getragen. Für Sozialhilfeempfänger wird der Zusatzbeitrag und zwar der kassenindividueller Zusatzbeitrag nach 242 Abs. 1 SGB V nach wie vor SGB XII-Träger übernommen Änderungen beim Kinderkrankenpflegegeld Der Umfang des Kinderkrankengeldes wird sich nicht verändern und weiterhin 10 Arbeitstage bzw. bei Alleinstehenden 20 Arbeitstage je Kind umfassen. Um den Besonderheiten eines kurzfristigen Entgeltausgleichs gerecht zu werden, ist vorgesehen, dass das Kinderkranken- 6

7 geld zukünftig direkt aus dem tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet werden soll. Die bisherige Berechnung aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt vor der Erkrankung des Kindes mit Einbeziehung der Einmalzahlungen entfällt. Neue Berechnung Das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt wird zukünftig lediglich durch die Anzahl der freigestellten Kalendertage geteilt. Die Unterscheidung nach arbeitstäglicher bzw. kalendertäglicher Entgeltzahlung entfällt damit. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann 90 % bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Erkrankung des Kindes unabhängig von deren Höhe 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. 8. Änderungen in der Pflegeversicherung ab Durch das 1. Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2015 ergeben sich eine Reihe von Leistungsänderungen: 8.1. Leistungsausweitungen bei Pflegestufe 0 Personen mit Pflegestufe 0 und eingeschränkter Alltagskompetenz können ab Januar 2015 folgende Leistungen beanspruchen: Pflegesachleistung 231 Pflegegeld 123 Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen pauschaler Zuschlag 205 Verhinderungspflege Kurzzeitpflege Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Tages-Nachtpflege 231 Zusätzliche Betreuungsleistungen 104 / Pflegesachleistungen Neuregelung ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegesachleistungen haben Personen mit erheblicher Personen ohne erhebliche Pflegestufe Pflegestufe 0 I II III III+ I II III III Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag maximal aber die Hälfte des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden. 7

8 Neuregelung ab 1. Januar 2015 Einsatz der max. 40 % der Pflegesachleistungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote Wert der Sachleistung für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz max. Anteil für niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegestufe Pflegestufe 0 I II III III+ 0 I II III III ,40 275,60 519,20 648,40 798, Pflegegeld Neuregelung ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld haben Personen mit erheblicher Personen ohne erhebliche PS 0 I II III PS I II III Neuregelung ab 1. Januar 2015 Anspruch auf tageweises Pflegegeld für Wohnheimbewohner haben Personen mit erheblicher Personen ohne erhebliche PS 0 I II III PS I II III Monat Monat Tag 4,10 10,53 18,17 24,67 Tag 8,13 15,27 24, Verhinderungspflege Die Leistungen der Verhinderungspflege steigen ab Januar 2015 auf Während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege von mehr als 8 Stunden pro Tag wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt: Anspruch auf Pflegegeld während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) ab Personen mit erheblicher Personen ohne erhebliche 0 I II III I II III Monat 61,50 158,00 272, Monat 122, Tag 2,05 5,27 9,08 12,13 Tag 4,07 7,63 12,13 Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 ) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages (2.418 )ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. 8

9 Anspruch auf Pflegegeld während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) ab für max. 6 Wochen Personen mit erheblicher Personen ohne erhebliche 0 I II III I II III ,50 474,00 817, Monat 366,00 687, ,25 237,00 408,75 546,00 Tag 183,00 343,50 546,00 1 Leistungen an die Ersatzpflegeperson für max. 6 Wochen evtl. zzgl. Fahrkosten 2 Anspruch auf Pflegegeld während der Verhinderungspflege für max. 6 Wochen 8.5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen zum einmaligen Gebrauch. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zu einem Betrag von 40 /Monat. Die Mehrkosten hat der Pflegebedürftige selbst zu tragen. Pflegehilfsmittel sind z.b. Pflegebetten, Badewannenlifter, Duschstühle usw. Hier ist eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 25 je Pflegehilfsmittel zu leisten. Seit dem ist bei diesen sog. "doppelfunktionalen Hilfsmitteln" eine pauschale Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung festgelegt. Die aufwendige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall entfällt. Zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehören: Badehilfen, z. B. Badewannenlifter, -sitze oder Duschhilfen, Kranken- und Behindertenfahrzeuge, z. B. Toiletten-, Dusch- oder Schieberollstühle, Lagerungshilfen, z. B. Lagerungskeile, Mobilitätshilfen, z. B. Lifter, Umsetz- und Hebehilfen, Toilettenhilfen, z. B. Toilettensitze oder -stühle, Krankenpflegeartikel, z. B. Betten, Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, z. B. Pflegebetten. Weitere Produktgruppen können in den Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) nachgelesen werden. Die Kranken- und Pflegekassen haben die Ausgabenausgleiche mindestens einmal pro Quartal, spätestens innerhalb von 5 Wochen nach Ablauf des Quartals, durchzuführen. Mit den Richtlinien werden die doppelfunktionalen Hilfsmittel abschließend definiert und die Kostenverteilung zwischen den Kranken- und Pflegekassen festgelegt. Die Ausgaben tragen die Krankenkasse und die Pflegekasse jeweils wie folgt: Doppelfunktionales Hilfsmittel Anteil der Krankenkasse Anteil der Pflegekasse Badehilfen 65,3 % 34,7 % Kranken-/Behindertenfahrzeuge 92,3 % 7,7 % Lagerungshilfen 95,7 % 4,3 % Mobilitätshilfen 54,5 % 45,5 % Toilettenhilfen 87 % 13 % Krankenpflegeartikel 8,3 % 91,7 % Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege 8,3 % 91,7 % 9

10 Wichtig - Zuzahlung des Versicherten Die Versicherten haben bei den doppelfunktionalen Hilfsmitteln jeweils eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5 höchstens 10 (= Krankenversicherungsrecht) zu zahlen. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen Zuschuss bis zu je Maßnahme. Neue Wohnformen werden besser unterstützt. Der Wohngruppenzuschlag, den Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten, wenn sie eine Pflegekraft in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen beschäftigen, wird künftig auf 205 pro Monat erhöht. Außerdem gibt es eine Anschubfinanzierung (bis zu je Pflegebedürftigen, maximal insgesamt je Wohngruppe) für die Gründung einer ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe, die künftig einfacher in Anspruch genommen werden kann. Diese Leistungen stehen künftig auch Personen in der so genannten Pflegestufe 0 (insbesondere Demenzkranke) zur Verfügung. Auch der Zuschuss für Umbaumaßnahmen wird deutlich aufgestockt, Wohngruppen können künftig bis zu erhalten. Das hilft auch den neuen Wohnformen Tages - und Nachtpflege Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) werden ausgebaut. Bisher wurden die Inanspruchnahme von Tages-/Nachtpflege und die ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld und/oder ambulante Sachleistungen) zum Teil aufeinander angerechnet. Das ändert sich: Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann künftig Tages- und Nachtpflege daneben ohne Anrechnung voll in Anspruch nehmen. Damit steht deutlich mehr Geld für Betreuung zur Verfügung. Beispiel: Bisher gab es für die Kombination von Tagespflege und ambulanten Pflegesachleistungen in Pflegestufe III bis zu Künftig stehen hierfür bis zu monatlich zur Verfügung. Auch Demenzkranke profitieren erstmals von dieser Leistung. Leistungsanspruch Tages-und Nachtpflege - Werte ab Personen mit erheblicher haben Anspruch auf Pflegestufe 0 I II III III+ Tages-und Nachtpflege* Pflegesachleistung Pflegegeld Personen ohne erhebliche haben Anspruch auf Pflegestufe I II III III+ Tages-und Nachtpflege* Pflegesachleistung Pflegegeld *Die Leistungen der Tages-und Nachtpflege werden in voller Höhe gewährt eine Anrechnung findet lediglich im Rahmen der Kombinationsleistung statt, wenn Pflege-geld und Pflegesachleistung zusätzlich in Anspruch genommen werden. 10

11 Kombination der Tages- und Nachtpflege mit Kombinationsleistung bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen I bis II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ab Januar 2015 Beispiel Tages- und Nachtpflege und Kombinationsleistung bei einem Pflegebedürftigen der Pflegestufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gemäß 45a SGB XI im Februar 2015 in Anspruch genommene Pflegesachleistung 275,60 (40 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach 123 Abs. 3 SGB XI i.v.m. 36 Abs. 3 SGB XI in Höhe von 689 ) anteiliges Pflegegeld 189,60 (60 v. H. des Leistungsbetrages nach 123 Abs. 3 SGB XI i.v.m. 37 Abs. 1 SGB XI in Höhe von 316 ) in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 689,00 (100 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach 123 Abs. 3 SGB XI i.v.m. 36 Abs. 3 SGB XI) Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige (im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung) sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen für 4 Wochen mit pro Kalenderjahr. Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Statt vier Wochen sind bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich, die Pflegekasse übernimmt dafür künftig bis zu (bisher bis zu Euro). Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. Die bisher bestehende Regelung für die Aufnahme behinderter Kinder und Jugendlicher i.s. der Kurzzeitpflege bis zum Alter von 25 Jahren wird aufgehoben. Somit können ab Januar 2015 alle Menschen mit Behinderung ohne Altersgrenze in Einrichtungen der Behindertenhilfe aufgenommen werden, wenn eine Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 11

12 Beispiel: Ein behinderter Jugendlicher wird in einer Einrichtung der Behindertenhilfe für 30 Tage aufgenommen. Die Kosten betragen ohne Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten insgesamt Es besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in Höhe von Verhinderungspflege wurde noch nicht in Anspruch genommen. Abrechnung mit der Pflegekasse: Kurzzeitpflege für 28 Tage in Höhe von Verhinderungspflege für 2 Tage in Höhe von 838 Es besteht noch ein Restanspruch zur Inanspruchnahme von Verhinderungspflege in Höhe von 774 für 26 Tage. Dieser Betrag kann auch in einer Kurzzeitpflege verwendet werden. Einbeziehung der Personen mit Pflegestufe 0 Bislang hatten Menschen, die zwar in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, deren Pflegebedarf aber unterhalb der Pflegestufe I liegt (sogenannte Pflegestufe 0), nur einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Ab können diese Versicherten auch Leistungen der Kurzzeitpflege erhalten. Anspruch auf Pflegegeld während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) ab Personen mit erheblicher Personen ohne erhebliche 0 I II III I II III Monat 61,50 158,00 272,50 364,00 Monat 122,00 229,00 364,00 Tag 2,05 5,27 9,08 12,13 Tag 4,07 7,63 12, Anrechnung von Pflegegeld auf das Blindengeld ab Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Blindengeldes anzurechnen. ab : Pflegestufe Betrag Kürzung in % Kürzungsbetrag I 244,-- 70 % 170,80 II 458,-- 50 % max. 229,-- III 728,-- 50 % von 440,-- max. 229,-- Jedoch darf die Kürzung nur max. 50 % des Blindengeldes ab bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres max. 160,40 ab 18 Jahren max. 320,25 betragen Vollstationäre Pflege in Pflegeheimen Die Pflegekassen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung monatlich pauschal für Pflegebedürftige: 12

13 ab der Pflegestufe I in Höhe von der Pflegestufe II in Höhe von der Pflegestufe III in Höhe von für Härtefälle in Höhe von Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Die Pflegekasse übernimmt nach 43a SGB XI zur Abgeltung der pflegerischen Aufwendungen pauschal 10 %, höchstens jedoch 266 des nach 93 Abs. 2 BSHG vereinbarten Heimentgelts monatlich. Voraussetzung ist, dass mindestens Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I vorliegt. Durch die Erhöhung des Pflegegeldes erhöhen sich ab auch die Leistungen für Besuche am Wochenende im Elternhaus. Neuregelung ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für Wohnheimbewohner haben Personen mit erheblicher Personen ohne erhebliche PS 0 I II III PS I II III Monat Monat Tag 4,10 10,53 18,17 24,67 Tag 8,13 15,27 24, Leistungen für die Pflegeperson Rentenbeiträge: Werte für die Zeit vom alte Bundesländer Stufe Mindestpflegezeit pro Woche beitragspflichtiges Entgelt pro Jahr beitragspflichtiges Entgelt /Monat monatl. Beitragshöhe I 14 Stunden 9.072,00 756,00 142,88 II 14 Stunden , ,98 190,51 II 21 Stunden , ,00 285,77 III 14 Stunden , ,00 214,33 III 21 Stunden , ,00 321,49 Beitrag für freiwillige Arbeitslosenversicherung Der Beitrag beträgt 2015 in den alten Bundesländern 8,51 /Monat zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen Versicherte haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in Höhe von bis zu 104 monatlich (Grundbetrag) und erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz in Höhe von bis 208 monatlich (erhöhter Betrag). Vorwiegend körperlich beeinträchtigte Pflegebedürftige erhalten einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Bislang hatten nur Menschen mit einer auf Dauer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (also insbesondere an Demenz Erkrankte) einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach 45b SGB XI. Pflegebedürftige, die stärker 13

14 körperlich eingeschränkt sind z. B. nach einem Schlaganfall erhalten ab Januar 2015 ebenfalls einen Anspruch auf entsprechende Leistungen. Damit bekommen die Betroffenen nun auch erstmals einen Anspruch auf niedrigschwellige Hilfen, d.h. sie können sich vor Ort ein Angebot suchen, das nach Landesrecht anerkannt ist, und bekommen die Kosten bis zur Höhe von 104 monatlich bzw pro Jahr erstattet. Zudem steht ihnen künftig ebenfalls die Möglichkeit zu, zusätzlich maximal 40 % des Anspruchs auf ambulante Sachleistungen für solche niedrigschwelligen Angebote zu verwenden. Dieser neue Betrag soll für Unterstützungsleistungen in der Haushaltsführung z.b. Einkaufsund Botengänge, Hilfen im Haushalt oder emotional stabilisierend wirkende und beratende Begleitung der Angehörigen selbst eingesetzt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist nicht die eingeschränkte Alltagskompetenz. Die bisherigen Leistungen für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz werden von 100 auf 104 /Monat bzw. von 200 auf 208 /Monat erhöht und zusätzlich auf 40 % des jeweiligen Sachleistungsanspruchs begrenzt. Entlastungsleistungen Angebote Die bisherigen Betreuungsleistungen werden ergänzt durch zusätzliche Entlastungsleistungen. Anspruchsberechtigte: Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des 45a erfüllen Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I Die Entlastungsleistungen dienen zur Unterstützung im Haushalt: - bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, - bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags - bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen Entlastung von Angehörigen und Nahestehenden in ihrer Eigenschaft als Pflegende Die Entlastungsleistungen beinhalten die Erbringung von Dienstleistungen eine Alltagsbegleitung, die vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten stärkt oder stabilisiert, organisatorische Hilfestellungen Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur Bewältigung des Pflegealltags andere geeignete Maßnahmen. Die Entlastungsleistungen werden insbesondere erbracht durch Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen Alltagsbegleiter Pflegebegleiter 14

15 Entlastungsleistungen Serviceangebote Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen dienen insbesondere zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung der Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen im Haushalt. Sie bieten verlässliche Hilfe beispielsweise bei üblichen Reinigungsarbeiten, der Wäschepflege der Blumenpflege der Erledigung des Wocheneinkaufs Fahrdienste zu Arzt- oder anderen Terminen Hilfen bei nicht jeden Tag auftretenden Anforderungen des Haushalts wartungsgerechte Reinigen einer Waschmaschine notwendige Durchführung eines Frühjahrsputzes im Haus Ihre Leistungen umfassen. ferner Botengänge (beispielsweise zur Post, zur Apotheke, zur Bücherei oder zu Behörden) Unterstützung bei der alltäglichen Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen, Banken u. a. organisatorische und praktische Hilfestellungen (z.b. bei einem pflegebedingt notwendig werdenden Umzug) Die Angebote können ebenfalls Rat und praktische Unterstützung bieten, damit der Anspruchsberechtigte die Deckung der Bedarfe an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen, mit den ihm individuell zur Verfügung stehenden Mitteln eigenverantwortlich organisieren kann. Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen müssen als niedrigschwellige Entlastungsangebote eine legale und sozialversicherungsrechtlich einwandfreie Beschäftigung des von ihnen eingesetzten Personals oder der von ihnen eingesetzten ehrenamtlichen Helfer gewährleisten, Sorge für bedarfsgerechte Urlaubs- und Krankheitsvertretungen tragen und auch im Übrigen eigenständig für die Einhaltung aller geltenden Vorschriften sorgen. Der Einsatz von Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen ist für die Anspruchsberechtigten daher besonders einfach und bürokratiearm möglich. Entlastungsleistungen - Alltagsbegleiter Alltagsbegleiter sind zielgruppen- und aufgabengerecht geschulte Personen, die Pflegebedürftige mit und ohne eigeschränkter Alltagskompetenz, die Probleme damit haben, ihre alltäglichen Pflichten und Aufgaben zu bewältigen, beim Umgang mit den allgemeinen wie auch mit spezifisch pflegebedingten Alltagsanforderungen unterstützen. Alltagsbegleiter gehen auf diese Menschen zu und helfen ihnen durch eine verlässliche Begleitung und kleine Hilfen im Alltag, die Überforderung abzubauen, eine soziale Isolation von vorneherein zu vermeiden oder zu vermindern und durch eine Stärkung der 15

16 noch vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten soweit wie möglich die eigene Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit aufrechtzuerhalten oder sogar wieder zurückzugewinnen. Insgesamt sind die Tätigkeiten von Alltagsbegleitern darauf ausgerichtet, die Anspruchsberechtigten zu befähigen, trotz ihrer Beeinträchtigungen weiterhin möglichst selbstständig am Alltag teilhaben zu können. Alltagsbegleiter leisten Hilfe bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben in der häuslichen Umgebung, begleiten die Anspruchsberechtigten zum Einkaufen, zum Gottesdienst, beim Besuch auf dem Friedhof (z.b. auch zur Unterstützung bei einer durch die Begleiteten vorgenommenen Grabpflege) kochen gemeinsam mit ihnen lesen vor helfen beim Umgang mit Behördenangelegenheiten unterstützen bei der Vorbereitung eines gemeinschaftlichen Kaffeetrinkens mit Freunden hören zu geben Impulse ermutigen zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte. Ihre Tätigkeit ist von persönlicher Zuwendung und praktischen Hilfen geprägt, die die Begleiteten dabei unterstützen, ihr Leben weiter selbst zu gestalten. Die eigenständige Übernahme von Tätigkeiten im Haushalt steht nicht im Vordergrund, sondern umfasst vor allem eher kleinere, die Eigenständigkeit erhaltende Hilfen in Haus und Garten (beispielsweise beim Auswechseln einer Glühbirne oder dem Einräumen von Geschirr in die Spülmaschine nach dem Nachmittagskaffee). Alltagsbegleiter unterstützen bei der Alltagsgestaltung im Haushalt, bei der alltäglichen Freizeitgestaltung und vergleichbaren Aktivitäten, nicht aber beim Besuch von Kindergarten oder Schule, bei der Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Teilhabe am Arbeitsleben, bei der Wahrnehmung von Ämtern oder der Mitarbeit in Institutionen oder in vergleichbaren Bereichen. Nicht zum Aufgabenbereich von Alltagsbegleitern gehört auch die medizinisch-pflegerische Versorgung, die von Fachkräften zu übernehmen ist. Entlastungsleistungen Pflegebegleiter Pflegebegleiter sind Personen, die insbesondere pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden eine auf diese zu gehende verlässliche organisatorische, beratende, aber auch emotionale Unterstützung bieten, die zur besseren Bewältigung des Pflegealltags beitragen kann Hierfür sind sie zielgruppen- und aufgabengerecht geschult. Ehrenamtliche Pflegebegleiter leisten Angehörigen und anderen nahestehenden Pflegepersonen dabei den Beistand, den diese benötigen, um sich der schwierigen Aufgabe der Pflege zu stellen und diese positiv zu gestalten. 16

17 Pflegebegleiter begleiten die Pflegenden wunsch- und bedarfsgerecht, helfen bei der Strukturierung und Organisation des Pflegealltags unterstützen die Pflegenden in der notwendigen Kompetenzentwicklung sind mit anderen Hilfsangeboten vernetzt können den Betroffenen bei der Zusammenstellung der verfügbaren Hilfen Orientierung geben. achten darauf, dass die Selbstfürsorge der pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden, die Pflegeverantwortung übernommen haben, nicht so weit in den Hintergrund tritt, dass hieraus für diese selbst gravierende gesundheitliche Gefährdungen erwachsen oder sie in eine dauerhafte soziale Isolation geraten. haben für die Sorgen der Pflegenden ein offenes Ohr vermitteln Wissen zur Bewältigung des Pflegealltags stärken die Fähigkeiten der Betroffenen zur Selbsthilfe und drücken Anerkennung für das Geleistete aus. Ihre Unterstützungsangebote sind flexibel, so dass sie sich gut an die jeweiligen individuellen Bedürfnisse der Betroffenen in ihren jeweils unterschiedlichen Lebenssituationen anpassen und passgenau. Die Pflegebegleiter sollen dabei die übrigen Leistungen der Pflegeversicherung einschließlich der Beratung durch Pflegeberater nicht ersetzen, sondern die Pflegepersonen darin unterstützen, alle zur Verfügung stehenden Hilfsangebote bedarfsgerecht tatsächlich in Anspruch zu nehmen. 17

18 9. Aufwandspauschale für gesetzliche Betreuer Bitte denken Sie daran, dass Sie die Aufwandspauschale bis zum bei dem zuständigen Betreuungsgericht beantragen. Seit dem beträgt die Aufwandspauschale 399. An das Amtsgericht... AZ:... Postfach... PLZ... Ort... Betrifft: Betreuung/Aktenzeichen:... Name des/der Betreuten:... Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich, mir für die Führung oben genannter Betreuung eine Aufwandspauschale gem. 1835a BGB in Höhe von 399,-- aus der Landeskasse zu bewilligen. Der/die Betreute ist mittellos. Ich habe für die Aufwendungen in diesem Zeitraum keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung erhalten. Der Antrag bezieht sich auf den Zeitraum von... bis... Ich bitte um Überweisung des Betrages auf mein Konto Nr... bei der... BLZ... Mit freundlichen Grüßen Ich wünsche Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit im Kreise Ihrer Familien und Freunde und alles Gute für das neue Jahr. Evelyn Küpper 18

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