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1 M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach Stuttgart poststelle@mfw.bwl.de Per an: Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank (L-Bank) Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als Wohnraumförderungsstelle Stuttgart Durchwahl Name Frau Süß-Kullrich Aktenzeichen: /14 (Bitte bei Antwort angeben) nachrichtlich: Regierungspräsidien Anpassungen des Landeswohnraumförderungsprogramms 2015/2016 durch Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 22. Dezember 2014, Az. : /14 (Programmvollzugserlass), Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 4. Februar 2015, Az. : /14 (Änderung der Verwaltungsvorschrift), Erlasse des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 13. Juli 2015, Az.: /14 (Information zur anfänglichen mittelbaren Belegung bzw. Anpassung von Förderangeboten aufgrund der Produktverbesserungen der KfW), Erlass des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 19. November 2015, Az. : /14 (Änderung der Verwaltungsvorschrift) Sehr geehrte Damen und Herren, die Regelungen der geltenden Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2015/2016 werden im Erlasswege wie folgt ergänzt bzw. geändert: Förderung des Neubaus und Erwerbs neuen Mietwohnraum nach Nr a) sowie Förderung des Neubaus und Erwerbs neuen Wohnraums zur Selbstnutzung nach Nr a): Bisher bereits geregelt ist, dass für Förderanträge ab 1. Januar 2016 ausschließlich die ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorgaben der EnEV zur Anwendung kommen, das

2 - 2 - heißt, der neue Wohnraum muss mindestens die Anforderungen der geänderten EnEV erfüllen. "Wurde die Baugenehmigung vor dem 1. Januar 2016 erteilt, so bedarf es eines Nachweises, dass mindestens der KfW-Effizienzhaus-Standard 70 erfüllt ist oder bereits den Anforderungen der geänderten EnEV genügt wird (Entsprechendes gilt für Kenntnisgabeverfahren)." Die KfW behält die Refinanzierungsmöglichkeit für den KfW-Effizienzhaus-Standard 70 auch über den 31. März 2016 hinaus bei. Zusätzlich gefördert wird bislang die energetische Optimierung ab Erreichung des KfW-Effizienzhaus-Standards 55. Ergänzend gilt rückwirkend: Förderung von Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum nach Nr b): Bisher bereits geregelt ist, dass, soweit die EnEV Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen für das Gebäude bzw. den betroffenen Gebäudeteil stellt, für Förderanträge ab 1. Januar 2016 ausschließlich die ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorgaben der EnEV zur Anwendung kommen, das heißt, der neue Wohnraum muss mindestens die Anforderungen der geänderten EnEV erfüllen. "Wurde die Baugenehmigung bereits vor dem 1. Januar 2016 erteilt und stellte die EnEV Anforderungen im Zusammenhang mit den Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen, so bedarf es eines Nachweises, dass mindestens der KfW- Effizienzhaus-Standard 70 (beziehungsweise bei Denkmalschutz mindestens der KfW-Effizienzhaus-Standard 100) erfüllt ist oder bereits den Anforderungen der geänderten EnEV genügt wird (Entsprechendes gilt für Kenntnisgabeverfahren)." Art und Höhe der Förderung nach Nr a): In Absatz 1, Aufzählungspunkt 2, letzter Satz wird der Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses geregelt. Nunmehr gilt: "Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt frühestens nach Baubeginn und anteilig nach Baufortschritt."

3 - 3 - In Absatz 3, Aufzählungspunkt 1 wird die Zusatzförderung bei energetischer Optimierung Ergänzend gilt rückwirkend: Euro pro Wohneinheit". Förderung des Neubaus und Erwerbs neuen Mietwohnraum nach Nr a) sowie Förderung von Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum nach Nr b): Art und Höhe der Förderung nach Nr a): In Absatz 1, Aufzählungspunkt 3 ist die Höhe des ergänzenden Zuschusses in Abhängigkeit von der gewählten Dauer der Miet- und Belegungsbindung geregelt. Nachträglich korrigierend - da bereits ab 1. Dezember 2015 zu gewähren - wird vorangestellt: ein ergänzender Zuschuss "bis zu Euro" (für den Fall einer Dauer der Mietund Belegungsbindung von 10 Jahren). In Absatz 1, letzter Satz wird der Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses geregelt. Nunmehr gilt (vgl. oben): "Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt frühestens nach Baubeginn und anteilig nach Baufortschritt." In Absatz 3, Aufzählungspunkt 1 wird die Zusatzförderung bei energetischer Optimierung Euro pro Wohneinheit." Förderung von Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung selbst genutzten Wohnraums nach Nr b): Bisher bereits geregelt ist, dass, soweit die EnEV Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen für das Gebäude bzw. den betroffenen Gebäudeteil stellt, für Förderanträge ab 1. Januar 2016 ausschließlich die ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorgaben der EnEV zur Anwendung kommen, das heißt,

4 - 4 - der neue Wohnraum muss mindestens die Anforderungen der geänderten EnEV erfüllen. "Wurde die Baugenehmigung bereits vor dem 1. Januar 2016 erteilt und stellte die EnEV Anforderungen im Zusammenhang mit den Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen, so bedarf es eines Nachweises, dass mindestens der KfW- Effizienzhaus-Standard 70 (beziehungsweise bei Denkmalschutz mindestens der KfW-Effizienzhaus-Standard 100) erfüllt ist oder bereits den Anforderungen der geänderten EnEV genügt wird (Entsprechendes gilt für Kenntnisgabeverfahren)." Art und Höhe der Förderung nach Nr c): In Absatz 1, Aufzählungspunkt 1 wird die Zusatzförderung bei energetischer Optimierung Euro pro Wohneinheit." Förderung des altersgerechten Umbaus im Mietwohnungsbestand nach Nr , Förderung des zusätzlichen altersgerechten Umbaus beim Erwerb bzw. der Anpassung bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung nach Nr c) bzw. d) sowie Förderung des altersgerechten Umbaus bei Wohnungseigentümergemeinschaften nach Nr a): Die KfW erweitert zum 1. April 2016 das KfW-Programm "Altersgerecht Umbauen" um die Förderung von einbruchssichernden Maßnahmen. Voraussetzung für eine (zusätzliche) Förderung des altersgerechten Umbaus nach dem LWFPr ist, dass die Maßnahme die aktuellen Anforderungen des KfW- Programms "Altersgerecht Umbauen" erfüllt. "Maßnahmen zum Einbruchschutz werden nur gefördert, soweit sie in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem altersgerechten Umbau stehen." Art und Höhe der Förderung nach Nr : Der Bundesgerichtshof hat geurteilt, dass - um eine dauerhafte Verschuldung der Gemeinschaft mit den damit verbundenen Risiken für die Gläubiger und für die Wohnungseigentümer zu vermeiden - die Rückzahlung so angelegt sein muss, dass der Kredit am Ende der Laufzeit zurückgezahlt ist. Im vorletzten Absatz wurden der Förderung bzw. der Durchleitung des KfW-Angebots bislang jeweils die Varianten mit zehn, 15 oder 20 Jahren Gesamtlaufzeit bei anfänglichen zwei tilgungsfreien Jahren und zehn Jahren Sollzinsbindung zu Grunde gelegt. Wie auch bereits praktiziert gilt nunmehr:

5 - 5 - "Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (V ZR 244/14, Urteil vom 25. September 2015) werden nur die Varianten mit zehn Jahren Gesamtlaufzeit bei anfänglich zwei tilgungsfreien Jahren und zehn Jahren Sollzinsbindung angeboten." Der Erlass ist zeitnah (aktuell) auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen unter abrufbar. gez. Dr. Meyberg

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