Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein.
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- Ulrike Esser
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1 2. Teil : Anfechtungsklage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Lise ist einzige Geschäftsführerin der L-Chemiehandel-GmbH. Die L-Chemiehandel- GmbH erhielt am völlig ohne Vorwarnung die Gewerbeuntersagung nach 35 GewO. Gegen den Widerspruchsbescheid der Behörde vom (Postausgangsdatum) möchte Lise nun wenige Tage nach Erhalt des Schriftstücks klagen. Immerhin haben Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde ihr bisher nicht gesagt, warum sie nicht mehr mit Chemikalien handeln darf (nur dass). Gründe dafür fallen Lise auch gar nicht ein. Sie zahlt ihre Steuern, gut sie hängt mit der Gewerbesteuer, aber nur eine Woche und nur wegen der Schließung. Sie zahlt auch die Altschulden bei der SV für ihre Angestellten entsprechend der Ratenvereinbarung. Leider hat sie diese Vorstrafe wegen des Verkehrsunfalls. Liegt da das Problem? Wieso schreibt die Widerspruchsbehörde eigentlich, dass gegen den Widerspruchsbescheid kein Rechtsmittel zulässig ist? Kann Sie gar nicht klagen? Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig ist, müsste (Aufzählung der anzusprechenden Punkte) I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung (aus Spezialgesetz) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Subordinationstheorie) nichtverfassungsrechtlicher Art (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) Probleme: Widerruf (entsprechend dem zu widerrufenden Verhalten) Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen (2-Stufen-Theorie / Flucht in PrivatR) Polizeirecht (präventiv vs. repressiv) Formulierungbeispiel unproblematisch / problematisch Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 I S. 1 VwGO eröffnet. Die Klage gegen die Gewerbeuntersagung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die auch keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.
2 Der zu prüfende Anspruch müsste gemäß 40 I S. 1 VwGO ein öffentlich-rechtlicher sein, da keine aufdrängende Sonderzuweisung besteht. Nach der Subordinationstheorie / Interessentheorie / modifizierten Subjektstheorie. II. statthafte Klageart 42, 43 VwGO Klagebegehren entscheidet 42 I 1. Alt. VwGO Aufhebung Verwaltungsakts (VA weg alles i.o.) Anfechtungsklage Vorliegen eines Verwaltungsakts prüfen Erscheinung: schriftlich, Briefkopf, Stempel Bescheid, Befehl, Verfügung, Anordnung Anweisungen mit Androhungen / Fristen Rechtsmittel / Rechtsbehelfe genannt Inhalt: VA-Definition: in 35 VwVfG hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf Gebiet öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet Problemfälle: Regelung (ungleich: Absichtserklärung, Auskunft, Rat) Außenwirkung (ungleich: Behördeninterna, besonderes Gewaltverhältnis /Anweisungsverhältnis Gemeinde zu Landkreis bei Rechtsaufsicht +, bei Fachaufsicht und Ermessen ev. +, ohne Ermessen -) Allgemeinverfügung vs. Rechtsverordnung abzugrenzen (Erscheinungsbild, Bezeichnung, Erlass/Bekanntgabe) Anfechtung / Verpflichtung 48 / 49 VwVfG Wiederaufleben isolierte Anfechtungsklage (HauptVA, Nebenbestimmung abweichend von 36 II VwVfG, teilbar, rechtmäßig und widerspricht nicht
3 Grundentscheidung Behörde) 79 I Nr. 2 VwGO isolierte Anfechtung Widerspruchsbesch. Erledigung dann FFK Die statthafte Klageart folgt dem Klagebegehren. Die Anfechtungsklage ist statthaft, sofern die Aufhebung eines Verwaltungsaktes erstrebt wird. Die L- Chemiehandel-GmbH will mit Chemikalien handeln. Dazu muss sie die Gewerbeuntersagung beseitigen. Fraglich ist, ob die ein Verwaltungsakt ist. Gemäß 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hier regelt die Gewerbeaufsicht (Behörde) per hoheitlicher Maßnahme (Untersagung) den Einzelfall (L-Chemikalienhandel-GmbH) auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (Gewerberecht) und zielt auf unmittelbare Außenwirkung (Gewerbeverbot). Ein Verwaltungsakt liegt vor. Die Anfechtungsklage ist statthaft. III. Klagebefugnis 42 II VwGO Verwaltungsakt verletzt Kläger in seinen Rechten Möglichkeit reicht (fehlt offenkundig / keine Klagebefugnis) R Rechtsverletzung (Grundrechte/einfaches Gesetz Art 12 GG/ 1 GewO) Möglichkeit reicht (fehlt offenkundig: keine Klagebefugnis) selbst: keine Popularklage, Prozessstandschaft, VA-Adressat (= selbst) Dritter: Nachbar Baurecht nur bei Drittschutznormen (BauGB, BauNVO, BauO, einfügen / Rücksicht- nahmegebot, Zweck auch Nachbarschutz) und Nachbarqualität des Grundstücks (gemeinsame Grundstücksgrenze, auch falls Gebietsgrenze, Einwirkungsbereich des Bauvorhabens) und besonderer Beziehung Kläger zum Grundstück (Eigentümer/Besitzer/Käufer ab Übergang Besitz, Nutzen, Lasten, Eintragung Auflassungsvormerk) Dritter: Nachbar Immissionsschutzrecht grds. drittschützend (hinreichende räumlich-zeitliche Beziehung zur Quelle auch Mieter)
4 gegenwärtig unmittelbar VA muss schon / noch Bestand haben und Wirkung entfalten Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt Beispiele: (Mutter klagt, weil ihr Kleinkind Abrissverfügung erhielt, Gesellschafter der 1-Personen-GmbH klagt gegen Geschäftsverbot, Mieter klagt gegen Baugenehmigung für Edeka am Haus, Hauseigentümer klagt gegen Betriebserlaubnis für Lackufa-3-GmbH 150 m GW-Stromauf, Klage 2013 gegen Verwaltungsakt, der Ladenschluss für den erzwang, Klage gegen Verwaltungsakt, der künftiges Geschäftsverbot in Aussicht stellt, VA stellt Zwangsgeld bei künftigen Handlungen in künftigen VA in Aussicht) Für die Klägerin L-Chemiehandel-GmbH als Adressatin der Gewerbeuntersagung erscheint zumindest eine Verletzung der Rechte aus Art. 12 I GG und aus 35 I GewO gegenwärtig, da das Verbot jetzt gilt, und unmittelbar, da kein weiterer Vollzugsakt erforderlich ist, möglich. Damit liegt Klagebefugnis vor. IV. Vorverfahren 68 I S. 1 VwGO Grundsatz: Vorverfahren zu Recht- / Zweckmäßigkeit (Widerspruchsverfahren) Ausnahme: 68 I S. 2 VwGO durch Gesetz Bescheid einer obersten B- oder L-Behörde SächsVwOrgG (Ausnahme: durch Gesetz vorgeschrieben) Abhilfe-B/Widerspruchs-B hat erstmalige Beschwer Beispiele: (Staatsministerium bescheidet, Stadt Dresden bescheidet als untere Fachbehörde, Landesamt für Denkmalpflege entscheidet) Das gemäß 68 I VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren wurde erfolglos durchgeführt. V. Beteiligten-/Prozeßfähigkeit 61, 62 VwGO Beteiligtenfähig.: natürliche / juristische Personen, Vereinigungen soweit ihnen Recht zustehen kann, ev. Behörden (richtet sich nach LandesR)
5 Prozeßfähigk.: (teilweise auch beschränkte) Geschäftsfähigkeit Vereinigungen/Behörden durch Vertreter/Vorstand Die L-Chemiehandel-GmbH ist gemäß 61Nr. 1 VwGO als juristische Person Beteiligtenfähig und ihre Geschäftsführerin Lise ist nach 62 I Nr. 1 VwGO prozeßfähig und handelt für die GmbH nach 63 III VwGO i.v.m. GmbHG. VI. Form 81 I, 82 I VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Mindestinhalt des 82 VwGO (wer will was von wem woraus) + Sollinhalt Die Klage ist gemäß 81 I VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und gem. 82 I VwGO mit dem Mindestinhalt einzureichen. VII. Klagefrist 74 I, II VwGO 1 Monat ab Zustellung Widerspruchsbescheid / Bekanntgabe Verwaltungsakt Beispiele: (Zustellung Staatsministeriumsbescheid - 60 Tage später Klage, mündliche Bekanntgabe Widerspruchsbescheid - 60 Tage später Klage, Widerspruchsbescheid an Ex-Ehepartner / Ex- Wohnung, Widerspruchsbescheid an Arbeitgeber) 57 II VwGO, 222 ZPO; 187 ff BGB Ereignisfrist- Fristberechnung lesen/üben! Zustellung: Bund 73 III S. 1, 56 II VwGO, VwZG Land Sachsen eigene VwZG Verwirkung: Zeit + Umstandsmoment (Vertrauen geschaffen) Fraglich ist, ob mit der Erhebung der Klage am die 1 monatige Klagefrist des 74 I VwGO eingehalten werden kann. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Es ist nicht ersichtlich, dass diese über einen Monat vor dem lag oder überhaupt erfolgte. Zwar ist das Datum
6 der Gabe zur Post der , doch gilt die drei-tagesfiktion ( 4 II S. 2 VwZG) nur soweit es nicht nicht oder später zugestellt wurde. Hier erhielt Lise das Schriftstück erst vor einigen Tagen. Eine Zustellung vor über einem Monat scheidet also aus. Ob eine Zustellung vorliegt, ist nicht erkennbar. Hier greift aber 8 VwZG, so dass Mängel der Zustellung durch Zugang des Schriftstücks geheilt werden. Problem: 58 I VwGO Rechtsbehelfsbelehrung 58 I VwGO Inhalt (Art RB, Behörde/Gericht, Sitz, Frist) 58 II VwGO unrichtig / fehlend Folge 1 Jahr Frist VIII. Sachliche / örtliche Zuständigkeit 45, 52 ff. VwGO nur prüfen, falls danach gefragt wird oder bereits Klage erhoben ist sachliche: 45 VwGO 1. Rechtszug Verwaltungsgericht 46 N. 1, 2 f. VwGO Berufung/Beschwerde OVG Normenkontrolle OVG örtliche: 52 Nr. 1 VwGO Ort des Vermögens / Rechtsverhältnisses 52 Nr. 3 VwGO Ort des Erlasses des VA / WB IX. Rechtsschutzbedürfnis stets benötigt (fehlt: falls einfacherer/schnellerer/billigerer Rechtsschutz mgl. ist) B. Begründetheit I. Passivlegitimation 78 I S. 1, 2 VwGO Klagegegner: B / L / Körperschaft zu der Erlassbehörde gehört (Ausgangsbescheidbehörde trotz Widerspruchsbescheid) Rechtsträgergrundsatz falls Landesrecht das bestimmt, auch Erlassbehörde selbst
7 Problem: Doppelnatur LRA für LK, BM für kreisfreie Stadt isolierte Widerspruchsanfechtung (R-Träge der W-Behörde) (verklagt Staatsministerium, das verbeschied / Bund / Landratsamt / Dresden) Bezeichnung: Behördenbezeichnung (Erfolgsaussicht einer Klage wegen des Bescheides des Staatsministeriums wird das Staatsministerium verklagt) II. Ermächtigungsgrundlage benennen, i.d.r. im Bescheid explizit genannt 48, 49 VwVfG III. Formelle Rechtmäßigkeit Der Verwaltungsakt könnte formell rechtswidrig sein. 1. Zuständigkeit Ausgangsbehörde für Ausgangsbescheid sachlich / örtlich 2. Verfahren 28 I VwVfG Anhörung 3. Form 39 I VwVfG Begründung Fehlerfolge: 44 I VwVfG Nichtigkeit (Stirnbandtheorie) bzw. 44 II Nr. 3? falls nicht nichtig 45 VwVfG ev. Fehler-Heilung möglich? falls keine Heilung 46 VwVfG Fehler ev. unbeachtlich IV. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestand Sie prüfen, ob der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage bzw. der Anspruchsgrundlage erfüllt ist. Dabei belegen Sie jedes der im Paragraphen genannten Tatbestandsmerkmale mit der Formulierung des Sachverhalts, die dem Tatbestandsmerkmal entspricht. Einige Tatbestandsmerkamale werden Sie auslegen müssen. Bei problematischen Punkten nutzen Sie den Gutachtenstil: Obersatz Definition Gemäß 1 GewO müsste ein Gewerbe vorliegen. Gewerbe ist jede wirtschaftliche Tätigkeit, die
8 Tatbestandsabgleich Die beabsichtigte Tätigkeit als Auktionator soll Feststellung Die erstrebte Tätigkeit, Auktionator, ist also Gewerbe. 2. Rechtsfolge Wenn Sie den Tatbestand festgestellt haben prüfen Sie die Rechtsfolge. Sofern nur eine Rechtsfolge möglich ist, müssen Sie dies erklären. Sofern mehrere Rechtsfolgen möglich sind (Ermessen) müssen Sie das Ermessen prüfen. Ermessenszweck: Wozu dient das Ermessen Ermessen: geeignet / erforderlich / verhältnismäßig Ermessensfehler: ~Ausfall: Behörde erkannte nicht, dass sie Ermessen hatte, ~Überschreitung: die gewählte Rechtsfolge stand nicht zur Wahl, ~Unterschreitung: nicht alle Wahlmöglichkeiten wurden erkannt, ~Fehlgebrauch: alle sonstigen Ermessensfehler (Wahl ist zweckwidrig) V. Rechtsverletzung Kläger ist durch rechtswidrigen VA verletzt entweder in einfachgesetzlichen Rechten oder mind. Art 2 I GG, daher nur kurz feststellen
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