HCM-Infobrief. Jahreswechsel 2014 to V1- prolohn GmbH. Maggistraße 5 D Singen. -wir können HR-
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- Kerstin Hofer
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1 HCM-Infobrief Jahreswechsel 2014 to V1- prolohn GmbH Maggistraße 5 D Singen Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) mail: info@prolohn.de web: Seite 1 von 8
2 Inhalt: HCM-Jahreswechsel 2014 to SAP-Auslieferungsstrategie... 3 Technische und organisatorische Vorbereitung vor den eigentlichen Jahreswechselaktivitäten... 3 Steuer... 3 Neuer Programmablaufplan und Lohnsteuerbescheinigung Lohnsteuer Änderungsrichtlinien ELStAM Verfahren steuerliches Verhältnis bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen... 4 Sozialversicherung... 4 Wegfall der Übergangsregelung für Beschäftigte in der Gleitzone mit einem regelmäßigen Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze... 4 Einführung einkommensabhängiger Zusatzbeiträge in der Krankenkasse... 5 Neue Datensatzversion für die Beitragsnachweise... 5 Neue Fälligkeit für Beiträge aus Versorgungsbezügen... 5 Neue Beitragssatzdatei Version Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung Kalenderjahr 2015 West Ost... 6 DEÜV... 6 Änderungen am qualifizierten Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigung... 6 EEL... 7 Neue Datensatzversion Statistik... 7 Verdienststrukturerhebung Betriebliche Altersversorgung... 7 Rentenbezugsmitteilung gemäß 22a EStG... 7 Bescheinigung 0096 (Steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag gemäß 22 Nr. 5 S. 7 EStG)... 8 Seite 2 von 8
3 HCM-Jahreswechsel 2014 to 2015 Mit diesem HCM-Infobrief informieren wir erstmalig über die bis jetzt bekannten Anpassungen zum Jahreswechsel 2014 to Wir werden Sie bei neuen Informationen zum Jahreswechsel aktuell durch Aktualisierung dieses Infobriefes informieren. SAP-Auslieferungsstrategie Die Informationen basieren auf Gesetzen und Verordnungen, die zum Teil noch nicht verabschiedet und deshalb noch nicht verbindlich sind. Die notwendigen Änderungen stellt SAP mit folgenden HR Support Packages zur Verfügung: o SAP_HR 6.08:(HR Renewal 2.0) HR SP Nr. 09 o SAP_HR 6.04: HR SP Nr. 81 o SAP_HR 6.00: HR SP Nr. B5 Die Verfügbarkeit der HR Support Packages ist für die Kalenderwoche 49/2014 geplant. Beachten Sie, dass das Synchronisations HR SPs im November ausgeliefert wird. Das Jahreswechsel HR SP wird für 6.04 und 6.00 zusätzlich als CLC Package zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Einhaltung dieses Termins ist ein rechtzeitiger Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens einschließlich der Durchführungsbestimmungen. Technische und organisatorische Vorbereitung vor den eigentlichen Jahreswechselaktivitäten Auslieferung über HR Support Packages: Die Änderungen zum Jahreswechsel werden ausschließlich als HR SPs / CLC Packages zur Verfügung gestellt. Sollten in diesem Zusammenhang Probleme auftreten bzw. bereits absehbar sein, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihre Beratung, um die Ursache beseitigen zu lassen. Steuer Neuer Programmablaufplan und Lohnsteuerbescheinigung 2015 Im Programmablaufplan wird der einkommensabhängige Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung berücksichtigt. Seite 3 von 8
4 Für die Lohnsteuerbescheinigung 2015 gibt es ein neues Formular und einen neuen Datensatz. Lohnsteuer Änderungsrichtlinien 2015 o Untermonatiger Wechsel Hauptarbeitgeber/Nebenarbeitgeber: Künftig wird kein neuer Bescheinigungszeitraum mehr gebildet und die Versteuerung erfolgt anhand der Steuerabzugsmerkmale zum Monatsletzten. o Anhebung der Freigrenze für Sachzuwendungen von 40 EUR auf 60 EUR. ELStAM Verfahren Es sind keine Änderungen der AG-Schnittstelle geplant, die eine Anpassung des Prozesses verursachen würden. Es werden lediglich Änderungen auf der technischen Ebene vorgenommen. 1 steuerliches Verhältnis bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen Information: Es ist in Diskussion, ob die Übergangsregelung um weiteres Jahr verlängert werden soll. Wir werden hier über den aktuellen Sachstand informieren. Sozialversicherung Wegfall der Übergangsregelung für Beschäftigte in der Gleitzone mit einem regelmäßigen Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze In den Rundschreiben der Spitzenverbände vom (Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone) und vom (Geringfügigkeits-Richtlinien) wird die Übergangsregelung behandelt, welche ab dem anzuwenden war, wenn ein zum versicherungspflichtig Beschäftigter mit einem regelmäßigen Entgelt über 400 Euro und unter 450 Euro aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450 Euro seinen Versicherungsschutz nach dem dann geltenden Recht verloren hätte. Insbesondere sind in dem Rundschreiben vom in Kapitel B 8.4 die Auswirkungen ab dem beschrieben. Denn mit diesem Datum endet die Übergangsregelung und von diesem Zeitpunkt an liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Arbeitnehmer können von der Befreiung von der RV-Pflicht Gebrauch machen. Die Mitarbeiter, welche von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht haben, erkennt man im Infotyp Sozialversicherung (0013) an dem Sekundärattribut 30 (Gleitzone) und der Sonderregel 06 (Bestandsfall GZ) im Rahmen der Krankenversicherung. Für diese Mitarbeiter ist der Infotyp 0013 zum abzugrenzen und ab diesem Datum eine geringfügig versicherte Beschäftigung zu schlüsseln. Die Sonderregel 06 (Bestandsfall GZ) und die SV-Attribute 01 (Aktiver) und 30 (Gleitzone) sind zu löschen, stattdessen ist das SV-Attribut 05 (geringf. Besch) zu verwenden. Im Normalfall sind die SV-Kennzeichen KV 8 Pauschaler Beitrag; RV 9 Pau.AG Rest AN bzw. bei Befreiung RV 7 Pausch Beitrag; AV 0 keine Vers.Pflicht; PV 0 keine Vers.Pflicht einzutragen und als Krankenkasse die Knappschaft (Minijob- Zentrale). Es darf keine zusätzliche Seite 4 von 8
5 Krankenkasse eingetragen sein. Im Infotyp DEÜV (0020) ist ab dem die Personengruppe 109 (Geringf. Entlohnt) einzutragen. Die Umschlüsselung muss vom jeweiligen Sachbearbeiter vorgenommen werden. Einführung einkommensabhängiger Zusatzbeiträge in der Krankenkasse Die bisherigen einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge werden abgeschafft und damit einhergehend das Verfahren zum Sozialausgleich. Es kommt zur Festschreibung des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung auf 14,6 % bzw. 14,0 %, welcher paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird. Der bisher vom Arbeitnehmer finanzierte Beitragsanteil in Höhe von 0,9 % wird abgeschafft. Stattdessen wird ein vom Arbeitnehmer finanzierter kassenindividueller Zusatzbeitragssatz eingeführt. Die Krankenkassen können diese Zusatzbeitragssätze selbst festlegen. Für Bezieher von Versorgungsbezügen gilt eine um zwei Monate versetzte Berücksichtigung der kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze. Für die Monate Januar und Februar 2015 ist als Übergangsregelung einheitlich ein Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,9 % festgelegt. Für Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, ist statt des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu verwenden. Für Versicherte bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu verwenden. Neue Datensatzversion für die Beitragsnachweise In den Beitragsnachweisen für die Arbeitgeber und Zahlstellen werden die Felder für den Sozialausgleich herausgenommen und Felder für den Zusatzbeitrag aufgenommen. Bitte beachten Sie, dass die neue Datensatzversion - wie angekündigt - nur im neuen Beitragsnachweis (RPCBNVD0_OUT) umgesetzt wird und nicht mehr in den alten. D.h. mit den Reports RPCSVBD2 und RPCSVKD2 können ab Januar 2015 keine Beitragsnachweise mehr erstellt werden. Neue Fälligkeit für Beiträge aus Versorgungsbezügen Die Beiträge sind nun am 15. des Folgemonats der Auszahlung fällig. Neue Beitragssatzdatei Version 5.0 Die ITSG stellt die Bereitstellung der Beitragssatzdateien in den Versionen 4.1 und 4.2 und die Bereitstellung der Betriebsnummerndatei ein. Die Version 5.0 enthält Informationen zu dem durchschnittlichen und den kassenindividuellen Zusatzbeitragssätzen und Informationen zu den Annahmestellen der Krankenkassen. Seite 5 von 8
6 Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung Kalenderjahr 2015 West Ost Kalenderjahr 2015 West Ost Bezugsgröße monatlich 2.835, ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze ,00 KV-Beitragsbemessungsgrenze ,00 RV-Beitragsbemessungsgrenze , ,00 knappschaftliche RV-BBG , ,00 AV-Beitragsbemessungsgrenze , ,00 PV-Beitragsbemessungsgrenze ,00 PV-Beitragssatz 2,35 % durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz nicht bekannt DEÜV Änderungen am qualifizierten Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigung Bisher wurde der Arbeitgeber sofort von der Krankenkasse mittels des Datensatzes DSKK und dem Datenbaustein DBMM zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung aufgefordert, wenn für einen Arbeitnehmer eine Mehrfachbeschäftigung erkannt wurde. Der Arbeitgeber übermittelte dann monatlich mit der GKV-Monatsmeldung die Entgelte und weitere Daten an die Krankenkasse. Wenn alle Arbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers geantwortet hatten, prüfte die Krankenkasse und übermittelte den Arbeitgebern mittels des Datensatzes DSKK und dem Datenbaustein DBGZ das Gesamtentgelt, wenn es in der Gleitzone lag und mittels des Datensatzes DSKK und dem Datenbaustein DBBG die Gesamtentgelte je Sparte, wenn eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde. Ab dem Jahr 2015 wird das Verfahren geändert. Der Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone fällt weg. Der Meldedialog bei Mehrfachbeschäftigung mit Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze wird geändert. Künftig werden nicht bei dem ersten Auftreten einer Mehrfachbeschäftigung die Arbeitgeber zur Abgabe einer GKV-Monatsmeldung aufgefordert, sondern erst, wenn alle beteiligten Arbeitgeber ihre Entgeltmeldungen abgegeben haben. Dies wird meistens zu Beginn des Folgejahres sein, wenn die Jahresmeldungen eingegangen sind. Dann prüft die Krankenkasse anhand der Entgeltmeldungen, ob die KV-Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist. Ist dies der Fall, werden die Arbeitgeber zur Abgabe der GKV-Monatsmeldungen für das betroffene Jahr aufgefordert. Anhand dieser Daten melden die Krankenkassen die ermittelten Gesamtentgelte und entsprechenden Kennzeichen, ob und welche Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist, für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung zurück. Diese Meldungen müssen dann in das SAP-System eingespielt werden und lösen Rückrechnungen für den betroffenen Zeitraum im Vorjahr aus. Seite 6 von 8
7 Meldungen der Krankenkassen aus den Jahren vor 2015, welche als offene Meldungen (Beginnmeldungen ohne Endedatum) übermittelt wurden, werden nicht mehr von den Krankenkassen geschlossen. Die Software muss so angepasst werden, dass die Stammdaten, welche aufgrund dieser Meldungen erstellt wurden, im Jahr 2015 nicht mehr verarbeitet werden. EEL Neue Datensatzversion 07 Es wird eine neue Datensatzversion 07 zum eingeführt. Mit Version 07 wurden einige Felder aus dem Datensatz entfernt und neue Felder wurden eingeführt. Teilweise wurde die Struktur der Datenbausteine geändert. Einige der neu eingeführten Felder können maschinell nicht ermittelt werden, sodass zusätzliche Angaben in Infotyp 0651 erforderlich sind. Der Erstellreport RPCEEVD0_OUT (Erstellung Ausgangsmeldungen Entgeltersatzleistungen) wird so angepasst, dass er noch die alte Version 06 erstellt, wenn er zu einem Zeitpunkt vor dem gestartet wird. Deshalb ist es notwendig, alle EEL- Meldungen, die vor dem erstellt wurden, auch noch vor dem zu versenden, da ansonsten eine Ablehnung durch das Kernprüfprogramm erfolgt. Nach unserem Kenntnisstand wird es keine Übergangsfrist geben, die Version 06 wird ab dem nicht mehr angenommen. Statistik Verdienststrukturerhebung 2014 Die Verdienststrukturerhebung wird als Stichprobenstatistik alle 4 Jahre erhoben. Ausgewählte Unternehmen wurden von den statistischen Ämtern im Lauf des Jahres 2014 informiert. Bis Ende März 2015 ist die Statistik abzugeben. Gegenüber der Verdienststrukturerhebung 2010 gibt es sowohl inhaltliche als auch technische Änderungen. Betriebliche Altersversorgung Rentenbezugsmitteilung gemäß 22a EStG Die Übertragungen der MZ01-Meldungen erfolgt ab gemäß ZfA-Relase s12. Mit diesem neuen ZfA-Release entfällt als inhaltliche Änderung die Fehlerkategorie. Als technische Änderung wird mit diesem Release für die MZ01-Datensätze eine Versionierung eingeführt. Hierzu erfolgt eine Anpassung des verwendeten XML-Schemas. Seite 7 von 8
8 Bescheinigung 0096 (Steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag gemäß 22 Nr. 5 S. 7 EStG) Zur Bescheinigungen von Leistungen ab dem Kalenderjahr 2014 wurde der Vordruck über das BMF-Schreiben vom 14. August 2014 angepasst. Hierbei wurde unter anderem der Punkt 2 um freiwillige Angaben zum Versorgungsfreibetrag bzw. zur Zahlung der Versorgungsbezüge ergänzt. Die bisherigen Punkte 9 bis 13 entfallen mit der neuen Version. prolohn GmbH -wir können HR- Singen, Seite 8 von 8
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