Bauen in der Landwirtschaft, Umgang mit materiellen Anforderungen der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung, Zulassung von Abweichungen
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- Viktor Schwarz
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1 Informationsgespräch des Kreises Dithmarschen mit den ansässigen Architekten und Ingenieuren am 18. Juni 2012 um 14:00 Uhr im Kreissitzungssaal in Heide Bauen in der Landwirtschaft, Umgang mit materiellen Anforderungen der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung, Zulassung von Abweichungen Prof. Heribert Liborius Jünemann Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Hochschule Erfurt Fulda, An der Lehnerzer Straße 3 Tel prof.juenemann@t-online.de
2 F1 LBO 3 Absatz 2 Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Nicht verhandelbares Bauordnungsrecht
3 F2 LBO 15 Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind; hierbei sind auch die Belange der Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Nicht verhandelbares Bauordnungsrecht
4 F3 aus LBO 3 und 15 ergeben sich hinsichtlich des Brandschutzes die konkreten bauordnungsrechtlichen Schutzziele: A) keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung- insbesondere Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen, B) Unverletzlichkeit des Eigentums der Anderen, C) Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren und D) Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten
5 F4 Der Entwurfsverfasser kann bei Einhaltung der so genannten materiellen Paragraphen der LBO vermuten, dass er die Schutzziele sichert.
6 F5 Beispiel: Bergeraum Bruttogrundfläche m² Rauminhalt m³ Regelbau der Gebäudeklasse 1 Außenwand normal entflammbar Dachhaut sicher gegen Flugfeuer und strahlende Wärme Abstand zum Nachbargrundstück 3 Meter Sind die Schutzziele einhaltbar?
7 F6 Hu, Heu + Stroh = 3.500kcal kg -1 = 4,07 kwh kg -1 (URF 1kWh = 1,163kcal/1000) = 14,65 MJ kg -1 (URF 1kcal = 4,1868kJ) Dichte i. M. Heu + Stroh Hochdruckballen = 160 kg m -3 Lagerdichte 100% somit Abbrandfaktor m = 0,2 Angenommene Lagerhöhe 6,00 m qr = 6,00 m x 160kg m -3 x 4,07 kwh kg -1 x 0,2 = 781,44 kwh m -2 qr = 781,44 kwh m -2 x 3,6 = 2.813,18 MJ m -2 < MJ m -2
8 F7 Bewährte Brandlaststufen (Siehe VS 124 / 1982) Für landwirtschaftliche Gebäude können ohne weitere Nachweise folgende Brandgefährdungen und Brandlaststufen als gesichert angenommen werden: Stallanlagen ohne Einstreu: niedrige Brandgefahr 100 MJ m -2 = 27,78 kwh m -2 Stallanlagen mit Einstreu: mittlere Brandgefahr 200 MJ m -2 = 55,56 kwh m -2 Futterhäuser: mittlere Brandgefahr 1000 MJ m -2 = 27,78 kwh m -2 Bergeräume: mittlere Brandgefahr 3000 MJ m -2 = 833,33 kwh m -2
9 F8 Der Entwurfsverfasser muss selbst bei Regelbauten die Einhaltung der Schutzziele ohne Rücksicht auf die so genannten materiellen Paragraphen der LBO überprüfen.
10 F9 Die vielfältigen Landwirtschaftsbauten sind hinsichtlich des Brandschutzes kaum standardisierbar. Sonderbauvorschriften für die Landwirtschaft sind nicht vorhanden und auch nicht nötig. Nur unter Wahrung der Schutzziele können Sonderbauten der Tier- und Pflanzenproduktion erfolgreich geplant werden.
11 F10 Wann welche Mindestgebäudeabstände? Nachbarschützende Maßnahmen? Eigenschutz? Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten? 2,50 Meter / 5,00 Meter 3,00 Meter / 6,00 Meter 12,00 Meter / 15,00 Meter / 24,00 Meter
12 F11 Futterhäuser, Biogasanlagen, Lagerräume, Bergeräume.sind Produktions- bzw. Lagergebäude, die entsprechend Industriebaurichtlinie geplant werden können.
13 F12 Ställe sind Bauten der Tier-Produktion, also auch Industriegebäude. Bei der Planung entsprechend Industriebaurichtlinie sind jedoch die speziellen Besonderheiten der Ermöglichung der Tierrettung zu beachten.
14 F13 Ermöglichung der Tierrettung durch: - Treiben ins Freie - Treiben in geschützte Nachbarbereiche - Tiere bleiben im sicheren übergroßen Brandabschnitt
15 F14 Maximale Evakuierunsweglängen: Siehe VS 124/82 Begrenzung der Rettungsweglängen: L <= 50 Meter bei geradliniger Wegführung, L <= 30 Meter bei nicht geradliniger Wegführung
16 F15 Maximale Evakuierunsweglängen: Siehe VS 124/82 Unbegrenzte Rettungsweglängen: wenn Tragwerke mind. feuerhemmend und nichtbrennbar F30-A - sind und wenn sämtliche Wand- und Dachteile nichtbrennbar sind.
17 F16 Bestätigte Evakuierungsausgänge Siehe VS 124/82 Tierart Anz. Je Ausg. Breite/m Höhe/m Pferde 35 1,80 2,00 Rinder 50 1,80 2,00 Jungrinder 75 1,80 2,00 Kälber 100 1,50 2,00 Absatzferkel/ Mastschweine 400 0,90 0,90 Zuchteber/ Ferkelführende Sauen 40 0,90 0,90 Schafe 250 2,40 1,00
18 F17 Bauordnungsrechtliche Brandabschnittsgröße VBA <= m³ aus der historischen Mischung von Tier- und Pflanzenproduktion ist unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Tier- Produktions- und Lagerspezifik nicht ohne kritische Betrachtung übernehmbar
19 F18 Bestätigte Brandabschnittsgrößen Nach LBO und MBO Eingeschossiger Stall ABA <= 1.600m², VBA <= m³ Regelbau der Gebäudeklasse 1 Tragwerk, Außenwände, Außenwandbauteile, Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe normal entflammbar B2.
20 F19 Bestätigte Brandabschnittsgrößen Nach LBO und MBO Eingeschossiger Stall ABA > 1.600m², VBA <= m³ Nicht geregelter Sonderbau der Gebäudeklasse 1 ohne bauordnungsrechtliche Abweichungen Tragwerk, Außenwände, Außenwandbauteile, Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffe normal entflammbar B2.
21 F20 Abweichende Brandabschnittsgrößen Nach LBO und MBO Eingeschossiger Stall 1.600m² < ABA <= 3.000m²; VBA > m³, bei qr <= 200 MJ m -2 Nicht geregelter Sonderbau der Gebäudeklasse 1 Lösung: - Tragende Wände, Pfeiler und Stützen feuerhemmend, - Dachtragwerke aus Holznagelbindern oder aus Holzkonstruktionen ohne bestimmte Querschnittsanforderungen bei einem Achsabstand von mind. 3,00 m, - Wände und Dämmung mindestens schwer entflammbar
22 F21 Abweichende Brandabschnittsgrößen Nach LBO und MBO Eingeschossiger Stall 3.000m² < ABA <= 5.000m²; VBA > m³, bei qr <= 200 MJ m -2 Nicht geregelter Sonderbau der Gebäudeklasse 1, jedoch in Niedersachsen geregelt (DVNBauO 8 Abs.1 Punkt 4.) Lösung: - Alle Tragwerke mindestens feuerhemmend oder nicht brennbar - Wände aus Holzverkleidungen oder nicht brennbar - Dämmung nicht brennbar - Wegen Tierrettung Rauchwarnmelder mit Aufschaltung auf ständig besetzte nahe Stelle oder Gehöft.
23 F22 Abweichende Brandabschnittsgrößen Nach LBO und MBO Eingeschossiger Stall 5.000m² < ABA <= unbegrenzt; VBA > m³, bei qr <= 100 MJ m -2 (Gülle, einstreulos) Nicht geregelter Sonderbau der Gebäudeklasse 1, Lösung: - Alle Tragwerke mindestens feuerhemmend und nicht brennbar - Außenwände, Dachschalen und Dämmungen nicht brennbar - Wegen Tierrettung Rauchwarnmelder mit Aufschaltung auf ständig besetzte nahe Stelle oder Gehöft und Feuerwehr.
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