Organisation Externe Beschulung

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1 Organisation Externe Beschulung Rechtliche Grundlagen Hess. Schulgesetz 53 (3) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin oder Schüler der Förderschule bleibt (kooperatives Angebot). Verordnung über die sonderpädagogische Förderung 16 (5) ( ) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule sind nach Maßgabe des 53 Abs. 3 HSchG Formen der Kooperation zu entwickeln. Die teilnehmenden Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben Schülerinnen und Schüler der Förderschule. Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder entsprechende Lerngruppen können an Veranstaltungen der allgemeinen Schule teilnehmen. Die Teilnahme erfolgt in Abstimmung mit der allgemeinen Schule zeitweise in bestimmten Fächern, Projekten oder außerunterrichtlichen Angeboten. Die in der allgemeinen Schule erbrachten Leistungen werden in das Zeugnis übernommen, das von der Förderschule ausgestellt wird. Organisatorische Bedingungen: Aufnahme Die allgemeine Schule beantragt eine sonderpädagogische Überprüfung, in deren Vorfeld bereits Fördermaßnahmen der Regelschule und eine Beratung durch die vor Ort tätige Förderschullehrkraft erfolgt sein müssen. Alle Schülerinnen und Schüler werden im Rahmen des gesetzlichen Verfahrens zur Überprüfung und Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf überprüft. Die Gutachten sollten neben Beobachtungen aus Unterrichtshospitationen auch Ergebnisse von Gesprächen mit Eltern, Lehrkräften und außerschulischen Institutionen sowie eine Intelligenzdiagnostik und Verfahren zur Feststellung des sozial-emotionalen Entwicklungsstandes beinhalten. Die Empfehlung des Gutachtens als Förderort die Regelschule zu wählen, muss mit den Eltern ausführlich besprochen werden. Diese müssen dem Förderbedarf und dem Förderort zustimmen. Das Staatliche Schulamt stellt dann den sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne der Schule für Erziehungshilfe oder der Schule für Kranke fest und weist den

2 Schüler/ die Schülerin der H.-v.-Bracken-Schule zu. Als Förderort wird jedoch die jeweilige Regelschule benannt. Klassenstärke: Eine Festlegung der Höchstbesuchszahl einer Klasse in der Regelschule mit externer Beschulung orientiert sich an den Bestimmungen der Regelschule, da es sich nicht um gemeinsamen Unterricht handelt.. Klassenkonferenzen/ Zeugniskonferenzen: Die Zuständigkeiten von Konferenzen der Regelschule bleiben auch bei externen Schülern und Schülerinnen erhalten. Die zuständige Förderschullehrkraft ist in Fällen, die die Sch. der HvB-Schule betreffen, zur Teilnahme verpflichtet und ist stimm- und antragsberechtigt. Aktenführung: Eine Akte der Schülerin/ des Schülers wird an der HvB-Schule geführt. Diese beinhaltet alle sonderpädagogische Belange, Förderpläne, ärztliche Gutachten (in verschlossenem Umschlag), Zeugniskopien sowie in Kopie wesentliche Vorgänge aus der Regelschule. An der Regelschule wird ebenfalls eine Schülerakte geführt, die nur regelschulrelevante Inhalte besitzt. Zeugnisse: Alle extern beschulten Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis der HvB- Schule mit dem entsprechenden Logo. Unter Bemerkungen ist folgendes zu vermerken: Die Schülerin / der Schüler wird extern an der (Name der Regelschule/ Schulzweig) beschult. Für die Erstellung des Zeugnisses ist die betreuende Förderschullehrkraft zuständig. Sie spricht die Organisation mit der Regelschule ab und legt das Zeugnis der Schulleitung der Helmut-von-Bracken-Schule zur Unterschrift vor. Als Klassenlehrer/ in unterschreibt der Regelschullehrer und die Förderschullehrkraft.

3 Förderpläne: Förderpläne müssen im Benehmen mit den Lehrkräften der Regelschule und den Eltern und Schülerinnen und Schülern halbjährlich fortgeschrieben werden. Die Verantwortung verbleibt bei der zuständigen Förderschullehrkraft. Vorhandene Fachförderpläne werden eingearbeitet oder angefügt. Die Förderpläne sind in beiden Akten aufzubewahren. Nachteilsausgleich: Die Gewährung von Nachteilsausgleich ist von den Eltern bei der SL der Helmut-von- Bracken-Schule zu beantragen. Nach Empfehlung der Klassenkonferenz der Regelschule (s. Klassenkonferenz) entscheidet die SL der Helmut-von-Bracken- Schule nach Rücksprache mit der Regelschulleitung über den jeweiligen Nachteilsausgleich. Ordnungsmaßnahmen: Sind im Rahmen der externen Beschulung alle Möglichkeiten der pädagogischen Maßnahmen erschöpft, können auch Ordnungsmaßnahmen gemäß 82 HScHG verhängt werden. Diese werden von der Klassenkonferenz der Regelschulklasse beantragt und von der Schulleitung der HvB-Schule genehmigt und den Eltern nach Anhörung schriftlich mitgeteilt. Die Schulleitung der Regelschule ist ebenfalls unverzüglich zu informieren. Die Dokumentation ist in beiden Schülerakten aufzubewahren. Der Ausschluss vom Unterricht für einen Tag kann die Schulleitung der Regelschule nach Absprache mit der betreuenden Förderschullehrkraft aussprechen (Formalia s. oben). Praktika: Alle externen Schülerinnen und Schüler nehmen an Schulpraktika der Regelschulen teil. Auch in dieser Zeit werden sie von der Förderschullehrkraft betreut. Diese wird durch Meldung über die Schulleitung der Helmut-von-Bracken-Schule vom SSA beauftragt. Hauptschulabschlussprüfungen: Nehmen externe Schülerinnen und Schüler an Hauptschulabschlussprüfungen teil, müssen alle Zeugnisse und Zeugnisbeiblätter von der SL der Helmut-von-Bracken- Schule unterschrieben werden. Bei der Projektprüfung kann die SL den Vorsitz an die SL der Regelschule delegieren. Kooperationen (JW, AGGAS, etc):

4 Kooperationsvereinbarungen mit außerschulischen Institutionen sind mit der SL der Helmut-von-Bracken-Schule abzusprechen. Mittelzuwendung: LMF: Die Regelschulen erhalten einen der externen Schülerzahl an ihrer Schule entsprechenden Betrag für die Anschaffung von Papier. Verwaltungskosten: Entstehende Verwaltungskosten (Büromaterial, etc.) sind nach Absprache mit der SL der Helmut-von-Bracken-Schule von der Förderschullehrkräften mit dem Sekretariat der Helmut-von-Bracken-Schule abzurechnen. Stundenzuweisung: Die Stundenzuweisungen erfolgen nicht schülerbezogen, sondern werden im Rahmen der schulischen Möglichkeiten zugeteilt. Dabei ist eine Richtzahl von 2-3 Wochenstunden pro Schülerin/ Schüler zu beachten. Lehrkräfte: Teilnahme an Konferenzen: Alle Lehrkräfte, die externe Schülerinnen und Schüler an einer Regelschule betreuen, müssen an für ihre Schüler relevanten Konferenzen der Regelschule teilnehmen. Sind sie mit mehr als der Hälfte ihrer Stundenzahl an der Regelschule tätig, nehmen sie auch regelmäßig an den Gesamtkonferenzen und den Pädagogischen Tagen der Regelschule teil. Die Teilnahme an den Gesamtkonferenzen der Helmut-von-Bracken-Schule entscheidet die Lehrkraft nach Inhalten der Tagesordnung, die Teilnahme am Pädagogischen Tag der Helmut-von- Bracken-Schule ist verpflichtend, ebenso die Teilnahme an den Fachkonferenzen Externe Erziehungshilfe. Dokumentation: Die Arbeit der Förderschullehrkräfte in der externen Beschulung ist inhaltlich und zeitlich zu dokumentieren. Krankheit: Bei Krankheit meldet sich die Förderschullehrkraft sowohl an der Regelschule als auch an der Helmut-von-Bracken-Schule dienstunfähig.

5 Dienstbefreiung: Dienstbefreiung und Abwesenheit (z. B. auch bei Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt der Regelschule) sind bei der Schulleitung der H.-v.-Bracken- Schule zu beantragen bzw. anzuzeigen. Unterrichtliche Tätigkeiten an der Regelschule: Die Förderschullehrkräfte, die in der externen Beschulung tätig sind, dürfen grundsätzlich nicht zu Vertretungsunterricht an der Regelschule eingesetzt werden. Vertretungsunterricht ist nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Förderschullehrkraft möglich. Regelschülerinnen und -schüler können gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern der H.-v.-Bracken-Schule in Kleingruppen oder im Unterricht von der Förderschullehrkraft gefördert werden. In beiden Fällen muss die Lehrkraft zu Beginn des Schuljahres von der Schulleitung der Regelschule als Hilfsaufsicht bestellt werden.

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