Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1

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1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen ihm gehörenden Traktor. Seine Frau F verwahrt in dem gemeinsam bewohnten Wohnhaus eine ihr gehörende und von ihr regelmäßig genutzte Halskette. G ist Gläubiger des S. Er hat einen titulierten Zahlungsanspruch in Höhe von Euro. 1) Der von G mit der Vollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher pfändet gegen den Willen von S und F Traktor und Halskette. Welche Rechtsbehelfe von S (wegen des Traktors) und F (wegen der Kette) haben Aussicht auf Erfolg? 2) S zahlt an den G Euro auf die titulierte Forderung. G will den Titel aber nicht herausgeben, da inzwischen (nach Zahlung) weitere Forderungen des G gegen S fällig geworden seien. Was ist S zu raten, um die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu verhindern?

2 -2- Lösungshinweise: Frage 1) A. Erinnerung des S wegen der Pfändung des Traktors Aussicht auf Erfolg könnte eine Erinnerung des S haben, mit der er einen Verstoß der Pfändung des Traktors gegen 865 Abs. 2 S. 1 ZPO rügt. I. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Erinnerung setzt zunächst voraus, dass die Erinnerung nach 766 ZPO statthaft ist, um einen Verstoß gegen 865 Abs. 2 ZPO geltend zu machen. Mit der Erinnerung sind Verstöße gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu rügen. 865 Abs. 2 ZPO verbietet die Pfändung bestimmter Gegenstände und regelt damit die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Die Erinnerung ist folglich statthaft. Als Vollstreckungsschuldner ist der S auch in seinen eigenen Rechten betroffen und somit erinnerungsbefugt. Die Erinnerung ist zulässig. II. Begründetheit Die Erinnerung ist begründet, wenn die Pfändung des Traktors gegen 865 Abs. 2 ZPO verstößt. Dann müsste es sich bei dem Traktor zunächst um Grundstückszubehör handeln. Zubehör sind nach 97 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen und zu ihr in einem räumlichen Verhältnis stehen: Nach 98 Nr. 2 BGB dient dem wirtschaftlichen Zweck eines Landguts insbesondere das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte und erforderliche Gerät. S bewirtschaftet sein Landgut mit dem Traktor, so dass dieser Zubehör darstellt. Des Weiteren müsste der Traktor auch nach 865 Abs. 1, 1120 BGB zum Haftungsverband der Hypothek gehören. Das tut nach 1120 BGB das Zubehör des Grundstücks, das im Eigentum des Grundstückseigentümers steht. Da S Eigentümer des Grundstücks wie des Traktors ist, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Die Pfändung des Traktors verstößt also gegen 865 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Erinnerung ist begründet.

3 -3- B. Rechtsbehelfe der F wegen der Pfändung der Kette I. Erinnerung, 766 ZPO Aussicht auf Erfolg könnte eine Erinnerung der F haben, mit der sie eine Verletzung ihres Besitzes an der Kette und damit einen Verstoß der Pfändung gegen 808 f. ZPO geltend macht. 1. Zulässigkeit 808 f. ZPO regeln, unter welchen Voraussetzungen Sachen bei einem Dritten gepfändet werden, also die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Folglich ist die Erinnerung nach 766 ZPO statthaft. Da sich F auf die Verletzung ihres Besitzes stützt, ist sie auch erinnerungsbefugt. Die Erinnerung ist zulässig. 2. Begründetheit Die Erinnerung ist begründet, wenn die Pfändung der Kette gegen 808 f. ZPO verstößt. Das wäre der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher die Kette ohne Zustimmung der F pfändete, obwohl sie nicht Titelschuldnerin, also Dritte, war und der Pfändung auch nicht zugestimmt hat. Da F ihre Kette in dem von ihr gemeinsam mit S genutzten Haus aufbewahrte, übte sie die tatsächliche Gewalt über diesen Gegenstand jedenfalls zusammen mit S aus. Sie war also zumindest Mitbesitzerin. Alleinbesitz des Titelschuldners S lässt sich allein auf 739 ZPO stützen. Diese Bestimmung vermutet den Besitz des Titelschuldners, soweit die Eigentumsvermutung des 1362 BGB reicht. Zu prüfen ist also, ob 1362 BGB das Eigentum des S an der Kette vermutet. Grundsätzlich vermutet 1362 Abs. 1 BGB zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten das Eigentum des Schuldners an Gegenständen, die sich im Besitz eines von zwei nicht getrennt lebenden Ehegatten befinden. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Kette erfüllt. Eine Ausnahme folgt jedoch aus 1362 Abs. 2 BGB. Bei Gegenständen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen, vermutet diese Bestimmung das Eigentum dieses E- hegatten. Die Kette dient als Schmuck der F allein dieser zum persönlichen Gebrauch. Also sind die Voraussetzungen des 1362 Abs. 2 BGB erfüllt Abs. 1 ist nicht anwendbar.

4 BGB vermutet nicht das Eigentum des S. Also folgt aus 739 ZPO nicht, dass der S Alleinbesitzer der Kette war. Der Gerichtsvollzieher hat also eine zumindest im Mitbesitz der F stehende Sache gepfändet, ohne dass sie einverstanden war. Ein Verstoß gegen 808 f. ZPO liegt vor. Die Erinnerung ist begründet. II. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO Aussicht auf Erfolg könnte eine Drittwiderspruchsklage der F haben, mit der sie ihr Eigentum an der Halskette geltend macht. 1. Zulässigkeit Eigentum stellt ein die Veräußerung hinderndes Recht dar. Die Drittwiderspruchsklage ist also statthaft. 2. Begründetheit Da F Eigentümerin der Kette ist, ist die Drittwiderspruchsklage auch begründet. Frage 2) A. Vollstreckungsabwehrklage, 767 ZPO Aussicht auf Erfolg könnte eine Vollstreckungsabwehrklage des S haben, die er auf die Zahlung des titulierten Betrages stützt. I. Zulässigkeit Mit der Erfüllung nach 362 BGB macht S eine materielle Einwendung gegen den titulierten Anspruch geltend, so dass die Vollstreckungsabwehrklage statthaft ist. II. Begründetheit Durch die Zahlung des titulierten Betrages ist der titulierte Anspruch nach 362 BGB erloschen. Auf das Bestehen weiterer Ansprüche kommt es nicht an, da diese Ansprüche nicht tituliert sind. Die Einwendung aus 362 BGB ist auch nicht durch 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Also ist die Klage begründet.

5 -5- B. Herausgabeklage, 371 BGB entsprechend Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann S eine Leistungsklage verbinden, mit der er Herausgabe des Titels verlangt. Diese Klage hätte ebenfalls Aussicht auf Erfolg.

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