Den Ahnen auf der Spur. Ahnenforschung im Stadtarchiv Potsdam

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1 Den Ahnen auf der Spur Ahnenforschung im Stadtarchiv Potsdam

2 Impressum Autoren: Simon Chilla, Michael Riediger, Julia Wannagat 1. Auflage vom 03 Juni Stadtarchiv der Landeshauptstadt Potsdam Internet: Dieses Auskunftsmedium wurde ausschließlich für die Benutzung im Stadtarchiv Potsdam produziert

3 Inhaltsverzeichnis Einleitung Informationen zum Stadtarchiv Kurzporträt Kontakt Benutzung Informationen zur Nutzung Erklärung eines Lesegerätes Relevante Quellen zur Ahnenforschung Zeitliche Gliederung 11 Kurzbeschreibung der Quellenarten - Seelenlisten - Bürgerbücher - Bürger- und Schutzverwandtenrollen Geburtsregister 13 - Sterberegister 13 - Melderegister 14 - Adressbücher 14 - Personenstandsregister 14 Formulare Kopierantrag Kopierantrag Personenstandsunterlagen Stempel für Personenstandsunterlagen Rechtsgrundlagen Archivsatzung der Landeshauptstadt Potsdam Brandenburgisches Archivgesetz Quellen

4 Einleitung Sehr geehrte Benutzer, das Ihnen vorliegende Handbuch wurde von Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste im Rahmen des Berufsschulprojektes Herstellen und Gestalten erstellt. Das Handbuch ist speziell auf die Arbeit im Stadtarchiv Potsdam ausgelegt und bezieht sich auf die dortigen Nutzungsmodalitäten und Bestände. Kernstück des Handbuchs sind die Übersichten zu den für die Ahnenforschung relevanten Quellen das Stadtarchivs. Bedanken möchten wir uns bei den Mitarbeitern des Stadtarchivs für die Betreuung in inhaltlichen Fragen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Recherchen. Simon Chilla (FaMI, Fachrichtung Archiv - Stadtarchiv Potsdam) Michael Riediger (FaMI, Fachrichtung Information und Dokumentation - Berliner Wasserbetriebe) Julia Wannagat (FaMI, Fachrichtung Archiv - Landesarchiv Berlin)

5 Informationen zum Stadtarchiv Kurzporträt Zu der frühen Geschichte des Stadtarchivs liegen keine näheren Erkenntnisse vor. Es steht fest, dass im Jahr 1822 im Magistrat über die Schaffung eines Archivs diskutiert wurde. Von 1920 bis 1928 war das Archiv hauptamtlich vom Museumsleiter und Stadtarchivar besetzt. Ab 1928 wurde das Archiv bis 1951 nur nebenamtlich betreut. Eine durchgehende hauptamtliche Besetzung gibt es erst seit übernahm Frau Angelika Schulz die Leitung des Stadtarchivs. Seinen Sitz hat das Stadtarchiv seit 2005 gemeinsam mit der Kfz-Zulassungsstelle in der Helene-Lange-Straße 14. Im Moment arbeiten im Stadtarchiv 6 Angestellte wurde das Stadtarchiv Ausbildungseinrichtung für Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste mit der Fachrichtung Archiv. Am wurde das Stadtarchiv strukturell dem Servicebereich Verwaltungsmanagement als Arbeitsgruppe zugeordnet. Insgesamt werden im Stadtarchiv zirka 2000 laufende Meter Archivgut aufbewahrt

6 Informationen zum Stadtarchiv Kontakt Adresse: Helene-Lange-Straße 14 Postanschrift: Landeshauptstadt Potsdam Stadtarchiv Potsdam Telefon: 0331/ / Fax: 0331/

7 Benutzung Informationen zur Nutzung Öffnungszeiten: Montag Uhr Dienstag Uhr Donnerstag Uhr Aktenbestellungen: Montags: bis 12 Uhr Dienstag: bis 16 Uhr Donnerstag: bis 14 Uhr Hinweis: Bei bereits verfilmten Beständen besteht nur die Möglichkeit die Filme am Lesegerät einzusehen. Nutzungsgebühr: pro Tag 2 Kopien: Schwarz/Weiß DIN A4: 0,50 DIN A3: 1,00 Laserkopien 1,50 Digitalisierung: Eine digitale Übergabe von Archivmaterial ist nicht vorgesehen. Einscannen oder privates Fotografieren von Archivgut ist nicht gestattet. Auftragsrecherche: Kostet je angefangener halben Stunde 17. Hinweis: Die Gebühren sind in der Verwaltungsgebührensatzung festgelegt, welche Ihnen auf Wunsch vorgelegt werden kann. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Benutzerdienst

8 Benutzung Erklärung eines Lesegerätes 1. Schalten Sie das Lesegerät ein (siehe Abbildung). 2. Entnehmen Sie den Film aus der Filmbüchse. 3. Entfernen Sie die Banderole oder das Gummi vom Film. 4. Schieben Sie nun den Film auf die Antriebswelle. Dabei muss der Film von oben nach unten laufen (siehe Abbildung)

9 Benutzung Erklärung eines Lesegerätes 5. Führen Sie den Film unter den Rollen hindurch in die dahinter liegende Führungsschiene ein. Drücken Sie auf den blauen Knopf um den Film aufzuspulen (siehe Abbildung). 6. Drehen Sie den Schalter an der rechten Seite des Lesegerätes wie in der Abbildung dargestellt um den Film vor und zurück zu spulen Vor Halt Zurück

10 Benutzung Erklärung eines Lesegerätes 7. Den Bildausschnitt können Sie nach oben und unten bewegen indem Sie den Hebel (siehe Abbildung) nach rechts und links bewegen. 8. Drehen Sie das mittlere Rad am Objektiv um den angezeigten Bildausschnitt zu vergrößern oder zu verkleinern. Das untere Rad ermöglicht die Einstellung der Schärfe. Mit dem oberen Rad können Sie das Bild kippen (siehe Abbildung)

11 Benutzung Erklärung eines Lesegerätes 9. Um eine Kopie zu erstellen drücken Sie den grünen Knopf auf der rechten Seite des Bedienfeldes (siehe Abbildung). Die Markierungen auf dem Bildschirm zeigen an, was auf der Kopie erscheint (siehe Abbildung). Bei Fragen steht Ihnen die Lesesaalaufsicht gerne zur Verfügung

12 Relevante Quellen zur Ahnenforschung Zeitliche Gliederung 18. Jahrhundert Seelenlisten ( ) Bürgerbücher ( ) Bürger- und Schutzverwandtenrollen ( ) Geburtsregister ( ) 19. Jahrhundert Melderegister ( ) Sterberegister ( ) Adressbücher ( ) Personenstandsregister seit

13 Relevante Quellen zur Ahnenforschung Kurzbeschreibung der Quellenarten Seelenlisten Auskunftszeit: Bestand: Magistrat der Stadt Potsdam 1-1/ Allgemeine Innere Verwaltung Inhalt: Auflistung der steuerpflichtigen Bürger anhand von deren Hauseigentum Angaben: Nachname; Beruf; Anzahl der Familienmitglieder; Anzahl des Personals Ordnung: Geordnet nach Grundbuchnummer und den dazugehörigen Polizeivierteln Bürgerbücher Auskunftszeit: Bestand: Magistrat der Stadt Potsdam 1-1/ Allgemeine Innere Verwaltung Inhalt: Auflistung aller lebenden Bürgerrechtsinhaber im jeweiligen Dokumentationszeitraum Angaben: Name, Vorname; Gewerbe; Geburtsdatum und ort; Datum des Erhalts des Bürgerrechts; Hauseigentümer (ja oder nein); Stadtbezirk in dem die Person lebte Ordnung: Geordnet nach der Verleihung des Bürgerrechts; enthalten ein Personenregister Hinweis: Bis 1809 war die Erlangung des Bürgerrechts nicht verpflichtend. Es konnte nur von Männern ab dem 25. Lebensjahr erlangt werden. Diese mussten allerdings Hausbesitz bzw. selbstständiges Gewerbe oder beides nachweisen. Ab 1809 Pflicht bei Hausbesitzern zur Erlangung des Bürgerrechts, wodurch auch Frauen das Bürgerrecht erlangten

14 Relevante Quellen zur Ahnenforschung Kurzbeschreibung der Quellenarten Bürger- und Schutzverwandtenrollen Auskunftszeit: Bestand: Magistrat der Stadt Potsdam 1-1/ Allgemeine Innere Verwaltung Inhalt: Angaben zu den Eigentümern des jeweiligen Hauses Angaben: Eigentümer; Beruf; Datum des Bürgerbriefs; Geburtsdatum und ort Ordnung: Geordnet nach Stadtbezirken und innerhalb der Stadtbezirke nach Straßen Hinweis: Es kann nur mit Adressangabe recherchiert werden Geburtsregister Auskunftszeit: Bestand: Magistrat der Stadt Potsdam MR-Bestand Inhalt: Geburtsregistereinträge Angaben: Name des Neugeborenen; Vor- und Zuname des Vaters; Berufsstand Ordnung: Chronologisch nach Geburtsdatum Hinweis: Es handelt sich um Abschriften aus den Kirchenbüchern, bei denen nur männliche Neugeborene berücksichtigt wurden Sterberegister Auskunftszeit: Bestand: Magistrat der Stadt Potsdam MR-Bestand Inhalt: Sterberegistereinträge Angaben: Name des Verstorbenen; Eltern; Altersangabe; Angaben zu Hinterbliebenen; Kirchengemeinde; Anschrift (in der Regel Wohnanschrift, aber auch medizinische Anstalt in der Person verstorben ist); Todesursache Ordnung: Chronologisch nach Sterbedatum

15 Relevante Quellen zur Ahnenforschung Kurzbeschreibung der Quellenarten Melderegister Auskunftszeit: Bestand: Magistrat der Stadt Potsdam MR-Bestand Inhalt: Zu- und Fortzüge Angaben: Geburtsdatum; Geburtsort; Sterbedatum; Familienangehörige und deren Lebensdaten; An- und Abmeldedatum; vorherige Anschrift; Abmeldeanschrift; Personal und Gesellen Ordnung: Nach Straßen und Hausnummern geordnet Hinweis: Wohnanschrift der gesuchten Person sollte bekannt sein; Daten sind nicht immer genau, sondern können über die Jahre variieren Adressbücher Auskunftszeit: (lückenhaft) Inhalt: Angaben zu Straße und Hausnummer; Titel; militärische Ränge; Geschäftsanzeigen und Gewerbetreibende Personenstandsregister Auskunftszeit: Geburten: Ehen: Sterbe: Sammelakten Sterbefälle: Inhalt: Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden sowie Sammelakten zu Sterbefällen Ordnung: In den einzelnen Standesämter wurden jeweils eigene Geburten-, Ehe- und Sterberegister geführt, welche chronologisch nach Anzeigedatum des Ereignisses geordnet sind. Hinweis: Die Registernummern sind über die alphabetisch geordneten Namensverzeichnisse zu ermitteln. Im Laufe der Zeit können sich die Zuständigkeitsbereiche der Standesämter verändert haben. Eine Direktbenutzung ist nur am Lesegerät möglich

16 Formulare Kopierantrag (Bitte deutlich lesbar ausfüllen) 1. Name, Vorname : Mustermann, Max Amt/ Institution : Signatur : 1-1/1 Blatt Nr. : 105, 110 Vs + Rs (bei gewünschter Vorder- und Rückseite bitte Vs + Rs vermerken) Vom Benutzer auszufüllen Datum und Unterschrift: , Mustermann 2. Nicht vom Benutzer auszufüllen Abholtermin: Genehmigung: dienstlich ( ) privat ( ) Amtshilfe ( ) gebührenfrei ( ) 3. Anzahl der Kopien: A 4 : = A 3 : = Pläne ÜG : = zu zahlender Betrag: Empfangen am: persönlich ( ) Signum : per Post ( )

17 Formulare Kopierantrag Personenstandsunterlagen (Bitte deutlich lesbar ausfüllen) 1. Name, Vorname : Mustermann, Max Tel. : 0331 / Signatur : P100 Register Nr. : 100 (< Registernummer) / 1878 (< Jahreszahl) Vom Benutzer auszufüllen Datum und Unterschrift : , Mustermann 2. Nicht vom Benutzer auszufüllen Genehmigung: gebührenpflichtig ( ) gebührenfrei ( ) 3. Anzahl der Kopien: A 4 : = Anzahl der Beglaubigungen : = ( Register Nr.:) zu zahlender Betrag: bezahlt am: Empfangen am: per Post am: Unterschrift:

18 Formulare Stempel für Personenstandsunterlagen Reproduktion des öffentlichen Archivs der Landeshauptstadt Potsdam Reproduktion eines nicht mehr fortgeführten Eintrages aus dem Heiratsregister x dem Geburtenregister dem Sterberegister den Sammelakten Veröffentlichung der Unterlage nur mit Genehmigung gestattet! Standesamt Registernummer: Stadtarchiv Potsdam Signatur: P / 1878 Die Übereinstimmung mit dem nicht mehr fortgeführten Original des Registereintrages / mit dem Dokument aus der Sammelakte im öffentlichen Archiv wird bestätigt Datum Unterschrift Vermerk Aufdruck für die Rückseite von Personenstandsurkunden, der von den Mitarbeitern angefertigt wird

19 Archivsatzung der Landeshauptstadt Potsdam Amtsblatt für die Stadt Potsdam Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Potsdam Satzung über die Nutzung des Stadtarchives der Landeshauptstadt Potsdam vom 12.Mai 1997 (Archivsatzung) Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: - 5 der Gemeindeverordnung für das Land Brandenburg (GO) vom (GVBl. I S. 398) - 16 des Gesetzes über die Sichtung und Nutzung von öffentlichen Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz) vom (GVBl. I S.94) 1 Aufgaben des Archivs (1) Die Stadt Potsdam unterhält ein Archiv. Das Archiv hat die Aufgabe, alle Unterlagen, die von der Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden (öffentliches Archivgut) festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer aufzubewahren, zu sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten. Diese Aufgaben erstreckt sich auch auf das Archivgut der Rechts- und Funktionsvorgänger der Stadt sowie auf kommunale Eigenbetriebe. Das Archiv sammelt für die Geschichte und Gegenwart der Stadt Potsdam bedeutsame Dokumentsunterlagen, und es unterhält eine Archivbibliothek. Das Archiv fördert und unterstützt die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte. (2) Das Archiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen fremdes Archivgut von Personen, Firmen, Verbänden, Vereinen, Organisationen und politischen Parteien oder Gruppierungen übernehmen (Depositum). Für fremdes Archivgut gilt diese Archivsatzung, sowie Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmen. Besondere Festlegungen in letztwilligen Verfügungen bleiben unberührt. (3) Das Archiv kann fremde Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützen, wenn daran ein kommunales Interesse besteht

20 Archivsatzung der Landeshauptstadt Potsdam 2 Benutzungsrecht Neben den angegebenen Stellen und Betroffenen ist jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt, das im Archiv aufbewahrte Archivgut nach Maßgabe des 9 BbgArchivG zu benutzen. 3 Benutzungszweck Archivgut kann insbesondere benutzt werden für a) dienstliche Zwecke der Parlamente, Behörden und sonstige Stellen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Gerichte (amtliche Nutzung), b) für Zwecke der Wissenschaft und Forschung, c) für Zwecke von Bildung und Unterricht (pädagogische Benutzung), d) für publizistische Zwecke, e) zur Wahrnehmung persönlicher Belange und aus privaten Interesse. 4 Benutzungsarten Die Benutzung kann erfolgen a) durch persönliche Einsichtnahme im Archiv, b) durch schriftliche Anfragen, c) durch Anforderungen von Reproduktionen von Archivgut und d) durch Versendung von Archivgut nach Maßgabe der 13, 15 und Benutzungsgenehmigung (1) Die Benutzung des Archiv bedarf einer Benutzungsgenehmigung. (2) Der Antrag auf Erteilung der Benutzungsgenehmigung ist schriftlich an das Archiv zu richten. Dabei sind die Angaben zu Person zu machen, der Benutzungszweck sowie der Gegenstand der Nachforschung sind genau anzugeben. Bei persönlicher Einsichtnahme ist ein formgebundener Antrag zu verwenden. Mit seiner Unterschrift erkennt der Antragssteller die in dieser Archivsatzung festgelegten Benutzungsregeln an. (3) Auf Verlangen hat der Benutzer sich auszuweisen. (4) Die Mitwirkung von Hilfskräften des Benutzers ist besonders zu beantragen, Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Die Benutzungsgenehmigung kann unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. (6) Der Benutzer hat sich auf Verlangen des Archivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus dem Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowieso schutzwürdige Belange Dritter zu beachten

21 Archivsatzung der Landeshauptstadt Potsdam (7) Für jeden Gegenstand der Nachforschungen und für jeden Benutzungszweck ist ein gesonderter schriftlicher Antrag zu stellen. 6 Benutzungseinschränkungen und Benutzungsausschluss (1) Die Benutzungsgenehmigung kann unbeschadet des 11 BbgArchivG eingeschränkt oder versagt werden, wenn Rechtsvorschriften der Benutzung entgegenstehen oder schutzwürdige Belange der Stadt Potsdam oder Dritter durch die Benutzung beeinträchtigt werden. (2) Die Benutzungsgenehmigung kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn a) der Benutzer bei früherer Benutzung gegen die Archivsatzung verstoßen oder Benutzungsbedingungen oder auflagen nicht eingehalten hat, b) der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet ist, c) das Archivgut noch nicht erschlossen ist, d) das Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist, e) Vereinbarungen mit den Eigentümern des Archivgutes dies erfordern. (3) Die Benutzungsgenehmigungen kann wiederrufen werden, wenn a) die Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen. b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die zur Versagung oder Einschränkung geführt hätten, c) der Benutzer gegen die Archivsatzung verstößt, d) die Benutzungsbedingungen oder auflagen nicht eingehalten werden, e) der Benutzer Urheber- oder Persönlichkeitsrechte oder andere schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet, f) der Benutzer erbrachte Leistungen nicht bezahlt. 7 Bestellung und Bereitstellung von Archivgut und Findmitteln (1) Für die Bestellung von Archivgut sind Archivbestellzettel zu verwenden. (2) Bereitstellung von Archivgut am Benutzungstag ohne vorherige Bestellung ist nicht möglich. (3) Das Archivpersonal kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivguts angemessen beschränken; es kann sowohl die Bereithaltung als auch die Benutzung zeitlich begrenzen. (4) Eine Benutzungsgenehmigung begründet einen Anspruch auf Vorlage und Einsichtnahme in Findmittel nur, soweit das Archivgut, auf das sich die Genehmigung bezieht, verfügbar ist

22 Archivsatzung der Landeshauptstadt Potsdam (5) Bei vorliegenden Reproduktionen von Archivgut werden die Originale nur in begründeten Ausnahmefällen vorgelegt, sofern dies der Erhaltungszustand zulässt. 8 Amtliche Benutzung (1) Städtische Ämter und Einrichtungen sowie Behörden und sonstige öffentliche Stellen haben das Recht, das von ihnen selbst, von ihren Rechts- und Funktionsvorgängern oder ihren nachgeordneten Stellen abgegebene Archivgut zu benutzen. Dies gilt nicht für personenbezogene Unterlagen und Daten, die auf Grund einer Rechtsvorschrift gesperrt oder vernichtet bzw. ausgelöscht werden müssen. (2) Gerichte und Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht jederzeitiger Nutzung allen Archivgutes, das als städtisches Eigentum in den Archiven verwahrt wird, soweit nicht gesetzliches Bestimmungen entgegenstehen. (3) Sonstige amtliche Nutzung von Archivgut amtlicher Herkunft, bei dem die Sperrfristen noch nicht abgelaufen sind oder das Benutzungsbeschränkungen unterliegt, darf nur im Einvernehmen mit der Behörde gestattet werden, aus deren Geschäftsbereich das Archivgut stammt. 9 Schutzfristen (1) Archivgut kann frühestens 10 Jahre nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden. (2) Archivgut, das besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegt, darf erst 30 Jahre nach Entstehung der Unterlage benutzt werden. (3) Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder seinen wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut) darf frühestens 10 Jahre nach deren Tod oder dem Todesdatum oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar ist, 90 Jahre nach deren Geburt genutzt werden. Ist weder ein Todes- oder Geburtsdatum feststellbar, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut 60 Jahre nach Entstehung der Unterlage. (4) Die festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. (5) Die in Abs. 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte und von Amtsträgern dokumentiert, sowie sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer öffentlichen Funktion gehandelt haben und sofern sie nicht selbst Betroffene sind

23 Archivsatzung der Landeshauptstadt Potsdam (6) Für die Benutzung von Archivgut, das dem Sozialgeheimnis unterliegende Daten enthält, gelten die Schutzfristen des 5 des Bundesarchivgesetzes vom (BGBl. I S.62), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S.506). 10 Beratung (1) Zur Beratung des Benutzers steht während der Öffnungszeiten des Archives Fachpersonal zur Verfügung. (2) Die Beratung umfasst Hinweise zu einschlägigen Archivalien sowie Literatur und die Vorlage von Findmitteln. (3) Ein Anspruch auf Unterstützung beim Lesen oder in Auswertung des Archivgutes besteht nicht. 11 Sorgfaltspflicht des Benutzers (1) Archivgut kann unbeschadet der Regelung des 16 (Versendung von Archivgut) nur im Benutzerraum während der festgelegten Öffnungszeiten eingesehen werden. (2) Das Betreten der Magazinräume oder sonstiger Aufbewahrungsräume für Archivgut durch den Benutzer ist nicht zulässig. (3) Im Benutzerraum haben die Benutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen und die erforderliche Ruhe zu bewahren. (4) Zum Schutz des Archivgutes ist es untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen und zu trinken. (5) Taschen, Mappen, Garderobe und dergleichen sind in den dafür vorgesehenen Schränken abzulegen. (6) Das Archivgut, die Reproduktionen, Find- und sonstige Hilfsmittel sind sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung, in gleichem Zustand, wie sie vorgelegt wurden, spätestens am Ende der täglichen Öffnungszeiten wieder zurückzugeben. (7) Es ist untersagt, auf Archivalien und Findmitteln Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art anzubringen, Bestandteile zu entfernen, Handpausen zu fertigen, verblasste Stellen nachzuziehen, zu radieren oder das Archivgut als Schreibunterlage zu nutzen. An der Reihenfolge, Ordnung, Signierung oder Verpackung dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden

24 Archivsatzung der Landeshauptstadt Potsdam (8) Der Abschluss jeder Archivbenutzung ist der Aufsicht mitzuteilen. 12 Benutzung von technischen Hilfsmitteln Die Verwendung benutzereigener technischer Hilfsmittel ist nur im Zusammenhang mit der Benutzung von Archivgut gestattet und bedarf der Genehmigung durch die Leitung des Archivs. Sie darf nicht zur Störung anderer Benutzer führen. 13 Kopien und Reproduktionen (1) Von dem vorgelegten Archivgut können in begrenztem Umfang auf Kosten der Benutzer Kopien gefertigt werden. Über die Eignung des Archivgut für das Kopierverfahren entscheidet die Leitung des Archivs. (2) Kopierarbeiten werden nur vom Archivpersonal durchgeführt. 14 Auswertung des Archivgutes und Belegexemplare (1) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivgutes die Belegstellen anzugeben. (2) Werden Arbeiten unter maßgeblicher Benutzung von Unterlagen des Archivs verfasst, so sind die Benutzer verpflichtet, dem Archiv ein Belegexemplar in Form einer Druckschrift, einer Vervielfältigung oder eines maschinenschriftlichen Druckschlags zu überlassen. (3) Beruht die Arbeit nur zum Teil auf Unterlagen des Archivs, so hat der Benutzer die Drucklegung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und dem Archiv kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen. (4) Die Publikation von Reproduktionen sowie die Edition von Archivgut bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Archivs. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe des Archivs und der Belegstelle verwendet werden. Der Benutzer darf sie nur mit Zustimmung des Archivs vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. 15 Schriftliche Auskunftserteilung und Recherche (1) Bei schriftlichen Anfragen sind Zweck und Gegenstand genau anzugeben. (2) Die schriftliche Auskunftserteilung beschränkt sich in der Regel auf die Angaben zur Quellenlage und Benutzbarkeit der Bestände

25 Archivsatzung der Landeshauptstadt Potsdam (3) Schriftliche Auskünfte an Behörden, Einrichtungen und Gerichte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden nach Maßgabe des 8 dieser Archivsatzung im Rahmen der Amtshilfe gegeben. 16 Versendung von Archivgut (1) In begründeten Ausnahmefällen kann Archivgut zur nichtamtlichen Nutzung an andere hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern dort eine ordnungsgemäße Benutzung und Verwahrung gewährleistet ist. (2) Die Kosten einschließlich der Versicherung für Archivgut und Transport tragen die Auftraggeber. (3) Die Versendung von Archivgut zur amtlichen Nutzung erfolgt im Rahmen der Amtshilfe. (4) Die Versendung von Archivgut ist nur im begrenzten Umfang möglich und erfolgt stets befristet. (5) Versandtes Archivgut kann aus dienstlichen Gründen jederzeit zurückgefordert werden. (6) Die Benutzung des versandten Archivgutes richtet sich nach den Vorschriften dieser Archivsatzung. 17 Haftung (1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen des überlassenen Archivgutes sowie für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden. (2) Die Stadtverwaltung Potsdam übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Benutzer bei der Einsicht in Archivgut an Gesundheit (z.b. durch Pilzbefall, Mikroben u. ä.) oder an persönlichen Gegenständen, insbesondere Kleidung (Verfärbungen usw.) entstehen. 18 Gebühren Der Benutzer hat die in der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Potsdam festgelegten Gebühren zu entrichten

26 Archivsatzung der Landeshauptstadt Potsdam 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Potsdam, den Müller Stadtpräsidentin (Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung) Dr. Gramlich Oberbürgermeister Bekanntmachungsordnung Die vorstehende Satzung über die Nutzung des Stadtarchives wird hiermit gemäß 24 der Hauptsatzung der Stadt Potsdam öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) enthalten oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Landeshauptstadt Potsdam unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung verletzt worden sind. Potsdam, den 12.Mai 1997 Dr. Gramlich Oberbürgermeister

27 Brandenburgisches Archivgesetz 1. Brandenburgisches Archivgesetz Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz - BbgArchivG) Vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 - Allgemeines 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 - Erfassung, Übernahme, Verwahrung und Sicherung 3 Aufgaben der öffentlichen Archive 4 Erfassung 5 Bewertung und Übernahme 6 Verwahrung und Sicherung Abschnitt 3 - Benutzung 7 Benutzung durch die abgebende Stelle 8 Benutzung durch Betroffene 9 Benutzung durch Dritte 10 Schutzfristen 11 Einschränkung und Ausschluß der Benutzung 12 Benutzung von Archivgut von Stellen des Bundes Abschnitt 4 - Organisation und Zuständigkeiten 13 Oberste Archivbehörde des Landes 14 Brandenburgisches Landeshauptarchiv 15 Archivgut des Landtages 16 Kommunale Archive Abschnitt 5 - Schlußvorschriften 17 Regelungsbefugnisse 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

28 Brandenburgisches Archivgesetz Abschnitt 1 - Allgemeines 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut und die Tätigkeit der öffentlichen Archive im Land Brandenburg. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse. 2 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliches Archivgut ist Archivgut des Landes, Archivgut des Bundes, sofern und soweit es von einem öffentlichen Archiv übernommen wird, und kommunales Archivgut. Öffentliches Archivgut sind auch archivwürdige Unterlagen, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivgutes erwerben oder übernehmen. (2) Archivgut des Landes sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder deren Vereinigungen, bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern oder sonstigen Stellen des Landes (Stellen des Landes) entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung von dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv übernommen oder diesem zur Nutzung überlassen werden. (3) Kommunales Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die deren Aufsicht unterstehen, sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern (kommunale Stellen) entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung von einem kommunalen oder einem anderen öffentlichen Archiv übernommen oder diesem zur Nutzung überlassen werden. (4) Zwischenarchivgut sind die von einem öffentlichen Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung in ein Zwischenarchiv übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen und aus denen das Archivgut noch nicht ausgewählt worden ist. (5) Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Plakate, Siegel, Petschafte, Bild-, Film-, Tondokumente, maschinenlesbare sowie sonstige Informationsträger einschließlich der zu ihrer Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme

29 Brandenburgisches Archivgesetz (6) Archivwürdig sind Unterlagen, die aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind. (7) Öffentliche Archive sind alle Archive im Land Brandenburg, die von Stellen des Landes oder von Gemeinden und Gemeindeverbänden unterhalten werden und öffentliches Archivgut übernehmen. (8) Archivfachliche Voraussetzungen für die Einrichtung und Unterhaltung eines öffentlichen Archivs sind: die Betreuung durch hauptamtlich oder hauptberuflich tätiges Archivpersonal, das eine archivfachliche Ausbildung besitzt oder in sonstiger Weise fachlich geeignet ist, oder durch anderes geeignetes Personal, wenn eine fachliche Beratung durch ein öffentliches Archiv, in dem Archivfachpersonal vorhanden ist, erfolgt, und das Vorhandensein geeigneter und ausreichender Magazin- und Diensträume, die den Brandschutz-, Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften entsprechen Abschnitt 2 - Erfassung, Übernahme, Verwahrung und Sicherung 3 Aufgaben der öffentlichen Archive (1) Die öffentlichen Archive haben die Aufgabe, das öffentliche Archivgut festzustellen, zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren, zu sichern und zu erhalten, zu erschließen, allgemein nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten. (2) Die öffentlichen Archive beraten die anbietungspflichtigen Stellen bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen. (3) Die öffentlichen Archive nehmen Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr. (4) Die öffentlichen Archive wirken an der Auswertung des von ihnen verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der brandenburgischen und deutschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte mit und leisten dazu eigene Beiträge

30 Brandenburgisches Archivgesetz 4 Erfassung (1) Die Stellen des Landes und die kommunalen Stellen sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem zuständigen öffentlichen Archiv unverändert anzubieten und, soweit sie archivwürdig sind, zu übergeben. Unterlagen sind spätestens dreißig Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden längere Aufbewahrungsfristen festlegen. (2) Zur Übernahme anzubieten und abzuliefern sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, welche nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht oder vernichtet werden müßten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war oder personenbezogene Daten im Sinne des 37 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 1992 (GVBl. I S. 2) enthalten oder einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegen. Die nach 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4 a des Strafgesetzbuches geschützten Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden. (3) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. (4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und ihre Vereinigungen sind von der Anbietungspflicht befreit, wenn sie ein eigenes öffentliches Archiv unterhalten, das archivfachlichen Voraussetzungen im Sinne des 2 Abs. 8 genügt, oder wenn die Unterlagen bei einer entsprechenden archivischen Gemeinschaftseinrichtung archiviert werden. Ob dieses öffentliche Archiv den archivfachlichen Voraussetzungen genügt, entscheidet die oberste Archivbehörde im Benehmen mit dem Archivträger. (5) Die Landräte und die Oberbürgermeister sollen die Unterlagen, die im Rahmen ihrer Funktion als allgemeine untere Landesbehörde entstanden sind, dem zuständigen Kreisoder Stadtarchiv anbieten und übergeben. (6) Durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen öffentlichen Archiv und der anbietenden Stelle oder, im Falle von Behörden, Gerichten und Stellen des Landes, der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde kann Art und Umfang der anzubietenden Unterlagen vorab festgelegt werden, auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden, der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen, im einzelnen festgelegt werden

31 Brandenburgisches Archivgesetz (7) Für maschinenlesbare Datenbestände sind Art und Umfang sowie die Form der Übermittlung der anzubietenden Daten vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem zuständigen öffentlichen Archiv festzulegen. Datenbestände, die aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden, sind nicht anzubieten. (8) Die anbietenden Stellen haben dem zuständigen öffentlichen Archiv auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Drucksachen und anderen Veröffentlichungen zur Übernahme anzubieten. 5 Bewertung und Übernahme (1) Das zuständige öffentliche Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über deren Übernahme in das Archiv. (2) Dem zuständigen öffentlichen Archiv ist von der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie in die zugehörigen Findmittel und Programme zu gewähren. (3) Wenn das zuständige öffentliche Archiv die Archivwürdigkeit verneint oder innerhalb eines halben Jahres nach Anbietung nicht über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen entscheidet, können die Unterlagen durch die anbietende Stelle vernichtet werden, wenn durch die Vernichtung schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Vor einer Entscheidung des zuständigen öffentlichen Archivs oder vor Ablauf dieser Frist dürfen Unterlagen von der anbietenden Stelle ohne Zustimmung des zuständigen öffentlichen Archivs nicht vernichtet werden. (4) Unterlagen nach 4 Abs. 2 Nr. 2, die nicht von einem öffentlichen Archiv übernommen werden, sind zu löschen, wenn keine Notwendigkeit mehr besteht, die Daten im Interesse von Betroffenen weiter aufzubewahren. (5) Das zuständige öffentliche Archiv kann auch Zwischenarchivgut übernehmen. Die Aufbewahrung des Zwischenarchivgutes im zuständigen öffentlichen Archiv erfolgt im Auftrag der anbietenden Stelle oder ihres Rechts- oder Funktionsnachfolgers. Diese Stelle bleibt für die Unterlagen weiterhin verantwortlich und entscheidet über die Benutzung durch Dritte. Die Verantwortung des zuständigen öffentlichen Archivs beschränkt sich bis zur endgültigen Übernahme auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und Sicherung dieser Unterlagen

32 Brandenburgisches Archivgesetz 6 Verwahrung und Sicherung (1) Öffentliches Archivgut ist im zuständigen öffentlichen Archiv aufzubewahren. In Ausnahmefällen kann mit Genehmigung der obersten Archivbehörde Archivgut des Landes aufgrund einer Vereinbarung in einem anderen als dem zuständigen öffentlichen Archiv aufbewahrt oder einem anderen als dem zuständigen öffentlichen Archiv übergeben werden, wenn dafür ein besonderer fachlicher Grund besteht, die archivfachlichen Voraussetzungen im Sinne des 2 Abs. 8 gegeben sind und sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange Betroffener nicht und die Benutzung durch Betroffene und Dritte nicht erheblich beeinträchtigt werden. (2) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich. Unterlagen, bei denen keine Archivwürdigkeit besteht, sind vom zuständigen öffentlichen Archiv zu vernichten. (3) Die öffentlichen Archive haben die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivgutes zu gewährleisten sowie seinen Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Übernahme an solche Unterlagen zu sichern, die personenbezogene Daten enthalten oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen. (4) Für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Archive darf das Archivgut mittels maschinenlesbarer Datenträger erfaßt und gespeichert werden. Die Auswertung der gespeicherten Informationen ist nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke zulässig. (5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das zuständige öffentliche Archiv ist innerhalb der in 10 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter angemessen berücksichtigt werden. Abschnitt 3 - Benutzung 7 Benutzung durch die abgebende Stelle (1) Die abgebende Stelle hat das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, jederzeit zu benutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. (2) Das gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht das Recht auf Benutzung nur nach Maßgabe des 10, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten gespeichert worden sind

33 Brandenburgisches Archivgesetz 8 Benutzung durch Betroffene (1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das Archivgut durch Namen der Personen erschlossen ist. Anstelle der Auskunft ist durch das öffentliche Archiv Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit schutzwürdige Belange Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung nach Maßgabe des 11 bestehen. Die Versagung oder Einschränkung der Einsicht in die Unterlagen ist dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen. (2) Das öffentliche Archiv ist verpflichtet, den zum Archivgut gehörigen Unterlagen eine Gegendarstellung der betroffenen Person auf deren Verlangen beizufügen, wenn diese durch eine in den Unterlagen enthaltene Tatsachenbehauptung betroffen ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht das Gegendarstellungsrecht deren Ehegatten, deren Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Kindern oder Eltern zu. (3) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person oder einer der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen unterzeichnet sein. Sie muß sich auf Angaben über Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. (4) Ein durch Rechtsvorschriften geregelter Anspruch auf nachträgliche Berichtigung und Löschung von Unterlagen wird durch die Übernahme der Unterlagen in ein öffentliches Archiv nicht eingeschränkt. Die Berichtigung hat in Form einer Gegendarstellung zu erfolgen. (5) Das Gegendarstellungsrecht gemäß der Absätze 2 und 4 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie für Niederschriften und Urteile der Gerichte. 9 Benutzung durch Dritte (1) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, öffentliches Archivgut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 sowie der 10 und 11 zu benutzen, sofern durch dieses Gesetz oder durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besondere Vereinbarungen mit Eigentümern von privatem Archivgut und testamentarische Bestimmungen bleiben unberührt

34 Brandenburgisches Archivgesetz (2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden oder der Zweck der Benutzung schutzwürdige Belange erheblich überwiegt. (3) Der Benutzer ist verpflichtet, von einem im Druck, maschinenschriftlich oder in anderer Weise vervielfältigten Werk, das er unter Verwendung von Archivgut eines öffentlichen Archivs verfaßt oder erstellt hat, nach Erscheinen des Werks unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist dem Benutzer die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplars, insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Herstellungskosten, nicht zumutbar, kann er dem jeweiligen öffentlichen Archiv entweder ein Exemplar des Werks zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann der Benutzer eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplars verlangen. 10 Schutzfristen (1) Archivgut darf frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden. (2) Archivgut, das besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegt, darf erst dreißig Jahre nach Entstehung der Unterlagen benutzt werden. (3) Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist neunzig Jahre nach der Geburt. Ist auch das Geburtsjahr dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut sechzig Jahre nach Entstehung der Unterlagen. (4) Für die Benutzung von Archivgut, das dem Sozialgeheimnis unterliegende Daten enthält, gelten die Schutzfristen des 5 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506). (5) Die Schutzfristen nach den Absätzen 1 und 2 können im Einzelfall auf Antrag verkürzt werden, soweit das öffentliche Interesse und die 11 und 12 dem nicht entgegenstehen. Die Benutzung kann dabei an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. (6) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen und Archivgut von Stellen sowie von Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik

35 Brandenburgisches Archivgesetz (7) Die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. (8) Die in Absatz 3 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte und von Amtsträgern dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer öffentlichen Funktion gehandelt haben und sofern sie nicht selbst Betroffene sind. Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen. (9) Die Schutzfristen nach Absatz 3 können verkürzt werden, wenn die betroffene Person oder nach ihrem Tod deren Ehegatte, deren Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Kinder oder Eltern in die Benutzung eingewilligt haben oder die Benutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder die Benutzung für die Durchführung eines wissenschaftlichen Vorhabens erforderlich ist und wenn sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange der betroffenen Person und Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt. (10) Vor Ablauf von Schutzfristen können die öffentlichen Archive Auskünfte aus dem Archivgut erteilen, soweit die 11 und 12 dem nicht entgegenstehen. (11) Die Schutzfristen können längstens um zwanzig Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. 11 Einschränkung und Ausschluß der Benutzung (1) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes wesentliche Nachteile entstehen, schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden, der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde oder einer Benutzung entgegensteht, durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlaß der Übernahme getroffen wurden. (2) Nach 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches geschützte Unterlagen aus einer Beratertätigkeit, die als Archivgut übernommen worden sind, dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nur in anonymisierter Form benutzt werden. (3) Die Benutzung kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden

36 Brandenburgisches Archivgesetz 12 Benutzung von Archivgut von Stellen des Bundes (1) Für Archivgut, das gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes von Stellen des Bundes dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv oder einem anderen öffentlichen Archiv übergeben wurde, gelten 2 Abs. 4 Satz 2 sowie die 4 und 5 des Bundesarchivgesetzes entsprechend. (2) Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne der 8 bis 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt und das von anderen als den in 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen öffentlichen Archiven übergeben wurde, gelten 2 Abs. 4 Satz 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes. Abschnitt 4 - Organisation und Zuständigkeiten 13 Oberste Archivbehörde des Landes (1) Oberste Archivbehörde ist das für das Archivwesen zuständige Landesministerium. (2) Die oberste Archivbehörde übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Brandenburgische Landeshauptarchiv aus. 14 Brandenburgisches Landeshauptarchiv (1) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist eine Einrichtung im Sinne von 12 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148) im Geschäftsbereich des für das Archivwesen zuständigen Landesministeriums. Es ist zuständig für das Archivgut des Landes. (2) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv ist auch zuständig für Unterlagen von Stellen des Bundes im Sinne von 2 Abs. 3, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes. (3) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv übernimmt auch Archivgut anderer Herkunft, insbesondere Unterlagen von Stellen gemäß 1 Abs. 2, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten, Unterlagen von kommunalen Stellen, sofern diese kein eigenes Archiv unterhalten und die Unterlagen zur Übernahme anbieten, Unterlagen natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts nach Einvernehmen mit den Eigentümern, Unterlagen aufgrund letztwilliger Verfügungen oder Schenkungen

37 Brandenburgisches Archivgesetz (4) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv kann für die obersten Landesbehörden Zwischenarchive gemäß 2 Abs. 4 einrichten und unterhalten. (5) Das Brandenburgische Landeshauptarchiv nimmt Aufgaben der Archivberatung und Archivpflege wahr. Esberät und unterstützt juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und ihre gemäß 4 Abs. 4 eingerichteten Archive, kommunale Stellen und ihre Archive und natürliche und juristische Personen des Privatrechts und ihre Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihre Archivgutes sowie bei der Aus- und Weiterbildung des in diesen Archiven tätigen Archivpersonals. 15 Archivgut des Landtages Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv gemäß 4 zur Übernahme angeboten werden. 16 Kommunale Archive (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände regeln die Archivierung ihres Archivgutes nach Maßgabe dieses Gesetzes in eigener Zuständigkeit. (2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch die Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder die Errichtung und Unterhaltung einer für Archivierungszwecke geschaffenen archivischen Gemeinschaftseinrichtung oder die Übergabe ihres Archivgutes an ein anderes öffentliches Archiv. (3) Die kommunalen Archive und archivischen Gemeinschaftseinrichtungen sollen den archivfachlichen Anforderungen im Sinne des 2 Abs. 8 genügen. Unterhalten Gemeinden und Gemeindeverbände keine eigenen Archive oder archivischen Gemeinschaftseinrichtungen, bieten sie ihre Unterlagen einem anderen öffentlichen Archiv zur Übernahme an. Ist kein öffentliches Archiv zur Übernahme bereit, sind die Unterlagen vom Archiv des zuständigen Landkreises zu übernehmen. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt. (4) Über die Verlängerung oder Verkürzung von Schutzfristen, über die Benutzung, deren Einschränkung oder Ausschluß sowie über den Erlaß einer Benutzungsordnung und die Erhebung von Gebühren entscheiden die Gemeinden und Gemeindeverbände in eigener Zuständigkeit. (5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erlassen Archivordnungen durch Satzung

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