Einführung in die Hausarbeit

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1 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger II bei Prof. Dr. Ralf Poscher u. Dr. Benjamin Rusteberg Wintersemester 2014/2015 Einführung in die Hausarbeit Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

2 C. Arbeitstechnik D. Inhalt 2

3 Die Hausarbeit wird den Klausuren vor oder nachgestellt Anmeldung jeweils gesondert für Hausarbeit und/oder Klausuren über das Campus-Management-System erforderlich Anmeldefrist für Hausarbeit endet mit dem Abgabetermin Zusätzlich zur Anmeldung ist es erforderlich, die elektronische Version der Hausarbeit (ein Dokument, kein PDF) auf Ilias hochzuladen. Dafür ist es notwendig, dem entsprechenden Kurs bei Ilias beizutreten. 3

4 I. Deckblatt II. Gliederung III. Literaturverzeichnis IV. Fußnoten IV. Sonstiges 4

5 I. Deckblatt Name Matrikelnummer + ggf. Fachsemester Kontaktadresse (inklusive -Adresse!) gewöhnlich links oben auf der Seite Ort und Datum gewöhnlich rechts oben auf der Seite Bezeichnung der Veranstaltung Semester Name des/der Veranstalter gewöhnlich zentral/mittig auf der Seite 5

6 I. Deckblatt II. Gliederung Sinn und Zweck der Gliederung? Gliederungsebenen in der Regel: A./I./1./a) dann z.b. aa) oder (I) oder α) Angabe der Seitenzahlen im Gliederungsverzeichnis Wer A sagt, muss auch B sagen. Überschriften können als Obersätze dienen, soweit sie die erforderlichen Informationen enthalten (str.) 6

7 I. Deckblatt II. Gliederung III. Literaturverzeichnis Sinn und Zweck eines Literaturverzeichnisses? Was gehört ins Literaturverzeichnis? Alles, was Sie in den Fußnoten zitieren Ausnahmen: Urteile, Amtliche Drucksachen etc. Sortierung jedenfalls nach Alphabet 7

8 I. Deckblatt II. Gliederung III. Literaturverzeichnis Verwendung von Altauflagen nur, wenn gezielt aus diesen zitiert wird, etwa weil eine Änderung in der vertretenen Meinung eingetreten ist; Eine Angabe der Zitierweise ist nur notwendig, wenn die Zuordnung des Werks ansonsten nicht möglich ist; Darüber hinausgehend ist die formale Gestaltung des Literaturverzeichnisses (Tabellenform, Liste etc.) frei. Orientieren Sie sich am Zweck des Verzeichnisses! 8

9 I. Deckblatt II. Gliederung III. Literaturverzeichnis Angaben die im Literaturverzeichnis mindestens enthalten sein müssen: Bei Monographien Name, Vorname Titel des Werks [ggf. inkl. Bandnummer, Auflage [wenn nicht die erste], Erscheinungsjahr Pieroth, Bodo/ Grundrechte Staatsrecht II, 29. Aufl Schlink, Bernhard/ Kingreen, Thorsten/ Poscher, Ralf Bei Zeitschriften Name, Vorname Titel, des Beitrags Fundstelle [Name der Zeitschrift, Jahr oder Jahrgang (dann Jahr in Klammern dahinter)], erste Seite + ggf. ff. Burgi, Martin Art. 8 GG und die Gewährleistung des Versammlungsortes, DÖV 1993, S. 633 ff. Böckenförde, Schutzbereich, Eingriff, verfassungsimmanente Schranken Ernst-Wolfgang Zur Kritik gegenwärtiger Grundrechtsdogmatik, Der Staat 42 (2003), S. 165 ff. 9

10 I. Deckblatt II. Gliederung III. Literaturverzeichnis Bei Beiträgen in Sammelbänden, Festschriften, etc. Name, Vorname Titel des Beitrags, Fundstelle [in: Name, Vorname der Herausgeber + (Hrsg.), Titel des Bandes, (ggf. Bandnummer), Auflage (wenn nicht die erste), Erscheinungsjahr], [Seite, etc.] Lerche, Peter Grundrechtsschranken, in: Isensee, Josef/Kirchhof, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V., 2. Aufl. 1992, 122 Höfling, Wolfram Kopernikanische Wende rückwärts? Zur neueren Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts, in: Muckel, Stefan (Hrsg.), FS Rüfner, 2003, S. 329 ff. Bei Kommentaren Name, Vorname Titel des Kommentars, [ggf. Bandnummer], Auflage [ggf. + (Hrsg.) ] des Bandes [wenn nicht die erste] + (Ausnahme: Palandt, Erscheinungsjahr oder Zahl und Stand der MüKo etc.) Ergänzungslieferungen, Dreier, Horst (Hrsg.) Grundgesetz, Bd. 1, 3. Aufl Maunz, Theodor/ Grundgesetz Kommentar, 70. EL 2013 Dürig, Günter 10

11 I. Deckblatt II. Gliederung III. Literaturverzeichnis Umfang des Literaturverzeichnisses Das Literaturverzeichnis spiegelt wieder, wie gründlich Sie die Literatur ausgewertet haben; Erst durch die Beschäftigung mit Literatur und Rechtsprechung sind Sie in der Lage, die Probleme des Falles in ausreichender Tiefe zu bearbeiten! 11

12 I. Deckblatt II. Gliederung III. Literaturverzeichnis IV. Fußnoten Zitierweise Wichtig ist, dass Zitierung eindeutig ist und verständlich bleibt Wichtig ist deshalb die Einheitlichkeit in der Zitierweise Orientierung an überkommenden Regeln innerhalb der Rechtswissenschaft Angabe der genauen Fundstelle (Seite, Randnummer etc.), auf die sich das Zitat bezieht nicht lediglich die erste Seite des Beitrags/der Entscheidung Fußnoten sind wie Sätze zu behandeln Großschreibung am Anfang Am Ende steht ein Punkt 12

13 I. Deckblatt II. Gliederung III. Literaturverzeichnis IV. Fußnoten Zitierweise Rechtsprechung: wenn möglich amtlichen Sammlungen (z.b. BVerfGE 7, 198; hilfreich dafür: dann Fundstelle in Zeitschriften (z.b. BVerfG NJW 2014, 2093) dann online-fundstelle (etwa auf juris oder der Homepage des Gerichts Angabe mit Aktenzeichen und Entscheidungsdatum, z.b. BVerfG, 2 BvR 792/11 vom , juris) Reihenfolge der Nachweise Europa > BVerfG > Bundesgerichte > Landesobergerichte > Instanzgerichte > Eingangsgerichte In der Regel chronologisch geordnet 13

14 I. Deckblatt II. Gliederung III. Literaturverzeichnis IV. Fußnoten Wo sind Fußnoten zu setzen? Bei wörtlichen Zitaten. Diese sind ferner durch kenntlich zu machen; Bei Übernahme, aber nicht wörtlicher Wiedergabe fremder Gedanken/Argumentationen; Als Beleg für faktische Behauptungen; Zur Darstellung eines Meinungsstandes. Achten Sie darauf, dass Dritte grundsätzlich keine Aussagen zur Lösung des von Ihnen zu bearbeitenden Hausarbeitsfalles tätigen! 14

15 I. Deckblatt II. Gliederung III. Literaturverzeichnis IV. Fußnoten V. Sonstiges Seitenzahlen Die Seiten der Gliederung und des Literaturverzeichnisses sind durchlaufend mit römischen Ziffern zu nummerieren; Die Seiten des Gutachtens sind durchlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren. Die Arbeit schließt mit der eigenhändig unterschriebenen Erklärung über die selbstständige Anfertigung. Machen Sie sich mit ihrem Textverarbeitungsprogramm vertraut (Formatvorlagen, automatische Gliederungserstellung etc.): Dies erleichtert Ihnen erheblich die Arbeit! Achten Sie auf die im Sachverhalt gemachten Vorgaben! Verstöße können zum Punktabzug führen 15

16 C. A.-technik Machen Sie sich einen Zeitplan, den Sie mit dem Punkt beginnen, den Sie zuletzt erledigen müssen, bevor Sie die Arbeit abgeben. Davon ausgehend arbeiten Sie sich nach vorne. Setzen Sie die zeitlichen Schwerpunkte bei der Bearbeitung nach den inhaltlichen Schwerpunkten des Falles! Die Bearbeitungszeit sollte in keinem Fall mehr als drei Wochen betragen! Achten Sie auf Ihren eigenen Arbeitsrhythmus und strukturieren Sie Ihren Arbeitstag danach! Werten Sie Literatur und Rechtsprechung aus! Einen ersten Zugriff bieten Ihnen Kommentare und Datenbanken! 16

17 C. A.-technik D. Inhalt Ihre Aufgabe in der Hausarbeit besteht in der Anfertigung eines juristischen Gutachtens Ihre Aufgabe besteht also darin, einen Text zu verfassen. Bewertungsgrundlage ist das von Ihnen verfasste Gutachte, d.h. der von Ihnen geschriebene Text, wie er da steht. Es ist nicht Aufgabe der korrigierenden Person, sich fehlende Teile hinzuzudenken oder Mutmaßungen anzustellen, wie etwas gemeint sein könnte. Wichtig ist nicht, was Sie sich zu den einzelnen Punkten gedacht haben, sondern was Sie dazu aufgeschrieben haben. Es geht um Ihre Lösung und Ihre Argumente! Der bloße Verweis auf die Rechtsprechung ersetzt keine Argumentation! Zitieren Sie bei der Maßstabsbildung, nicht bei der Subsumtion! Setzen Sie Schwerpunkte! 17

18 C. A.-technik D. Inhalt Achten Sie auf ganze und vollständige Sätze! Lesen Sie Ihre Arbeit bevor Sie sie abgeben mindestens einmal vollständig Korrektur! Überlegen Sie beim Korrekturlesen, inwieweit Ihr Text für andere verständlich ist! (Diese können nicht wissen, was Sie sich beim Schreiben des Textes gedacht haben) 18

19 C. A.-technik D. Inhalt Achten Sie auf den Gutachtenstil! Obersatz/Definition (Prüfungsmaßstab)/Subsumtion/ Ergebnis Es muss stets erkennbar sein, wo Sie was, anhand welchen Maßstabs, mit welchem Ergebnis prüfen. Der Gutachtenstil ist Ihr Freund: Er hilft Ihnen bei der Lösung des Falles! Er hilft der korrigierende Person Ihren Ausführungen zu folgen. 19

20 C. A.-technik D. Inhalt Beispiele zur Anfertigung eines juristischen Gutachtens: Beschwerdeberechtigung Gem. 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist jedermann beschwerdeberechtigt. A ist Träger von Grundrechten und somit beschwerdeberechtigt. Beschwerdeberechtigung (Obersatz) Nach Art. 93 Nr.4 a GG und 90 I BVerfGG ist Jedermann berechtigt die Verfassungsbeschwerde zu erheben. (Definition Beschwerdeberechtigung) Dabei ist Jedermann jeder, der als Grundrechtsträger in Frage kommt. (Definition Jedermann ) Natürliche Personen sind stets Träger von Grundrechten. (Definition Grundrechtsträger ) A ist eine natürliche Person und unterfällt somit dem Begriff des Jedermanns. (Subsumtion) A ist somit beschwerdeberechtigt. (Ergebnis) 20

21 C. A.-technik D. Inhalt Weitere (Negativ-)Beispiele: 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG verlangt, dass der Beschwerdeführer behauptet in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. A sieht sich in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt. Durch das Verbot, Tauben zu füttern, sind seine Grundrechte gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Laut Sachverhalt bestehen keinerlei Zweifel an der Erschöpfung des Rechtsweges gem. 90 II 1. I. Schutzbereich 1. In persönlicher Hinsicht ist der Schutzbereich eröffnet, weil A Deutscher ist. 21

22 C. A.-technik D. Inhalt Aufbauschemata Aufbauschemata sagen Ihnen, was Sie an welcher Stelle zu prüfen haben Aufbauschemata sagen der korrigierenden Person, was Sie an der jeweiligen Stelle prüfen Dafür ist es notwendig, dass Sie das jeweilige Schema konsequent verwenden. Es ist dann nicht mehr egal, wo Sie den jeweiligen Punkt prüfen! Die Gliederung anhand eines gängigen Prüfungsschemas kann Obersätze ersetzen Einzelne Gliederungspunkte ersetzen aber nicht ohne Weiteres die Herleitung, warum etwas zu prüfen ist Machen Sie zudem Zusammenhänge deutlich: Die einzelnen Prüfungspunkte stehen in Beziehung zueinander z.b. Beschwerdegegenstand und staatliche Eingriffsmaßnahme 22

23 C. A.-technik D. Inhalt Meinungsstreits Ziel eines Gutachtens ist es nicht, die eine richtige Lösung des Falls zu finden bzw. das eine richtige Ergebnis hinzuschreiben. Ein Gutachten ist die Simulation eines Streitgesprächs über die Lösung eines Falles, bei der Sie die Rolle der einen wie der anderen Partei einnehmen müssen und den Streit auch noch entscheiden. Dies deutlich zu machen ist insbesondere die Aufgabe der Meinungsstreits. Meinungsstreits gehören auf die Ebene der abstrakten Maßstabsbildung nicht auf die Ebene der Subsumtion. Sie können Meinungsstreits anhand des Schemas M 1, M 2, M X darstellen möglich und oftmals auch vorzugswürdig ist eine Darstellung, in der Sie problematischen Punkte eigenständig aufbereiten und strukturieren (etwa anhand der verschiedenen Auslegungsregeln) 23

24 C. A.-technik D. Inhalt Beispiel Meinungsstreit: Schutzbereich der Versammlungsfreiheit Das Verhalten des A müsste in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen. Dafür müsste die von A besuchte Demonstration zunächst einmal unter den Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG fallen. Die Definition des Versammlungsbegriffs ist umstritten. Ein Teil der Literatur Meinung 1 ist der Ansicht Zum Teil fasst die Literatur den Begriff auch enger 2 Das Bundesverfassungsgericht 3 vertritt den engsten Versammlungsbegriff Einigkeit besteht hinsichtlich des Versammlungsbegriffs dahingehend, dass nicht jedes Zusammenkommen von Personen ausreicht, sondern die Personen eine innere Verbindung durch eine gemeinsame Zweckverfolgung aufweisen müssen. 1 Umstritten ist allerdings wie genau dieser Zweck aussehen soll. Dabei ist zunächst umstritten, ob es sich bei der Versammlungsfreiheit letztlich um ein Kommunikationsgrundrecht handelt, ob also der Zweck der Versammlung in einer Meinungsäußerung liegen muss, 2 oder jede beliebige Zweck ausreichen können soll. 3 Soweit eine Meinungsäußerung verlangt wird, ist wiederum umstritten, ob es sich um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handeln muss 4 oder auch sonstige Anliegen ausreichen können 5. 24

25 C. A.-technik D. Inhalt Haben Sie noch Fragen? Viel Erfolg! 25

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