Satzung der Stiftung Stiftung Westfälische Wilhelms-Universität Münster

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1 Satzung der Stiftung Stiftung Westfälische Wilhelms-Universität Münster 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Westfälische Wilhelms-Universität Münster. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Münster. 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). 2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer. Die Stiftung kann Mittel für die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster einwerben, insbesondere im Interesse einer nachhaltigen und optimalen Zweckverwirklichung das Fundraising für einzelne Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks koordinieren, sowie ihre Mittel teilweise der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zuwenden (Förderstiftung). Die Stiftung kann auch die Aufgabe einer Dachstiftung übernehmen und dabei die Trägerschaft von unselbständigen Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken übernehmen. 3. Der Stiftungszweck kann insbesondere verwirklicht werden durch: - Unterstützung, Organisation und/oder Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, - die Vergabe von Forschungsaufträgen und Forschungsmitteln, - Unterstützung der Westfälischen Wilhelms-Universität bei der Sicherung der personellen Ressourcen für die Forschung,

2 2 - Unterstützung der Westfälischen Wilhelms-Universität bei der Sicherung der für die Erfüllung der Aufgaben in Lehre und Forschung erforderlichen materiellen Ausstattung und bei der Bereitstellung von Räumlichkeiten, - Unterstützung der Westfälischen Wilhelms-Universität bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, - Maßnahmen zur Verbesserung der Studienbedingungen für die Studierenden der Westfälischen Wilhelms-Universität, - Unterstützung der Westfälischen Wilhelms-Universität bei der Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Weiterbildung, - Förderung des Austauschs der Westfälischen Wilhelms-Universität mit Wissenschaftseinrichtungen des In- und Auslands, - Förderung der Beziehungen zwischen der Westfälischen Wilhelms-Universität und den an Wissenschaft interessierten Kreisen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens, - die Vergabe von Stipendien, - die Vergabe von Preisen für wissenschaftliche Leistungen. 4. Die Stiftung erfüllt diese Aufgaben durch die Beschaffung von Mitteln gemäß 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Wissenschaft und Bildung für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder, soweit sie nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklicht. 5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Die Stiftung darf die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen übernehmen, wenn diese mit gleichem oder ähnlichem Stiftungszweck eine entsprechende Zielsetzung aufweisen und die daraus resultierenden Verwaltungskosten tragen. 7. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

3 3 3 Stiftungsvermögen 1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus ,00 (in Worten: eine Million EURO) in bar. 2. Im Interesse des auf Dauer angelegten Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 10 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 3. Zuwendungen Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. 4. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Freie und zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. 5. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung gemäß 58 Nr. 6 und 7 AO und die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß 58 Nr. 12 AO.

4 4 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 5 Stiftungsorgane 1. Orange der Stiftung sind: a) der Vorstand, b) das Kuratorium, c) der Stifterbeirat und d) im Bedarfsfalle die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer. 2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane zu a), b) und c) sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. 3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen nicht den jeweils anderen Organen gleichzeitig angehören. 4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fährlässigkeit. 6 Stiftungsvorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Mindestens muss der Vorstand stets aus der Rektorin/dem Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und dem Kanzler der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestehen. Ein drittes Vorstandsmitglied kann vom Kuratorium bestellt werden. Vorsitzender des Vorstandes ist die jeweilige Rektorin/der jeweilige Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Der ständige Stellvertreter ist der jeweilige Kanzler. Die Amtszeit des durch das

5 5 Kuratorium bestellten dritten Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung dieses dritten Vorstandsmitgliedes ggf. auch mehrfach - ist zulässig. 2. Das vom Kuratorium bestellte dritte Vorstandsmitglied kann vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. 7 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder mit dem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit dem weiteren Mitglied. 2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: - die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist, - die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens, - Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung, - Anstellung von nicht ehrenamtlichen Mitarbeitern, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist. 3. Für die laufenden Geschäfte, insbesondere die Koordinierung des Fundraising zur Einwerbung des für die Stiftungszwecke notwendigen Vermögens und für die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer und Hilfskräfte hierfür bestellen und für diese Tätigkeiten ein angemessenes Entgelt vereinbaren. Dem Vorstand obliegt ebenfalls die Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie die Überwachung der Geschäftsführung. 4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6 6 8 Aufgaben der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers 1. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes. 2. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich zugeordnet. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. 9 Kuratorium 1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens zwanzig Personen. Die ersten fünfzehn Mitglieder des Kuratoriums werden von der Rektorin im Einvernehmen mit dem Kanzler der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestellt. Eines von ihnen ist ein gewähltes Mitglied des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität aus der Gruppe der Studierenden. 2. Die Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sollen im Kuratorium angemessen vertreten sein. Der Förderkreis Universität Münster soll durch die/den Vorsitzenden oder ein von ihr/ihm benanntes Mitglied vertreten sein. Generell sollen die Mitglieder des Kuratoriums Persönlichkeiten sein, die aufgrund ihrer beruflichen und/oder öffentlichen Stellung in der Lage sind, die Stiftung und die Verwirklichung der Stiftungszwecke in geeigneter Form zu unterstützen. 3. Sobald die ersten fünfzehn Mitglieder des Kuratoriums von der Rektorin im Einvernehmen mit dem Kanzler der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestellt worden sind, haben diese fünfzehn Mitglieder des Kuratoriums das Recht, weitere Mitglieder des Kuratoriums bis zur vorgesehenen Höchstzahl der Mitglieder durch Kooptationsbeschluss zu bestellen. Die Mitglieder des Kuratoriums haben ebenfalls das Recht, ausgeschiedene Mitglieder durch Kooptation zu ersetzen; bei Ausscheiden des Mitglieds gemäß Abs. 1 Satz 3 muss das kooptierte Mitglied ein gewähltes Mitglied des Senats der Westfälischen Wilhelms- Universität aus der Gruppe der Studierenden sein. Die Amtszeit jedes einzelnen Kuratoriumsmitgliedes beträgt fünf Jahre; das studentische Mitglied gemäß Abs. 1 Satz 3 wird bis zu dem Datum bestellt, an dem seine Amtszeit im Senat endet. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme des Amtes. Jedes Kuratoriumsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe

7 7 von Gründen niederlegen. Das studentische Mitglied gemäß Abs. 1 Satz 3 verliert sein Amt zudem mit dem Verlust seines Mandats als gewähltes Mitglied des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität. Für ein während der laufenden Amtszeit ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied kann das Kuratorium durch Kooptationsbeschluss ein neues Kuratoriumsmitglied für die Dauer einer neuen, vollen Amtszeit bestellen; im Falle des Abs. 1 Satz 3 bis zu dem Datum, an dem die Amtszeit des neuen Mitglieds im Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität endet. Nach Ablauf der Amtszeit eines Kuratoriumsmitgliedes ist eine einmalige Wiederbestellung des betreffenden Kuratoriumsmitgliedes für eine weitere Amtszeit durch Kooptationsbeschluss des Kuratoriums möglich. Im Falle des Mitglieds gemäß Abs. 1 Satz 3 ist eine zweimalige Wiederbestellung für die Dauer jeweils einer Amtszeit als gewähltes Mitglied des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität möglich. Kooptationsbeschlüsse des Kuratoriums bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Wenn die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder unter die Mindestzahl von fünf Mitgliedern absinkt, ist der Vorstand befugt, neue Kuratoriumsmitglieder bis zur Gesamtzahl von fünfzehn Mitgliedern zu bestellen. 4. Das Kuratorium kann ein ihm angehörendes Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Kuratoriums. 5. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. 6. Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu beraten, insbesondere den Kontakt zu möglichen weiteren Förderern herzustellen und zu unterhalten. Ferner wirkt das Kuratorium bei Entscheidungen über Satzungsänderungen, die Änderung des Stiftungszweckes und die Auflösung der Stiftung mit. 7. Das Kuratorium kann ein Mitglied des Vorstandes bestellen und kann es bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wieder abberufen. 8. Dem Kuratorium obliegt insbesondere: - die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, - die Beschlussfassung bei Entscheidungen über Satzungsänderungen und Änderungen des Stiftungszweckes und Auflösung der Stiftung

8 8 - ggf. die Wahl des Abschlussprüfers. 9. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. 10 Beschlüsse 1. Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt jeweils die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 2. Ein Mitglied des Kuratoriums kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Über die Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums sind Protokolle anzufertigen. 3. Die Beschlüsse von Vorstand und Kuratorium können auch im schriftlichen Umlaufverfahren, insbesondere durch Telefax oder in elektronischer Form gemäß 126 a BGB mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse zu einer Satzungsänderung und zu Änderungen des Stiftungszwecks sowie zur Auflösung der Stiftung. 4. Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. 5. Sitzungen eines Stiftungsorgans sind durchzuführen, wenn das Interesse der Stiftung dies erfordert. Das Kuratorium hat mindestens einmal im Jahr zusammenzukommen. Die Sitzungen werden vom jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

9 9 11 Stifterbeirat 1. Der Stifterbeirat besteht aus einer unbestimmten Anzahl von Mitgliedern. Geborene Mitglieder des Stifterbeirates sind Personen sofern sie einverstanden sind -, die der Stiftung eine Zustiftung oder Spende in einer Größenordnung zur Verfügung gestellt haben, deren Höhe einen auf Vorschlag des Vorstandes vom Kuratorium festgelegten Betrag erreicht. Die Berufung der übrigen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind aus dem Kreis der Spender, Förderer und Freunde der Stiftung zu berufen. 2. Die Zugehörigkeit zum Stifterbeirat besteht bei natürlichen Personen auf Lebenszeit. Die Zugehörigkeit von juristischen Personen zum Stifterbeirat kann vom Vorstand nach Ablauf eines vom Kuratorium generell festgelegten Zeitraumes beendet werden. Die Zugehörigkeit zum Stifterbeirat ist weder übertragbar noch vererblich. Juristische Personen werden in den Stifterbeirat nur unter der Bedingung berufen, dass sie eine natürliche Person als ihren dauernden Vertreter im Stifterbeirat benennen. Die Benennung kann von der juristischen Person geändert werden. Die Benennung ist weder übertragbar noch vererblich. Die Zugehörigkeit zum Stifterbeirat kann von den Beiratsmitgliedern jederzeit ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. 3. Der Stifterbeirat hat die Aufgabe, die Stiftung bei der Erfüllung des Stiftungszwecks zu beraten. Zu diesem Zweck wird der Stifterbeirat vom Vorstand in geeigneter Form und in zeitlichen Abständen über die Tätigkeit der Stiftung sowie über die geplanten Forschungsund Förderungsprogramme unterrichtet. Empfehlungen aus dem Kreis der Mitglieder des Stifterbeirates zu den geplanten Vorhaben werden im Kuratorium und Vorstand zur Diskussion gestellt. 4. Der Stifterbeirat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen.

10 10 12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse 1. Über Satzungsänderungen, die wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks nicht beinhalten, beschließt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kuratorium. 2. Sollten sich die Verhältnisse so wesentlich verändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck wesentlich ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Einstimmigkeit im Vorstand und einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt und wieder gemeinnützig sein und auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung liegen. 13 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Einstimmigkeit im Vorstand und einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. Mit der Genehmigung der Beschlüsse über den Zusammenschluss und die hierzu erforderlichen Satzungsänderungen ist die neue Stiftung anerkannt. 14 Vermögensanfall Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Westfälische Wilhelms-Universität Münster als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

11 11 15 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 16 Stiftungsaufsichtsbehörde Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts. 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft. Münster, den

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