Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1 und 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 30 vh festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behinderten-angelegenheiten hat mit dem Bescheid vom XXXX den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgeändert und festgestellt, dass ab XXXX ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vh vorliegt und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten von Seite 1 von 10

2 Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchungen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Morbus Crohn Unterer Rahmensatz, da unter Therapie noch keine komplette Remission erreicht wurde, bei leicht reduziertem Ernährungszustand vh 02 Periphere Facialisparese links Oberer Rahmensatz, da noch deutliche Mimikbeeinträchtigung gegeben vh Gesamtgrad der Behinderung 50 vh Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vh. Das führende Leiden unter Punkt 1 wird durch die Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung nicht weiter erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab XXXX anzunehmen, weil laut Bestätigung des Krankenhauses XXXX an diesem Tag mit der Erhöhung des immunsupprimierenden Medikamentes begonnen wurde. 2. Die belangte Behörde hat im März 2013 von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht: Krankengeschichte ab 2010, XXXX, Ambulanz für chronische Darmerkrankungen vom XXXX Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Morbus Crohn Unterer Rahmensatz, da unter neuer Therapie Vollremission erreicht wurde, bei jetzt normalem Ernährungszustand vh 02 Periphere Facialisparese links Oberer Rahmensatz, da Mimikbeeinträchtigung vorhanden vh Gesamtgrad der Behinderung 30 vh Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh, weil die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Beeinflussung vorliegt. Gewichtszunahme seit der letzten Begutachtung +5 kg. Im Vergleich zum Vorgutachten ist es zu einer Besserung des Leidens Position 1 gekommen, da Remission erreicht wurde - dadurch Besserung des Gesamtgrades der Behinderung. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Seite 2 von 10

3 Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vh beträgt und der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass aufgrund des objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorlägen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. 4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gesundheitsschädigung Morbus Crohn zu gering eingeschätzt worden sei, da der Beschwerdeführer ein Hochrisikopatient sei, der eine Langzeit- Immunsuppression benötige. Es sei daher das Immunsystem geschwächt und er sei sehr infektanfällig. Bei jedem Infekt verschlechtere sich die Morbus Crohn Erkrankung. Weiters seien die Gesundheitsschädigungen Zustand nach Hepatitis B vor 20 Jahren sowie Zustand nach Tuberkulose 1997 nicht berücksichtigt worden, welche ebenfalls einzustufen seien. Als Beweis werde die Einholung eines internistischen Gutachtens und die Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: Krankengeschichte ab 2010, XXXX Ambulanzkarte individuell, XXXX Patientenbrief, XXXX Kapselendoskopiebefund, XXXX Befund, XXXX 5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der Bundesberufungskommission ein Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status): Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 158 cm, 58 kg, vor Krankheitsbeginn hatte er 62 kg, tiefstes Gewicht war 45 kg 2009 Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Lymphknoten nicht tastbar Augen: isokor, prompte Lichtreaktion; Zunge: normal, Zähne: gering lückenhaft Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut; Thorax: symmetrisch, elastisch; Seite 3 von 10

4 Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch; Herz: reine rhythmische Herztöne; RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch; Abdomen: Bauchdecken kräftig Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar, diffuse Druckempfindlichkeit im Unterbauch, sonst aber keine Auffälligkeiten; Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild normal Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Morbus Crohn Unterer Rahmensatz, da unter entsprechender Therapie eine Remission erzielt werden konnte und auch der Ernährungszustand normalisiert ist vh 02 Periphere Facialisparese links Oberer Rahmensatz, da eine Mimikbeeinträchtigung vorhanden ist vh Gesamtgrad der Behinderung 30 vh Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30 vh weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung mit Leiden unter Nr. 2 vorliegt. Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Den Einwendungen kann nicht gefolgt werden, da unter entsprechender Behandlung eine Remission vorliegt, der Allgemein- und Ernährungszustand jetzt gut sind und die Stuhlfrequenz nur mehr 2-3 Stuhlgänge pro Tag beträgt. Z. n. Hepatitis B vor 20 Jahren und Z. n. Tuberkulose 1997 bedingen keinen zusätzlichen GdB. Wären diese Krankheiten noch in wesentlichem Ausmaß aktiv, wäre auch eine Behandlung mit Humira nicht möglich. Zum Vergleichsgutachten: Damals wurde ein GdB von 50 vh festgestellt, da unter Therapie noch keine komplette Remission erreicht werden konnte. Das Körpergewicht wurde damals mit 50 kg angegeben. Zu den in der 1. Instanz vorgelegten Befunden: Diese wurden erneut für die Begutachtung berücksichtigt. Zu den in der 2. Instanz vorgelegten Befunden: Dabei handelt es sich um Befunde, die die Angaben des Berufungswerbers belegen, dazu noch Angaben zum Behandlungsverlauf. Sämtliche dieser Befunde wurden berücksichtigt. Am Untersuchungstag mitgebrachte und zum Akt genommene Befunde sind überwiegend mit den Beilagen ident. Zum Schreiben der XXXX wird folgendes festgestellt: In diesem Schriftsatz wird festgehalten, dass der Morbus Crohn in stabiler Remission ist, im folgenden Absatz wird darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung möglich und sogar wahrscheinlich sei. Daher sei die Reduktion des Grades der Behinderung von 50 vh auf 30 vh zum Zeitpunkt der Remission nicht verständlich. Dazu ist festzustellen, dass bei einer Heilung eine Reduktion auf 0 bzw. ein Wegfall der Diagnose erfolgt wäre, gerade die Remission mit allen Einschränkungen bringt es mit sich, dass ein Grad der Behinderung von 30 vh zutreffend ist. Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz: Die Feststellungen dieses Gutachtens konnten bestätigt werden, da nun eine Remission eingetreten ist. Seite 4 von 10

5 6. Dem bevollmächtigten Vertreter wurde mit Schreiben vom XXXX von der Bundesberufungskommission das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom XXXX wurde ohne Vorlage von Beweismitteln dagegen eingewendet, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme bestritten werde, da der Beschwerdeführer nach wie vor die Behandlung mit Humira benötige und daher die Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt sei. Mit Schreiben vom XXXX wurden der bevollmächtigte Vertreter und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht. Mit Schreiben vom XXXX wurde erklärt, dass das bisher erstattete Vorbringen aufrechterhalten werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erstellten klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem eingeholten Versicherungs-datenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Seite 5 von 10

6 Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt und dazu Stellung genommen. Im Befund des Krankenhauses XXXX wird ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wenige Wochen nach Humariabeginn Prednisolon habe absetzen können und der Morbus Crohn seither in stabiler Remission sei und Immunoprin habe abgesetzt werden können. Auch unter einer Humira- Dauertherapie seien schwere Rezidive möglich, ja wahrscheinlich. Eine Reduktion des Grades der Behinderung von 50 vh auf 30 vh zum Zeitpunkt einer Remission, aber nicht Heilung, sei nicht nachvollziehbar. Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird dazu plausibel ausgeführt, dass bei einer Heilung kein einschätzungsrelevantes Leiden mehr vorläge. Aufgrund der weiterhin - wenn auch aufgrund der Remission in geringerem Ausmaß - vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung sei eine Einschätzung des Grad der Behinderung mit 30 vh erfolgt. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vh vorliegt zu entkräften. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch wurde im bekämpften Verfahren ein innerfachärztliches Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit den neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Seite 6 von 10

7 Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ( 2 Abs. 1 BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. ( 2 Abs.3 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh Seite 7 von 10

8 a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. ( 14 Abs. 1 BEinstG) 14 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. ( 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. ( 27 Abs. 1 BEinstG) Gemäß 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ( 14 Abs. 2 BEinstG idf BGBl. I Nr. 58/2010). Im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom , welches dem rechtkräftigen Bescheid der Bundesberufungskommission vom zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vh ergeben. Seite 8 von 10

9 Eine maßgebliche Verbesserung des Darmleidens konnte insofern objektiviert werden, als unter entsprechender Behandlung nunmehr eine Remission vorliegt, der Allgemein- und Ernährungszustand jetzt gut sind und die Stuhlfrequenz nur mehr 2-3 Stuhlgänge pro Tag beträgt. Zum Vorbringen, dass auch unter Humira- Dauertherapie schwere Rezidive möglich, ja wahrscheinlich seien, wird angemerkt, dass die Möglichkeit einer künftigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht entgegensteht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf eine eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes eben keine Behinderung im Ausmaß von 50 vh mehr vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt. (vgl. VwGH vom , Zl. 2011/11/0118) Da ein Grad der Behinderung von 30 vh festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vh eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. ( 24 Abs. 2 VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) Seite 9 von 10

10 Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:W Seite 10 von 10

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