Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs

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1 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Stand:

2 Seite 2 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Inhalt: I Vorwort... 3 II Liste der für die Pflichtversicherung für die freiwillige Zusatzrente Erläuterungen zu den n... 7 III Liste der Abmeldegründe IV Grenzwerte Grenzwerte für Grenzwerte für V Meldeverkehr für die Pflichtversicherung Inhaltsübersicht zu den Meldebeispielen Meldebeispiele VI Freiwillige Zusatzrente Zahlung von Beiträgen für die freiwillige Zusatzrente... 52

3 Seite 3 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs I Vorwort Mit den Musterfällen zur Abwicklung des Meldeverkehrs möchten wir Sie insbesondere bei der Bearbeitung der esmeldungen unterstützen. Zunächst sind die Listen der für die Pflichtversicherung und für die freiwillige Versicherung, die Erläuterungen hierzu und die Grenzwerte für 2014 und 2015 beigefügt. Unter Anwendung dieser Grundlagen folgen Musterbeispiele, die Ihnen bei der Abwicklung des Meldeverkehrs mit der Kasse behilflich sein werden. Dabei haben wir uns an Sachverhalten orientiert, die in der Praxis häufig zu Rückfragen führen. Es handelt sich insbesondere um die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge zur Pflichtversicherung, Nachzahlungen oder Rückforderungen von en sowie Meldungen in Fällen mit Mutterschutz- und Elternzeit. Auch finden Sie Meldebeispiele zur Altersteilzeit und zu Korrekturmeldungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Außerdem erhalten Sie Informationen zur Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Zusatzversicherung, für die im Gegensatz zur Pflichtversicherung keine esmeldung erforderlich ist. In unseren Leitfäden zur Pflichtversicherung, zur freiwilligen Zusatzrente sowie zur steuerlichen Förderung der freiwilligen Zusatzrente finden Sie weitere nützliche Hinweise. Die Leitfäden und viele weitere Informationen finden Sie im Internet unter Für Fragen und Anregungen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Versorgung unter der Telefon-Nr oder dem Fax-Anschluss gerne zur Verfügung. Ihre Kirchliche Zusatzversorgungskasse

4 Seite 4 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs II Liste der 1. für die Pflichtversicherung Kennzahl für Einzahler Ziffern 1 und 2 01 Arbeitgeber (Beteiligter) Kennzahl für Ziffern 3 und 4 15 Pflichtbeitrag gem. 62 Abs Zusätzlicher gem Beginn einer Altersteilzeit vor dem gem. 35 Abs Beginn einer Altersteilzeit nach dem gem. 62 Abs Mutterschutzzeit gem. 35 Abs. 1 Sätze 3 und 4 für Versicherungszeiten ab Elternzeit gem. 35 Abs Fehlzeit 41 Bezug einer befristeten Rente 45 Parlamentsabgeordnete gem. 32 Abs Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) Korrekturmeldung 47 Wegfall der smonate aufgrund Wegfalls des s für diesen Versicherungsabschnitt 48 Nach- / Rückzahlung ohne smonate 49 smonate ohne aufgrund späteren es Kennzahl für Ziffern 5 und 6 00 Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen 01 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge / Vollbesteuerung der Rente) b EStG a. F. (Pauschalversteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) 03 2, 19 EStG (individuelle Versteuerung/ Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) a Abs. 2 EStG für Meldezeiträume ab (Pauschalversteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil)

5 Seite 5 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs 2. für die freiwillige Zusatzrente Kennzahl für Einzahler Ziffern 1 und 2 01 Arbeitgeber (Beteiligter) Kennzahl für Ziffern 3 und Freiwillige Versicherung durch Beschäftigte/ Pflichtversicherte (Eigenbeiträge aus Netto-) 02 Versicherter 50 Freiwilliger ohne Risikoausschluss 06 Sonstiger Anbieter nach dem Altersvermögensgesetz 51 Freiwilliger unter Ausschluss der Erwerbsminderungsrente 52 Freiwilliger unter Ausschluss der Hinterbliebenenrente 53 Freiwilliger unter Ausschluss der Erwerbsminderungs- und der Hinterbliebenenrente Freiwillige Versicherung durch Arbeitgeber (Erhöhte Versorgungszusage) 55 Freiwilliger ohne Risikoausschluss 56 Freiwilliger unter Ausschluss der Erwerbsminderungsrente 57 Freiwilliger unter Ausschluss der Hinterbliebenenrente 58 Freiwilliger unter Ausschluss der Erwerbsminderungs- und der Hinterbliebenenrente Freiwillige Versicherung (Brutto- oder Netto- umwandlung) 60 Freiwilliger ohne Risikoausschluss 61 Freiwilliger unter Ausschluss der Erwerbsminderungsrente Kennzahl für Ziffern 5 und Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge / Vollbesteuerung der Rente) b EStG a. F. (Pauschalversteuerung/ Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) 03 2, 19 EStG (individuelle Versteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) a EStG / Riester- Förderung (individuelle Versteuerung / Vollbesteuerung der Rente)

6 Seite 6 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Kennzahl für Einzahler Ziffern 1 und 2 Kennzahl für Ziffern 3 und 4 62 Freiwilliger unter Ausschluss der Hinterbliebenenrente 63 Freiwilliger unter Ausschluss der Erwerbsminderungs- und der Hinterbliebenenrente Kennzahl für Ziffern 5 und 6

7 Seite 7 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs 3. Erläuterungen zu den n Kennzahl Einzahler (Ziffern 1 und 2) Kennzahl für Einzahler Einzahler Erläuterung Als Einzahler gilt, wer den überweist. Beiträge im Rahmen der Pflichtversicherung und für die freiwillige Zusatzversicherung sind somit nur auf diese Kennzahl beschränkt. Der Schuldner im rechtlichen Sinn ergibt sich aus dem. Bei Abschnitten einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen gilt als Einzahler, wer die Meldung durchführt. 01 Arbeitgeber (Beteiligter) 02 Versicherter: Diese Kennzahl ist nicht im Rahmen der Pflichtversicherung zu verwenden. Sie ist anzugeben, wenn die freiwillige Zusatzversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgeführt wird oder wenn während der Pflichtversicherung der Arbeitgeber auf Grund einer Unterbrechung des Anspruchs auf z. B. durch längere Krankheit, Kur oder Mutterschutz bzw. Elternzeit nicht in der Lage ist, die Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung vom einzubehalten und an die KZVK abzuführen. Der Arbeitnehmer kann dann die Zahlungen selbst vornehmen. 06 Sonstiger Anbieter nach dem Altersvermögensgesetz: Die Kennzahl ist zu verwenden, wenn durch einen Fremdanbieter eine Übertragung von Versorgungsanwartschaften (Portierung) nach 4 Abs. 2 und 3 BetrAVG erfolgt.

8 Seite 8 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Kennzahl (Ziffern 3 und 4) Kennzahl für Erläuterung Das unterscheidet die Pflichtversicherung und die freiwillige Zusatzrenten-Versicherung nach festgelegten Tatbeständen. 15 Pflichtbeitrag: Mit dieser Kennzahl wird das zusatzversorgungspflichtige (zv- ) gemeldet. Das zv- entspricht im Wesentlichen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Hiervon zahlt der Arbeitgeber ab dem bundesweit 4,8 % (2012: 4,4 %) als Pflichtbeitrag für die Betriebsrente seines Arbeitnehmers an die Kasse. Die bisherigen Ausnahmen von der spflicht gelten grundsätzlich weiterhin. Das zv- ist der Höhe nach auf den 2,5-fachen Wert der monatlichen sbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West bzw. Ost) begrenzt (Höchstgrenze). Zu beachten ist, dass sich das zv- im Falle einer Brutto- umwandlung nicht verringert. 17 Zusätzlicher (Übergangsregelung): Mit dieser Kennzahl ist der Teil des zv-es zu melden, der das 1,133-fache der gruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA übersteigt. Im Gegensatz zum alten System ist neben dem zusätzlichen auch das über dem Grenzwert liegende zv- auszuweisen. Ein zusätzlicher fällt nur noch für den Personenkreis an, der im Dezember 2001 schon und im Januar 2002 noch mit einem zv- oberhalb dieser Vergütungsgruppe versichert war (Übergangsfälle). Die bestandteile oberhalb des Grenzwertes werden bei der Ermittlung von Versorgungspunkten mit dem 3,25-fachen Wert herangezogen. Dies bedeutet, dass für diesen Teil des zv-es für 2012 zusätzlich ein von 9,9 % zu zahlen war. Ab erhöhte sich der Zusatzbeitrag auf 10,8 %. 22 Beginn Altersteilzeit (ATZ) vor dem : Mit dieser Kennzahl ist eine ATZ zu melden, die vor dem begonnen hat. Im Versicherungsabschnitt ist das tatsächlich während der ATZ erzielte zv- (Altersteilzeitlohn) einzutragen. Intern wird die Kasse die Versorgungspunkte später im Rentenfall mit dem Faktor 1,8 erhöhen., das während dieser Zeit in voller Höhe gezahlt wird, zum Beispiel für Überstunden, ist parallel mit einem gesonderten Versicherungsabschnitt zu melden ( 15 ). 23 Beginn Altersteilzeit nach dem , einschließlich der Altersteilzeitregelung ab : Mit dieser Kennzahl ist eine ATZ zu melden, die nach dem beginnt. Im Versicherungsabschnitt ist der 1,8-fache Wert des tatsächlichen s (Altersteilzeitlohn) zu melden. Davon ist auch der entsprechende an die Kasse abzuführen., das während dieser Zeit in voller Höhe gezahlt wird, zum Beispiel für Überstunden, ist nicht parallel zu melden, sondern erhöht das insgesamt zu meldende.

9 Seite 9 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Kennzahl für Erläuterung 27 Mutterschutzzeit: Dieses ist für Mutterschutzzeiten ab dem zu verwenden. Für die Dauer, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG ruht, ist ein fiktives zu melden, das nach 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen oder KODA-Regelungen gezahlt worden wäre. Diese Zeiten werden als smonate für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt. Für das fiktive sind vom Arbeitgeber keine Beiträge zu entrichten. Einmalzahlungen aus einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis während der Mutterschutzzeit beenden nicht den Versicherungsabschnitt, d. h., für diese Zahlungen ist ein eigener Abschnitt mit dem "15" zu bilden. Dabei ist als Beginn der erste Tag des s und als Ende der letzte Tag des s anzugeben, in dem die Einmalzahlung geleistet wurde. Wenn die Einmalzahlung während der Mutterschutzzeit geleistet wird, darf das Beginndatum des Abschnittes mit der Einmalzahlung aber zeitlich nicht vor dem Beginn des Abschnittes mit dem 27 liegen bzw. das Endedatum des Abschnittes mit der Einmalzahlung darf zeitlich nicht nach dem Ende des Versicherungsabschnittes mit dem 27 liegen. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer essonderzahlung ist der Teil nur zu so vielen Zwölfteln zusatzversorgungspflichtig, als er mit smonaten belegt ist. Liegen im laufenden z. B. Fehlzeiten vor, sind essonderzahlungen also nur anteilig zusatzversorgungspflichtig, auch wenn sie voll ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des Anteils zählen die Monate des Mutterschutzes als smonate mit. 28 Elternzeit: Für die Dauer der beantragten Elternzeit werden für jedes anspruchsberechtigte Kind die Versorgungspunkte angerechnet, die sich bei einem zv- von 500 monatlich ergeben würden (soziale Komponente). Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis wegen der Elternzeit ruht. Die Elternzeit ist daher Tag genau mit der Kennzahl 28 zu melden. Versicherungszeiten bis zum ohne Antrag auf Anerkennung von Mutterschutzzeiten als smonate Zeiten des Mutterschutzes nach Geburt eines Kindes werden den Zeiten eines wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses gleichgestellt. Damit beginnt der Versicherungsabschnitt mit dem 28 während des wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses stets mit dem Tag der Geburt des Kindes. Sollte während der Elternzeit bis ein weiteres Kind geboren werden, ist grundsätzlich keine Mutterschutzfrist ( 40 ) mehr zu melden. Die Geburt eines weiteren Kindes in einer bereits laufenden Elternzeit ist ebenfalls Tag genau durch einen neuen Versicherungsabschnitt mit der Kennzahl 28 anzuzeigen, damit die soziale Komponente entsprechend der der richtig ermittelt werden kann.

10 Seite 10 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Kennzahl für Erläuterung 28 Versicherungszeiten ab dem Eine Elternzeit ist frühestens im Anschluss an die Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG zu melden. Wird während einer bestehenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren und stellt die Versicherte einen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit, wird die Elternzeit für die Dauer der Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG unterbrochen und es ist ein neuer Versicherungsabschnitt mit 27 zu melden. Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis in der Elternzeit begründen zusätzlich einen eigenen Abschnitt (Beginndatum: erster Tag des s, Enddatum: letzter Tag des s, in dem sie geleistet wurden). Die Einmalzahlungen sind mit dem 15 zu verschlüsseln. Der Versicherungsabschnitt mit dem 28 wird hiervon nicht unterbrochen. Sofern laufende Arbeitsentgelte gezahlt werden, ist der Versicherungsabschnitt mit dem 28 zu beenden. Ein neuer Abschnitt mit 15 beginnt. Wenn die Einmalzahlung während einer Elternzeit geleistet wird, darf das Beginndatum des Abschnittes mit der Einmalzahlung aber zeitlich nicht vor dem Beginn des Abschnittes mit dem 28 liegen bzw. das Endedatum des Abschnittes mit der Einmalzahlung darf zeitlich nicht nach dem Ende des Versicherungsabschnittes mit dem 28 liegen. 40 Fehlzeit: Dieses wird verwendet, wenn innerhalb der Pflichtversicherung kein zv- anfällt (z. B. Zeiten des Mutterschutzes bis , Wegfall von Krankenbezügen, Sonderurlaub etc.). Fehlzeiten unmittelbar vor und/oder nach der Elternzeit ( 28) müssen immer gemeldet werden, auch wenn ein voller Kalendermonat unterschritten wird. Ansonsten sind Fehlzeiten, die einen vollen Kalendermonat unterschreiten, nicht zu melden. Bei Fehlzeiten, die einen vollen Kalendermonat überschreiten, sind der Beginn und das Ende stets Tag genau anzugeben. Einmalzahlungen in entgeltlosen Zeiten begründen einen zusätzlichen Versicherungsabschnitt bis zum Zeitpunkt, von dem an wieder zv- gezahlt wird, längstens aber bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist. Handelt es sich bei der Einmalzahlung um die essonderzahlung, ist diese nur zu so vielen Zwölfteln zusatzversorgungspflichtig, als smonate vorhanden sind. Für Einmalzahlungen ist der Beginn und das Ende des Monats mitzuteilen, in dem die Zahlung erfolgt ist. Einmalzahlungen sind mit dem 15 zu verschlüsseln. 41 Zeitrentenbezug: Mit Rentenbeginn ist meldetechnisch die Kennzahl 41 für die Versicherungsart im abzubilden. Soweit nach Rentenbeginn allerdings zv- bezogen wird, ist das mit dem 15 anzugeben. Die darauf beruhenden Versorgungspunkte können allerdings erst bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls berücksichtigt werden.

11 Seite 11 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Kennzahl für Erläuterung 45 Parlamentsabgeordneter: Dieser muss getrennt gemeldet werden, weil die Dauer der Parlamentszugehörigkeit auf die Wartezeit angerechnet wird. Korrekturmeldung 47 Korrekturmeldung 48 Korrekturmeldung 49 Wegfall der smonate aufgrund Wegfalls des es für diesen Versicherungsabschnitt: Diese Kennzahl ist bei korrekturen für Abschnitte, für die steuerrechtlich eine Rückrechnung nicht mehr möglich ist und dadurch mindestens ein Kalendermonat, der bisher mit zv- belegt war, kein zv- mehr aufweist, zu melden. In diesem Fall ist das Aufrollprinzip für die Abschnittsbildung zur korrekten Darstellung der smonate unerlässlich. Deshalb ist das zu Unrecht gemeldete aus dem bereits abgeschlossenen Steuerjahr ( des Vorjahres) mit einem separaten Abschnitt mit dem 47 zu berichtigen. Die e werden zwar neu aufgeteilt, dürfen sich in der Gesamtsumme aber nicht verändern. Nachzahlung- bzw. Rückforderung nach Beendigung der Pflichtversicherung: Diese Kennzahl ist bei Nachzahlung oder Rückforderung von zv- nach Beendigung der Pflichtversicherung zu verwenden, wenn steuerrechtlich eine Rückrechnung nicht mehr möglich ist. Für den Zahlungs-/ Rückforderungsmonat wird ein eigener Versicherungsabschnitt gebildet (Beginndatum: erster Tag des s, Enddatum: letzter Tag des s). Rückforderung während einer Fehlzeit oder Elternzeit: Werden zv-e für Vorjahre während einer Fehlzeit oder Elternzeit zurückgefordert, ohne dass hierdurch smonate wegfallen, ist parallel zur Fehlzeit oder Elternzeit für den Rückforderungsmonat ein Abschnitt mit dem 48 zu melden. Eine steuerrechtliche Rückrechnung des es für Vorjahre ist nicht mehr möglich. Für den Rückforderungsmonat ist ein negatives (Minusbetrag) zu melden. smonate ohne aufgrund späteren es: Diese Kennzahl ist zu melden, sofern eine Nachzahlung für mindestens einen Kalendermonat eines Vorjahres erfolgt, für den bisher kein zv- gemeldet war und für den steuerrechtlich eine Rückrechnung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall ist das Aufrollprinzip für die Abschnittsbildung zur korrekten Darstellung der smonate unerlässlich. Das nachgezahlte zv- wird dann dem steuerrechtlich maßgeblichen monat zugeordnet Freiwillige Zusatzrente: In der freiwilligen Zusatzrente sind keine e zu melden. Grundlage für die Berechnung der Anwartschaften ist der gezahlte im Verhältnis zum Regelbeitrag. Die Aufgliederung dient der besseren Strukturierung. Es muss klar sein, welches Risiko ausgeschlossen ist. Außerdem ist daraus ersichtlich, wer Schuldner gegenüber der Kasse ist.

12 Seite 12 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Kennzahl (Ziffern 5 und 6) Kennzahl für Erläuterung Das bestimmt die Art und Weise der Besteuerung der späteren Rente. Steuerfreie Aufwendungen zur Pflichtversicherung führen genauso wie geförderte Beiträge zur vollen nachgelagerten Besteuerung der daraus erwachsenden Rententeile. Pauschal versteuerte Beiträge oder individuell versteuerte Beiträge ohne Riester- Förderung führen zur Ertragsanteilsversteuerung der daraus erwachsenen Rententeile. 00 Dieses kann im Rahmen der Pflichtversicherung nur während einer Ausfallzeit (z. B. Fehlzeit, Elternzeit oder Mutterschutzzeit ab ) zum Zuge kommen, in der der Arbeitgeber keine Beiträge zur Pflichtversicherung trägt Nr. 63 EStG Steuerfreiheit: Mit dieser Kennzahl sind alle Aufwendungen für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung zu verschlüsseln, die vom Arbeitgeber steuerfrei geleistet werden. Nach 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge bis zu 4 % der sbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Die Steuerfreiheit der Beiträge darf wie bei der Pauschalversteuerung nach 40 b EStG a. F. nur in einem steuerrechtlich ersten Arbeitsverhältnis erfolgen. Für Versorgungszusagen nach dem erhöht sich dieser Freibetrag zusätzlich um Bei der freiwilligen Zusatzrente wird diese Kennzahl eingesetzt, wenn der Arbeitnehmer den noch nicht ausgeschöpften Teil des Pflichtbeitrages seines Arbeitgebers im Rahmen einer Brutto-umwandlung nutzt. Die Verwendung dieses s hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer die aus diesen steuerfreien Beiträgen erwachsenden Rentenanteile später im Leistungsfall gemäß 22 Abs. 5 EStG nachgelagert in voller Höhe versteuern muss b EStG a. F. Pauschalversteuerung: Sofern die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach 40 b EStG a. F. noch besteht, können mit dieser Kennzahl Beiträge für die Pflichtversicherung bis max jährlich verschlüsselt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich steuerrechtlich um eine so genannte Altzusage aus dem ersten Arbeitsverhältnis handelt (Versorgungszusage wurde vor dem erteilt) und das zv- eines Pflichtversicherten die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 S.1 EStG übersteigt. Wird die Pauschalsteuergrenze durch die Beiträge für die Pflichtversicherung nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der freiwilligen Zusatzrente den verbleibenden Teil für die Brutto-umwandlung nutzen. Die Pauschalsteuer trägt in diesem Fall der Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die umwandlungsvereinbarung vor dem abgeschlossen wurde. Liegen allerdings zwischen dem Abschluss der umwandlungsvereinbarung und der erstmaligen Herabsetzung des Arbeitslohns mehr als 12 Monate, gilt die Versorgungszusage erst im Zeitpunkt der erstmaligen Herabsetzung als erteilt. Die auf pauschalversteuerten Beiträgen beruhenden Rententeile werden mit dem Ertragsanteil versteuert.

13 Seite 13 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Kennzahl für Erläuterung EStG individuelle Versteuerung: Dieses wird verwendet, wenn die Beiträge die Steuerfreigrenzen nach 3 Nr. 63 EStG übersteigen und die Pauschalsteuergrenze nach 40 b EStG a. F. überschritten oder deren Anwendung nicht möglich ist. Bei der freiwilligen Zusatzrente ist diese Kennzahl in allen Fällen anzugeben, in denen der Arbeitnehmer Eigenbeiträge aus seinem Netto- Arbeitsentgelt abführen lässt, ohne die Riester-Förderung hierfür in Anspruch zu nehmen. Führt der Arbeitnehmer eine Brutto- umwandlung durch, bei der die Grenzen des 3 Nr. 63 und/oder des 40 b EStG a. F. bereits ausgeschöpft sind, ist ebenfalls die Kennzahl "03" zu verwenden. Die aus den individuell versteuerten Beiträgen hervorgehenden Rentenleistungen werden im Leistungsfall mit dem Ertragsanteil besteuert a EStG Riester-Förderung: Diese Kennzahl ist in allen Fällen der Netto-umwandlung und bei Eigenbeiträgen, für die der Arbeitnehmer jeweils die Riester-Förderung geltend macht, anzugeben. Die daraus resultierenden Rentenleistungen sind in voller Höhe nachgelagert zu versteuern. Wichtig: Über die Angabe dieser Kennzahl wird auch der Antrag auf Zulagenförderung von der Kasse erstellt und dem Versicherten zugesandt a Abs. 2 EStG pauschale Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte: Ab ist dieses für nach 40 a Abs. 2 EStG pauschal versteuerte Beiträge zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, Arbeitsentgelt und Pflichtbeitrag die monatliche Grenze von 400,- nicht überschreiten. Ab 1. Januar 2013 beträgt die Steuerfreigrenze 450. Berichtigungen für Meldezeiträume vor sind weiterhin mit 03 zu melden.

14 Seite 14 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs III Liste der Abmeldegründe Kennzahl Abmeldegrund Erläuterung 03 Rente wegen Alters (Versicherungsfall) 04 Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 05 Teilweise Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 06 Volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 07 Volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 11 Tod des Versicherten (Versicherungsfall) 13 Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen Kündigung, Auflösungsvertrags usw., jedoch nicht, wenn die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall eingetreten ist. 20 Abrechnung unter einer neuen Abrechnungsstelle, ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wurde 21 Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Beteiligung 23 Ende der Versicherung wegen Aufgabenübergangs an einen anderen Arbeitgeber

15 Seite 15 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs IV Grenzwerte 1. Grenzwerte für 2015 Für 2015 gelten folgende Grenzwerte (Angaben in ): Stand: Alte Bundesländer Neue Bundesländer sbemessungsgrenze Rentenversicherung jährlich , ,00 sbemessungsgrenze Rentenversicherung monatlich 6.050, ,00 Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 4 % der sbemessungsgrenze Rentenversicherung (West) zzgl für Neuzusagen ab , ,00 2,5-facher Wert der mtl. sbemessungsgrenze (vormals B11-Grenze) im Zuwendungsmonat , , , ,00 sbemessungsgrenze Krankenversicherung jährlich , ,00 sbemessungsgrenze Krankenversicherung monatlich 4.125, ,00 Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung jährlich , ,00 Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung monatlich 4.575, ,00 1,133-fache der gruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA ab bis ab bis Zuwendungsmonat 6.841, , , , , ,57 Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV , ,00 1/160stel der Bezugsgröße gem. 67 Abs. 2 KS bundeseinheitlich 212,63 212,63 Abfindung von Kleinbetrags-Renten in der Pflichtversicherung gem. 41 Abs. 1 KS Freiwilligen Versicherung gem. 3 Betriebsrentengesetz 1 % der Bezugsgröße gem. 18 SGB IV 28,35 28,35 24,15 24,15

16 Seite 16 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs 2. Grenzwerte für 2014 Für 2014 gelten folgende Grenzwerte (Angaben in ): Stand: Alte Bundesländer Neue Bundesländer sbemessungsgrenze Rentenversicherung jährlich , ,00 sbemessungsgrenze Rentenversicherung monatlich 5.950, ,00 Steuerfreiheit nach 3 Nr. 63 EStG 4 % der sbemessungsgrenze Rentenversicherung (West) zzgl für Neuzusagen ab , ,00 2,5-facher Wert der mtl. sbemessungsgrenze Rentenversicherung (vormals B11-Grenze) im Zuwendungsmonat , , , ,00 sbemessungsgrenze Krankenversicherung jährlich , ,00 sbemessungsgrenze Krankenversicherung monatlich 4.050, ,00 Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung jährlich , ,00 Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung monatlich 4.462, ,50 1,133-fache der gruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA ab bis ab bis Zuwendungsmonat ab bis Zuwendungsmonat 6.642, , , , , , , , , ,57 Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV , ,00 1/160stel der Bezugsgröße gem. 67 Abs. 2 KS bundeseinheitlich 207,37 207,37 Abfindung von Kleinbetrags-Renten in der Pflichtversicherung gem. 41 Abs. 1 KS Freiwilligen Versicherung gem. 3 Betriebsrentengesetz 1 % der Bezugsgröße gem. 18 SGB IV 27,65 27,65 23,45 23,45

17 Seite 17 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs V Meldeverkehr für die Pflichtversicherung 1. Inhaltsübersicht zu den Meldebeispielen Beispiel Nr. Beschreibung Seite 1 Standardfall 19 2 Der Pflichtbeitrag aus dem zv- übersteigt die Steuerfreigrenze nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG 3 Der Pflichtbeitrag aus dem zv- übersteigt die Steuerfreigrenze nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und die Pauschalsteuergrenze nach 40 b EStG a. F. 4 Nachzahlung bei bestehender Pflichtversicherung im lfd. Kalenderjahr 2013 für das Vorjahr 5 Rückforderung bei bestehender Pflichtversicherung im lfd. Kalenderjahr 2014 für das Vorjahr 6 Rückforderung bei bestehender Pflichtversicherung im lfd. Kalenderjahr 2014 für das Vorjahr, ohne zv- in 2014 wegen Fehlzeiten 7 Nachzahlung bei bestehender Pflichtversicherung im lfd. Kalenderjahr 2014 für das Vorjahr, ohne zv- in 2014 wegen Fehlzeiten 8 Mutterschutzzeit und Elternzeit Geburt des Kindes in Mutterschutzzeit und Elternzeit Geburt des Kindes in Geburt eines Kindes während einer bereits bestehenden Elternzeit, es wird kein Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit gestellt 11 Geburt eines Kindes während einer bereits bestehenden Elternzeit, es wird ein Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit gestellt 12 Einmalzahlung während einer Elternzeit Mutterschutzzeiten ab Einmalzahlung während Mutterschutz/Elternzeit Ende Mutterschutzzeit fällt in den Monat der essonderzahlung 14 Beurlaubung ohne Einmalzahlung während einer Beurlaubung Weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis Altersteilzeit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Rückforderung von zv- des Vorjahres während einer Fehlzeit im selben Steuerjahr. Die Pflichtversicherung ist bereits beendet. 19 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Rückforderung von zv- des Vorjahres während einer Fehlzeit im selben Steuerjahr noch vor Beendigung der Pflichtversicherung. 20 Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit und Ruhen des Arbeitsverhältnisses 21 Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit und Teilzeitbeschäftigung ab Rentenbeginn

18 Seite 18 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel Nr. Beschreibung 22 Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 23 Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis in 2014 und Rückforderung der Zuwendung für 2013 in 2014 Seite 24 Rückwirkende Anmeldung und zahlung im Folgejahr Rückwirkende (vergessene) Anmeldung Wegfall von smonaten im 2013 aufgrund einer korrektur im Nachzahlung bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalles 28 Rückforderung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nach Eintritt des Versicherungsfalles

19 Seite 19 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs 2. Meldebeispiele Die nachstehenden Beispiele zum Meldeverkehr für die Pflichtversicherung beziehen sich überwiegend auf die esmeldungen Beispiel 1 Standardfall Der Arbeitnehmer ist im 2014 durchgehend pflichtversichert. Es liegen keine Unterbrechungen wegen Fehlzeiten vor. Das zv-esentgelt 2014 beträgt ,00 in Euro esmeldung 2014 in , , Der Pflichtbeitrag aus dem zv-esentgelt bleibt innerhalb der Steuerfreigrenze nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (in 2014 = 2.856,00 ).

20 Seite 20 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 2 Der Pflichtbeitrag aus dem zv- übersteigt die Steuerfreigrenze nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG, es liegt eine Altzusage vor Der Arbeitnehmer mit langjähriger Versorgungszusage ist im 2014 durchgehend pflichtversichert. Es liegen keine Unterbrechungen wegen Fehlzeiten vor. Das zv-esentgelt 2014 beträgt in Euro esmeldung 2014 in , , / ,00 72, Übersteigt der die Steuerfreigrenze nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG, kann der übersteigende Teil nach 40 b EStG a. F. bis zur Grenze von 1.752,00 jährlich pauschal versteuert werden. Die Regelung der Pauschalversteuerung wird im kirchlichen und caritativen Bereich unterschiedlich angewandt. 02 ( = Pauschalversteuerung) Sofern der Arbeitgeber die Regelung des 40 b EStG a. F. anwendet, kann er den über der Steuerfreigrenze liegenden bis zur Höhe von 1.752,00 jährlich pauschal versteuern. Der pauschal versteuerte ist mit dem 02 zu melden. 03 ( = individuelle Versteuerung) Sofern der Arbeitgeber die Regelung des 40 b EStG a. F. nicht anwendet oder der die Pauschalsteuergrenze von 1.752,00 jährlich übersteigt, ist der übersteigende Betrag individuell zu versteuern und mit dem 03 zu melden.

21 Seite 21 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 3 Der Pflichtbeitrag aus dem zv- übersteigt die Steuerfreigrenze nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und die Pauschalsteuergrenze nach 40 b EStG a. F., es liegt eine Altzusage vor Der Arbeitnehmer ist seit dem durchgehend pflichtversichert. Es liegen keine Unterbrechungen wegen Fehlzeiten vor. Das zv-esentgelt 2014 beträgt ,00 in Euro esmeldung 2014 in , , * , , ,00 72, Der Pflichtbeitrag aus dem zv-esentgelt überschreitet die Steuerfreigrenze nach 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (in 2014 = 2.856,00 ). Für den die Steuerfreigrenze übersteigenden kann der Arbeitgeber bis zur Höhe von 1.752,00 Pauschalversteuerung nach 40 b EStG a. F. anwenden. Die darüber hinaus gehenden Beiträge sind individuell zu versteuern. Anmerkung: * In diesem Beispiel wird die Anwendung der Pauschalversteuerung in voller Höhe durch den Arbeitgeber genutzt.

22 Seite 22 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 4 Nachzahlung bei bestehender Pflichtversicherung im laufenden Kalenderjahr 2014 für das Vorjahr Der Arbeitnehmer ist im 2014 durchgehend pflichtversichert. Er erhält im Monat März 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 1.000,00 für das Es liegen keine Unterbrechungen wegen Fehlzeiten vor. Eine steuerrechtliche Rückrechnung des s für das Vorjahr ist nicht mehr möglich. Das zv-esentgelt 2013 beträgt ,00 Das zv-esentgelt 2014 beträgt (ohne Nachzahlung) ,00 in Euro esmeldung 2013 in , , esmeldung 2014 in , , Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Nachzahlung erforderlich, da die Nachzahlung aus dem 2013 zusammen mit dem des es 2014 in der esmeldung 2014 berücksichtigt wird. Die esmeldung 2013 ist nicht zu berichtigen.

23 Seite 23 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 5 Rückforderung bei bestehender Pflichtversicherung im laufenden Kalenderjahr 2014 für das Vorjahr Der Arbeitnehmer ist im 2014 durchgehend pflichtversichert. Im Monat März 2014 fordert der Arbeitgeber irrtümlich gezahltes in Höhe von 1.000,00 für das 2013 zurück. Es liegen keine Unterbrechungen wegen Fehlzeiten vor. Eine steuerrechtliche Rückrechnung des s für das Vorjahr ist nicht mehr möglich. Das zv-esentgelt 2013 beträgt ,00 Das zv-esentgelt 2014 beträgt (ohne Rückforderung) ,00 von Bis Einzahler in Euro esmeldung 2013 in , , esmeldung 2014 in , , Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Rückforderung erforderlich, da diese in der esmeldung 2014 zu berücksichtigen ist. Die esmeldung 2013 ist nicht zu berichtigen.

24 Seite 24 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 6 Rückforderung bei bestehender Pflichtversicherung im laufenden Kalenderjahr 2014 für das Vorjahr, ohne zv- in 2014 wegen Fehlzeiten Der Arbeitnehmer ist im 2014 durchgehend pflichtversichert. Vom Arbeitgeber wird im März 2014 überzahltes in Höhe von 1.000,00 für das 2013 zurückgefordert. Ab besteht eine ganzjährige Fehlzeit (Beurlaubung/Krankheit). Eine steuerrechtliche Rückrechnung des s für das Vorjahr ist nicht mehr möglich. Das zv-esentgelt 2013 beträgt ,00 Das zv-esentgelt 2014 beträgt (ohne Rückforderung) ,00 in Euro esmeldung 2013 in , , esmeldung 2014 in ,00 0, ,00-48, Es ist keine Monatsmeldung im Monat der Rückforderung erforderlich, da diese in der esmeldung 2014 zu berücksichtigen ist. Das 48 (Korrekturmeldung) ist dem Monat zuzuordnen, in dem die Rückforderung erfolgte. Die esmeldung 2013 ist nicht zu berichtigen.

25 Seite 25 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 7 Nachzahlung bei bestehender Pflichtversicherung im laufenden Kalenderjahr 2014 für das Vorjahr, ohne zv- in 2014 wegen Fehlzeiten Der Arbeitnehmer ist im 2014 durchgehend pflichtversichert und erhält im April 2014 eine Nachzahlung in Höhe von 1.000,00 für das Ab liegt eine ganzjährige Fehlzeit (Beurlaubung/Krankheit) vor. Eine steuerrechtliche Rückrechnung des s für das Vorjahr ist nicht mehr möglich. Das zv-esentgelt 2013 beträgt ,00 Das zv-esentgelt 2014 beträgt (ohne Rückforderung) ,00 in Euro esmeldung 2013 in , , esmeldung 2014 in ,00 0, ,00 48, Bei Nachzahlungen von zv- während einer Fehlzeit ist zusätzlich zum Versicherungsabschnitt mit Fehlzeit ein Versicherungsabschnitt mit 15 und dem entsprechenden (Betrag der Nachzahlung) für den zu bilden.

26 Seite 26 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 8 Mutterschutz und Elternzeit Mutterschutz über eswechsel 2011/2012 Geburt des Kindes in 2011 Der Mutterschutz beginnt am und endet am Geburt des Kindes am , Elternzeit ist beantragt Das zv- vom inkl. Sonderzahlung beträgt ,00 Das fiktive gem. 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen oder KODA-Regelungen vom beträgt ,00 in Euro esmeldung 2011 in , , esmeldung 2012 in ,00 0, esmeldung 2013 in Für die Zeiträume bis zum ist für die Mutterschutzfrist vor Geburt ein Versicherungsabschnitt mit dem (VM) 40 und ab dem Tag der Geburt ein neuer Versicherungsabschnitt mit VM 28 und der der, für die Elternzeit in Anspruch genommen wird, zu melden. Ab 2012 ist für den des Mutterschutzes vor und ab der Geburt das fiktive nach 21 TVöD bzw. einer entsprechenden tarifvertraglichen oder KODA-Regelung mit dem neuen 27 zu melden. Deshalb ist in diesem Beispiel ab die Mutterschutzzeit mit VM 27 zu melden. Beiträge zur Zusatzversorgung fallen während dieser Zeit nicht an. Diese Zeiten werden als smonate bei der Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt. Eine sich anschließende Elternzeit nach 35 Abs. 1 Satz 1 der Kassensatzung ist ab 2012 erst nach Ablauf der Mutterschutzzeit (VM 27) zu

27 Seite 27 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs melden. Die der, für die im jeweiligen Elternzeit beansprucht wird, ist anzugeben.

28 Seite 28 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 9 Mutterschutz und Elternzeit Mutterschutz über eswechsel 2011/2012 Geburt des Kindes in 2012 Der Mutterschutz beginnt am und endet am Geburt des Kindes am , Elternzeit ist beantragt Das zv- vom incl. Sonderzahlung beträgt ,00 Das fiktive gem. 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen oder KODA-Regelungen vom beträgt ,00 in Euro esmeldung 2011 in , , esmeldung 2012 in ,00 0, esmeldung 2013 in Für Zeiträume bis zum ist für die Mutterschutzfrist vor einer Geburt ein Versicherungsabschnitt mit dem (VM) 40 zu melden. Ab ist für Zeiten des Mutterschutzes vor und ab der Geburt das ab gültige VM 27 zu melden. Deshalb ist in diesem Beispiel ab die Mutterschutzzeit mit VM 27 zu melden. Für diese Zeiten ist das fiktive nach 21 TVöD bzw. einer entsprechenden tarifvertraglichen oder KODA-Regelung zu melden. Beiträge zur Zusatzversorgung fallen während dieser Zeit nicht an. Diese Zeiten werden als smonate bei der Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt. Eine sich an die Mutterschutzzeit anschließende Elternzeit nach 35 Abs. 1 Satz 1 der Kassensatzung ist mit dem VM 28 zu melden. Zusätzlich ist die der anzugeben, für die im jeweiligen Elternzeit beansprucht wird.

29 Seite 29 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 10 Geburt eines Kindes während einer bereits bestehenden Elternzeit Es wird kein Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit gestellt. Der Mutterschutz beginnt am Tag der Geburt des ersten Kindes am Beantragte Elternzeit für das erste Kind: Geburt eines zweiten Kindes am Elternzeit für das zweite Kind: Eine Zuwendung wird nicht gezahlt. Das zv- vom beträgt 9.500,00 in Euro esmeldung 2010 in ,00 380, esmeldung 2011 in esmeldung 2012 in esmeldung 2013 in esmeldung 2014 in Während der Elternzeit des ersten Kindes wird ein weiteres Kind in 2012 geboren. Da die Versicherte keinen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit gestellt hat, wird die soziale Komponente für die Elternzeit mit zwei n (ab Geburt des 2. Kindes) berücksichtigt. In diesem Fall ist für das weitere Kind keine Mutterschutzfrist (e

30 Seite 30 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs 40 bzw. 27) zu melden. Ab dem Tag der weiteren Geburt ist ein neuer Versicherungsabschnitt mit dem 28 zu melden und die der zu erhöhen. Ein Tag nach Beendigung der Elternzeit für das erste Kind ist mit einem weiteren Versicherungsabschnitt die der wieder zu verringern.

31 Seite 31 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 11 Geburt eines Kindes während einer bereits bestehenden Elternzeit Es wird ein Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit gestellt. Der Mutterschutz beginnt am Tag der Geburt des ersten Kindes am Dauer der beantragten Elternzeit: Geburt eines zweiten Kindes am Dauer der Mutterschutzzeit: Dauer der Elternzeit: Eine Zuwendung wird nicht gezahlt. Das zv- vom beträgt ,00 in Euro esmeldung 2011 in ,00 638, esmeldung 2012 in ,00 0, esmeldung 2013 in esmeldung 2014 in Während der Elternzeit des ersten Kindes wird ein weiteres Kind in 2012 geboren. Die Versicherte hat einen Antrag auf Unterbrechung der Elternzeit gestellt. Damit können die Mutterschutzfristen nach den 3 und 6 MuSchG für das zweite Kind berücksichtigt werden. Für diese Mutterschutzfristen sind ein Versicherungsabschnitt mit dem Versi-

32 Seite 32 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs cherungsmerkmal 27 und das fiktive nach 21 TVöD bzw. einer entsprechenden tarifvertraglichen oder KODA-Regelung zu melden. Für das fiktive fallen keine Beiträge an. Gleichzeitig ist die der auf 0 zu setzen. Die sich an die Mutterschutzzeit anschließende Elternzeit ist mit dem 28 zu melden und die der anzugeben. Da das zweite Kind in einer bereits bestehenden Elternzeit geboren wurde, besteht für dieses ein Anspruch auf die soziale Komponente, auch wenn keine eigene Elternzeit beantragt wurde.

33 Seite 33 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 12 Einmalzahlungen während einer Elternzeit Mutterschutzzeiten ab 2012 Dauer der Mutterschutzzeit: Geburt des Kindes am Elternzeit ist beantragt. Das zv- vom beträgt 1.500,00 Das fiktive zv- vom beträgt 4.606,00 Die essonderzahlung beträgt 1.200,00 in Euro esmeldung 2014 in ,00 72, ,00 0, ,00 24, Eltern- und Mutterschutzzeiten werden durch Einmalzahlungen nicht unterbrochen. Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis in der Elternzeit begründen zusätzlich einen eigenen Versicherungsabschnitt mit dem 15 (Beginndatum: erster Tag des s, Endedatum: letzter Tag des s, in dem sie geleistet wurden). Dabei ist der beitragspflichtige Teil der essonderzahlung nur zu so vielen Zwölfteln zusatzversorgungspflichtig, als er mit smonaten belegt ist. Bei der Berechnung zählen die Monate des Mutterschutzes als smonate mit. Das anteilig zusatzversorgungspflichtige aus der essonderzahlung beträgt daher 500,00 (1.200 : 12 Monate x 5 Monate). Für November 2014 fällt ein smonat an und darüber hinaus werden Versorgungspunkte aus dem tatsächlich erzielten ermittelt. Neben diesen Versorgungspunkten wird auch für die Monate Juni bis Dezember 2014 die soziale Komponente (vgl. 35 Abs. 1 Satz 1) gewährt.

34 Seite 34 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 13 Einmalzahlungen während Mutterschutz/Elternzeit Ende Mutterschutzzeit fällt in den Monat der essonderzahlung Dauer der Mutterschutzzeit: Geburt des Kindes am Elternzeit ist beantragt. Das zv- vom beträgt ,00 Das fiktive zv- vom beträgt ,00 Die anteilige essonderzahlung beträgt ,00 in Euro esmeldung 2014 in , , ,00 0, ,00 105, Eltern- und Mutterschutzzeiten werden durch Einmalzahlungen nicht unterbrochen. Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis in der Elternzeit begründen zusätzlich einen eigenen Versicherungsabschnitt mit dem 15. Die Mutterschutzzeit endet am In diesem Monat wird ebenfalls die essonderzahlung gezahlt und gemeldet. Der Versicherungsabschnitt für die essonderzahlung endet in diesem Fall parallel zum Ende der Mutterschutzzeit, also zum

35 Seite 35 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 14 Beurlaubung ohne Der Arbeitnehmer ist im 2014 durchgehend pflichtversichert. In der Zeit vom bis zum liegt eine Beurlaubung ohne vor. Das zv- vom beträgt ,00 Das zv- vom beträgt ,00 in Euro esmeldung 2014 in ,00 576, ,00 384, Fehlzeiten, in denen die Pflichtversicherung ohne zv- (zum Beispiel Krankheit, unbezahlten Urlaub) besteht, sind bei Überschreitung eines vollen Kalendermonats stets Tag genau anzugeben. Fehlzeiten, die einen vollen Kalendermonat unterschreiten, sind grundsätzlich nicht zu melden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch bei Fehlzeiten unmittelbar vor und/oder nach der Elternzeit ( 28 ). Hier ist die Fehlzeit stets Tag genau zu melden.

36 Seite 36 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 15 Einmalzahlung während einer Beurlaubung Der Arbeitnehmer ist im 2014 durchgehend pflichtversichert. In der Zeit vom bis zum liegt eine Beurlaubung ohne vor. Im November 2014 erhält der Mitarbeiter eine Einmalzahlung in Höhe von 500,00. Das zv- vom beträgt ,00 Das zv- vom beträgt ,00 in Euro esmeldung 2014 in ,00 600, ,00 96, Die Einmalzahlung in Höhe von 500,00 führt zu einem Versicherungsabschnitt im Zuwendungsmonat November 2014, der nahtlos in den Folgeabschnitt mit laufendem für die Zeit ab in Höhe von 1.500,00 übergeht. Nach der Einmalzahlung umfasst der verbleibende Beurlaubungszeitraum keinen ganzen Kalendermonat mehr und ist somit nicht gesondert zu melden. Der letzte durchgehende Versicherungsabschnitt beginnt daher mit dem Beginn des Zuwendungsmonat am und endet am

37 Seite 37 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 16 Weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsentgelt in 2014 < 450 /Monat) Der Arbeitnehmer übt neben seinem regulären 1. Beschäftigungsverhältnis (Hauptbeschäftigung) eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Das zv- der geringfügigen Beschäftigung vom beträgt (mtl. 375,00 ) 4.500,00 in Euro esmeldung 2014 in ,00 216, Da es sich bei dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nicht um ein "erstes Arbeitsverhältnis" i. S. des 3 Nr. 63 Satz 1 EStG handelt, können die Beiträge nicht steuerfrei gestellt werden. Die Regelung der Pauschalversteuerung (Altzusage) nach 40b EStG a. F. findet in dieser Fallkonstellation ebenso keine Anwendung. Da es sich aber um die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben dem 1. Beschäftigungsverhältnis handelt, können Arbeitsentgelt und Pflichtbeitrag gem. 40a Abs. 2 EStG gemeinsam mit 2 % pauschal versteuert werden. Bei einer geringfügigen Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, ist der zur Zusatzversorgung dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Bei einem ssatz von 4,8 % im 2014 wird die mtl. Arbeitsentgeltgrenze von 450 nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt maximal 429 mtl. beträgt. Wird die 450 -Grenze überschritten, kann die Pauschalversteuerung nach 40a Abs. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden und es entsteht durch die individuell zu versteuernde szahlung außerdem Sozialversicherungspflicht. Ab dem ist in den Fällen der Pauschalversteuerung nach 40a Abs. 2 EStG das "05" anzugeben. Für Meldezeiträume vor 2011 bleibt es (auch bei rückwirkenden Korrekturen) bei dem bisherigen "03". Minijobs, die ab begonnen haben, sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Hat der Minijob bereits vor dem

38 Seite 38 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs begonnen und erhöht der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auf über 400 bis max.450, tritt automatisch das neue Recht in Kraft.

39 Seite 39 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Beispiel 17 Altersteilzeit Der Arbeitnehmer ist im 2014 durchgehend pflichtversichert. Die Altersteilzeit beginnt am Es liegen keine Unterbrechungen wegen Fehlzeiten vor. Das zv- vor Beginn der Altersteilzeit beträgt ,00 Der zv-pflichtige Altersteilzeitlohn ab beträgt ,00 in Euro esmeldung 2014 in ,00 264, ,00 864, Während der Altersteilzeit wird das tatsächlich erzielte (Altersteilzeitlohn) mit dem Faktor 1,8 hochgerechnet und mit dem 23 gemeldet. Für die Berechnung des es wird das hochgerechnete zu Grunde gelegt. Die Hochrechnung des es gem. 62 Abs. 3 Kassensatzung findet bei der sberechnung statt, weil die Altersteilzeit nach dem begonnen hat. Werden e in voller Höhe gezahlt (z. B. Auszahlung von Überstunden), sind diese bestandteile dem hochgerechneten während der Altersteilzeit hinzuzurechnen. Diese Systematik einer nach dem begonnenen Altersteilzeit greift auch bei allen Altersteilzeitregelungen, die auf einer ab neu gültigen Rechtsgrundlage (z. B. Anlage 17a zu den AVR Altersteilzeit und flexible Altersteilzeit, TV Flex AZ) beruhen. Wie in dem Meldebeispiel dargestellt, ist auch in diesen Fällen das 23 zu verwenden. Hinweis: Versicherte, die die flexible Altersarbeitszeit (Falter-Arbeitsmodell) in Anspruch nehmen, reduzieren max. zwei e vor Erreichen ihrer abschlagsfreien Altersrente ihre Arbeitszeit um die Hälfte und arbeiten über diese Altersgrenze hinaus für den selben mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit weiter. Dieses Arbeitszeitmodell ist immer mit dem gleichzeitigen Bezug einer Teilrente verbunden. Der Bezug einer Teilrente führt nicht

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