DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
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- Paulina Pohl
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1 Vf. 107-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der W. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn K., Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Irina Kammer, Putbuser Weg 4a, Dresden, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz, die Richter Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Michael Gockel, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Klaus Schurig, Hans-Heinrich Trute sowie die Richterin Andrea Versteyl am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 2 G r ü n d e : I. Mit ihrer am 1. September 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit gesondertem Schriftsatz vom 24. Mai 2016 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 29. August 2014 (4 C 479/13) sowie das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Juli 2015 (8 S 594/14) und das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. April 2016 (8 S 594/14). Die Beschwerdeführerin ist ein regionales Wasserversorgungsunternehmen. Sie ist eine Eigengesellschaft des Trinkwasserzweckverbandes W. (TWZ). Im Ausgangsverfahren verklagte sie vor dem Amtsgericht Dippoldiswalde die Beklagten des Ausgangsverfahrens als Wasserabnehmer auf Errichtung eines frostsicheren Zählerschachtes auf deren Grundstück. Im Wege der Widerklage machten die Beklagten ihrerseits die Rückzahlung von Kosten einer Reparatur des Wasseranschlusses der Beklagten durch die Beschwerdeführerin geltend, die die Beklagten an die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 nach entsprechender Rechnungsstellung bezahlt hatten. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung über den Widerklageantrag. In seinem Urteil vom 29. August 2014 (4 C 479/13) verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin auf die Widerklage hin, an die Beklagten die von diesen im Jahr 2009 entrichteten Reparaturkosten zurückzuzahlen. Der Anspruch folge aus 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Ein Rechtsgrund für die Zahlung habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei gemäß 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (im Folgenden: AVBWasserV) selbst verpflichtet gewesen, die Kosten für Reparaturen von Hausanschlussleitungen zu tragen. Hausanschlüsse würden ganz unabhängig von der Eigentumssituation immer zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgers zählen. Eine Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Beklagten gemäß 10 Abs. 4 AVBWasserV sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährung beginne gemäß 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst dann, wenn der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen musste. Dies sei vorliegend erst der Fall gewesen, als das Amtsgericht in der Verhandlung vom 16. September 2013 unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung klargestellt habe, dass die Unterhaltungslast und mithin die Last der Reparaturkostentragung der Beschwerdeführerin obliege. Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin unter Heranziehung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß 242 BGB die Berufung auf den Verjährungseinwand zu versagen, da sie bis zuletzt auf einer Anspruchsberechtigung beharrt habe, obwohl sie angesichts einschlägiger, sie selbst betreffender Rechtsprechung um die fehlende Anspruchsinhaberschaft wusste. Mit Urteil vom 29. Juli 2015 (8 S 594/14) wies das Landgericht die von der Beschwerdeführerin eingelegte Anschlussberufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück. Das Amtsgericht habe den Beklagten den Anspruch auf Rückzahlung der Reparaturkosten zu Recht aus
3 3 812 Abs. 1 BGB zuerkannt, da ein Rechtsgrund für die Zahlung von Reparaturkosten durch die Beklagten nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei zur Unterhaltung des Hausanschlusses auf eigene Kosten verpflichtet gewesen. Aus 10 Abs. 6 AVBWasserV in Verbindung mit Ziffer 8.5 der ergänzenden Bedingungen der Beschwerdeführerin ergebe sich kein Kostenerstattungsanspruch. Dieser könne weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden, was unter Zitierung von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter begründet wurde. Die Kostentragungspflicht könne auch nicht aus 4 Abs. 4 der Wasserversorgungsbedingungen der DDR abgeleitet werden, da diese durch die ergänzenden Bedingungen der Beschwerdeführerin nicht wirksam beibehalten worden seien. Die Wasserversorgung sei ab dem 3. Oktober 1990 zunächst durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gewährleistet worden, deren ergänzende Bedingungen hätten die Kostentragungspflicht des Hausanschlussnehmers für Reparaturen nicht beibehalten. Nach Gründung der Beschwerdeführerin im Jahr 1998 habe diese zwar Teile der Satzung des Trinkwasserzweckverbandes in ihre ergänzenden Bedingungen übernommen. Die Wasserversorgungsbedingungen der DDR seien aber am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten und die Satzung des Trinkwasserzweckverbandes erst am 10. Januar 1994 und damit rund 39 Monate später in Kraft getreten. Es liege eine nicht gestattete Wiedereinführung bereits aufgehobener Regelungen vor. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. August 2015 eine Anhörungsrüge nach 321a ZPO. Das Berufungsurteil lasse gleich in mehreren Punkten Vortrag der Beschwerdeführerin unberücksichtigt. Insbesondere habe das Landgericht die hinsichtlich der Widerklageforderung erhobene Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin übergangen und unberücksichtigt gelassen, dass es sich um eine überlange, beklagteneigene Hausanschlussleitung handele, die nicht zu Lasten des Versorgungsunternehmens zu unterhalten sei. Außerdem lasse das Urteil des Landgerichts unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin die aus heutiger Sicht bereits mehr als 50 Jahre geübte Praxis der Reparaturkostenerstattung für anschlussnehmereigene Hausanschlüsse durchgehend fortgesetzt habe. Darüber hinaus habe der Verordnungsgeber zwischenzeitlich mit der Änderung/Ergänzung des 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV vom 21. Januar 2013 klargestellt, dass das Eigentum an einem Hausanschluss bestehen bleibe, solange es nicht auf den Wasserversorger übertragen werde. Aufgrund der Anhörungsrüge führte das Landgericht Dresden am 23. März 2016 erneut eine mündliche Verhandlung durch, in der laut Protokoll mit den Parteien des Ausgangsverfahrens nochmals sowohl die Ausgangsfrage im Zusammenhang mit 10 Abs. 6 AVBWasserV und einer etwaigen zeitnahen Überleitung sowie der Gesichtspunkt der Verjährung erörtert wurde. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin habe das Landgericht mit Urteil vom 20. April 2016 das Urteil vom 29. Juli 2015 aufrechterhalten. Dabei befasse sich das Urteil nunmehr mit der Verjährungsfrage, übernehme allerdings auch wieder nur die Entscheidungsgründe des Amtsgerichts Dippoldiswalde. Das Urteil vom 20. April 2016 wurde durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin sieht in den genannten Entscheidungen eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Das Urteil des Landgerichts übergehe die von ihr vorgetragenen Ziffern 8.3 und 8.5 der er-
4 4 gänzenden Bedingungen als Anspruchsgrundlage der Reparaturkostenrechnung aus dem Jahr 2009 sowie die Verjährungseinrede, ohne hierfür eine plausible überzeugende Begründung zu liefern. Ebenfalls bliebe die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bereits mehr als 50 Jahre geübte Praxis der Reparaturkostenerstattung für anschlussnehmereigene Hausanschlüsse unberücksichtigt, sowie, dass es sich vorliegend um eine überlange Hausanschlussleitung handele, zu deren Betrieb die Beschwerdeführerin zu ihren Lasten nicht verpflichtet sei. Auf einschlägige Rechtsprechung des BGH nehme das Landgericht nur formell Bezug, eine inhaltliche Auseinandersetzung fehle. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Verordnungsgeber zwischenzeitlich mit der Änderung/Ergänzung des 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV vom 21. Januar 2013 klargestellt habe, dass das Eigentum an einem Hausanschluss bestehen bleibe, solange es nicht auf den Wasserversorger übertragen werde. Die angefochtenen Entscheidungen würden von einschlägiger Rechtsprechung abweichen, ohne dies zu begründen, was einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf darstelle. Auch durch das auf Anhörungsrüge ergangene Urteil vom 20. April 2016 seien die gerügten Fehler nicht beseitigt worden, weshalb die Verfassungsbeschwerde vollumfänglich aufrechterhalten werde. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt. II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt es im Hinblick auf die Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot an der Grundrechtsfähigkeit, im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie den Anforderungen an ihre Begründung nicht genügt ( 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG). 1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Willkürverbot rügt, fehlt es ihr schon an der Grundrechtsfähigkeit. Zwar beansprucht das Willkürverbot auch Geltung in gerichtlichen Verfahren, an denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine ihrer Eigengesellschaften beteiligt ist. Ein Grundrechtsschutz kommt jedoch solchen Personen jedenfalls im Bereich der Anwendung materiellen Rechts nicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987, BVerfGE 75, 192, 200 f.). 2. Im Übrigen ist nicht hinreichend dargetan, wodurch das angefochtene Urteil gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verstoßen haben könnte. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne
5 5 weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (vgl. SächsVerfGH, a.a.o.). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 Vf. 102-IV-10). b) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und soweit entscheidungserheblich zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 Vf. 123-IV-09; Beschluss vom 27. September 2007 Vf. 105-IV-07; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist jedoch verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 Vf. 17-IV-15 m.w.n.; st. Rspr.). c) Besondere Umstände im oben genannten Sinne hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Sie wendet sich in ihrem Vorbringen weitgehend gegen die den angegriffenen Urteilen zugrunde liegende Rechtsauffassung des Amts- und Landgerichts. Gegen die Anwendung materiellen Rechts kann mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs jedoch nicht vorgegangen werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 Vf. 93-IV-12; Beschluss vom 21. Februar 2013 Vf. 107-IV-12 [HS]/ Vf. 107-IV-12 [e.a.]; st. Rspr.). Soweit in den fehlenden Ausführungen zur Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin im Urteil des Landgerichts vom 29. Juli 2015 Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung zu sehen sind, hat das Landgericht einem etwaigen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf jedenfalls durch das auf die fachrechtliche Anhörungsrüge hin ergangene Urteil vom 20. April 2016 abgeholfen, in dem nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin ausdrücklich zur Verjährungseinrede Stellung genommen wurde. Weshalb dennoch eine etwaige Gehörsverletzung fortdauern sollte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Sie erschöpft sich wiederum in dem zur Begründung einer Grundrechtsverletzung untauglichen Vortrag einer abweichenden einfachrechtlichen Rechtsauffassung. 3. Darüber hinaus hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die auf ihre fachrechtliche Anhörungsrüge hin ergangene Sachentscheidung des Landgerichts vom 20. April 2016 vorzulegen. Sie gibt diese auch nicht auszugsweise wieder, sondern beschränkt sich auf eine, ihre Interpretation des Urteils widerspiegelnde Zusammenfassung, ohne dass die tragenden Er-
6 6 wägungen der Entscheidung im Gesamtzusammenhang erkennbar würden. Es erfolgt auch keine auf die konkreten Grundrechtsrügen bezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen dieses Urteils. Ob die neuerliche Entscheidung vom 20. April 2016 etwaigen Grundrechtsverstößen in den vorangegangenen Entscheidungen abgeholfen haben könnte, kann so nicht beurteilt werden. Dies muss dem Verfassungsgerichtshof aber nach dem oben Gesagten auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen ermöglicht werden (vgl. etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011, a.a.o., st. Rspr.). III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Berlit gez. Degenhart gez. Gockel gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Schurig gez. Trute gez. Versteyl
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