Befund Legionellenbefall Ordnungsgemäße Meldung beim Gesundheitsamt

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1 Befund Legionellenbefall Ordnungsgemäße Meldung beim Gesundheitsamt Berlin am Herr Matern-Dreßler Gesundheitsamt Märkisch-Oderland

2 Was sind Legionellen? im Wasser lebende Gattung stäbchenförmiger Bakterien z.z. 57 Arten und 79 Serogruppen bekannt als potenziell krankmachend anzusehen bewegen sich durch eine oder mehrere polare oder subpolare Flagellen (Geißeln) 2

3 Legionellen als Krankheitserreger Legionellen rufen eine Form der Lungenentzündung und das sog. Pontiac-Fieber beim Menschen hervor. Pro Jahr erkranken in Deutschland ca bis Menschen an einer Legionellen-Pneumonie. Die Legionellen gelangen fast ausschließlich durch das Einatmen von bakterienhaltigen Aerosolen (kleinste Tröpfchen) in den menschlichen Körper. 3

4 Krankheitsbild und klinische Symptomatik - Legionärskrankheit führt zu einer schweren untypischen Form der Lungenentzündung (Legionellen-Pneumonie), allgemeinem Unwohlsein, Gliederschmerzen, Kopfschmerzen, unproduktivem Reizhusten, innerhalb weniger Stunden kommt es zu Schmerzen mit Brustkorb, Schüttelfrost, Temperaturanstieg auf 39 40,5 C, gelegentlich auch Bauchschmerzen mit Durchfällen und Erbrechen Trotz möglicher Antibiotikabehandlung liegt die Sterblichkeit bei etwa % 4

5 Statistik Erkrankungen bis zu Menschen in Deutschland pro Jahr. Letalität bei 10 bis 15 % Ergebnis im Personenwert bis Menschen pro Jahr Vergleich im Jahr ca Verkehrstote in Deutschland (Stand Dez. 2015) 5

6 Risikogruppen Menschen mit einem geschwächten Immunsystem, vor allem Ältere Patienten, die unter immunschwächender Therapie stehen z. B. nach Transplantationen, Krebserkrankungen bei Dauermedikation mit Kortikoiden und TNFalpha-Antikörpern sowie exzessivem Nikotinund Alkoholmissbrauch hauptsächlich Erwachsene, Männer häufiger als Frauen 6

7 Untersuchungspflicht auf Legionellen nach TrinkwV 2001 gilt für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, sofern Duschen oder andere aerosolerzeugende Auslässe vorhanden sind und das Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird 7

8 Mindesthäufigkeit der Untersuchung auf Legionellen nach TrinkwV 2001 mindestens (wenn nicht zu beanstanden) alle drei Jahre entsprechend den Vorgaben des 14 Absatz 3 Die erste Untersuchung musste bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. 8

9 Begriff gewerbliche Tätigkeit die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit Beispiele: Vermietung von Wohnraum kommerzielle Einrichtungen 9

10 Begriff Großanlage nach W 551 ist eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss- Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. 10

11 Probenahmestellen a. Austritt Trinkwassererwärmer b. Eintritt Trinkwassererwärmer c. Grundsätzlich jeder Steigstrang ggf. Abweichung nach UBA Empfehlung vom 23. August 2012 möglich (repräsentative Anzahl = unbestimmter Begriff) 11

12 Festlegung Probenahmestellen Die Festlegung der Probennahmestellen ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal (z. B. technische Inspektionsstellen, Fachplaner oder Installateurbetriebe) mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen (z.b. Schulung nach VDI 6023 mit Teilnahmebestätigung) 12

13 Probenahme Die Probennahme erfolgt im Routinebetrieb der Trinkwasserinstallation (normaler Betriebszustand = bestimmungsgemäßer Betrieb ). Die Proben an allen geforderten Probennahmestellen sind am gleichen Kalendertag zu entnehmen (Ausnahme möglich). 13

14 Probenahme In Leerwohnungen ist der bestimmungsgemäße Betrieb der Trinkwasserversorgung unterbrochen. Maßnahmen bei Betriebsunterbrechung im Regelwerk VDI 6023, DIN oder DIN EN somit ist eine Probenahme hier nicht möglich. 14

15 Probenahme Bei Trinkwasser-Installationen oder Anlagenteilen, bei denen der bestimmungsgemäße Betrieb unterbrochen wurde, ist bei Wiederinbetriebnahme durch Öffnen der Entnahmearmaturen der vollständige Trinkwasseraustausch der Anlage oder der Anlagenteile sicherzustellen. Anmerkung: Mindestens ablaufen lassen bis zur Temperaturkonstanz. 15

16 Probenahme Quelle: UBA Empfehlung Probenahme 16

17 Befundbewertung Die Bewertung der Trinkwasserinstallation erfolgt nach dem ungünstigsten Befund der systemischen Untersuchung. Die daraus folgen Maßnahmen sowie deren zeitliche Priorität ergeben sich aus Tabelle 1a DVGW Arbeitsblatt W

18 Befundbewertung Quelle: DVGW Arbeitsblatt W

19 Betreiberpflicht nach 16 (1) TrinkwV 2001 Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten worden ist. 19

20 Betreiberpflicht nach 16 (7) TrinkwV 2001 Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich 20

21 Betreiberpflicht nach 16 (7) TrinkwV 2001 Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen 21

22 Betreiberpflicht nach 16 (7) TrinkwV 2001 eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. 22

23 Betreiberpflicht nach 16 (7) TrinkwV 2001 Dem Gesundheitsamt sind unverzüglich die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen und über diese sind Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der erforderlichen Maßnahmen zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung vorzulegen. 23

24 Weiterführende Untersuchung soll eine Aussage über das Ausmaß der Kontamination eines Systems mit Legionellen liefern und die Einleitung gezielter Sanierungsmaßnahmen ermöglichen. Die Anzahl der erforderlichen Proben richtet sich bei der weitergehenden Untersuchung nach Größe, Ausdehnung und Verzweigung des Systems. 24

25 Weiterführende Untersuchung Quelle: DVGW Arbeitsblatt W

26 Weiterführende Untersuchung Bei Hinweisen auf Erwärmung der Kaltwasserleitung sind auch an Kaltwasserentnahmestellen Proben zu entnehmen. Die Bewertung der Befunde und die daraus folgenden Maßnahmen ergeben sich aus Tabelle 1b, wobei die Maßnahmen nach dem ungünstigsten Befund festzulegen sind. 26

27 Weiterführende Untersuchung Quelle: DVGW Arbeitsblatt W

28 Gefährdungsanalyse Die Durchführung der Gefährdungsanalyse muss unabhängig von anderen Interessen erfolgen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren oder sind. 28

29 Gefährdungsanalyse Wer führt eine Gefährdungsanalyse durch? gemäß DIN EN ISO akkreditierte technische Inspektionsstellen für Trinkwasserhygiene, nach TVO akkreditierte und nach 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 zugelassene Untersuchungsstellen (Labore), Planungs- und Ingenieurbüros (Planer) und Handwerksbetrieben des Installationshandwerks (VIU nach AVBWasser V) 29

30 Gefährdungsanalyse Ausreichenden Qualifikation, wenn die betreffende Person ein einschlägiges Studium oder eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen kann, fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen [Fortbildung nach VDI 6023 (Zertifikat, Kategorie A)] und relevanten technischen Regelwerke und zugehörige Kommentierungen müssen den Sachverständigen in jeweils aktueller Form vorliegen und bekannt sein. 30

31 Betreiberpflicht nach 16 (7) TrinkwV 2001 Bei der Durchführung von Maßnahmen sind die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers sind unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren. 31

32 Wie ist der Verbraucher zu informieren? z.b. durch Aushänge oder Wurfsendungen 32

33 Nachuntersuchung Wird bei einer orientierenden Untersuchung eine Legionellenkonzentration < 100 KBE/100 ml festgestellt, sind Nachuntersuchungen in Zeitzyklen nach Tabelle 1a, letzte Zeile, in Form von wiederholten orientierenden Untersuchungen erforderlich, um langfristig die Verhältnisse zu kontrollieren. 33

34 Befundbewertung Quelle: DVGW Arbeitsblatt W

35 Nachuntersuchung Um bei sanierten Systemen den Sanierungserfolg zu kontrollieren, sind zwei Nachuntersuchungen mit den Merkmalen einer weitergehenden Untersuchung im vierteljährlichen Abstand durchzuführen (Tabelle 1 b). Anschließend sind Nachuntersuchungen in Form von wiederholten orientierenden Untersuchungen erforderlich (Tabelle 1a). 35

36 Befundbewertung Quelle: DVGW Arbeitsblatt W

37 Ständige Wasserverteilung Aufgenommen unter 3 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV 2001: Anlagen der Trinkwasser- Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an Verbraucher abgegeben wird. 37

38 4 Allgemeine Anforderungen Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit [ ] nicht zu besorgen ist [ ] Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der 5 bis 7a entspricht. 38

39 Anforderungen nach 5, 6 und 7 [ ] nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. [ ] müssen die [ ] festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. 39

40 Abgabe von Trinkwasser Trinkwasser darf vom UsI einer Versorgungsanlage nicht abgegeben und anderen zur Verfügung gestellt werden, wenn es den v.g. Anforderungen nicht entspricht ( 4 Abs. 2 und 3 TrinkwV 2001). 40

41 Untersuchungsverpflichtung Keine direkte festgeschriebene Untersuchungsverpflichtung (Ausnahme Legionellen) für ständige Wasserverteilungen jedoch Wie will der UsI wissen ob das Trinkwasser den Anforderungen genügt ohne eine Trinkwasseruntersuchung durchgeführt zu haben??? Verkehrssicherungspflichten für den UsI 41

42 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Gesundheitsamt LK MOL

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