Alpmann Cards, ZPO I + II

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1 Alpmann-Cards Alpmann Cards, ZPO I + II Erkenntnisverfahren Vollstreckungsrecht von Claudia Haack 8. Auflage Alpmann Cards, ZPO I + II Haack schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Zivilverfahren, Freiw. Gerichtsbarkeit, Berufsrecht Alpmann Schmidt Münster 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN

2 Aus dem Inhalt ZPO I Verfahrensgrundsätze Streitgegenstand Klageänderung Beteiligung Dritter am Rechtsstreit Prozessbeendigung durch Parteienhandlung Durchbrechung der Rechtskraft Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, 808 ff. ZPO Pfändung und Verwertung schuldnerfremder Sachen Wichtige Rechtsbehelfe im Vollstreckungsrecht Vorläufiger Rechtsschutz Insolvenzrecht Überblick ISBN: , ZPO I + II ZPO I + II Erkenntnisverfahren Vollstreckungsrecht ALPMANN SCHMIDT 8. Auflage 2011

3 02 KK ZPO Impressum :43 Uhr Seite 1 Claudia Haack Rechtsanwältin ZPO I Erkenntnisverfahren Vollstreckungsrecht 8., überarbeitete Auflage 2011 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

4 03 KK ZPO :51 Uhr Seite 1 ALPMANN SCHMIDT ZPO I Erkenntnisverfahren 8. Auflage 2011

5 03 KK ZPO :51 Uhr Seite 2 Inhaltsverzeichnis ZPO I Zivilprozessrecht Überblick... 1 Instanzenzug... 2 Ablauf des Erkenntnisverfahrens... 3 Verfahrensgrundsätze... 4, 5 Relationstechnik... 6 Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens... 7 Zulässigkeit der Klage... 8, 9 Zuständigkeit der Zivilgerichte Prozessführungsbefugnis Rechtsschutzbedürfnis Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage Streitgegenstand Klageänderung Streitgenossenschaft Beteiligung Dritter am Rechtsstreit Prozessbeendigung durch Parteienhandlung Widerklage Versäumnisverfahren... 23, 24 Mahnverfahren Rechtsmittel der ZPO Überblick, wichtige Einzelheiten... 26, 27 Rechtskraft Durchbrechung der Rechtskraft Definition! Beachte Beispiel

6 03 KK ZPO :51 Uhr Seite 1 I. Begriff Zivilprozessrecht Überblick ZPO I 1 Zivilprozess = staatlich angeordnetes und geregeltes Verfahren vor den Gerichten des Staates zur Feststellung, Gestaltung, Durchsetzung oder zum vorläufigen Schutz der privatrechtlichen Rechte II. Gliederung Erkenntnisverfahren d ZPO = richterliche Prüfung und Entscheidung über das behauptete Recht oder den geltend gemachten Anspruch Zwangsvollstreckungsverfahren ZPO = zwangsweise Durchsetzung des titulierten Anspruchs oder Rechts mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsorgane Arrest, einstweilige Verfügung, ZPO = beschleunigtes Erkenntnisverfahren mit Spezialregelungen zur Zwangsvollstreckung

7 03 KK ZPO :51 Uhr Seite 2 Instanzenzug ZPO I 2 Revision Sprungrevision, 566 ZPO Bundesgerichtshof 133 GVG. Zivilsenat mit 5 Richtern, 130, 139 GVG Sprungrevision, 566 ZPO Berufung Landgericht 72 GVG Zivilkammer mit 3 Richtern, 75 GVG Oberlandesgericht 119 GVG Zivilsenat mit 3 Richtern, 116, 122 GVG Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 119 GVG 1. Instanz Amtsgericht 23, 23 a GVG allg. Zivilsachen Familiensachen, 23 a I 1 Nr. 1 GVG i.v.m. 111 FamFG (FamG, vgl. 23 b GVG) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 23 a I 1 Nr. 2, II GVG 1 Richter, 22 GVG Landgericht 71 GVG Zivilkammer mit 3 Richtern, 75 GVG grds. entscheidet originärer Einzelrichter, 348 I 1 ZPO Ausn.: Kammerentscheidung, 348 I 2 ZPO

8 03 KK ZPO :51 Uhr Seite 3 Ablauf des Erkenntnisverfahrens ZPO I 3 Mahnverfahren 688 ff. ZPO, vgl. 25 ZPO I Klage 253 ff. ZPO Eilverfahren Arrest, einstweilige Verfügung, 916 ff. ZPO Vorbereitung des Haupttermins früher erster Termin, 275 ZPO schriftliches Vorverfahren, 276 ZPO Güteverhandlung, 278, 279 ZPO Haupttermin (oder früher erster Termin) Aufruf zur Sache, 220 I ZPO, und Eröffnung des Verfahrens, 136 I ZPO Anträge der Parteien, 137 I ZPO (erneute) Erörterung des Sach- und Streitstands, 279 III ZPO; 136 III ZPO soweit erforderlich Beweisaufnahme, 279 II ZPO; 284 i.v.m. 355 ff. ZPO evtl. (Teil-)Beendigung durch Parteihandlung, 91 a, 269, 306, 307 ZPO Entscheidung des Gerichts, i.d.r. durch Urteil, 300 ff. ZPO Rechtsmittel Berufung, 511 ff. ZPO Revision, 542 ff. ZPO Beschwerde, 567 ff. ZPO Rechtskraft Durchbrechung der Rechtskraft 233 ff., 321 a, 323, 578 ff. ZPO; 826 BGB Verfassungsbeschwerde

9 03 KK ZPO :51 Uhr Seite 4 Verfahrensgrundsätze (1) I. Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) ZPO I 4 Parteien sind Herren des Verfahrens ; d.h. sie haben die Verfügungsmacht über den Streitgegenstand und damit über den Gang und Inhalt des Verfahrens: Einleitung des Verfahrens, 253 ZPO Umfang, 308 ZPO Dauer, 91 a, 269, 306, 307 ZPO Einschränkungen wegen besonderen öffentlichen Interesses, z.b. Ehesachen, 113 IV FamFG Gegensatz: Offizialmaxime = Einleitung und Durchführung des Verfahrens von Amts wegen; gilt in der StPO, zum Teil im FamFG II. Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz) Parteien haben Verfügungsmacht über den Tatsachenstoff; d.h. sie müssen den Tatsachenstoff, der Entscheidungsgrundlage bilden soll, beibringen: Parteien entscheiden, welche Tatsachen in die Verhandlung eingeführt werden; unstreitige Tatsachen werden vom Gericht nicht überprüft, 138 III, 288 ZPO. Einschränkung: Wahrheitspflicht der Parteien, 138 I ZPO Frage- und Aufklärungspflicht des Richters, 139 ZPO! Seit der ZPO-Reform vom ist die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Richters stark erweitert, vgl. 139 ZPO. Gegensatz: Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime) = Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen; gilt z.b. in der StPO, VwGO

10 03 KK ZPO :51 Uhr Seite 5 III. Mündlichkeitsgrundsatz Verfahrensgrundsätze (2) ZPO I 5 Entscheidungsgrundlage darf nur sein, was in mündlicher Verhandlung beantragt und vorgetragen wurde, 128 I ZPO. zahlreiche Ausnahmen: z.b. Entscheidung nach Aktenlage, 251 a, 331 a ZPO; Einverständnis der Parteien, 128 II ZPO; Verfahren vor dem AG gem. 495 a ZPO, wenn Streitwert 600 nicht übersteigt (auf Antrag muss jedoch mündlich verhandelt werden, vgl. 495 a S. 2 ZPO) Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung = Finden mehrere Termine statt, so bilden alle zusammen die einheitliche mündliche Verhandlung. IV. Unmittelbarkeitsprinzip mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme vor erkennendem Gericht, 309, 355 ZPO Ausnahme: beauftragter/ersuchter Richter, 361, 362 ZPO V. Öffentlichkeitsgrundsatz, 169 ff. GVG VI. Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG VII. Konzentrationsmaxime (= Beschleunigungsgrundsatz) Pflicht zur gestrafften Verhandlungsdurchführung; hierzu dienen Fristen, z.b. 275, 276 ZPO, und Präklusionsnormen, z.b. 296, 296 a ZPO.

11 03 KK ZPO :52 Uhr Seite 32 ALPMANN SCHMIDT Vollstreckungsrecht 8. Auflage 2011

12 03 KK ZPO :52 Uhr Seite 33 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 Überblick über die gesetzliche Regelung... 2 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung... 3, 4 ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen Rechtswirkungen der Pfändung... 9 Verwertung gepfändeter Sachen durch öffentliche Versteigerung Pfändung und Verwertung schuldnerfremder Sachen ZV wegen Geldforderungen in Geldforderungen ZV wegen Geldforderungen in Herausgabeansprüche und sonstige Rechte ZV wegen Geldforderungen in unbewegliches Vermögen ZV wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen Wichtige Rechtsbehelfe im Vollstreckungsrecht Vollstreckungserinnerung Vollstreckungsgegenklage... 20, 21 Drittwiderspruchsklage Drittwiderspruchsklage und Klage auf vorzugsweise Befriedigung Vorläufiger Rechtsschutz... 24, 25 Insolvenzrecht Überblick... 26, 27 Definition! Beachte Beispiel

13 03 KK ZPO :52 Uhr Seite 1 Einführung 1 I. Begriff Zwangsvollstreckung (= ZV) ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs mit Hilfe staatlicher Vollstreckungsorgane: Einzelzwangsvollstreckung = Vollstreckung einzelner Gläubiger durch Zugriff auf einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners geregelt in ZPO, ZVG es gilt das Prioritätsprinzip: Der früher pfändende Gläubiger wird vor dem später pfändenden Gläubiger befriedigt. II. Beteiligte der Zwangsvollstreckung Gesamtvollstreckung = Befriedigung aller Gläubiger durch Verwertung des gesamten Schuldnervermögens: Insolvenzverfahren geregelt in der InsO Prioritätsprinzip gilt nicht, sondern es erfolgt im Grundsatz eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, d.h. sie erhalten den auf sie entfallenden Anteil ( Quote ) aus dem Schuldnervermögen. (Vollstreckungs-)Gläubiger: derjenige, dessen titulierter Anspruch vollstreckt werden soll (Vollstreckungs-)Schuldner: derjenige, gegen den der Titel vollstreckt werden soll Vollstreckungsorgane: Gerichtsvollzieher (= GVZ), z.b. zuständig für ZV wegen Geldforderungen in körperliche Sachen, 808 ff. ZPO; GVZ ist selbstständiges Organ der Rechtspflege, kein Vertreter des Gläubigers, sein Verhältnis zu den Beteiligten der ZV ist öffentlich-rechtlich Vollstreckungsgericht = grds. AG, in dessen Bezirk ZV stattgefunden hat oder stattfinden soll, 764 II ZPO; z.b. zuständig für ZV wegen Geldforderungen in Forderungen, 828 ff. ZPO Prozessgericht 1. Instanz, zuständig für ZV von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen, 887 ff. ZPO Grundbuchamt, zuständig für Eintragung von Zwangshypotheken, 867 ZPO

14 03 KK ZPO :52 Uhr Seite 2 Überblick über die gesetzliche Regelung der Zwangsvollstreckung geregelt im 8. Buch der ZPO, ZPO; sehr systematischer Aufbau: 1. allgemeiner Teil, ZPO enthält Vorschriften über Voraussetzungen und Durchführung der ZV und über die Rechtsbehelfe 2. Arten der ZV, ZPO Einteilung der verschiedenen ZV-Arten erfolgt in erster Linie nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels: ZV wegen Geldforderungen (Zahlungstitel), a ZPO ZV wegen Herausgabe von Sachen, ZPO ZV zur Erwirkung von Handlungen, Unterlassungen, Duldungen, ZPO ZV wegen Abgabe einer Willenserklärung, 894 ZPO zweites Kriterium für Einteilung der ZV-Arten ist das Zugriffsobjekt der Vollstreckung; dies ist aber nur wesentlich bei ZV aus Zahlungstiteln; dort wird differenziert zwischen ZV in bewegliche Sachen, ZPO (sog. Mobiliar- oder Fahrnisvollstreckung) Forderungen und andere Vermögensrechte, ZPO unbewegliches Vermögen, ZPO (sog. Immobiliarvollstreckung)! Über 869 ZPO ist das ZVG Teil der ZPO. 3. eidesstattliche Versicherung und Haft, h ZPO 4. Arrest und einstweilige Verfügung, ZPO 2

15 03 KK ZPO :52 Uhr Seite 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (1) I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen 3 Antrag des Gläubigers (Dispositionsmaxime) örtliche, funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Vollstreckungsorgans deutsche Gerichtsbarkeit, GVG Zulässigkeit des Rechtswegs: Zu vollstreckender Titel muss in ZPO ( 704, 794 ZPO) genannt oder wegen besonderer Bestimmungen nach ZPO-Regeln zu vollstrecken sein, z.b. 62 II ArbGG. Partei-, Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis, Rechtsschutzinteresse (vgl. 9, 12 ZPO I)! in Klausur auf Antrag eingehen, weitere Ausführungen nur bei konkretem Anlass II. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1. Titel öffentliche Urkunde, in der Bestehen des durchzusetzenden materiellen Anspruchs festgestellt ist und aus der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ZV betrieben werden darf wichtige Vollstreckungstitel sind: formell rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile, 704 ZPO Titel gem. 794 ZPO; insbes. Prozessvergleich, Vollstreckungsbescheid, gerichtliche oder notarielle Urkunden, 794 I Nr. 1, 4, 5 ZPO Arrest, einstweilige Verfügung, 922, 936 ZPO 2. Vollstreckungsklausel amtlicher Vermerk der Vollstreckbarkeit des Titels auf dem Titel (vollstreckbare Ausfertigung) Zweck erspart Vollstreckungsorgan die Nachprüfung, ob Titel vollstreckbar ist Schuldnerschutz vor mehrfacher ZV, da grds. nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird

16 03 KK ZPO :52 Uhr Seite 4 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (2) 4 II. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Fortsetzung) 2. Vollstreckungsklausel (Fortsetzung) Arten einfache Klausel, 724, 725 ZPO: wird auf Antrag vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt, wenn ZV nicht von weiteren Umständen abhängt qualifizierte Klausel, ZPO: wird auf Antrag vom Rechtspfleger ( 20 Nr. 12 RPflG) erteilt, wenn ZV vom Eintritt bestimmter, vom Gläubiger zu beweisender Umstände abhängt (titelergänzende Klausel, 726 ZPO) oder wenn ZV für oder gegen andere Person als die im Titel genannte Person erfolgen soll (titelumschreibende Klausel, ZPO) 3. Zustellung grds. spätestens gleichzeitig mit Beginn der ZV, 750 I ZPO; Ausnahme: Arrest, einstweilige Verfügung, 929 III, 936 ZPO III. Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Ablauf eines Kalendertages, 751 I ZPO Zug-um-Zug-Verurteilung, 756, 765 ZPO Nachweis der Sicherheitsleistung, 751 II ZPO Einhaltung einer Wartefrist, 750 III, 798 ZPO IV. Keine Vollstreckungshindernisse einstweilige Einstellung der ZV, z.b. 707, 719 ZPO Einstellung der ZV, 775 ZPO Insolvenzeröffnung, 89 InsO! Vollstreckungsmaßnahme, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist rechtswidrig. Folge: i.d.r. nur Anfechtbarkeit (insbes. 766 ZPO), d.h. Vollstreckungsakt ist wirksam, aber vernichtbar; Heilung möglich Ausnahme: bei besonders schwerwiegenden Mängeln, z.b. Titel fehlt Nichtigkeit

17 03 KK ZPO :52 Uhr Seite 5 ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, 808 ff. ZPO (1) I. Zuständigkeit, Gegenstand 5 Funktionell zuständig ist der GVZ, vgl. 808 ff. ZPO. Gegenstand der Mobiliarvollstreckung grds. alle beweglichen Sachen i.s.d. 90 ff. BGB Ausn.: Bewegliche Sachen, die gem ff. BGB in den Hypothekenhaftungsverband fallen, unterliegen der ZV in unbewegliches Vermögen, 865 I ZPO. Grundstückszubehör ist unpfändbar, soweit es abstrakt, d.h. unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Hypothek, dem Hypothekenhaftungsverband unterfällt, 865 II 1 ZPO.! Nach wohl h.m. ist Pfändung von Grundstückszubehör durch GVZ wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit nichtig, nach a.a. ist Pfändung wirksam, aber anfechtbar. Sonstige Bestandteile können vom GVZ gepfändet werden, bis sie konkret von einer Beschlagnahme im Wege der Immobiliarvollstreckung erfasst sind, 865 II 2 ZPO. II. Pfändungsvoraussetzungen 1. zur rechten Zeit ZV zur Nachtzeit ( Uhr, 758 a IV 2 ZPO) sowie an Sonn- und Feiertagen innerhalb von Wohnungen nur mit besonderer richterlicher Anordnung zulässig, 758 a IV S. 1, 2. Halbs. ZPO Außerhalb von Wohnungen ist richterliche Anordnung nicht erforderlich, aber ZV muss bei unbilliger Härte oder Missverhältnis zwischen zu erwartendem Erfolg und Eingriff unterbleiben, 758 a IV S. 1, 1. Halbs. ZPO.

18 03 KK ZPO :52 Uhr Seite 6 ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, 808 ff. ZPO (2) II. Pfändungsvoraussetzungen (Fortsetzung) 6 2. am rechten Ort im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten, 808, 809 ZPO Gewahrsam tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache ( ) bei mittelbarem Besitz, Erbenbesitz, Besitzdiener, 868, 857, 855 BGB! Eigentumsverhältnisse sind für GVZ grds. irrelevant (Schutz betroffener Dritter durch Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO; vgl. im Einzelnen 22, 23 ). Ausnahme: evidentes Dritteigentum, z.b. KFZ in Werkstatt Bei Mitgewahrsam ist Zustimmung aller Mitgewahrsamsinhaber erforderlich, 809 ZPO. Bei fehlender Herausgabebereitschaft des Dritten evtl. Pfändung des Herausgabeanspruchs gem. 846, 847 ZPO! Bei Ehegatten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern besteht Gewahrsamsfiktion, 739 ZPO: Soweit die Eigentumsvermutung des 1362 BGB (i.v.m. 8 I LPartG) reicht, gilt schuldender Ehegatte/ Lebenspartner als Alleingewahrsamsinhaber. Nach h.m. ist 739 ZPO eine unwiderlegbare Vermutung, da GVZ sonst Eigentum überprüfen müsste, was er gem. 808 I ZPO nicht soll und vor Ort auch nicht kann. Nach h.m. keine analoge Anwendung auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften (arg.: Keine Planwidrigkeit der Regelungslücke, zudem schwierig für GVZ, vor Ort das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nachzuprüfen) 739 ZPO gilt uneingeschränkt bei Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung, bei Gütergemeinschaft nur für Gegenstände, die Sonder- oder Vorbehaltsgut ( 1417, 1418 BGB) sind.

19 03 KK ZPO :52 Uhr Seite 7 ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, 808 ff. ZPO (3) II. Pfändungsvoraussetzungen (Fortsetzung) 7 3. in der rechten Art und Weise Grds. erfolgt Pfändung durch Anlegen eines Pfandsiegels oder sonstige Kenntlichmachung und Belassen beim Schuldner; Kenntlichmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, 808 II 2 ZPO.! Fehlende Kenntlichmachung führt zur Nichtigkeit der Pfändung. Ausnahme: Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere und Gläubigergefährdung Verbringung in Pfandkammer, 808 II 1 ZPO Zwangsbefugnisse des GVZ, ZPO GVZ darf Wohnung des Schuldners durchsuchen, 758 I ZPO, ohne Einwilligung des Schuldners oder einer von ihm bevollmächtigten Person, aber nur aufgrund einer richterlichen Anordnung, 758 a I ZPO, Art. 13 II GG. Durchsuchen Ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Stellen nach Personen oder Sachen oder zur Aufklärung von Sachverhalten, die der Wohnungsinhaber nicht freiwillig herausgeben oder offen legen will Durchschreiten fremden Gewahrsams ist daher keine Durchsuchung und folglich ohne richterliche Anordnung zulässig. Mitgewahrsamsinhaber an der Wohnung müssen Durchsuchung grds. dulden, wenn Schuldner eingewilligt hat oder richterliche Anordnung vorliegt, 758 a III ZPO. 4. im rechten Umfang Verbot der Überpfändung, 803 I ZPO Verbot der zwecklosen Pfändung, 803 II ZPO Verbot der Pfändung von Haushaltsgegenständen bei ersichtlicher Unverhältnismäßigkeit, 812 ZPO

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