Ladungssicherung MIRO-Geschäftsstelle September 2009

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1 Ladungssicherung MIRO-Geschäftsstelle September 2009

2 2 Inhalt 1. Einleitung 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Verantwortlichkeiten und Pflichten 4. Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und Verlader 5. Richtlinien und Normen zur Ladungssicherung 6. Grundregeln zur Ladungssicherung 7. Hilfsmittel zur Ladungssicherung 8. Ladungssicherung bei Schüttgütern 9. Ladungssicherung bei Stückgütern 9.1 Fahrzeug-Aufbautyp nach DIN EN Code XL 9.2 Fahrzeug-Aufbautyp nach DIN EN Code L 9.3 Fahrzeug-Aufbautyp nach DIN EN Code XL (Sonderausführung) 10. Checklisten für Ladungssicherung 11. Ladungssicherungsprotokoll 12. Benutzte Quellen 13. Weiterführende Literatur 1. Einleitung Dieses MIRO-info zur Ladungssicherung beim Straßentransport soll den Mitgliedsunternehmen der Gesteinsindustrie Unterstützung bei allen Fragen und Problemen rund um das Thema Ladungssicherung sein. Dabei beschränken sich die Ausführungen auf den Straßentransport von Gesteinskörnungen (loses Schüttgut), sowie palettierte Sackware und Big Bags (Stückgut). 2. Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Anforderungen zur Ladungssicherung sind enthalten in den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Die technische Regel zur Ausführung und Berechnung ist die VDI-Richtlinie 2700 ff. Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Grundsätzlich gilt, dass jeder, der mit Verladung und Transport von Gütern beauftragt ist, auch für eine sachgerechte Ladungssicherung verantwortlich zeichnet. Verlader, Fahrer, Fahrzeughalter, Absender und Frachtführer stehen somit in der Pflicht, Ladungssicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

3 3 Straßenverkehrsordnung 22 Ladung (Auszug) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladungseinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Straßenverkehrsordnung 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (Auszug) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht nicht durch die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet. Straßenverkehrszulassungsordnung Die Straßenverkehrszulassungsordnung verpflichtet den Fahrzeughalter, die Fahrzeuge mit ausreichenden, geeigneten Ladungssicherungsmitteln auszurüsten bzw. diese in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Der Fahrzeugbauer wird verpflichtet, die Fahrzeuge (Aufbauten) so zu bauen und auszurüsten, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen gering bleiben. Handelsgesetzbuch Im Handelsgesetzbuch (HGB) wird die Verantwortung des Absenders und des Frachtführers für die Ladungssicherung festgeschrieben. Das HGB ist jedoch eine Vorschrift des Zivilrechts und keine des öffentlichen Rechts. In 412 Abs. 1 HGB ist geregelt: Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu verstauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Für den Absender heißt dies: Er hat für eine entsprechende Verpackung des Transportgutes zu sorgen. Es muss gewährleistet werden, dass das Ladegut die Transportstrecke sicher und unbeschadet besteht. Dabei dürfen die Ladeeinheiten nicht umfallen, sich nicht verschieben oder herabfallen. Somit muss vom Absender eine sichere Befestigung der Ladeeinheiten z.b. durch Zurrgurte oder den geprüften Aufbau veranlasst und kontrolliert werden. Für den Frachtführer heißt dieses: Er muss für den Transport der Ladung ein geeignetes Fahrzeug stellen. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug jeder Zeit den gesetzlichen Anforderungen (StVO, StVZO) in Bezug auf Achslasten (Lastverteilungsplan), Überbreite, Lenkfähigkeit, Bremsverhalten, Überladung und Ladungssicherung entspricht.

4 4 3. Verantwortlichkeiten und Pflichten Aus den nachfolgend aufgeführten Vorschriften und Verpflichtungen ist ersichtlich, dass Fahrzeughalter, -führer, Aufbauhersteller und Verlader gemeinsam die Verantwortung für die Ladungssicherung tragen. Pflichten des Fahrzeughalters: - Gestellung und Ausrüstung eines geeigneten Fahrzeugs ( 30, 31 StVZO), - Einsatz von geeigneten Fahrzeugführern ( 31 Abs. 2 StVZO), - Pflicht, die Fahrzeugaufbauten nach technischen Vorgaben zu erhalten ( 30 StVZO). Pflichten des Fahrzeugführers: - Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt ( 22 StVO), - Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transportes ( 22, 23 StVO), - Pflicht zur Anpassung des Fahrverhaltens an die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung ( 22, 23 StVO), - Pflicht, die Geschwindigkeit an den Zustand von Fahrzeug und Ladung (ordnungsgemäß gesichert) anzupassen ( 3 StVO), - Verbot, Gegenstände (verlorene Ladung) auf die Straße zu bringen ( 32 StVO), - Eignung zum Führen eines Fahrzeugs oder Zuges ( 31 Abs. 1 StVZO). Pflichten des Verladers: Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet 22 StVO. Die Ladung ist zu sichern. Alle am Transportprozess Beteiligten haben ihre Pflicht zu erfüllen. Pflichten des Fahrzeugbauers: Die Fahrzeugaufbauten sind nach technischen Vorgaben zu fertigen ( 30 StVZO). 4. Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrzeugführer, Fahrzeughalter und Verlader Verkehrsordnungswidrigkeiten, Bußgelder und Punkte werden in den Fällen von mangelhafter Ladungssicherung meist für alle Beteiligten (Fahrzeugführer, -halter und Verlader) gleichermaßen zur Anzeige gebracht. Routinemäßige Kontrolle: - Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung, - Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und 3 Punkten in Flensburg. Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung: - Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Bußgeld und 3 Punkten in Flensburg, - Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ( 315 b StBG Abs. 1). Haftungsansprüche: - Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des 823 BGB (Schadenersatz), - Bei Eigenschäden: Es kann der 254 BGB (mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherungen gemindert werden können, - Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB.

5 5 5. Richtlinien und Normen zur Ladungssicherung VDI 2700 VDI 2700 a VDI 2700 Blatt 1 VDI 2700 Blatt 2 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen Ausbildungsnachweis - Ladungssicherung Ausbildung und Ausbildungsinhalte Zurrkräfte VDI 2700 Blatt 3.1 Gebrauchsanleitung für Zurrmittel VDI 2700 Blatt 3.2 Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung VDI 2700 Blatt 4 VDI 2700 Blatt 5 VDI 2700 Blatt 6 VDI 2700 Blatt 14 VDI 2700 Blatt 15 VDI 2700 Blatt 16 VDI 3968 Blatt 1 VDI 3968 Blatt 2 VDI 3968 Blatt 3 VDI 3968 Blatt 4 VDI 3968 Blatt 6 VDI 3968 Blatt 7 VDI Teil 1 VDI Teil 3 DIN DIN DIN Teil 1 DIN Teil 2 DIN Teil 3 Europäische Normen: DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN DIN EN Lastverteilungsplan Qualitätsmanagement-Systeme Zusammenladung von Stückgütern Reibwerte und ihre Ermittlung (in Vorbereitung) Rutschhemmende Unterlagen (RHM) (in Vorbereitung) Ladungssicherung in Kleintransportern Sicherung von Ladeeinheiten - Anforderungsprofil Sicherung von Ladeeinheiten - Organisatorisch technische Verfahren Sicherung von Ladeeinheiten - Umreifen Sicherung von Ladeeinheiten - Schrumpfen Sicherung von Ladeeinheiten - Stretchen Sicherung von Ladeeinheiten - sonstige Verfahren Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung Ladungssicherung in Kastenwagen Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhänger Wechselaufbauten für Lastkraftwagen und Anhänger, Anschlussmasse Kraftfahrzeugbau - Kraftfahrzeuge und Anhängerfahrzeuge - allgemeine Abmessungen Allgemeine Begriffe im Kraftfahrzeugbau - Gewichte Kraftfahrzeugbau - Höchstgeschwindigkeiten, Beschleunigung, Verschiedenes - Begriffe, Prüfbedingungen Berechnung von Zurrkräften Zurrgurte aus Chemiefasern Zurrketten Zurrdrahtseile Zurrpunkte Aufbauten

6 6 6. Grundregeln zur Ladungssicherung Im Fahrbetrieb gehen von dem Ladegut sowohl Beschleunigungskräfte beim Anfahren als auch Verzögerungskräfte beim Bremsen sowie Fliehkräfte bei der Kurvenfahrt aus. Die auftretenden Beschleunigungs-, Flieh- und Bremskräfte müssen durch Sicherungsmaßnahmen aufgenommen und sicher über das Fahrzeug in den Untergrund eingeleitet werden können. In Längsrichtung nach vorn (aus Bremsvorgängen) wirkt das 0,8-fache der Gewichtskraft der Ladung. In Querrichtung (bei Kurvenfahrten) und Längsrichtung nach hinten (beim Anfahren) wirkt das 0,5-fache der Gewichtskraft der Ladung. Zu berücksichtigen ist jedoch bei kippgefährdeten Ladegütern (Standsicherheitsfaktor < 1), dass das 0,2-fache der Gewichtskraft der Ladung zu den in Querrichtung wirkenden Kräften hinzuaddiert werden muss. Diese Kräfte wirken jedes Mal beim Bremsen, Beschleunigen und Fahren von Kurven. Nur geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen können das aushalten. Ladungssicherung ist also immer erforderlich, auch wenn man nur langsam fährt. Reibung Die Reibungskraft wirkt zwischen zwei sich berührenden Gegenständen. Von der Rauhigkeit der Materialpaarung ist die Größe der Widerstandskraft abhängig, auch der Oberflächenzustand der Gegenstände, z.b. trocken, nass, ölig oder fettig, beeinflusst die Reibkräfte. Bei der Ladungssicherung ist eine hohe Reibung zwischen Ladung und Fahrzeugboden oder zwischen Ladungsteilen erwünscht. Gleitreibungswerte nach VDI 2700 Zustand trocken nass fettig Material-Paarung Gleitreibzahl µ Holz/Holz 0,20-0,50 0,20-0,25 0,05-0,15 Metall/Holz 0,20-0,50 0,20-0,25 0,02-0,10 Metall/Metall 0,10-0,25 0,10-0,20 0,01-0,10 Beton/Holz 0,30-0,60 0,30-0,50 0,10-0,20 Arten der Ladungssicherung Auch bei günstigsten Verhältnissen, z.b. im Hinblick auf die Reibbeiwerte, Witterungseinflüsse etc. bleiben Bewegungskräfte übrig, die durch Sicherungsmaßnahmen wie Verzurren aufgenommen werden müssen.

7 Bei der Auswahl der Sicherungsmaßnahmen sind die formschlüssigen Verfahren den kraftschlüssigen Verfahren vorzuziehen. - Formschlüssige Verfahren Formflüssige Verfahren sind z.b. Festsetzen an der Stirnwand, Verkeilen, diagonal, schräg bzw. horizontal Zurren. Hierbei liegt die Ladung lückenlos an den Laderaumbegrenzungen der Stirn-, Seiten- und Rückwand an. Auch innerhalb der Ladung (in Fahrtrichtung, quer zur Fahrtrichtung und entgegen der Fahrtrichtung) dürfen keine Staulücken entstehen. Sind Staulücken vorhanden, können diese z.b. durch Paletten, Festlegehölzer, Keile oder Airbags ausgefüllt werden. Beim Diagonalzurren wird die Ladung durch die Zurrmittel auf der Ladefläche festgehalten. Dieses Verfahren ist eine Art der formschlüssigen Sicherung. - Kraftschlüssige Verfahren Ein kraftschlüssiges Verfahren ist das Niederzurren. Hier wird durch die Einleitung von Vorspannkräften in die Zurrmittel das Ladegut auf die Ladefläche gepresst. Durch diesen zusätzlichen Anpressdruck wird die Reibungskraft erhöht Hilfsmittel zur Ladungssicherung Die nachfolgende exemplarische Auflistung von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung ist nicht abschließend, dennoch bietet sie für den Anwender eine Fülle von Möglichkeiten, die Ladung betriebs- und beförderungssicher zu transportieren. Zurrmittel Am häufigsten werden in der Bauwirtschaft zur Ladungssicherung Zurrgurte und -ketten verwendet. Zurrmittel dürfen nicht zum Heben verwendet werden. Vor dem Öffnen von Zurrmitteln ist sicherzustellen, dass die Ladung auch ohne Sicherung noch sicher steht und die Abladenden nicht durch herunterfallende Ladung gefährdet werden. Zurrgurte sind Gurtbänder, die aus synthetischen Fasern (meistens Polyester) gefertigt sind. Jeder Zurrgurt muss gekennzeichnet sein. Bei einem zweiteiligen Zurrgurt müssen sowohl das Losende (Zurrgurt) als auch das Festende (Zurrgurt mit Ratsche/Spannelement) gekennzeichnet sein. Die einzelnen Zurrgurtteile müssen die gleiche Zurrkraft aufnehmen können. Zurrgurte sind regelmäßig durch befähigte Personen zu prüfen. Zurrketten Mit Zurrketten werden in der Regel schwere Ladungsgüter auf Straßenfahrzeugen gesichert. Eine Zurrkette ist eine Vorrichtung zur Ladungssicherung, die mit einem Zurrpunkt verbunden werden kann, um auf diese Weise die Ladung auf Straßenfahrzeugen zu sichern. Eine Zurrkette besteht aus Spannmittel (Kette mit Verkürzungselement), dem Spannelement (Spindelspanner) und einem Verbindungselement (Schäkel, Haken).

8 8 Rutschhemmende Unterlagen (Zwischenlagen) Rutschhemmende Zwischenlagen (auch RH-Matten genannt) erhöhen den Gleit-Reib-Beiwert zwischen der Ladefläche und dem Ladegut oder auch zwischen den Ladegütern, wodurch wesentlich weniger Zurrmittel zur Ladungssicherung erforderlich sind. RH-Matten müssen so ausgelegt werden, dass sich die Ladung und die Ladeflächen bzw. die darunter liegende Ladung nicht berühren. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die gesamte Ladefläche mit RH-Matten ausgelegt wird. Die RH-Matten sollen seitlich ca. 1 cm hinausstehen. Damit wird das Herunterrutschen (Kippen) des Ladeguts von den RH-Matten verhindert. Klemmbalken Klemmbalken sind ebenfalls Hilfsmittel zur Ladungssicherung. Mit ihnen wird die Ladung auf der Ladefläche fixiert oder gegen Kippen gesichert. Stirnwandersatz Holzkonstruktionen, Einsteckrungen, Kopflashing usw. werden eingesetzt, um eine künstliche Stirnwand zu schaffen, wenn die Ladung nicht direkt an die Stirnwand geladen werden kann. Ein solcher Stirnwandersatz ist eine gute Möglichkeit, die Ladung in und entgegen der Fahrtrichtung in Formschluss zu verladen. Die möglichen Sicherungskräfte sind gem. VDI 2700 zu bestimmen. Kantenschoner Alle Zurrmittel unterliegen mechanischen Beanspruchungen. Insbesondere an Ecken und Kanten werden die Zurrmittel Beanspruchungen ausgesetzt, für die sie nicht konstruiert sind. Außerdem ist zu beachten, dass die Vorspannkräfte beim Niederzurren durch Ecken und Kanten verringert wird. Damit die Kraftübertragung verbessert wird sowie die mechanischen Belastungen an Kanten verringert werden, müssen Kantenschoner verwendet werden. Insbesondere die Verwendung von Kantenschonern bei palettierter Sackware (eingeschrumpft, nicht eingeschrumpft) führt zu einer gleichmäßigen Verteilung der Zurrkraft und verhindert das Einschnüren des Gurtes in die Sackware. Weitere Hilfsmittel zur Ladungssicherung Lochschienen, Ankerschienen Keulmulden Zahn- und Keilleisten Mittelrungen Sperrstangen, Klemmstangen, Zwischenwandverschlüsse Festlegehölzer, Holzkeile, Holzkonstruktionen Luftsäcke, Staubpolster, Leerpaletten Netze und Planen

9 9 8. Ladungssicherung bei Schüttgütern Bei Schüttgütern kann an das Ladegut keine Anforderung gestellt werden. Dennoch gilt 22 Straßenverkehrsordnung insbesondere auch für den Schüttguttransport: Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladungseinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO steht speziell zu 22 Abs. 1, wie beim Herabwehen von trockenem Sand etc. durch den Fahrtwind vorgegangen werden muss: Schüttgüter, wie Kies, Sand, die auf Lastkraftwagen befördert werden, sind in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können. Ähnliches führt die VDI-Richtlinie 2700 unter Abschnitt aus: Ladegut, das vom Wind herabgeweht werden kann, ist abzudecken. Auszüge aus der VDI-Richtlinie 2700: Es ist darauf zu achten, dass der Schwerpunkt der Ladung möglichst über der Längsmittellinie des Fahrzeuges liegt. Ein beim Beladen entstandener Schüttkegel darf nicht zum Herabfallen des Schüttgutes führen. Die Schüttgutkegel sind nach Möglichkeit mit Hilfe des Ladegerätes abzuflachen. Befinden sich zwischen dem Schüttgut größere Einzelstücke (z.b. Betonstücke), so muss durch entsprechende Beladung sichergestellt werden, dass diese nicht vom Fahrzeug fallen. Die Bordwände des Aufbaus sollen so dicht schließen, dass kein Gut herausfallen kann. Ladegut, das vom Fahrtwind herabgeweht werden kann, z.b. Trockensand, Papierreste, Sägespäne ist abzusichern. Das Schüttgut kann durch Abdecken mit Netzen, Planen und anderen Mitteln (z.b. Besprühen) gesichert werden. Bei Beförderung von Schüttgut in Silofahrzeugen (vorwiegend pulverisiertes und granuliertes Gut) ist auf einwandfrei dichte Verschlüsse zu achten. 9. Ladungssicherung bei Stückgütern Für den Transport von Stückgütern ist das Anbringen von Zurrpunkten nicht grundsätzlich möglich, jedoch müssen die Randbedingungen für die Durchführung eines verkehrssicheren Transportes geschaffen werden. Der Unternehmer muss in einer Betriebsanweisung festlegen, wie diese Stückgüter fachgerecht auf dem Transportfahrzeug zu sichern sind. Ladegüter müssen den Belastungen aus Stapelung, Transport und Ladungssicherung standhalten. Dies ist jedoch nicht immer der Fall (Pappkartons, Kunststofffässer etc.). Die Verpackung des Ladegutes muss ebenfalls stabil genug sein, um dem Anpressdruck standhalten zu können. Deshalb lässt sich nicht jedes Ladegut ohne weiteres niederzurren.

10 10 Ist eine ausreichende Stabilität der Einzelgüter, z.b. Steine, Rohre etc. nicht gewährleistet, müssen Ladeeinheiten gebildet werden. Ladeeinheiten können mit einfachen Hilfsmitteln, z.b. Paletten, einteiligen Zurrgurten gebildet werden. Diese Ladeeinheiten können dann einfacher auf dem Fahrzeug gesichert werden. Im Folgenden wird auf die Verladung von Sackware (auf Paletten) sowie Big Bags besonders hingewiesen. 9.1 Fahrzeug-Aufbautyp nach DIN EN Code XL DIN-EN Code XL 50% 40% seitlich 30% Big Bags auf LKW mit Bordwand Durchführung Lastverteilung beachten Formschluss herstellen Rückhaltesystem am Ladungsabschluss Sackware auf LKW mit Bordwand Big Bags auf LKW ohne Bordwand Sackware auf LKW ohne Bordwand Kammerbildung durch Paletten und Diagonalzurren nur Big Bags Niederzurren

11 Fahrzeug-Aufbautyp nach DIN EN Code L EN Code L 40% max. 5 to 30% seitlich 30% max. 3,1 to Big Bags auf LKW mit Bordwand Durchführung Lastverteilung beachten Formschluss herstellen Niederzurren Gurten gem. EN T.2 Sackware auf LKW mit Bordwand Gurtprotektoren einsetzen ARM verwenden Rückhaltesystem am Ladungsabschluss Diagonalzurren, Entlastung der Stirnwand Big Bags auf LKW ohne Bordwand Sackware auf LKW ohne Bordwand Durchführung Lastverteilung beachten Formschluss herstellen Niederzurren Gurten gem. EN T.2 Gurtprotektoren einsetzen ARM verwenden Rückhaltesystem am Ladungsabschluss Diagonalzurren, Entlastung der Stirnwand

12 Fahrzeug-Aufbautyp nach DIN EN Code XL (Sonderausführung) DIN-EN Code XL Durchführung 50% 40% seitlich 30% Lastverteilung beachten Formschluss herstellen Querbalken zur Kammerbildung einsetzen Big Bags auf LKW mit TRUXAFE 1) 1) auch mit Bordwand möglich für Fahrzeuge Code L und XL

13 Checklisten für Ladungssicherung Checkliste vor der Beladung 1. Fahrzeug geeignet? 2. Ladeboden besenrein? 3. Zurrgurte technisch in Ordnung? 4. Ladeeinheiten/Verpackung unbeschädigt? 5. Bestätigung der Ladungssicherung durch Foto oder Unterschrift des Fahrers Mehrweggurte nach EN T.2 Gurtmaterial muss technisch einwandfrei sein Lassen Sie Ihre Zurrmittel mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf Beschädigungen prüfen. Der Fahrzeugführer sollte bei jedem Einsatz eine Sichtkontrolle auf erkennbare Beschädigungen durchführen. Zurrgurte sind z.b. ablegereif, wenn 10 % der Gurt- Gewebebreite eingerissen sind oder eine Beschädigung der Metallteile (z.b. Schlitzwelle verbogen) erkennbar ist. Bei folgenden Auffälligkeiten sind die Gurte auszutauschen: bei Gurtbändern: erkennbare Risse, Schnitte, Einkerbungen und Brüche in lasttragenden Fasern und Nähten, Verformung durch Wärmeeinwirkung; bei Endbeschlagteilen und Spannelementen: Verformungen, Risse, starke Anzeichen von Verschleiß und Korrosion. Es dürfen nur Zurrgurte instand gesetzt werden, die Etiketten zu ihrer Identifizierung aufweisen. Diese Reparaturen dürfen nur vom Hersteller vorgenommen werden.

14 Ladungssicherungsprotokoll Es empfiehlt sich, gerade beim Transport von Stückgütern, ein Ladungssicherungsprotokoll zu erstellen. Prüfprotokoll Ladungssicherung Datum: Laufende Nummer Transportnummer: Kennzeichen Motorwagen bzw. Zugmaschine: Ladungssicherung durchgeführt? (trägt Prüfperson ein) JA NEIN Im Falle von "Nein" eingeleitete Maßnahmen: Unterschriften: Prüfperson... GmbH Kraftfahrer

15 Benutzte Quellen Ladungssicherung, Handbuch für Verlader, Fuhrparks und Aufbauhersteller, TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG, 2006 Thomas, H.-P.: Powerpointvortrag Ausschuss Arbeitssicherheit Ladungsordnung in der Bauwirtschaft, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, 2007 Internetdokument ( Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen, Rheinkalk GmbH, Weiterführende Literatur Ladungssicherungs-Informations-System, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 2006 Kaphon, K.; Kersting, K.; Petzold, J.: Leitfaden zur Schulung beauftragter Personen und sonstiger verantwortlicher Personen im Rahmen der Beförderung gefährlicher Güter in der Bauwirtschaft, Internetdokument, 2005 Norbey, B.: Transport im Betrieb, Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, 2006 Ladung sichern - aber richtig, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, 2005 Verfahrensanweisung zur Ladungssicherung im Verkehr, DEKRA Automobil GmbH, 2004, Internetdokument Schulz, L.: Ladungssicherung in bestimmten Fällen, Fernfahrer 4/2008 Nelles, W.: Überladung von Transportfahrzeugen, MIRO-info 11/2006 Ladungssicherung für Baustoffe, Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel e.v.

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