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1 Beitragssatzerhöhung Arbeitnehmer 2010: 7,0 Prozent + 0,9 Prozent = 7,9 Prozent Arbeitnehmer 2011: 7,3 Prozent + 0,9 Prozent = 8,2 Prozent Arbeitgeber 2010: 7,0 Prozent Arbeitgeber 2011: 7,3 Prozent (fixiert) GKV-Beitrag insg. 2010: 7,0 Prozent + 7,9 Prozent = 14,9 Prozent GKV-Beitrag insg. 2011: 7,3 Prozent + 8,2 Prozent = 15,5 Prozent Beitragssatzentwicklung ,1 7,1 6 7,6 7,6 6,7 6,7 7,9 7,0 8,2 7,3 7,9 7,0 7,9 7,0 8,2 7,3 Arbeitnehmer Arbeitgeber 4 Angaben in Prozent Quelle: Eigene Darstellung des GKV-Spitzenverbandes nach BMG, KM , Pressestelle GKV-SV 1

2 Beitragssatzentwicklung gesamt 16 15,5 14,9 14,9 15,5 GKV-Beitrag gesamt Jan Jul Jan Jul Jan. 11 Angaben in Prozent Quelle: Eigene Darstellung des GKV-Spitzenverbandes nach BMG, KM1 Zusatzbeitrag Zusatzbeitrag 2010: entweder als absoluter Wert oder prozentual, nur vom Mitglied. Bis 8 Euro pauschal, bei höheren pauschalen Beiträgen Prüfung auf Überforderung, max. 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen = max. 37,50 Euro im Monat, Zusatzbeitrag 2011: als absoluter Wert. nur vom Mitglied, Belastungsgrenze 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, Für den Sozialausgleich ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag entscheidend, nicht der konkrete Zusatzbeitrag der Kasse. Der Ausgleich erfolgt für die meisten Arbeitnehmer über dessen Arbeitgeber bzw. für Rentner über die Deutsche Rentenversicherung, für Selbstständige und sonstige freiwillig Versicherte in der Regel über die Krankenkasse. Künftig wird vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger bei Abführung der , Pressestelle GKV-SV 2

3 einkommensabhängigen ( normalen ) Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt, wenn der GKV-durchschnittliche Zusatzbeitrag die neue Überforderungsgrenze von 2 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Mitglieds übersteigt. Die normalen Krankenversicherungsbeiträge werden dann um den ermittelten Differenzbetrag gemindert. Da der prospektiv ermittelte durchschnittliche Zusatzbeitrag des Jahres 2011 vermutlich Null Euro beträgt, wird es im Jahr 2011 noch keinen Sozialausgleich geben. Die Entscheidung der Bundesregierung darüber fällt Anfang Weitere Änderungen bei Sozialversicherungen Neben den Beitragssätzen in der Krankenversicherung erhöht sich auch der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung (von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent). Außerdem werden sich die Beiträge für pflichtversicherte Studenten vom an erhöhen: Krankenversicherung: 55,55, Pflegeversicherung: 9,98 bzw. 11,26 (Kinderlose) und ab dem Sommersemester 2011: Krankenversicherung: 64,77, Pflegeversicherung: 11,64 bzw. 13,13 (Kinderlose). Die bisherige 3-Jahres-Frist für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit von höher verdienenden Arbeitnehmern entfällt. Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2011: Euro) überschreiten, scheiden mit Ablauf des betreffenden Jahres aus der Versicherungspflicht aus. Damit besteht wieder eine leichtere Wechselmöglichkeit in die Private Krankenversicherung. Da das Gesetz zum in Kraft tritt, können Arbeitnehmer die die Jahresentgeltgrenze von im Jahr 2010 überschreiten zum wechseln , Pressestelle GKV-SV 3

4 Neue Leistungen * Balneophoto Therapie (Kombination aus Bad in mineralreichem Salzwasser und UV-Phototherapie) jetzt auch das Wannenvollbad Diamorphin Substitution (Behandlung von Drogenabhängigen mit speziell hergestelltem Heroin) Aufhebung des Ausschlusses HIV positiver Menschen von der Künstlichen Befruchtung Konkretisierung und Qualitätsverbesserung der Schwangeren - Ultraschalluntersuchung Kapselendoskopie (des Dünndarms) bei unklarer Okkulter Blutung PET bei Resttumoren eines Hodgkin-Lymphoms mit einem Durchmesser von > 2,5 cm nach bereits erfolgter Chemotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung Kostenerstattung nach 13 SGB V Die Möglichkeit für gesetzlich Versicherte, Kostenerstattung anstelle der Sachleistung zu wählen, wird flexibler gestaltet: 1. Die Mindestbindungsfrist bei Wahl der Kostenerstattung wird von einem Jahr auf ein Kalendervierteljahr verkürzt. 2. Die maximal zulässigen Abschläge für die höheren Verwaltungskosten der Krankenkassen werden auf 5 Prozent reduziert. 3. Die bislang notwendige schriftliche Bestätigung des Versicherten über die vorherige Beratung des Versicherten über die möglichen Folgekosten wird aufgehoben. einige der Leistungen traten bereits im Herbst 2010 in Kraft , Pressestelle GKV-SV 4

5 Wahltarife Im Bereich der Wahltarife wird die Mindestbindungsfrist für die Wahltarife Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen ( 53 Abs. 2), Kostenerstattung (Abs. 4) und Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Abs. 5) von bisher 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt. Bei den anderen Wahltarifen bleibt es bei der 3-jährigen Bindungsfrist, beim Wahltarif besondere Versorgungsformen (Abs. 3) wird weiterhin keine Mindestbindungsfrist vorgegeben Vorgeschrieben ist ab 2011, wie die Krankenkassen künftig über die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung von Wahltarifen Rechenschaft abzulegen haben; künftig sind den Aufsichtsbehörden für jeden Tarif Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuaren) vorzulegen. Wesentliche Änderungen im Bereich Arzneimittel 2011 Arzneimittelbewertung und Erstattungsbeträge 35a SGB V Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen Bringen pharmazeutische Hersteller künftig erstattungsfähige Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen auf den Markt, legen sie nach wie vor den Listenpreis selbst fest sie sind künftig aber zu einer frühen Zusatznutzenbewertung verpflichtet. Ausnahmen gelten einerseits für Arzneimittel für seltene Leiden, sog. Orphan Drugs, mit einem Jahresumsatz unter 50 Mio. Euro. Andererseits können Arzneimittel auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers von der Zusatznutzenbewertung und der Erstattungsbetragsvereinbarung freigestellt werden, wenn sie nach seiner Einschätzung nur geringfügige Ausgaben für die GKV verursachen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bewertet die Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen und stellt damit die Weichen für die weiteren Verfahrensschritte: Entweder werden sie einem Festbetrag zugeordnet oder es beginnen Verhandlung über einen , Pressestelle GKV-SV 5

6 Preisnachlass (Erstattungsbetrages nach 130b SGB V) zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmen. 42b AMG Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen Pharmazeutische Unternehmer, die in der EU zugelassene Arzneimittel in den Verkehr bringen, müssen die Ergebnisse der klinischen Studien zu ihren Arzneimitteln unabhängig vom Ausgang öffentlich zugänglich machen. 130b SGB V Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel Auf Grundlage der frühen Zusatznutzenbewertung vereinbaren der GKV-Spitzenverband und pharmazeutische Unternehmer für Arzneimittel mit Zusatznutzen bundesweit einheitliche Erstattungsbeträge in Form von Rabatten auf den vom Hersteller selbst festgesetzten Listenpreis bis spätestens ein Jahr nach Inverkehrbringen des Arzneimittels. Bei Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten festgesetzt. Dabei sind die tatsächlichen Abgabepreise im europäischen Ausland zu berücksichtigen. Der festgesetzte Rabatt gilt rückwirkend ab dem 13. Monat nach Inverkehrbringen. 130c SGB V Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern Abweichend von bestehenden Verhandlungsergebnissen durch den GKV-Spitzenverband mit den pharmazeutischen Herstellern oder Schiedssprüchen nach 130b SGB V können Krankenkassen zusätzlich Selektivverträge mit pharmazeutischen Herstellern über die Erstattung von Arzneimitteln abschließen. 35b SGB V Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln Eine Kosten-Nutzen-Bewertung nach 35b SGB V kann zukünftig vom GKV-Spitzenverband oder vom betroffenen pharmazeutischen Unternehmer beantragt werden, wenn eine Festsetzung des Erstattungsbetrages durch die Schiedsstelle erfolgt ist ( 130b Absatz 8 SGB V). Ebenso können pharmazeutische Unternehmer , Pressestelle GKV-SV 6

7 eine Kosten-Nutzen-Bewertung beantragen, wenn in der frühen Zusatznutzenbewertung kein Zusatznutzen festgestellt worden ist. Vor der Durchführung der Kosten-Nutzen-Bewertung kann der G- BA mit dem pharmazeutischen Unternehmer bis zu drei Jahre dauernde Versorgungsstudien vereinbaren. Austauschbarkeit von Arzneimitteln 129 Absatz 1 SGB V Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung Die Austauschbarkeit von Arzneimitteln bei der Abgabe durch Apotheken soll erleichtert werden. Dazu werden die Austauschkriterien Anwendungsgebiet und Packungsgröße erweitert. Packungsgrößenverordnung Bei Weitergeltung der bisherigen Messzahlen für die Normgrößen N1 bis N3 werden Spannbreiten für die Abweichung von den Normgrößen eingeführt. Dies steht im Zusammenhang mit der Austauschbarkeit von Arzneimitteln nach 129 SGB V. Eine weitere Änderung der Packungsgrößenverordnung wird ab dem die Normgrößen nach der Therapiedauer einteilen. 129 Absatz 1 i.v.m. 13 Absatz 2 SGB V Mehrkostenregelung Bei wirkstoffgleichen Arzneimitteln können Versicherte gegen Kostenerstattung ihr Wunschpräparat erhalten auch wenn die Krankenkasse des Versicherten einen Rabattvertrag hat. Die Differenz zwischen dem tatsächlich abgegebenen Arzneimittel und dem Produkt, das der Leistungspflicht der GKV z. B. aufgrund eines Rabattvertrags unterliegt, haben die Versicherten selbst zu tragen. Bisher war der Apotheker bisher angehalten, den Rabattvertrag einer Krankenkasse zu bedienen und kein anderes Produkt abzugeben , Pressestelle GKV-SV 7

8 34 SGB V Ausgeschlossene Arzneimittel Unwirtschaftliche Arzneimittel konnte das Bundesministerium für Gesundheit bislang durch Rechtsverordnung ausschließen. Diese Verordnungsermächtigung wird aufgehoben. Ein Teil der ausgeschlossenen Arzneimittel wird damit wieder verordnungsfähig. 35 Absatz 6 SGB V Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel Arzneimittel, die gegenüber dem Festbetrag einen Preisabstand von 30 Prozent aufweisen, können von der Zuzahlung ausgenommen werden. Durch eine abweichend von 35 Absatz 5 SGB V festgelegte Maßzahl sollen zukünftig möglichst auch nach Festbetragsanpassung zuzahlungsfreigestellte Arzneimittel verfügbar sein. 73d SGB V Verordnung besonderer Arzneimittel Mit Streichung der Rechtsvorschrift entfällt für die Verordnung von Arzneimitteln, insbesondere von Spezialpräparaten mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotenzial die Abstimmung mit einem Arzt für besondere Arzneimitteltherapie (sog. Zweitmeinungsverfahren). 92 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Der G-BA kann zukünftig keine Arzneimittel mehr wegen fehlenden therapeutischen Nutzens ausschließen. Die Ermächtigung des G-BA zu Verordnungseinschränkungen und ausschlüssen wird begrenzt auf Arzneimittel, deren Unzweckmäßigkeit erwiesen ist oder deren Wirtschaftlichkeit nicht durch Festbetrag oder Erstattungsbetrag hergestellt werden kann. Damit ist eine Beweislastumkehr eingetreten , Pressestelle GKV-SV 8

9 Rechengrößenverordnung 2011 Alte Bundesländer Neue Bundesländer Bezugsgrößen (im Bereich der KV, PV gilt für die neuen Bundesländer die Bezugsgröße West) Bezugsgröße jährlich ,00 EUR ,00 EUR Bezugsgröße monatlich 2.555,00 EUR 2.240,00 EUR Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Kranken- und Pflegeversicherung - jährlich ,00 EUR ,00 EUR Kranken- und Pflegeversicherung - monatlich 3.712,50 EUR 3.712,50 EUR allgemeine Rentenversicherung - jährlich ,00 EUR ,00 EUR allgemeine Rentenversicherung - monatlich 5.500,00 EUR 4.800,00 EUR knappschaftliche Rentenversicherung - jährlich ,00 EUR ,00 EUR knappschaftliche Rentenversicherung -monatlich 6.750,00 EUR 5.900,00 EUR Arbeitslosenversicherung - jährlich ,00 EUR ,00 EUR Arbeitslosenversicherung - monatlich 5.500,00 EUR 4.800,00 EUR Mindestarbeitsentgelte Behinderte - Kranken- und Pflegeversicherung - monatlich 511,00 EUR 511,00 EUR Behinderte - Rentenversicherung - monatlich 2.044,00 EUR 1.792,00 EUR Azubis u. Praktikanten Renten- und Arbeitslosenversicherung - monatlich - 25,55 EUR 22,40 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenzen Krankenversicherung (allgemein) - jährlich Krankenversicherung (Bestandsfälle PKV) - jährlich ,00 EUR ,00 EUR Familienversicherung Einkommensgrenze Einkommensgrenze bei geringfügiger Beschäftigung Wert der Haushaltsführung (Prüfung überwiegender Unterhalt) 365,00 EUR 400,00 EUR 1.474,00 EUR Geringfügigkeitsgrenze 400,00 EUR , Pressestelle GKV-SV 9

10 Geringverdienergrenze Azubis 325,00 EUR Gleitzonenfaktor F 0,7435 Sachbezugswerte Sachbezugswert für freie Verpflegung - monatlich Sachbezugswert für freie Unterkunft - monatlich Gesamtsachbezugswert - monatlich 217,00 EUR 206,00 EUR 423,00 EUR Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung Mindestbemessungsgrundlage - allgemein Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer Mindestbemessungsgrundlage - hauptberufl. Selbstständige Regelbemessungsgrundlage - hauptberufl. Selbstständige 851,67 EUR 1.277,50 EUR 1.916,25 EUR 3.712,50 EUR Beitragszuschüsse nach 257 SGB V und 61 SGB XI KV mit Anspruch auf Krankengeld (bundeseinheitlich = 15,5 v.h.) KV ohne Anspruch auf Krankengeld (bundeseinheitlich = 14,9 v.h.) Bezieher von Vorruhestandsgeld - PKV - (bundeseinheitlich = 14,0 v.h.) Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) Pflegeversicherung nur Bundesland Sachsen 271,01 EUR 259,88 EUR 243,17 EUR 36,20 EUR 17,63 EUR Mindestzahlbetrag Beitragspflicht von Versorgungsbezügen 127,75 EUR Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte 155,00 EUR , Pressestelle GKV-SV 10

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