1. TEIL: ANSPRÜCHE DER H-BANK GEGEN DEN ERWERBER D

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1 1. TEIL: ANSPRÜCHE DER H-BANK GEGEN DEN ERWERBER D A. 667, 681 S. 2, 677 BGB bzw. 687 II 1, 681 S. 2, 667 BGB I. Grundtatbestand der GoA, 677 BGB 1. Geschäftsbesorgung - (-), da hoheitliche Eigentumsübertragung durch den Gerichtsvollzieher ohne Beteiligung des D - jedenfalls Eigentumserwerb denknotwendig kein Geschäft des Eigentümers II. Ergebnis (-) B. 985 BGB I. Zulässigkeit - prozessuale Gestaltungsklagen ( 771 ZPO) sind nur bis zum Ende der ZVS, d. h. bis zur endgültigen Erlösverteilung, möglich und gegenüber dem materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch vorrangig - W hat den Versteigerungserlös erhalten, sodass 985 BGB nicht mehr durch 771 ZPO gesperrt ist II. Anspruchsgegner (D) = Besitzer (+) III. Anspruchsteller (H) = Eigentümer 1. Eigentumserwerb von A, 929 S. 1, 930 BGB (Sicherungsübereignung) 2. Eigentumsverlust an D durch rechtmäßige ZVS? - Eigentumserwerb durch Ablieferung = Eigentumszuweisung kraft staatlichen Hoheitsakts (BGHZ 119, 75), bei dem es auf die Gutgläubigkeit des Ersteigerers nicht ankommt - Verfahrensrechtliche Voraussetzungen für wirksame Eigentumszuweisung: 1 o wirksame Verstrickung der Pfandsache Vss.: wirksame Pfändung Vollstreckungsmaßnahmen sind aber nur ausnahmsweise, bei grundlegenden, schweren Mängeln nichtig, vgl. 44 I VwVfG 2 Vollstreckung gegen eine Person, die nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt Fehlen eines vollstreckungsfähigen Titels absolute funktionelle Unzuständigkeit des Vollstreckungsorgans (zb der GV pfändet eine Forderung oder der Rechtspfleger eine bewegliche Sache) 1 Musielak/Becker, 817 Rn Musielak/Becker, 803 Rn. 10.

2 Sachpfändung ohne Inbesitznahme oder hinreichende Kenntlichmachung der Pfandsache Anschlusspfändung ( 826) ohne wirksame Erstpfändung oder bei Fehlen der Protokollierung ( 762) o Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften [Öffentlichkeit ( 814), Bekanntmachung der Versteigerung ( 816 Abs. 3), Beachtung des Zahlungsgebots] - Keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen: 3 o Eigentumsübertragung unterliegt allein öffentlichem Recht o Eigentumsverhältnisse/Gutgläubigkeit des Ersteigerers irrelevant o Bestehen eines Pfändungspfandrechts irrelevant 3. Ergebnis (-) mangels Eigentums der H C I, II BGB - (-), da Eigentumsverlust, 1007 II 1 Hs. 2 BGB D. 869, 861 BGB - (-), da keine verbotene Eigenmacht nach 858 BGB bei rechtmäßiger Pfändung und Verwertung E. 823 I ivm. 249 I BGB (Naturalrestitution durch Rückübereignung) - (-), da Verletzung des Eigentums durch ordnungsgemäße ZVS (s. oben) nicht auf rechtswidrigem Verhalten des Erwerbers beruht F. 826 BGB - (-), da keine Anhaltspunkte für vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten des D G. 812 I 1 Alt. 1 BGB - (-), da keine bewusste, zweckgerichtete Mehrung des Vermögens des D durch H H. 816 I 1 BGB - (-), da Eigentumserwerb des D kraft Hoheitsakts keine Verfügung durch D darstellt I. 816 II BGB - (-) keine Verfügung des Nichtberechtigten 3 Musielak/Becker, 817 Rn. 4.

3 J. 812 I 1 Alt. 2 BGB I. Etwas erlangt - Eigentum und Besitz an Pkw II. In sonstiger Weise (+), s. oben III. Auf Kosten der H - (+), da Eingriff in den Zuweisungsgehalt des (Sicherungs-)Eigentums der H, vgl. 903 BGB IV. Ohne Rechtsgrund - (-), da im Zuschlag des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Versteigerung ein Rechtsbzw. Behaltensgrund isv. 812 I 1 Alt. 2 BGB liegt K. Ergebnis: keine Ansprüche H./. D 2. TEIL: ANSPRÜCHE DER H-BANK GEGEN DEN VOLLSTRECKUNGSGLÄUBIGER W A. 990 I, 989 BGB I. Vindikationslage bzgl. Pkw? - (-), da nach wirksamer Pfändung des Pkw durch den Gerichtsvollzieher 985 BGB für die Dauer der ZVW durch die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO) ausgeschlossen war 4 - a. A. vertretbar 5 II. Vindikationslage bzgl. Erlös? - (-), da zwar analog 1247 S. 2 BGB dingliche Surrogation, aber auch hier bis zur Verteilung lediglich 771 ZPO B. 816 I 1 BGB - (-), da keine Verfügung des W C. 812 I 1 Alt. 2 BGB I. Etwas erlangt - Besitz und Eigentum am Versteigerungserlös infolge Auskehrung des Versteigerungserlöses durch den Gerichtsvollzieher 4 RGZ 108, 260, 263; BGHZ 58, 207, 214; Staudinger/Gursky (2013) Vor 987 ff. Rn Nach a. A. ändere die rein verfahrensrechtliche Unstatthaftigkeit der Vindikationsklage nichts am materiell-rechtlichen Bestehen der Vindikationslage, OLG Jena OLG Rspr. 2, 267; MüKo/Gruber 804 ZPO Rn. 46; Gaul ZZP 110 (1997), 3, 16 f.; ausf. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard 53 Rn. 57, m. umf. Nachw.

4 II. In sonstiger Weise - Leistung des Versteigerungserlöses durch D? - Eigentum am Versteigerungserlös trat analog 1247 S. 2 BGB an die Stelle des Eigentums am Pkw, sodass eine Leistung durch D insoweit ausscheidet III. Auf Kosten der H (+), vgl. oben 2. Teil C II IV. Ohne Rechtsgrund Entscheidende Frage: Existiert Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlöses durch W? 1. Zuschlag - h. M.: nur Rechtsgrund für Eigentumserwerb des Ersteigerers am Vollstreckungsgegenstand - a. A. vertretbar 2. Verwertungsrecht des W am Pkw? a) Rechtsgeschäftliches PfandR gem ff. BGB (-) b) WerkunternehmerpfandR gem. 647 BGB - Rechtswirklichkeit: (-), da keine Sache der Bestellerin A aufgrund der Sicherungsübereignung ( an den beweglichen Sachen des Bestellers, 647 BGB) - Gutgläubiger Erwerb nach 1257, 1207, 932 BGB? 6 o h. M.: kein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte 1257 BGB erklärt für gesetzliche Pfandrechte zwar 1207 BGB für entsprechend anwendbar 1257 BGB nimmt jedoch nur kraft Gesetz entstandenes Pfandrecht in Bezug mangels Verkehrsgeschäfts fehlt rechtsdogmatisch notwendige Voraussetzung gutgläubigen Erwerbs 366 III HGB = lex specialis für HGB-PfandR o a. A. vertretbar c) Verwertungsrecht gem. 994, 1003 BGB Voraussetzung: Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungen aa) Eigentum der H-Bank (+) bb) Besitz des W (+) cc) Kein Recht zum Besitz ggü. H, 986 BGB (1) Eigenes Besitzrecht gem. 986 I 1 Alt. 1 BGB (-) 6 S. dazu Vieweg/Werner, SachenR, 6. Aufl., 10 Rn. 33 ff. mwn.

5 (2) Abgeleitetes Besitzrecht gem. 986 I 1 Alt. 2 BGB - Besitzrecht zwischen A und H sowie zwischen A und W - A war zur Benutzung des Pkw berechtigt. Hieraus folgt die Befugnis zur Besitzüberlassung zu Reparaturzwecken. - Wegen ordnungsgemäßer Zahlung der Darlehensraten kein Fall des sog. nicht mehr berechtigten Besitzers dd) ZwErg: mangels Vindikationslage kein entsprechendes Verwertungsrecht d) Verwertungsrecht infolge Pfändung durch GVZ? - Aus Pfändung folgt nur dann ein Rechtsgrund isv. 812 I BGB, wenn ein Pfändungspfandrecht entstanden und W ein materielles Verwertungsrecht am Pkw erworben hat. - Str. bei Pfändung schuldnerfremder Sachen: 7 o privatrechtliche Theorie: Pfändungspfandrecht = dritte Art des privatrechtlichen PfandR neben rechtsgeschäftlichem und gesetzlichem Folge 1: Forderungsakzessorietät des PfändungspfandR Folge 2: PfändungspfandR erfasst nur dem Schuldner gehörendes Vermögen, weil ein gutgläubiger Erwerb des PfandR ( 1207 BGB) in der Vollstreckung nicht möglich ist. Entstehungsvoraussetzungen: Verstrickung Einhaltung aller (wesentlichen) Vollstreckungsvoraussetzungen Wegen allgemein anerkannten hoheitlichen Charakters des Handelns des GVZ heute überholt. o öffentlich-rechtliche Theorie: Entstehung des PfändungspfandR setzt allein wirksame Verstrickung voraus (s. dazu oben) Folge 1: keine Forderungsakzessorietät Folge 2: erfasst auch schuldnerfremde Sachen o gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie: Pfändungspfandrecht = dritte Art des privatrechtlichen PfandR neben rechtsgeschäftlichem und gesetzlichem Folge 1: Forderungsakzessorietät des PfändungspfandR Folge 2: PfändungspfandR erfasst nur dem Schuldner gehörendes Vermögen, weil ein gutgläubiger Erwerb des PfandR ( 1207 BGB) in der Vollstreckung nicht möglich ist. 7 Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., 16 Rn. 8 ff. mwn.

6 PfändungspfandR entsteht nur, wenn die Verstrickung eingetreten ist und alle Vollstreckungsvorschriften (außer bloßen Ordnungsvorschriften) beachtet worden sind. Sind Vollstreckungsnormen verletzt, so entsteht zwar die Verstrickung, aber kein Pfandrecht. V. Wegfall der Bereicherung gem. 818 III BGB? 1. Kosten der Zwangsvollstreckung 8 - h. M.: Nettoerlös (6.800 ) - a. A.: Bruttoerlös (7.000 ) 2. Wert der Reparaturaufwendungen - (-), da der Bereicherungsanspruch der H-Bank an die Stelle des durch die Versteigerung verlorenen Eigentums am Pkw getreten ist. - W kann dann als Bereicherungsschuldner nicht besser gestellt sein, als er zuvor gegenüber der H-Bank als Eigentümerin des Pkw stand. Solange das Eigentum noch bestand, konnte W aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der Reparaturaufwendungen von er H-Bank verlangen; insbesondere auch nicht als Verwendungsersatz gem. 994 BGB, da keine Vindikationslage besteht 3. Forderungsverlust - Wegfall der Bereicherung auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass W seine Forderung gegen A verloren hätte - Vollstreckung in schuldnerfremde Sache führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sodass auch die Vollstreckungsforderung nicht erlischt BGB (Rechtsmissbrauch) - Die H-Bank darf aufgrund ihres materiell-rechtlichen Anspruchs nicht besser stehen als ein Drittwiderspruchsberechtigter. Würde die H-Bank, nachdem A das Darlehen getilgt hat, vor Beendigung der ZVW ihr Recht aus 771 ZPO gegen W geltend gemacht haben, so hätte auch diesem Anspruch 242 BGB entgegengestanden. Denn mit der Tilgung des Darlehens entfällt der Sicherungszweck und dem Darlehensschuldner steht ein Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsnehmer zu. So wie 771 ZPO bei einem derartigen Sachverhalt ausgeschlossen wäre, ist auch der Bereicherungsanspruch zu verneinen. - Vgl. dazu BGH NJW 1987, 1880, MüKo/Schwab 818 BGB Rn. 139 mwn.

7 D. 687 II, 681, 667, 678 BGB - Fremdes Geschäft (+), Vollstreckung in schuldnerfremde Sache ohne Verwertungsrecht - keine Berechtigung zur Geschäftsführung (+) - Kenntnis der fehlenden Berechtigung (+) wegen vorangegangener Verhandlungen zwischen H und W - aber: auch insoweit 242 BGB E. 823 I BGB I. Eigentumsverletzung (+) - Eigentumsverlust II. Handlung (+) - Einleitung der ZVS III. Kausalität (+) IV. Rechtswidrigkeit (+) - kein Verwertungsrecht, s. oben V. Verschulden (+) - Kenntnis von der Sicherungsübereignung infolge der vorherigen Verhandlungen VI. Schaden - Sicherungsinteresse nach vollständiger Darlehenstilgung weggefallen - kein Schaden, s. BGH NJW 1987, 1880, 1883 F. 826 BGB - keine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung - kein Schaden G. Ergebnis: kein Anspruch H./. W

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