Arbeitskreis erstellt durch: Datum
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- Louisa Gärtner
- vor 7 Jahren
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1 Arbeitskreis erstellt durch: Datum Anzahl der Beschäftigten Unterschrift der/des Fachverantwortlichen Tabelle A - Grundsätzliches A.1 Dieser Bogen gilt ausschließlich in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung für * typisierte Arbeitsplätze / Tätigkeiten Bogen * A.2 Diese Ermittlung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu wiederholen bei - Änderungen der Arbeitsbedingungen, - Änderung der Arbeitsstoffe, - Erkrankungen, die auf Gefahrstoffe zurückgeführt werden können oder - wenn bei einer / einem Beschäftigten gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen. Definition: ist der direkte Kontakt der Haut mit Flüssigkeiten, Pasten, Feststoffen einschließlich der Benetzung der Haut mit Spritzern oder Kontakt mit kontaminierter Arbeitskleidung oder Oberflächen. Zum zählt auch der Kontakt von Aerosolen, Gasen und Dämpfen mit der Haut. Definitionen für Dauer / Ausmaß des es: Dauer / Ausmaß des es kurzfristig (< 15 Minuten) längerfristig (> 15 Minuten) kleinflächig (Spritzer) großflächig kleinflächig (Spritzer) großflächig (t) technische (o) organisatorische (p) personenbezogene Maßnahmen Stand: Juli 2015, 6.3/1
2 Geringe Gefährdung durch durch Tätigkeiten * mit hautgefährdenden Gefahrstoffen: 1.1 EUH 66, soweit keine anderen hautgefährdenden Stoffeigenschaften 1.2 H 315 bei kleinflächigem und kurzfristigem : H 371 bei kleinflächigem und kurzfristigem H 373 bei kleinflächigem und kurzfristigem Gefahrstoffen mit sonstigen hautgefährdenden Eigenschaften gemäß 2 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV bei kleinflächigem und kurzfristigem allen Gefahrstoffen mit Kontakt über verschmutzte Arbeitskleidung oder Arbeitsflächen * mit hautresorptiven Gefahrstoffen mit sonstigen Stoffeigenschaften: H 312 bei kleinflächigem und kurzfristigem bei allen Tätigkeiten mit Kontakt über verschmutzte Arbeitskleidung oder Arbeitsflächen * mit sensibilisierenden Gefahrstoffen: Bei kleinflächigem und kurzfristigem Kontakt mit verschmutzter Arbeitskleidung oder Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen H 317 bei kleinflächigem und kurzfristigem Mittlere Gefährdung durch durch Tätigkeiten * mit hautgefährdenden Gefahrstoffen: 2.1 EUH 66 bei großflächigem und längerfristigem H 314 bei kleinflächigem und kurzfristigem oder großflächigem und kurzfristigem ph-werten unter 2 bzw. über 11,5 bei kleinflächigem und kurzfristigem H 315 bei kleinflächigem und kurzfristigem oder großflächigem und kurzfristigem ph-werten unter 2 bzw. über 11,5 bei großflächigem und kurzfristigem oder kleinflächigem und längerfristigem Gefahrstoffen mit sonstigen hautgefährdenden Eigenschaften gemäß 2 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV bei großflächigem und kurzfristigem * mit hautresorptiven Gefahrstoffen mit sonstigen Stoffeigenschaften: H 312 bei großflächigem und kurzfristigem oder kleinflächigem und längerfristigem H 311 bei kleinflächigem und kurzfristigem oder großflächigem und kurzfristigem H 351, die hautresorptiv sind bei kleinflächigem und kurzfristigem oder großflächigem und kurzfristigem H 341 die hautresorptiv sind bei kleinflächigem und kurzfristigem oder großflächigem und kurzfristigem H 361 die hautresorptiv sind bei allen Tätigkeiten H 370 bei kleinflächigem und kurzfristigem oder großflächigem und kurzfristigem H 371 bei großflächigem und kurzfristigem oder kleinflächigem und längerfristigem H 372 bei kleinflächigem und kurzfristigem oder großflächigem und kurzfristigem H 373 bei großflächigem und kurzfristigem oder kleinflächigem und längerfristigem * mit sensibilisierenden Gefahrstoffen: Bei längerfristigem mit verschmutzter Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen H 317 bei großflächigem und kurzfristigem oder kleinflächigem und längerfristigem (t) technische (o) organisatorische (p) personenbezogene Maßnahmen Stand: Juli 2015, 6.3/2
3 Mittlere Gefährdung durch Tätigkeit * Feuchtarbeit regelmäßig mehr als 2 h im feuchten Milieu arbeiten regelmäßig mehr als 2 h Tragen feuchtigkeitsdichter Handschuhe Häufiges oder intensives Hände reinigen bzw. desinfizieren Hohe Gefährdung durch durch Tätigkeiten * mit hautgefährdenden Gefahrstoffen: 3.1 H 314 bei großflächigem und längerfristigem ph-werten unter 2 bzw. über 11,5 bei großflächigem und längerfristigem Gefahrstoffen mit sonstigen hautgefährdenden Eigenschaften gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV bei großflächigem und längerfristigem * mit hautresorptiven Gefahrstoffen mit sonstigen Stoffeigenschaften: H 310 bei allen Tätigkeiten H 311, wenn zusätzlich mit H314 gekennzeichnet H 312 bei großflächigem und längerfristigem H 311 bei großflächigem und längerfristigem H 351, wenn hautresorptiv bei großflächigem und längerfristigem H 341, wenn hautresorptiv bei großflächigem und längerfristigem H 350, wenn hautresorptiv bei allen Tätigkeiten H 340, wenn hautresorptiv bei allen Tätigkeiten H 360, wenn hautresorptiv bei allen Tätigkeiten H 370 bei großflächigem und längerfristigem H 371 bei großflächigem und längerfristigem H 372 bei großflächigem und längerfristigem H373 bei großflächigem und längerfristigem * mit sensibilisierenden Gefahrstoffen: H317 bei großflächigem und längerfristigem Bei geringer Gefährdung: Schutzmaßnahmen nach TRGS 500 * allgemeine Hygienemaßnahmen: 4.1 Waschgelegenheit (möglichst mit temperaturregulierbarem Wasseranschluß) vorhanden 4.2 geeignete Handtücher vorhanden 4.3 kontaminierte Haut sofort und schonend reinigen und abtrocknen 4.4 Ablegen von Arm- und / oder Handschmuck (z. B. Ringen) bei der Arbeit 4.5 sofortiges Abwaschen der Haut bei Kontakt mit wäßrigen Lösungen, die hautgefährdende, hautresorptive oder sensibilisierende Stoffe oder Zubereitungen enthalten Bei mittlerer oder hoher Gefährdung: zusätzliche Schutzmaßnahmen * allgemeine Schutzmaßnahmen: 5.1 Substitution des / der Gefahrstoffe Falls nein Begründung: 5.2 Vermeidung oder Verringerung des es auf ein Mindestmaß (t) technische (o) organisatorische (p) personenbezogene Maßnahmen Stand: Juli 2015, 6.3/3
4 * technische Schutzmaßnahmen (Beispiele TRGS 401 Anlage 6): 5.5 vollständig oder teilweise geschlossene Anlagen 5.6 Verwendung von Arbeitsgeräten, die vermeiden 5.7 Kapselung, Absaugung oder Lüftung * organisatorische Schutzmaßnahmen, sofern technische Maßnahmen nicht ausreichend: 5.10 mit Gefahrstoffen verschmutzte oder durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln 5.11 mit Gefahrstoffen kontaminierte Arbeitsgeräte und Arbeitsflächen regelmäßig reinigen 5.12 verschmutzte Reinigungstücher für Maschinen nicht zur Reinigung der Hände einsetzen 5.13 Vgl. TRGS 401 Nr. 6.3 Ziffer * personenbezogene Schutzmaßnahmen, sofern techn. u. organisatorische Maßnahmen nicht ausreichend: Schutzhandschuhe: 5.15 Tragezeit von Schutzhandschuhen so gering wie möglich 5.16 Bei flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen regelmäßiger Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe 5.17 Bei flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen regelmäßiger Wechsel der Handschuhe (mindestens stündlich oder Tragen von Baumwollunterziehhandschuhen) 5.18 Maximale Tragedauer ohne Handschuhwechsel nicht mehr als vier Stunden und nicht als ständige Maßnahme An- und Ausziehen von Schutzhandschuhen ohne Verunreinigung des Innenteils der Handschuhe oder der Haut 5.20 Untersuchung der Schutzhandschuhe vor Beginn der Tätigkeit auf sichtbare Schäden 5.21 Entsorgung der Schutzhandschuhe nach Ablauf der Tragedauer oder bei Defekt 5.22 Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Schutzwirkung von Chemikalienschutzhandschuhen durch UV-Licht (Sonnenlicht) 5.23 Berücksichtigung sonstiger möglicher Gefährdungen, z. B. durch drehende Teile oder durch Allergene in Schutzhandschuhen 5.24 ggf. Verzicht auf Tragen von Schutzhandschuhen nach Abwägung der Gefährdungen Auswahl geeigneter Schutzhandschuhe: 5.25 Berücksichtigung mechanischer und ergonomischer Anforderungen 5.26 Bei Gefährdung durch Gefahrstoffe: Chemikalienschutzhandschuhe der Kategorie Bei Gefährdung durch Gefahrstoffe: Keine Verwendung z. B. von medizinischen Einmalhandschuhen nach DIN EN 455 oder Lederhandschuhen Proteingehalt medizinischer Einmalhandschuhe 30 µg / g Handschuh (nur Verwendung aus hygienischen Gründen im Gesundheitsdienst- kein Chemikalienschutz) 5.29 Medizinische Einmalhandschuhe aus Latex sind ungepudert 5.30 Verwendung chromatfreier Lederhandschuhe z. B. bei mechanischer Gefährdung 5.31 Berücksichtigung von ergonomische Anforderungen (Größe und Passform), Tastsinn, thermischer und mechanischer Beanspruchung, weiterer verwendeter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse etc. nach der Checkliste der DGUV Regel Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen 5.32 Auswahl geeigneter Schutzhandschuhe nach Ablaufdiagramm TRGS 401 Anlage 8 (t) technische (o) organisatorische (p) personenbezogene Maßnahmen Stand: Juli 2015, 6.3/4
5 Hautmittel: 5.33 Verwendung von geeigneten Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln 5.34 Einsatz von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln nach dem Hautschutzplan 5.35 Häufigkeit und Intensität der Hautreinigung ist dem Grad der Verschmutzung anzupassen und auf das erforderliche Maß zu reduzieren 5.36 Berücksichtigung von Gefährdungen durch Hautmittel, z. B. durch Reizwirkungen, Allergiepotential der Inhaltsstoffe, ph-werte außerhalb der Verträglichkeitsgrenzen, Penetrationsförderung oder Beeinträchtigung der Schutzwirkung von Schutzhandschuhen 5.37 Beachtung der Einwirkzeiten der Hautmitteln 5.38 Beachtung des Haltbarkeitsdatums der Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel. Die Haltbarkeit beträgt nach Öffnung / Anbruch der Gebinde im allgemeinen 6 Monate. Das Öffnungsdatum sollte daher auf den Behältern festgehalten werden. Sonstiger im Bereich anderer Körperteile Beispiele s. TRGS 401 Anlage Bei Gefährdung anderer Körperteile werden weitere entsprechend geeignete persönliche Schutzmaßnahmen ergriffen, z. B. Tragen eines Chemikalienschutzanzuges (t) technische (o) organisatorische (p) personenbezogene Maßnahmen Stand: Juli 2015, 6.3/5
6 Tabelle C Alle festlegten Maßnahmen werden regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Folgende Maßnahmen wurden insbesondere überprüft: Nr. Überprüft am Name Maßnahme ist wirksam nicht wirksam Tabelle D Sofern in Tabelle A und B eine Maßnahme nicht oder gemäß Tabelle C nicht wirksam ist: Nr. durchzuführende Maßnahmen (t, o, p) (Maßnahmen einzeln beschreiben) Die Maßnahmen selbst durchgeführt bis zum: (Name, Datum) beantragt bei / am (Name, Datum) Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt Datum / Unterschrift des Fachverantwortlichen Wirksamkeit überprüft von / am (ja / nein, Datum, Unterschrift) Tabelle E Alle festlegten Maßnahmen werden regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Die Maßnahmen sind weiterhin wirksam und die Gefährdungsbeurteilung somit aktuell. Nr. Überprüft am Name (t) technische (o) organisatorische (p) personenbezogene Maßnahmen Stand: Juli 2015, 6.3/6
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