Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte

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1 Betriebliche Altersversorgung September 2015 Wichtige Hinweise zur Verwendung der Muster- Versorgungsordnung für die arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung Diese Muster-Versorgungsordnung sollte immer aktuell aus dem ALTE LEIPZIGER Vermittlerportal heruntergeladen werden, um sicherzustellen, dass sie dem aktuellen Stand entspricht. Sie ist honorarfrei. Bevor die Muster-Versorgungsordnung in einem Unternehmen eingesetzt wird, ist vom Vermittler zu prüfen, ob die rechtlichen und tarifvertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Anhaltspunkte für diese Prüfung bietet der»erfassungsbogen Versorgungsordnungen«. Die ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a. G. kann keine Haftung dafür übernehmen, dass die Versorgungsordnung sachgerecht verwendet wird. Im Zusammenhang mit der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung in einem versicherungsförmigen Durchführungsweg bietet die ALTE LEIPZIGER Pensionsmanagement GmbH zudem die folgenden Dienstleistungen an: Individuelle Erstellung einer Versorgungsordnung nach den Vorgaben des Unternehmens (Honorar 750,00 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Laufende Betreuung einer von der ALTE LEIPZIGER Pensionsmanagement GmbH individuell erstellten bestehenden Versorgungsordnung (Honorar 190,00 p. a. zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Seminare in Verbindung mit der Einführung oder Neuordnung von Versorgungswerken (Honorar nach Vereinbarung bitte sprechen Sie uns an). Zusätzliche Beratungsdienstleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit 200,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer abgerechnet. Sollten diese notwendig sein, wird sich die ALTE LEIPZIGER Pensionsmanagement GmbH mit Ihnen vor Erstellung der Versorgungsordnung in Verbindung setzen. ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a. G. Alte Leipziger-Platz Oberursel Bewertung und Versorgungsmanagement Telefon pensionsmanagement@alte-leipziger.de bav

2 Versorgungsordnung zur arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung der (nachfolgend»unternehmen«genannt) Präambel Eine zusätzliche finanzielle Absicherung für den Ruhestand wird für alle Arbeitnehmer * durch das stetig sinkende Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend wichtiger. Daher sollten die Arbeitnehmer zusätzlich Eigenvorsorge betreiben, um den gewohnten Lebensstandard auch nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aufrecht zu erhalten. Eine attraktive Möglichkeit zur Versorgung der Arbeitnehmer stellt die betriebliche Altersversorgung dar, die die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsvoll ergänzt. 1 Versorgungssystem (1) Mit Beginn der Entgeltumwandlung, frühestens zum erhalten alle Arbeitnehmer, die in einem ersten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen und von ihrem Recht auf Entgeltumwandlung nach 1a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Gebrauch machen, eine betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage über die ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (nachfolgend ALTE LEIPZIGER) nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung, soweit die jeweils gültigen gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen dies zulassen. (2) Die Versorgung erfolgt über den Durchführungsweg Direktversicherung. Das Unternehmen schließt diese als Versicherungsnehmer bei der ALTE LEIPZIGER auf das Leben der Arbeitnehmer ab. * Der Begriff»Arbeitnehmer«wird im Interesse der besseren Verständlichkeit sowohl für Arbeitnehmerinnen als auch für Arbeitnehmer verwendet. Seite 1 von 5

3 (3) Umgewandelt werden können folgende künftige Entgeltbestandteile: laufendes Entgelt, Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Jubiläumsgeld, vermögenswirksame Leistungen (sofern dies in der»vereinbarung über den Verzicht auf die vermögenswirksamen Leistungen«vereinbart wurde), sonstige Entgeltbestandteile. (4) Der Entgeltumwandlungsbeitrag muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch betragen. (5) Die Höhe der Entgeltumwandlung wird in der zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt. (6) Bereits bestehende arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanzierte Versorgungen zu Gunsten der Arbeitnehmer bleiben durch diese Versorgungsordnung unberührt. Die Versorgungen stehen nicht miteinander im Zusammenhang. 2 Versorgungsleistungen (1) Die Versorgung beinhaltet folgende Leistungen: Altersleistungen oder vorzeitige Altersleistungen, Todesfall- und Hinterbliebenenleistungen, soweit mitversichert (siehe Versicherungsschein), Berufsunfähigkeitsleistungen, soweit mitversichert (siehe Versicherungsschein). (2) Die im Versicherungsschein zugesagten Versicherungsleistungen setzen voraus, dass der Beitrag ununterbrochen gezahlt wird und keine Beitragsfreistellung erfolgt. (3) Die Arbeitnehmer sind aus der Direktversicherung nach 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Versorgungsleistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Das Bezugsrecht bezieht sich auch auf die Überschussanteile. (4) Eine Verpfändung, Abtretung oder Beleihung ist ausgeschlossen. 3 Altersleistungen Ein Anspruch auf Altersleistungen entsteht mit Vollendung des 67. Lebensjahres, frühestens jedoch zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. 4 Vorzeitige Altersleistungen Bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres können die Altersleistungen nach vorheriger Beantragung mit ihrem nach den maßgeblichen Tarifbestimmungen und Bedingungen der ALTE LEIPZIGER dann vorhandenen Wert vorzeitig in Anspruch genommen werden. Seite 2 von 5

4 5 Todesfall- und Hinterbliebenenleistungen (1) Ein Anspruch auf Todesfall- und Hinterbliebenenleistungen besteht gegebenenfalls in der im Versicherungsschein angegebenen Höhe und nach den maßgeblichen Tarifbestimmungen und Bedingungen der ALTE LEIPZIGER. (2) Im Einvernehmen zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern gilt im Todesfall das Bezugsrecht als widerruflich vereinbart. Das Bezugsrecht richtet sich nach den maßgeblichen Allgemeinen Bestimmungen der ALTE LEIPZIGER zur Direktversicherungszusage. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Tod eines ehemaligen Arbeitnehmers. 6 Berufsunfähigkeitsleistungen Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen besteht gegebenenfalls in der im Versicherungsschein angegebenen Höhe und nach den maßgeblichen Tarifbestimmungen und Bedingungen der ALTE LEIPZIGER. 7 Höhe der Versorgungsleistungen (1) Die Höhe der Versorgungsleistungen ergibt sich aus einem Beitragsaufwand, der dem umgewandelten Entgelt entspricht und den das Unternehmen an die ALTE LEIPZIGER abführt. (2) Die von der ALTE LEIPZIGER erwirtschafteten Gewinnanteile werden ausschließlich zur Erhöhung der vorgesehenen Leistungen verwendet. (3) Das Unternehmen wird die Versicherungsbeiträge so lange entrichten, solange es zur Zahlung ungekürzter Bezüge aus dem Dienstverhältnis verpflichtet ist. Die Beitragszahlungspflicht des Unternehmens entfällt insbesondere auch dann, wenn die Entgeltfortzahlungspflicht endet, ohne dass das Dienstverhältnis beendet wird (z. B. Elternzeit, unbezahlter Urlaub, nach Ablauf der gesetzlichen bzw. arbeitsvertraglichen Entgeltfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall für die Dauer der Krankheit). Auf diesen entsprechenden Zeitraum entfallende Beiträge können vom Arbeitnehmer selbst gezahlt werden ( 1 a Abs. 4 BetrAVG). Andernfalls wird die Versicherung beitragsfrei gestellt. Die Fortführung mit eigenen Beiträgen muss rechtzeitig mit dem Unternehmen vereinbart werden. Seite 3 von 5

5 8 Maximierung des Beitragsaufwands (1) Der Beitragsaufwand ist auf den Höchstbeitrag nach Maßgabe des 3 Nr. 63 EStG (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800,00 pro Jahr) begrenzt. Der zusätzliche Betrag von 1.800,00 kann nur in Anspruch genommen werden, sofern die Zusage nach dem erteilt wurde und keine Pauschalversteuerung nach 40 b EStG für bestehende Direkt- oder Pensionskassenversicherungen in Anspruch genommen wird. Wurde bereits vor dem eine Zusage erteilt und beruht die neu abgeschlossene Direktversicherung noch auf dieser Zusage, ist der zusätzliche Betrag von 1.800,00 ausgeschlossen. (2) Hinsichtlich der Versteuerung nach 3 Nr. 63 EStG und der Sozialversicherungsfreiheit haben die Arbeitgeberbeiträge Vorrang (auch wenn diese aus einem anderen Rechtsgrund als dieser Versorgungsordnung gezahlt werden), vor den aus Entgeltumwandlung finanzierten Beiträgen. 9 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Die Versorgungsleistungen sind von Beginn an sofort unverfallbar, sodass der Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt eines Versorgungsfalls eine unverfallbare Anwartschaft auf die bis dahin finanzierten Versorgungsleistungen behält. (2) Bei Ausscheiden überlässt das Unternehmen dem Arbeitnehmer die Versicherung ab diesem Zeitpunkt. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen zu den im Zeitpunkt des Ausscheidens für Einzelversicherungen geltenden Beiträgen und Bedingungen der ALTE LEIPZIGER fortzuführen oder eine Beitragsfreistellung zu beantragen. Der Arbeitnehmer kann die Versicherung auch auf einen neuen Arbeitgeber übertragen. (3) Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften ist nach 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG auf die vom Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringenden Versicherungsleistungen beschränkt. 10 Zustimmung der Arbeitnehmer Die Arbeitnehmer erteilen ihre Zustimmung gemäß 150 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Abschluss der Versicherungsverträge. 11 Datenschutz Bei der Verwaltung des betrieblichen Versorgungswerks werden personenbezogene Daten der Arbeitnehmer sowie von sonstigen Versorgungsberechtigten übermittelt, erfasst, gespeichert und verarbeitet und, soweit erforderlich, an im Rahmen der Bearbeitung beauftragte Dritte und / oder Rückdeckungsversicherer weitergegeben. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden dabei sowohl vom Unternehmen als auch von den Institutionen beachtet und eingehalten, die für das Unternehmen die Daten übermitteln, erfassen, speichern und verarbeiten. Seite 4 von 5

6 12 Weitere Bestimmungen Für die Versorgungsordnung gelten im Übrigen die Bestimmungen des BetrAVG vom in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung, die mit den Versicherungsscheinen der ALTE LEIPZIGER ausgehändigten»allgemeinen Bestimmungen für die Direktversicherungszusage«sowie die maßgeblichen Tarifbestimmungen und Bedingungen der ALTE LEIPZIGER. 13 Mögliche Nachfolgeregelungen Diese Versorgungsordnung kann durch eine nachfolgende Regelung bzw. eine Betriebsvereinbarung oder eine kollektivrechtliche Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss abgelöst werden. In einem solchen Fall sind abändernde Regelungen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer möglich. 14 Salvatorische Klausel Das Unternehmen hat sich bemüht, die Versorgungsordnung klar und unmissverständlich zu verfassen. Sollten sich dennoch Regelungslücken oder Auslegungszweifel ergeben, werden diese unter Beachtung von Sinn und Zweck dieser Versorgungsordnung beseitigt, ohne dass dadurch eine Mehrbelastung für das Unternehmen entsteht. Ort / Datum Unterschrift Unternehmen / Firmenstempel Seite 5 von 5

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