Geschäftsordnung. Präambel

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1 Investition in Ihre Zukunft Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Freie Hansestadt Bremen Geschäftsordnung des Begleitausschusses zur Durchführung des Operationellen Programms für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Förderperiode im Land Bremen Präambel Auf der Grundlage des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds und der Entscheidung der Europäischen Kommission vom (Datum wird nachgereicht) - zur Genehmigung des Operationellen Programms für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Förderperiode wird ein Begleitausschuss eingerichtet. 1 Zuständigkeitsbereich (1) Der Begleitausschuss verfolgt die Durchführung des Operationellen Programms für den Europäischen Sozialfonds (ESF) im Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Förderperiode im Land Bremen. (2) Er kann für bestimmte Sachthemen einvernehmlich Unterausschüsse einsetzen. Die Geschäftsordnung findet auf Unterausschüsse entsprechende Anwendung, sofern der Begleitausschuss keine Sonderregelungen trifft. Die Unterausschüsse informieren den Begleitausschuss über die Ergebnisse ihrer Beratungen. (1) Mitglieder des Begleitausschusses sind 2 Mitglieder, Sachverständige die senatorischen Behörden, der Senator/die Senatorin für - Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales - Wirtschaft und Häfen - Bildung und Wissenschaft Seite 1 von 7 Seiten

2 - Bau, Umwelt und Verkehr - Finanzen und die Senatskanzlei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die an der Finanzierung des Programms beteiligten arbeitsmarktpolitischen Akteure - Agentur für Arbeit, Bremen - Agentur für Arbeit, - ARGE Job-Center- - BAgIS Bremen - Magistrat der Stadt als Vertreter der Wirtschafts- und Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen - Unternehmensverbände im Land Bremen e. V. - Arbeitnehmerkammer Bremen - ASU - Arbeitsgemeinschaft Selbstständiger Unternehmer e. V., Regionalkreis Bremen - Bremer Rat für Integration - Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Region Bremen/ - Handelskammer Bremen - Handwerkskammer Bremen - Industrie- und Handelskammer - Kreishandwerkerschaft Bremen - Kreishandwerkerschaft -Wesermünde - LandesArbeitsGemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e. V. - VadiB, Verbund arbeitsmarktpolitischer Dienstleister in Bremen als Vertreter für die Gleichstellungsbelange - Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau - Bremer Frauenausschuss e. V. als Vertreter für die Nachhaltigkeit und Umweltbelange - GNUU e. V. als Vertreter von Menschen mit Behinderungen - der Landesbehindertenbeauftragte der Landesausschuss für Weiterbildung. Die Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit nimmt an den Sitzungen des Begleitausschusses in beratender Funktion teil. (2) Die Landesressorts, die an der Finanzierung des ESF-Programms beteiligten arbeitsmarktpolitischen Akteure, die Vertreter/innen der Wirtschafts- und Sozialpartner, die Vertreter/innen für die Gleichstellungsbelange, die Vertreter/innen für die Nachhaltigkeit und Umweltbelange, die Vertreter/innen für von Menschen mit Behinderungen, die Vertreter/innen des Landesausschusses für Weiterbildung, das Seite 2 von 7 Seiten

3 Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission teilen der/dem Vorsitzenden mit, wen sie als Vertreter/in für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausschuss benennen. Sie tragen bei der Benennung dafür Sorge, dass die Zusammensetzung den Grundsätzen der Gleichstellung von Männern und Frauen gerecht wird. (3) Eine Liste der Personen, die im Begleitausschuss vertreten sind, wird der Geschäftsordnung als Anhang beigefügt. (4) Der Begleitausschuss kann beschließen, sich in Fachfragen von Sachverständigen beraten zu lassen. Es können Vertreter/innen von Behörden oder Einrichtungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene hinzugezogen werden. (5) Personelle Veränderungen bei den Mitgliedern werden der/dem Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Die/der Vorsitzende unterrichtet die anderen Ausschussmitglieder über die Änderung. 3 Vorsitz und Sekretariat Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales erfüllt auch die Aufgaben des Ausschusssekretariats. 4 Arbeitsweise (1) Der Begleitausschuss tritt auf Initiative des Vorsitzes zweimal im Kalenderjahr zusammen, wenn erforderlich häufiger. Die Sitzungen finden grundsätzlich im Fördergebiet statt. (2) In Abstimmung mit der Europäischen Kommission beruft die/der Vorsitzende den Begleitausschuss ein. Einladung, Tagesordnung und Beratungsunterlagen werden den Mitgliedern und gegebenenfalls den anderen Teilnehmern/Teilnehmerinnen 15 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt. Die Mitglieder können vor der Sitzung Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Änderungs- oder Anpassungsanträge zu dem Operationellen Programm sind sieben Arbeitstage vor der Sitzung der/dem Vorsitzenden und der Europäischen Kommission zu übermitteln. (3) Wenn kurzfristig keine Sitzung ansteht, kann über dringliche Einzelfragen im schriftlichen Umlaufverfahren entschieden werden. Die Frist für das schriftliche Verfahren beträgt 10 Arbeitstage. In dringenden Fällen kann sie vom Vorsitz verkürzt werden. Ein Mitglied kann die Einberufung des Begleitausschusses verlangen, wenn die Angelegenheit nicht im schriftlichen Umlaufverfahren entschieden werden kann. Nach Abschluss der schriftlichen Beschlussfassung unterrichtet die/der Vorsitzende die Mitglieder des Begleitauschusses über das Ergebnis. (4) Die Beratungen des Begleitausschusses haben vertraulichen Charakter. Über alle Sitzungen werden Ergebnisniederschriften vom Ausschusssekretariat gefertigt und den Mitgliedern innerhalb von 20 Arbeitstagen zugeleitet. Seite 3 von 7 Seiten

4 5 Aufgaben Der Begleitausschuss vergewissert sich, gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, dass das operationelle Programm effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wird; zu diesem Zweck a) prüft und billigt er binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Vorhaben und billigt bei Bedarf Überarbeitungen dieser Kriterien im Zuge der Programmplanung; b) bewertet er, anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen, regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des operationellen Programms erzielt wurden; c) prüft er die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jede Prioritätsachse festgelegten Ziele verwirklicht werden sowie die Bewertungen gemäß Artikel 48 Absatz 3 der VO 1083/2006; d) prüft und billigt er den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht nach Artikel 67 der VO 1083/2006; e) wird er über den jährlichen Kontrollbericht bzw. den Teil des Berichts, der das betreffende operationelle Programm behandelt und etwaige einschlägige Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht bzw. zu dem entsprechenden Teil des Berichts unterrichtet; f) kann er der Verwaltungsbehörde Überarbeitungen oder Überprüfungen des operationellen Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Fondsziele gemäß Artikel 3 der VO 1083/2006 beizutragen oder die Verwaltung, insbesondere die finanzielle Abwicklung des Programms, zu verbessern; g) prüft und billigt er jeden Vorschlag für eine inhaltliche Änderung der Entscheidung der Kommission über die Fondsbeteiligung. Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss nehmen die Begleitung anhand von Finanzindikatoren und der Indikatoren nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der VO 1083/2006 wahr, die im operationellen Programm definiert wurden. 6 Beschlussfassung und Unterrichtung (1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Begleitausschusses. Die Europäische Kommission hat eine beratende Stimme. (2) Der Begleitausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Seite 4 von 7 Seiten

5 (3) Die Beschlüsse des Begleitausschusses sollen einvernehmlich gefasst werden. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Begleitausschuss mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Bei Fragen, die die finanzielle und haushaltsmäßige Verantwortung des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales betreffen, kann nicht gegen seine Stimme entschieden werden. (4) Die/der Vorsitzende unterrichtet die Europäische Kommission sowie die für die Durchführung des Operationellen Programms und der Strukturinterventionen verantwortlichen Stellen über alle Entscheidungen oder Empfehlungen des Ausschusses. Über die Unterrichtung anderer Stellen trifft der Begleitausschuss jeweils gesonderte Entscheidungen. 7 Änderungen Der Begleitausschuss kann Änderungen dieser Geschäftsordnung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die geänderte Geschäftsordnung ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer Die Geschäftsordnung ist auf der konstituierenden Sitzung am beschlossen worden. Sie ist damit in Kraft getreten. Die Tätigkeit des Begleitausschusses endet mit der Beratung und dem Beschluss zum Abschlussbericht über das Programm. Mit diesem Datum endet auch die Geltungsdauer dieser Geschäftsordnung. Seite 5 von 7 Seiten

6 Anhang Verzeichnis der Vertreterinnen und Vertreter, Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Begleitausschusses Mitglied Vertreterin/Vertreter Stellvertreterin/Stellvertreter Agentur für Arbeit, Bremen Hans-Uwe Stern Christine Eden Agentur für Arbeit, Christoph Tietje Wolfgang Mögenburg Arbeitnehmerkammer Bremen Dr. Peter Beier Dr. Christiane Koch ARGE Job-Center ASU Arbeitsgemeinschaft Selbstständiger Unternehmer e. V., Regionalkreis Bremen Heinz Haushahn Peter Bollhagen Friedrich-Wilhelm Gruhl Dr. Vicky Blesius BAgIS Bremen Thomas Schneider Frank Münkewarf Bremer Frauenausschuss e. V. Gisela Hülsbergen Sandra Ahrens Bremer Rat für Integration Reinhard Jarré --- Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau Bundesministerium für Arbeit und Soziales Der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Dr. Anne Röhm --- Inken Klassen Alexandra Michaeli Dr. Hans-Joachim Steinbrück --- Dorothea Haubold Reinhard Platter Detlef Zastrow Marion Seevers Die Senatorin für Finanzen Anke Mackert --- Der Senator für Wirtschaft und Häfen Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Region Bremen/ DG EMPL.C.1 Europäische Kommission Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichhheit Die Unternehmensverbände im Land Bremen e. V. Carsten Ullrich Helga Ziegert Hélène Clark Elke Blohm Reinhard Dietrich Franz-Peter Veits Cornelius Neumann-Redlin --- GNUU Gesamtverband Joachim Seitz --- Seite 6 von 7 Seiten

7 Natur und Umweltschutz Unterweser e. V. Handelskammer Bremen Karlheinz Heidemeyer Frank-Dieter Lutz Handwerkskammer Bremen Joachim Feldmann Jan-Gerd Kröger Industrie- und Handelskammer Kreishandwerkerschaft Bremen Kreishandwerkerschaft -Wesermünde LandesArbeitsGemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Bremen e. V. Landesausschuss für Weiterbildung Magistrat der Stadt Wilfried Allers Uwe Pelchen Josef Solscheid Michael Schmidt Michael Stark Holger Detjen Sieghardt Reinhardt Wolfgang Luz Sylvia Gerking Prof. Dr. Anke Grotlüschen --- Klaus Rosche Doris Ansorge Senatskanzlei Dr. Christian Schrenk Thomas Kristen VadiB, Verbund arbeitsmarktpolitischer Dienstleister in Bremen Julia Bettermann (bis ) --- Seite 7 von 7 Seiten

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