Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft GEW. Wir machen Schule. Arbeitsplatz Schule. Ratgeber für den Schulalltag

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1 Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft GEW. Wir machen Schule. Arbeitsplatz Schule Ratgeber für den Schulalltag

2 Inhalt Abordnung/Versetzung 4 Abschlüsse der SI am Gymnasium 5 Allgemeine Dienstordnung 6 Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte 6 Altersteilzeit für Tarifbeschäftigte 8 Anrechnungsstunden für Lehrkräfte 9 Arbeitszeit von Lehrerinnen und Lehrern 10 Arbeitszeitmodelle 13 Aufgaben des Personalrats 14 Aufsicht 16 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) 17 Auslandseinsatz für Lehrkräfte 19 Beschwerde, Remonstration, Klage 20 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) 21 Dienstbefreiung/Sonderurlaub 22 Dienstliche Beurteilung 24 Einstellung 26 Fortbildung 27 Gender Mainstreaming und Gleichstellungspolitik 28 Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Schule 29 GEW-Service 31 Haftung 37 Lehrerkonferenz / Schulkonferenz 38 Lehrerrat 39 Mehrarbeit in Schulen - ein Wegweiser 40 Mitarbeitergespräche 43 Mutterschutz / Elternzeit / Elterngeld 44 Personalrat (Struktur, Wahl) 46 Personalversammlung 47 Personenbezogene Daten / Datenschutz 47 Qualitätsanalyse 49 Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer mit Migrationshintergrund 49 Schulwanderung / Schulfahrt / Klassenfahrt 52 Schwerbehinderte Menschen 54 Schwimmunterricht 55 Stufenweise Wiedereingliederung 56 Tarifbeschäftigte 57 Übersicht zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung im Beamtenrecht 60 Versetzungsbestimmungen 61 Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule 61 Versetzungsbestimmungen für Hauptschulen 63 Versetzungsbestimmungen für Realschulen 65 Versetzungsbestimmungen für Gesamtschulen 66 Gymnasiale Oberstufe 67

3 Liebe Kolleginnen und Kollegen! In aktualisierter Neuauflage erscheint unser Ratgeber für den Schulalltag. In drei Jahrzehnten seit der Erstausgabe ist der Arbeitsplatz Schule längst zu einem Begriff geworden für kurze und verständliche Informationen über die gängigsten Fragen und Probleme des Schulalltags. Aus diesem Grund haben wir diese Sonderausgabe überarbeitet, erweitert und aktualisiert. Neue Stichwörter wurden aufgenommen und die alten sind von unseren Experten durchgesehen und auf den neuesten Stand gebracht worden, so dass dieser Ratgeber der Leserin und dem Leser auch weiterhin eine verlässliche und schnelle Hilfe sein kann bei der Bewältigung der kleinen und großen Probleme des Schulalltags. In neuer Aufmachung wurde der bewährte Aufbau der Artikel im Wesentlichen beibehalten: Probleme, mit denen wir Lehrkräfte uns alltäglich beschäftigen müssen, Fragen, die unseren Arbeitsplatz Schule betreffen und auf die man schnell und unkompliziert eine Antwort finden möchte, Tipps, mit denen man vielleicht das eine oder andere leichter schaffen kann, mit denen man vielleicht auch etwas in Bewegung bringen könnte. Sie können das Heft, so wie es ist, zu Hause ins Regal legen, im Lehrerzimmer in Ihrem Fach deponieren, in der Klasse im Pult liegen lassen: Damit Sie es immer griffbereit haben.... das Heft in der Mitte trennen und die einzelnen Stichwortblätter in einen Ordner, Schnellhefter oder Ähnliches einheften. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unseren Informationen und Anregungen an Ihrem Arbeitsplatz Schule helfen können. Natürlich reicht das nicht aus: Zur Bewältigung Ihres Schulalltags brauchen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen und nicht zuletzt eine starke Gewerkschaft: die GEW. Die GEW hilft, Rechte zu wahren und Interessen durchzusetzen. Sie ist aktiv in Ihrem Interesse! Die Redaktion 3

4 Abordnung / Versetzung Das Problem Im Lehrerzimmer der Schule geht es in der Pause an diesem Tag noch hektischer zu als es sonst üblich ist. Gruppen von Lehrkräften diskutieren erregt. Kurz zuvor hat der Schulleiter bekannt gemacht, dass ein Mitglied des Kollegiums versetzt werden muss, weil die Zahl der Schülerinnen und Schüler im kommenden Schuljahr bei spärlichen Anmeldungen stark zurückgeht. Ist das nun die Gelegenheit, die Kollegin A loszuwerden, die aufgrund ihrer kritischen Aktivität gegenüber dem Schulleiter recht unbequem ist? Bietet sich nicht die Versetzung des Kollegen B an, der ohnehin aus familiären Gründen versetzt werden will, dessen Versetzungsgesuch in den Bereich einer anderen Bezirksregierung jedoch abschlägig beschieden worden ist? Rechtslage im Überblick 1. Versetzung auf Antrag Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Soweit der gesetzliche Auftrag. Ein direkter Rechtsanspruch auf eine Versetzung gegenüber dem Arbeitgeber lässt sich jedoch daraus nicht ableiten. Innerhalb des Landes bestehen Unterschiede bei der Stellenbesetzung. Bereichen mit erheblichem Mangel an Lehrkräften stehen Gebiete gegenüber, in denen der pädagogische Bedarf annähernd gedeckt ist. Gerade in diese Regionen zielen aber oft Versetzungsanträge von Lehrkräften. Dem Personalrat sollte daher eine Kopie des Versetzungsantrages zugeschickt werden, damit er sich auch für die zu versetzende Lehrkraft einsetzen kann. Die Mitbestimmung des Personalrats trägt dazu bei, dass Versetzungen gerechter durchgeführt werden und schwerwiegende soziale Gründe berücksichtigt werden können. 2. Versetzungen aus dienstlichen Gründen Auch bei diesen Maßnahmen ist einerseits das persönliche Interesse der Lehrkräfte gegenüber dem dienstlichen abzuwägen und andererseits das Interesse dienstlicher Stellen, den Mangel (oder den rechnerischen Überhang) gleichmäßig zu verteilen. Vor einer Versetzung sind die Betroffenen von der Dienststelle anzuhören und der Personalrat ist zu beteiligen. Ist der Personalrat nicht beteiligt worden oder ist die Anhörung unterblieben, kann die Versetzung rechtsunwirksam sein. Stimmt der Personalrat solchen Versetzungen nicht zu, kann die Entscheidung an den Bezirkspersonalrat bei Grundschulen, sonst an den Hauptpersonalrat weitergegeben werden. Ausnahmeregelung Nun gibt es jedoch eine Ausnahme, die in 66 Abs. 8 LPVG festgelegt ist. Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen und zu begründen... Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster führt dazu aus Eine Maßnahme duldet der Natur der Sache nach keinen Aufschub, soweit es sich um dringliche, unaufschiebbare Fälle handelt. Ein Fall ist dringlich, wenn bei Unterlassung der alsbaldigen Durchführung der Erfolg vereitelt oder einem durch die Unterlassung Betroffenen ein Schaden entstehen würde, der in keinem Verhältnis zum Nutzen und Zweck der Mitbestimmung steht. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, entscheidet der Dienststellenleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. (OVG Münster vom CL 23/78 und vom CL 3/78.) Im Schulbereich dürften die Voraussetzungen für die Anwendung des 66 Abs. 8 LPVG nur in Ausnahmefällen gegeben sein, wenn z.b. Schulabschlüsse gefährdet sind. Unterrichtsausfall allein zählt nicht zu den Ausnahmefällen. Eine Abordnung ist immer ein vorübergehendes, kein endgültiges Ausscheiden aus der Dienststelle. Die Stelle an der bisherigen Schule bleibt erhalten. Vor der Abordnung soll der Beamte gehört werden. [ 29 Landesbeamtengesetz (LBG)]. Abordnungen unterliegen nicht der Mitbestimmung, wenn sie im Rahmen einer Kooperation von Schulen bis zu einem Schuljahr andauern und die Lehrerin oder der Lehrer an der anderen Schule mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden tätig ist. Andere Abordnungen unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn sie länger als bis zum Ende des laufenden Schuljahres andauern. Wird ein Beschäftigter (z.b. SonderpädagogInnen im Gemeinsamen Unterricht) durch aneinander gereihte Abordnungen, die jede für sich betrachtet den mitbestimmungspflichtigen Umfang (über ein Schuljahr hinaus) zwar nicht erreichen, für eine ununterbrochene Dauer abgeordnet, die insgesamt dieses Jahr überschreiten, unterliegt jede einzelne Abordnung der Mitbestimmung. Ist erkennbar, dass eine Abordnung mit dem Zwecke einer späteren Versetzung geschieht, unterliegt sie in jedem Fall von vornherein der Mitbestimmung des Personalrates. Auch die Aufteilung der Tätigkeit eines Beschäftigten auf mehrere Dienststellen ist eine mitbestimmungspflichtige Abordnung. Tipp Auch wenn der Arbeitgeber den Personalrat nicht beteiligen muss, sind Personalräte zu informieren und können betroffene Beschäftigte sich Hilfe beim Personalrat suchen (siehe Stichwort Aufgaben des Personalrates) Abordnung Bei einer Abordnung sind folgende, von der Versetzungsmaßnahme abweichende Regelungen zu beachten: Weitere Informationen Homepage der GEW NRW: Stichwort Recht und Gesetz Schulministerium: BP/OLIVER/Erlass zur Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen: BASS Nr. 21

5 Abschlüsse der S I am Gymnasium Hauptschulabschluss (APO SI 38.4) Er wird bei Nichtversetzung in die 10 nicht erreicht, wenn: 3 x 5 (dabei wird von den Fremdsprachen nur Englisch gezählt) oder wenn D und M 5 Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (APO SI 39.3) (Bis Schuljahr 2009/2010) Er wird bei Nichtversetzung in die 11 nicht erreicht, wenn 3 x 5(dabei wird von den Fremdsprachen nur Englisch gezählt) oder wenn 2 x 5in der Fächergruppe D, M, Naturwissenschaften (BI, PH, CH), Gesellschaftslehre (GE, PK, EK) (Für die Lernbereiche Naturwissenschaften, Gesellschaftslehre wird jeweils eine Gesamtnote gebil- det. Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrerinnen und -lehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findet nicht statt.) Der Mittlere Schulabschluss - Fachoberschulreife (APO SI 40.1) (Bis Schuljahr 2009/2010) Er wird bei Nichtversetzung in die 11 nicht erreicht, wenn 1 x 6 in Fächergruppe I oder wenn 2 x 5 in Fächergruppe I 1 x 5 in Fächergruppe I ohne Ausgleich in I oder wenn oder wenn 2 x 5 in Fächergruppe II ohne Ausgleich in einem Fach von II oder wenn l 3 x 5 Nachprüfung (APO S I 22, 42) ist zulässig für die Versetzung in die Klassen 8 bis 11 (ab 2010/2011 Klasse 8 10) wenn durch Verbesserung von 5 auf 4 in einen Fach die Versetzungsbedingungen erfüllt werden. Nicht möglich bei 6 oder zur Erlangung eines Ausgleichs und nicht möglich in den Fächern der zentralen Prüfungen. Möglich auch, um durch Verbesserung von 5 auf 4 in einem Fach einen Abschluss zu erwerben.(nicht Hauptschulabschluss nach Klasse 10!) Wiederholung (APO S I, 10, 20 (3) und SchGes 50 (5) Nichtversetzung (oder freiwilliger Rücktritt) ist nicht möglich: l 2 x in derselben Jahrgangsstufe l 2 x in der Erprobungsstufe l wenn die Regeldauer von 5 Jahren ( bei G8, sonst 6 Jahre) um mehr als 2 Jahre überschritten würde. Eine zusätzliche Wiederholung ist nur nach Entscheidung der Versetzungskonferenz zulässig, wenn die Gründe nicht von der Schülerin / dem Schüler zu vertreten sind. Fächergruppe I: Fächergruppe II: Versetzungs- D, M, 1. FS, 2. FS alle übrigen Fächer: entscheidung Versetzt * * 5* * Nicht versetzt 5* * * * Nachprüfung 5* möglich in * einem der * 5* Fächer mit * * 5* 5* * 5* Nicht versetzt

6 Allgemeine Dienstordnung Die Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter (ADO - BASS Nr. 4) fasst die wichtigsten Rechte und Pflichten zusammen, die sich aus den Bestimmungen des öffentlichen Dienstrechts und den Bestimmungen des Schulrechts für die Tätigkeit des pädagogischen Personals an den Schulen ergeben und konkretisiert Aufgaben, die im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule gegenüber den Schülerinnen und Schülern zu erfüllen sind. Lehrerinnen und Lehrer sollten sich mit den Bestimmungen der ADO vertraut machen, aber auch die jeweiligen zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen kennen. Die Art der Zusammenstellung und die verkürzte Wiedergabe der Rechtstexte kann Verpflichtungen suggerieren, die bei genauem Hinsehen durchaus anders beurteilt werden können. Dies gilt vor allem für die Bestimmungen zur Arbeitszeit und zur Wahrnehmung der Unterrichtsverpflichtung und zum politischen Verhalten der Lehrerin bzw. des Lehrers. Was tun? Wenn sich aus der Anwendung Zweifel ergeben, wenn Vorgesetzte unter Berufung auf die ADO Anordnungen erteilen oder ein bestimmtes Verhalten einfordern, kann (sollte) mit dem Lehrerrat beraten, Kontakt mit dem Personalrat aufgenommen werden. Siehe auch GEW-Ratgeber Schulgesetz NRW 2006, 2. Auflage 2006 Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte Rechtslage im Überblick Seit dem 01. Juni 1999 gibt es im Beamtenrecht des Landes eine neue arbeitsmarktpolitische Teilzeitvariante, die Altersteilzeit gem. 78 d Landesbeamtengesetz (LBG). Diese Altersteilzeit muss vor dem 01. Januar 2010 angetreten sein. Für alle Kolleginnen und Kollegen, die nach dem 01. August 1950 geboren sind, bedarf es einer gesetzlichen Verlängerung der 6 Altersteilzeitmöglichkeiten, für die die GEW eintritt. Merkmale der Altersteilzeit nach 78 d LBG: Altersteilzeit kann nur auf Antrag bewilligt werden. Altersteilzeit kann ab vollendetem 55. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Altersteilzeit ist nur möglich, wenn dingende dienstliche Belange dem entgegenstehen (Ausnahme siehe unten). Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre. Die sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebende Besoldung wird auf 83 Prozent der Nettobesoldung der durchschnittli-

7 chen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag wird steuerfrei gezahlt, aber bei der Ermittlung der Jahressteuer in der Steuerprogression berücksichtigt (wie eine Lohnersatzleistung). Die Altersteilzeit wird bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit mit 90 Prozent berücksichtigt. In der Altersteilzeit ist die Teilzeitbeschäftigung der Regelfall, es kann aber auch eine abweichende Regelung vereinbart werden, z. B. das sog. Blockmodell (Ansparphase und anschließender Freistellungsphase). Altersteilzeit muss bis zum Beginn des Ruhestandes vereinbart werden. Ausnahme Lehrerinnen und Lehrer Das Schulministerium hat die Anwendung des 78 d LBG für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis allerdings in rechtlich zweifelhafter Form begrenzt. Danach können zum 01. August des folgenden Schuljahres nur diejenigen Lehrkräfte im Beamtenverhältnis eine Altersteilzeit beantragen, die das 59. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt vollendet haben. Die Altersteilzeit ab vollendetem 59. Lebensjahr steht zudem nur Lehrkräften offen, die nach vollendetem 55. Lebensjahres auf die Altersermäßigung verzichtet haben. Ohne diesen Verzicht geht Altersteilzeit nur ab vollendetem 60. Lebensjahr. Zeitpunkt für den Beginn der Altersteilzeit kann auch ein nachfolgender 1. Februar sein, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die GEW NRW hält die Verweigerung der Altersteilzeit für die 55- bis 58-jährigen Lehrkräfte für eine krasse Fehlentscheidung der Landesregierung, für die es keine sachliche Begründung gibt. Die Landesregierung benachteiligt nicht nur diese Altersjahrgänge, sie beschädigt auch die Interessen der Schule und des Landeshaushalts, denn die Altersteilzeit ist geeignet, die sehr ungünstige Altersstruktur an den Schulen zu verbessern, eine bedeutsame Entlastung des Arbeitsmarktes zu bewirken, die hohe Rate der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu vermindern, die Anwendung des Rechtsinstituts der begrenzten Dienstfähigkeit weitgehend zu erübrigen und allgemein einen späteren Eintritt in den Ruhestand zu erreichen. Bitte beachten! Während der Gesamtdauer der Altersteilzeit werden die Dienstbezüge in Höhe von 83 Prozent der fiktiven Nettodienstbezüge aus der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre gezahlt. Fiktiv deshalb, weil die Bruttobezüge einheitlich um die Lohnsteuer nach Steuerklasse, den Solidaritätszuschlag und einen Betrag in Höhe von 8 Prozent der Lohnsteuer vermindert werden. Die Teilzeitnettodienstbezüge werden auf diese 83 Prozent aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, wird allerdings bei der Steuerprogression zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt. Diese Verfahrensweise kann durchaus eine empfindliche Steuernachzahlung zur Folge haben. Was ist zu tun? Beamtinnen und Beamte, die von der Altersteilzeit Gebrauch machen wollen, beantragen dies schriftlich auf dem Dienstweg bei der zuständigen Bezirksregierung. Der Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit sollte sechs Monate vor Beginn der ATZ dort vorliegen. Der Antrag muss enthalten: Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit und Art der Altersteilzeit (Teilzeit oder Blockmodell) sowie bei gewünschtem Blockmodell der Beginn des Ruhestandes. Vordrucke sind bei den Dienststellen erhältlich. Falls Probleme auftreten, sollten Beschäftigte unbedingt den Personalrat einschalten. Der Dienstherr kann einen Antrag auf Altersteilzeit nur mit Zustimmung des Personalrats ablehnen. Deshalb kann es sinnvoll sein, den Personalrat von der Antragstellung zu unterrichten. 7

8 Altersteilzeit für Tarifbeschäftigte Rechtslage im Überblick Mit dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 haben die Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich des BAT die Altersteilzeit eingeführt. Die Altersteilzeit soll älteren Tarifbeschäftigten einen gleitenden Übergang in den Altersruhestand und zugleich Auszubildenden und Arbeitslosen eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten. Der TV ATZ ist zeitlich begrenzt: Altersteilzeit muss spätestens bis zum 01. Januar 2010 angetreten sein. Merkmale der Altersteilzeit nach dem TV ATZ: Altersteilzeit kann nur auf Antrag von Tarifbeschäftigten vereinbart werden. In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit muss für mindestens 1080 Kalendertage eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt worden sein. Ab vollendetem 55. Lebensjahr kann, ab vollendetem 60. Lebensjahr soll einem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit entsprochen werden. Die Ablehnung einer beantragten Altersteilzeit ist nur möglich, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Altersteilzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten zwei Jahre. Die sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebende Teilzeitvergütung wird auf 83 Prozent der Nettovergütung der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 24 Monate aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ergibt sich aus der Mindestnettobeitragstabelle und wird steuerfrei gezahlt, aber bei der Jahreslohn- bzw. Einkommenssteuer in der Steuerprogression berücksichtigt (wie eine Lohnersatzleistung). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss versicherungspflichtig bleiben, also mehr als geringfügig sein ( 8 SGB IV). Das heißt es muss mindestens ein Bruttoeinkommen von 400 Euro erreicht werden. Die Altersteilzeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der betrieblichen Altersversorgung (Gesamtversorgung) mit jeweils 90 Prozent berücksichtigt. 8 In der Altersteilzeit ist die Teilzeitbeschäftigung der Regelfall, es kann aber auch eine abweichende Regelung vereinbart werden, z.b. das sog. Blockmodell (Ansparphase und Freistellungsphase). Altersteilzeit soll mindestens für zwei Jahre vereinbart werden (kürzere Zeiten sind aber möglich). Altersteilzeit muss zum Ausscheiden aus der aktiven Tätigkeit führen. Tarifbeschäftigte müssen die gesetzliche Rente in Anspruch nehmen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt abschlagfrei bezogen werden kann. Vorgezogene Altersrente für Frauen muss frühestens bei Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Bei Altersteilzeit endet das Beschäftigungsverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats, der der Vollendung des 65. Lebensjahres vorangeht. Was ist zu tun? Tarifbeschäftigte, die von der Altersteilzeit Gebrauch machen wollen, müssen sich zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA) unter Hinweis auf die beabsichtigte Altersteilzeit eine Versicherungsauskunft einholen, damit klargestellt ist, wann welche Rente zu welchen Bedingungen bezogen werden kann. Der Antrag auf Altersteilzeit an den Arbeitgeber (auf dem Dienstweg an die Bezirksregierung) muss mindestes drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit gestellt werden; er muss enthalten: gewünschter Beginn, Art der Altersteilzeit (Teilzeit oder Blockmodell) und Ende der Altersteilzeit (Beginn der Rente). Falls Probleme auftreten, sollten Beschäftigte unbedingt den Personalrat einschalten. Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Altersteilzeit nur mit Zustimmung des Personalrats ablehnen. Deshalb ist es sinnvoll, den Personalrat von der Antragstellung zu unterrichten. Fundstelle: Deutsche Rentenversicherung Bund:

9 Anrechnungsstunden für Lehrkräfte Das Problem An einer Hauptschule sind 19,0 Stellen besetzt. Die Schule hat folgenden Stellenbedarf: 16,0 Grundstellen (gem. Schüler-Lehrer-Relation) 1,7 Stellen als Zuschlag für Integrationshilfe 0,5 Stellen als Fachleitungsbonus 18,2 Stellen insgesamt Basis für die Anrechnungsstunden sind nur die Grundstellen und ein eventueller Ganztagszuschlag, der aber dieser Hauptschule nicht zusteht. Rechtslage im Überblick Grundlage für diese Berechnung ist die "Verordnung zur Ausführung des 93 Schulgesetz", (BASS Nr. 1) die jedes Jahr neu gefasst wird. Durch die Sparbeschlüsse der Landesregierung sind die Anrechnungsstunden seit Jahren sehr stark gekürzt worden. Anrechnungsstunden für Kollegien Zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für die Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben steht jeder Schule ein Kontingent von Anrechnungsstunden, die oft fälschlicherweise als Entlastungsstunden bezeichnet werden, zur Verfügung. Für die einzelnen Schulformen bzw. Schulstufen sind je Grundstelle (plus evtl. Ganztagszuschlag) folgende Anrechnungsstunden vorgesehen: 0,2 Std. Primarstufe 0,6 Std. Hauptschule 0,5 Std. Sekundarstufe I an anderen Schulformen 0,4 Std. Förderschule 1,2 Std. gymnasiale Oberstufe 1,0 Std. Weiterbildungskolleg 0,5 Std. Berufskolleg (Berufsschule) 1,0 Std. Berufskolleg (Fachschule) 1,2 Std. Berufskolleg (Berufsfachschule, Fachoberschule) In unserem Beispiel stehen dem Kollegium der Hauptschule 10 Anrechnungsstunden zu (0,6 x 16 Grundstellen). Über die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Schulleitung nach Beratung durch die Lehrerkonferenz. Dabei ist eine gleichmäßige Verteilung auf die Lehrkräfte untersagt. Für die Inanspruchnahme von Anrechnungsstunden müssen besondere Gründe vorliegen (z.b. Korrekturfächer, Sammlungsleitung, Betreuung von Migrantenkindern). Die Entlastung für Fachleiterinnen/ Fachleiter, Personalräte, Fachberaterinnen/ Fachberater, SV-Verbindungslehrerinnen/-lehrer oder wegen Schwerbehinderung erfolgt durch besondere Regelungen. Altersermäßigung Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden verringert sich vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 1 Stunde, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um 3 Stunden. Achtung: Bei Teilzeitbeschäftigung mit mehr als zwei Stunden unterhalb der Vollzeitbeschäftigung wird die Altersermäßigung nur gekürzt gewährt. Anrechnungsstunden für Schulleitungen Auch diese Anrechnungsstunden werden auf der Basis der Grundstellen und eines evtl. Ganztagszuschlags zugeteilt. Die Schulleitungspauschale beträgt in der Regel a) 6 Wochenstunden zzgl. b) 0,6 Wochenstunden je Stelle bis zur 35. Stelle, c) 0,2 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An nach dem 1. August 2006 gebildeten Grundschulverbünden sowie für nach dem 1. August 2005 gebildete organisatorische Zusammenschlüsse von Haupt- und Realschulen bzw. Hauptschule und Gesamtschule erhöht sich der Sockelbetrag, wenn die Standorte nicht auf einem gemeinsamen Grundstück liegen, um 3 Wochenstunden. An Hauptschulen erhöht sich diese Pauschale um 0,1 Wochenstunden je Stelle. Weiterhin erhöht sich die Schulleitungspauschale an Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen zusätzlich um 2 Wochenstunden je Schule. Die Lösung: Die Schulleitung der Hauptschule erhält also 19,2 Anrechnungsstunden (16 Grundstellen x 0,7 plus 6 Stunden plus 2 Stunden). Diese 19,2 Stunden sollen zwischen der Schulleiterin/dem Schulleiter und der Vertreterin/dem Vertreter entsprechend den tatsächlichen Belastungen aufgeteilt werden. Es können auch weitere Lehrkräfte mit Schulleitungsaufgaben beauftragt werden. Diese sind dann bei der Vergabe der Stunden entsprechend zu berücksichtigen. Einigen sich die Mitglieder der Schulleitung nicht über die Verteilung der Anrechnungsstunden, entscheidet die Schulaufsicht. Wenn eine Schulleitungsstelle über einen längeren Zeitraum nicht besetzt oder ein Mitglied der Schulleitung für längere Zeit krank oder beurlaubt ist, erhalten diejenigen Lehrkräfte die Anrechnungsstunden, die Aufgaben der Schulleitung wahrnehmen. Fundstelle: BASS Nr. 1 (Verordnung zur Ausführung des 93 Schulgesetz) BASS Nr. 1.1 (AVO-Richtlinien 2007/08) 9

10 Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer Die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer gliedert sich in den gesetzlich fixierten (messbaren) Teil die festgelegte Unterrichtsverpflichtung und in den disponiblen Teil. Dieser Teil gliedert sich wiederum in zwei Bereiche in den fremdbestimmten Bereich (Aufsicht, Konferenz, Sprechzeiten, Präsenzzeiten in den Ferien, sonstige in der Schule zu erledigende Aufgaben, Fortbildung, Kur, Schulfahrten, Wanderung) und in den wirklich frei zu gestaltenden Bereich (Unterrichtsvor- und -nachbereitung, sonstige Planung etc.). Der Gesetzgeber bzw. der Dienstherr muss bei der Bestimmung der Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer darauf achten, dass diese im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit und deren Aufteilung sachgerecht zu erledigen sind. Dies gilt auch bei einer Verschiebung der Arbeitszeitanteile im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit. Der Dienstherr wird nach Auffassung der GEW NRW mit der geltenden Arbeitszeitregelung dieser Verpflichtung nicht gerecht. Mit der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung steht für die sonstigen wichtigen Aufgaben nicht ausreichend Arbeitszeit zur Verfügung. Der Dienstherr hat für die Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung die Verordnung zur Ausführung des 93 Abs. 2 Schulfinanzgesetz (VO zu 93 Abs. 2 SchulG) vom 18.März 2005 (BASS Nr. 1) als grundlegende Verwaltungsvorschrift erlassen. Außerdem gibt es dazu Verwaltungsvorschriften, die ebenfalls in der BASS (11-11 Nr.1/1.1) nachzulesen sind. Über die Sonderregelung für Lehrkräfte, 44 TV-L, sind auch angestellte Lehrerinnen und Lehrer direkt betroffen, da für sie die Arbeitszeitregelung der beamteten Lehrerinnen und Lehrer gilt. Die Verordnung regelt die wöchentlichen Unterrichtsstunden, 1 die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer, 2 Abs. 1 die Pflichtstundenbandbreite, 3 die zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunden, 4 die Schulleitungspauschale, 5 die Klassenbildungswerte und Errechnung der Lehrerstellen, 6 und 7, die Relationen Schüler je Stelle, 8 sowie der Unterrichtsmehrbedarf, Ausgleichsbedarf, 9 und 10 der Unterrichtseinsatz von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern, 11 die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle, 12 Wöchentliche Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrkräfte betragen in der Regel: Grundschule 28 Hauptschule 28 Realschule 28 Gymnasium 25,5 Gesamtschule 25,5 Berufskolleg 25,5 Förderschule 27,5 Schule für Kranke 27,5 Weiterbildungskolleg Abendrealschule 25 Abendgymnasium/Kolleg 22 Studienkolleg für ausländische Studierende 22 Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen, Berufskollegs und Sonderschulen werden innerhalb eines Zeitraumes von zwei Schuljahren jeweils für die Dauer eines Schuljahres auf die volle Stundenzahl aufgerundet und für die Dauer des folgenden Schuljahres auf die volle Stundenzahl abgerundet. Altersermäßigung 2 Abs. 2 Für Berufseinsteiger noch nicht relevant, aber sicherlich gut zu wissen sind die Regelungen zur Ermäßigung der Pflichtstunden wegen Alters. Auch in Ihrem Kollegium wird von der Altersermäßigung Gebrauch gemacht. Bei den Auf- und Abrundungen gilt die selbe Regelung wie bei den Bruchteilberechnungen für die Pflichtstunden ( 2 Abs. 1 S. 2). Achtung: Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 59. Lebensjahres folgt, setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass sie auf die Ermäßigung nach 2 Abs. 2 Nr. 1 verzichten. Dies gilt auch weiterhin, obwohl das Altersteilzeitgesetz bis zum befristet ist und derzeit 55jährige(und jüngere) nicht mit Sicherheit wissen, ob danach noch die Altersteilzeit gewährt wird. Bei einem Verzicht im Vorgriff auf die mögliche Gewährung von Altersteilzeit nach 2010 wird so eine Zusage des MSW die Altersermäßigungsstunden, auf die verzichtet wurde, wieder in natura zurückgewährt. Wenn dies nicht möglich ist (frühzeitige Pensionierung z.b.) dann wird gem. Mehrarbeitsvergütungstabelle erstattet. Sofern die Altersteilzeit erst ab vollendetem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden soll, muss auf die Altersermäßigung nicht verzichtet werden. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind in Altersteilzeit nicht von der Altersermäßigung ausgenommen. Sie müssen auch nicht auf die jeweiligen Altersermäßigungen ab dem 55. Lebensjahr verzichten. Die GEW wird sich dafür einsetzen, dass die Altersteilzeit, dessen Regelungen über das Altersteilzeitgesetz, den Tarifvertrag für Altersteilzeit und den entsprechenden Erlass für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen wollen, auch über das Jahr 2010 hinaus verlängert wird. Pflichtstundenermäßigung für Schwerbehinderte Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts ermäßigt bei einem Grad der Behinderung von: 10

11 1. 50 oder mehr a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 2 Stunden, b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50. v.h. um 1 Stunde, oder mehr a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 3 Stunden, b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v.h. um 2 Stunden, c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.h. um 1,5 Stunden oder mehr a) bei Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 1 um 4 Stunden, b) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 v.h. um 3 Stunden, c) bei einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.h. um 2 Stunden. Über die Regelermäßigung hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden. Anrechnungsstunden Für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen können Anrechnungsstunden gemäß 2 Abs. 5 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG festgelegt werden. Je nach Schultyp sind Bruchteile von Anrechnungsstunden vorgegeben: Primarstufe: Grundschule 0,2 Sekundarstufe I: Hauptschule 0,6 Realschule 0,5 Gymnasium (Jahrgangsstufen 5 bis 10) 0,5 Gesamtschule (Jahrgangsstufen 5 bis 10) 0,5 Sekundarstufe II: Gymnasium (Jahrgangsstufen 11 bis 13) 1,2 Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 bis 13) 1,2 Berufskolleg: Berufsschule (einschl. Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und Berufsgrundschuljahr) 0,5 Fachschule 1,0 Berufsfachschule, Fachoberschule 1,2 Förderschule (alle Typen) 0,4 Schule für Kranke 0,4 Weiterbildungskolleg 1,0 Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters ( 68 Abs. 3 SchulG). Über die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen entscheidet letztendlich die Schulleiterin oder der Schulleiter. Schulorganisatorische Erhöhung Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden ( 2 Abs. 4 VO zu 93 Abs. 2 SchulG). Diese Vorschrift dient der Flexibilisierung der Erteilung des Unterrichts im Schuljahresverlauf. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Für die vorübergehende Über- oder Unterschreitung der Pflichtstundenzahl soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr. Dies ist ebenfalls keine Grundlage für ein sog. Arbeitszeitkonto. Bei Unklarheiten bitte den Personalrat fragen! 11

12 Pflichtstunden-Bandbreite Mit 3 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG sollten die Schulen mit der sog. Bandbreitenregelung ein zusätzliches Instrument erhalten, um besonderen individuellen Belastungen besser gerecht werden zu können. Ziel der Regelung ist es, in der einzelnen Schule eine möglichst ausgewogene Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Lehrerinnen und Lehrer zu erreichen. Die Schulleitung und die Lehrerkonferenz werden danach verpflichtet, unter Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs für eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrerinnen und Lehrer Sorge zu tragen. Die Bandbreitenregelung ist umstritten, da sie nicht zu einer Erhöhung des Pflichtstundenbedarfs der Schule führt, sondern lediglich die Verteilung zwischen den Lehrkräften unterschiedlich neu regeln kann. Die GEW NRW hat sich dafür ausgesprochen, dass eine derartige Regelung nicht zu Lasten einzelner Lehrkräfte verabredet werden kann, sondern das bei einer unterschiedlichen Inanspruchnahme auf die bereits unzureichende Pflichtstundenregelung, insgesamt Arbeitszeiten aufgesattelt werden. Auch wenn Lehrerkonferenzen, insbesondere auf Grund eines Urteils des OVG Münster vom 16. März 2004, das sog. Korrekturfachlehrerurteil, aufgerufen wurden, die Bandbreitenregelung zu diskutieren, damit dem Anspruch von Korrekturfachlehrern die unterschiedliche Belastungen evtl. anders verteilt werden, besteht keine Verpflichtung die Bandbreitenregelung zu beschließen bzw. auch umzusetzen. Dies hat nun letztlich auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom AZR 5/06 entschieden. Danach hat das BAG eine auf das sog. Bandbreitenmodell gestützte Anhebung der Unterrichtspflichtstunden eine Absage erteilt und zugleich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bandbreitenmodells insgesamt geäußert. Das Bandbreitenmodell dürfte damit gescheitert sein. Sofern also in einer Schule dieses Bandbreitenmodell mit zusätzlicher Belastung einzelner Lehrkräfte umgesetzt wird, sollten Betroffene den zuständigen Personalrat einschalten. Vorgriffsstunden Mit dem 4 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG hatte die alte Landesregierung sog. Vorgriffsstunden eingeführt, die bis zum Schulhalbjahr 2003/ 2004 vorsahen, dass Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren eine sog. Vorgriffsstunde, zusätzliche Pflichtstunde, leisten mussten. Mit dem 4 Abs. 2 der VO zu 93 Abs. 2 SchulG wurde klargestellt, dass der zeitliche Ausgleich, wie bei der Einführung der Vorgriffsstunde zugesagt, also die Rückgewähr der Vorleistungen, schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum erfolgt. 12

13 Arbeitszeitmodelle Die Verordnung zu 93 Absatz 4 Schulgesetz (SchulG) ermöglicht Schulen, Arbeitszeitmodelle zu erproben, die nicht auf der Bemessung nach Pflichtstunden beruhen. Grundlage eines solchen Modells soll die Jahresarbeitszeit des öffentlichen Dienstes sein, die aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herzuleiten ist. Die Verordnung zu 93 Abs. 2 SchulG regelt in 12 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Erprobung eines Arbeitszeitmodells. Das Schulministerium kann die Erprobung für einen begrenzten Zeitraum genehmigen. Die Erfüllung aller schulischen Aufgaben im Rahmen der Stellenbesetzung muss sichergestellt sein. Die Zustimmung der Lehrerkonferenz muss vorliegen. Mit der Genehmigung wird der Modellversuch für alle Lehrkräfte der Schule verbindlich. Die Landesregierung forciert die Einführung von Arbeitszeitmodellen an Schulen und strebt die Beteiligung möglichst vieler Schulen an. Der Beschluss des Schulausschusses vom (Drucksache 14/4013) nennt als Ziele die gerechte und transparente Arbeitsverteilung, die Akzeptanz, Arbeitszufrie- denheit und Gesundheit der Lehrkräfte, die effiziente und flexible Steuerung von Personalressourcen, die Verbesserung der Qualität des Unterrichts und die Vergleichbarkeit mit der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst. Mit dem Arbeitszeitmodell darf jedoch keine neue Stellenberechnung verbunden sein. Die für die Genehmigung des jeweiligen Jahresarbeitszeitmodells erforderliche Überprüfung durch das Schulministerium soll möglichst unbürokratisch erfolgen. Die GEW meint: Die Ziele sind erstrebenswert und zeigen, dass die Landesregierung den hohen Verbesserungsbedarf wahrnimmt. Die Rahmenbedingungen für die Einführung von Arbeitszeitmodellen - z.b. keine neue Stellenberechnung, Erfüllung aller und möglicherweise zusätzlicher Aufgaben etc. - lösen jedoch erhebliche Zweifel an der Erreichbarkeit dieser widersprüchlichen Ziele aus. Die Hauptprobleme, die ständige Überlastung der Lehrerschaft und die zu hohen durchschnittlichen Arbeitszeiten, können unter diesen Voraussetzungen damit nicht gelöst werden. Die Erfahrungen aus Hamburg mit der Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells zeigen unter anderem folgende Probleme: Maßstab für die Zeitbudgets sind vorhandene Ressourcen anstelle erforderlicher Arbeitszeiten. Es gibt keine Berücksichtigung der hohen psychosozialen Beanspruchungen der Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern. Die zu erteilenden Pflichtstunden der Lehrkräfte sind im Durchschnitt gestiegen. Immer mehr Lehrkräfte arbeiten in Teilzeit und gehen den Weg des persönlichen Gehaltsverzichts, weil sie sich den gestiegenen Beanspruchungen nicht gewachsen fühlen. Die GEW verschließt sich neuen Arbeitszeitregelungen in den Schulen nicht. Allerdings müssen die Rahmenbedingungen die Erreichbarkeit der oben genannten Ziele gewährleisten, die Entwicklung der Modelle unter demokratischer Mitbestimmung der Lehrerinnen und Lehrer erfolgen und in einem ständigen Evaluationsprozess unter Beteiligung der Gewerkschaften und Personalräte überprüfbar und veränderbar sein. Die GEW empfiehlt allen Schulen, die diesen Weg beschreiten wollen, sich vorher gründlich zu informieren. TOP-Finanzierung für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Öffentlichen Dienst sowie Akademiker Beamten-Darlehen und Spezialdarlehen mit garantiertem Festzins Andreas Wendholt Kapital- und Anlagevermittlung Prälat-Höing-Straße Borken Beamtenkredite mit 0,09% Zinsen gibt es nicht! 12 Jahre 5,50% effektiver Jahreszins 5,88% 20 Jahre 5,99% effektiver Jahreszins 6,57% Beispiele für 32-jährige Beamtin 20 Jahre Laufzeit jew. inklusiv Lebensvers.-Beitrag: , mtl. 137, , mtl. 227, , mtl. 362,47 Sie erhalten kostenfreie TOP-Angebote mit unserem Versprechen: Nur das Beste für Sie aus einer Auswahl des ges. Darlehnsprogramms für jeden Zweck auch zur Ablöse von teuren Krediten oder Kontoüberziehungen (Sofort-Spezial-Darlehen, LV-Darlehen, Ratenkredite oder Baufinanzierungen). Superzins ab 1,95% nominal effektiver Jahreszins ab 2,34% ab Zuteilung eines neuen Bausparvertrages TEL.-Nulltarif: Telefax: (028 62) info@top-finanz.de 13

14 Aufgaben des Personalrats Der Personalrat wird durch die Wahl der Beschäftigten legitimiert, deren Anliegen und Interessen auf kollektiver Ebene gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen. Er ist Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten. Daraus folgt die Aufgabe, die Beteiligung der Beschäftigten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und die Interessen der Beschäftigten zu vertreten. Dem Personalrat und der Dienststellenleitung werden dabei für die Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung durch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach 2 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) enge Vorgaben gemacht. Aus dieser Kooperationsmaxime folgt der Dialog als Konzeption der dienststelleninternen Konfliktlösung. Die gegensätzlichen Interessen sind offen und mit dem ernsten Willen zur Einigung auszutragen. Sie werden allerdings hierdurch weder ausgeglichen noch aufgehoben. Die konsequente Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben sowie die Ausschöpfung der Beteiligungsrechte durch den Personalrat verstoßen nicht gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Grundlage für die Tätigkeit des Personalrates als gesetzliche Interessenvertretung ist das LPVG, in dem neben den konkreten Beteiligungsrechten auch die allgemeinen Aufgaben des Personalrates normiert sind. Die schwarz-gelbe Landesregierung in NRW hat diese Rechte durch eine umfassende Reform des LPVG in 2007 deutlich eingeschränkt. Die Kernpunkte dieser Änderung sind neue, einschränkende Verfahrensregelungen, weniger Personalräte insbesondere für den Schulbereich sowie Streichung vieler individualrechtlicher und kollektivrechtlicher Beteiligungsrechte, z.b. die Mitbestimmung bei Befristungen, bei Umsetzungen innerhalb der Dienststelle und wesentlichen Änderungen des Arbeitsverhältnisses, bei Kündigungen, Mitbestimmung bei Veränderungen der Arbeitsorganisation, bei Privatisierung und Flexibilisierung von Arbeitszeit. Dieser Weg der Landesregierung hin zu mehr Verordnung statt Teilhabe der Beschäftigten erfordert von allen Personalräten noch mehr persönlichen Einsatz, um sowohl die Beschäftigteninteressen wie auch die notwendigen Beteiligungsrechte einzufordern. 14 Die Grundaufgaben des Personalrates ergeben sich aus 62, 64 LPVG. Sowohl der Personalrat, als auch die Dienststellenleitung haben die Gleichbehandlung der Dienststellenangehörigen zu überwachen ( 62 LPVG). Die Überwachungspflicht zielt insbesondere darauf, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dieser Katalog setzt das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) um. In 64 LPVG werden in einer katalogmäßigen Aufzählung die allgemeinen Aufgaben des Personalrates beschrieben. In den dortigen Themenbereichen hat der Personalrat nichtförmliche Beteiligungsrechte. Insofern sind die Durchsetzungsmöglichkeiten des Personalrates bei allgemeinen Aufgabenzuschreibungen wesentlich schwächer als bei Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechten. Antragsrecht Der Personalrat kann Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, beantragen ( 64 Nr. 1 LPVG). Regelmäßig sind Maßnahmen gemeint, die sowohl der Dienststelle als auch ihren Angehörigen dienen. Allerdings sind einseitig für die Angehörigen nützliche und vorteilhafte Maßnahmen nicht ausgeschlossen. Das ergibt sich bereits aus der Stellung des Personalrates als Interessenvertretung der Beschäftigten. Mit diesem allgemeinen Antragsrecht hat der Personalrat die Möglichkeit, von sich aus tätig zu werden. Statt auf Maßnahmen der Dienststelle zu reagieren, kann der Personalrat selbst agieren. Dieses allgemeine Antragsrecht ist - im Gegensatz zum Initiativrecht in Mitbestimmungsangelegenheiten - einerseits nicht auf Mitbestimmungsangelegenheiten beschränkt, andererseits aber auch nicht verfahrensmäßig ausgestaltet. Nach der Ablehnung durch die Dienststellenleitung ist keine weitere Verfolgung eines solchen Antrages möglich. Anträge des Personalrates sind allerdings von der Dienststellenleitung zu prüfen und mit dem Personalrat zu erörtern. Überwachung Zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrates gehört ebenso die Überwachung der Durchführung der zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Rechte ( 64 LPVG). Hierzu zählen die Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen. Neu hinzugekommen ist die Antidiskriminierungsklausel nach dem AGG, also die Überwachung der sich hieraus ergebenen Rechte zur Antidiskriminierung. Der Personalrat hat die Befugnis, bei der Dienststellenleitung auf die Beachtung solcher begünstigenden Vorschriften hinzuwirken, d.h. die Missachtung solcher Vorschriften zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Beschwerde Der Personalrat hat daneben Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken ( 64 Nr.5 LPVG). Den Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten wird durch die Einschaltung des Personalrates ein stärkeres Gewicht gegeben. Zudem hat der Personalrat die Beschäftigten entsprechend zu unterstützen. Bei Anregungen steht die Weiterentwicklung eines bestehenden Zustandes im Vordergrund. Bei einer Beschwerde hingegen wird ein bestehender Zustand kritisiert und entsprechende Abhilfe gefördert. Zur Entgegennahme solcher Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten sind alle Mitglieder des Personalrates verpflichtet. Dem Personalrat obliegt es dann, zunächst zu prüfen, ob die mitgeteilten Anregungen und Beschwerden berechtigt erscheinen. Er entscheidet durch Beschluss, ob er diese für berechtigt hält. Wird das bejaht, muss er bei der Dienststellenleitung auf eine Erledigung hinwirken. Die betroffenen Beschäftigten sind vom Stand und dem Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten. Sollten die Anregungen und Beschwerden nicht nur Einzelfälle betreffen, kann der Personalrat gemäß 66 Abs. 4 LP- VG zudem mit einem entsprechenden Antrag initiativ werden.

15 Förderung schwerbehinderter Menschen: Die Förderung der Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere ältere Personen gehört ebenfalls zum allgemeinen Aufgabenkanon des Personalrates ( 64 Nr. 6 LPVG). Damit soll klargestellt werden, dass die Förderungen der Interessen von schutzbedürftigen Personen in der Dienststelle eine besonders bedeutsame Pflicht des Personalrates ist. Förderungen der Eingliederung und berufliche Entwicklung meinen die Verbesserung der bisherigen Situation(en). Eingliederung meint etwa die Zuweisung einer Tätigkeit, die auf Art des jeweiligen Handicaps Rücksicht nimmt. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Personalrat, (drohende) Ausgrenzungen von Beschäftigten, z.b. durch systematische Anfeindungen, Schikanierungen oder Diskriminierungen (sog. Mobbing), vorzubeugen. Gleichberechtigung: Die Förderung der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern gehört ebenfalls zum Aufgabenspektrum des Personalrates ( 64 Nr. 10 LPVG). Auch das neue AGG ist als grundlegendes Antidiskriminierungsgesetz Bestandteil dieser Aufgabe. Einbezogen sind dabei insbesondere die Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und der berufliche Aufstieg. Aber auch Maßnahmen, die der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen, fallen hierunter, etwa die Gestaltung von familienfreundlichen Arbeitszeiten. Wegen der Überschneidung des Aufgabenfeldes ist eine Zusammenarbeit mit Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten bzw. den Ansprechpartnerinnen in den Schulen sinnvoll. Integration: Die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten hat der Personalrat nach 64 Nr. 8 LPVG zu fördern. Er soll dabei auf eine Integration der ausländischen Beschäftigten hinwirken. Denkbar sind der Abbau von sprachlichen Schwierigkeiten und von Vorurteilen, Anregungen zu sprachlichen Hilfen, etwa Merkblätter zum Arbeitsschutz in der Heimatsprache Weitere allgemeine Angaben: Außerhalb dieser katalogmäßigen Aufzählung der allgemeinen Personalratsaufgaben weisen die Personalvertretungsgesetze dem Personalrat noch weitere allgemeine Aufgaben zu, die sich nicht konkreten, verfahrensmäßig ausgestalteten Beteiligungsrechten zuordnen lassen. So hat sich der Personalrat nach 64 Nr. 3 LPVG für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen. Der Personalrat hat dabei darüber zu wachen, dass insbesondere von der Dienststellenleitung kein Druck zum Eintritt in eine bestimmte Gewerkschaft oder zum Austritt ausgeübt oder ein Eintritt verhindert wird. Personalratsmitglieder können in ihrer Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglieder für ihre Gewerkschaft tätig werden. Zu den Aufgaben des Personalrats gehören außerdem noch: die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Teilnahme an Unfalluntersuchungen ( 64 Nr. 4 LPVG) die Einsicht in Personalakten und Beurteilungen mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten ( 65 Abs. 3 LPVG) die Teilnahme an internen Prüfungen ( 76 LPVG) Informationsrechte: Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat nach 68 Abs. 2 LPVG rechtzeitig und umfassen zu unterrichten. Rechtzeitig ist die Unterrichtung dann, wenn dem Personalrat die Möglichkeit zu einer umfassenden Meinungsbildung im Gremium bleibt. Der Personalrat darf nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Beabsichtigte Maßnahmen der Dienststellenleitung müssen noch gestaltungsfähig sein. Umfassend ist die Unterrichtung, wenn sie den Personalrat mit Informationen ausstattet, über die auch die Dienststellenleitung verfügt. Erhält die Dienststellenleitung weitere Informationen, sind auch diese an den Personalrat weiterzuleiten. Darüber hinaus sind dem Personalrat die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Durchsetzungsrechte: Bei den Möglichkeiten des Personalrates ist zwischen der Mitbestimmung der Mitwirkung und der Anhörung zu unterscheiden. Die Einwirkungsmöglichkeiten sind jeweils unterschiedlich je nachdem, um welche Angelegenheit es sich handelt. Die weitestgehenden Möglichkeiten bestehen dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht. Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksam durchführen kann, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat. In allen Angelegenheiten, in denen der Personalrat mitbestimmt, gibt ihm das Gesetz zudem ein Initiativrecht, d. h., er kann in wichtigen Fragen eine Entscheidung der Dienststelle beschleunigen. Dies gilt allerdings nur noch einschränkend, da infolge des verschlechterten LPVG der Dienstherr ein Letztentscheidungsrecht behält. Zu den Aufgaben des Personalrates gehört letztlich noch die Verpflichtung zur Durchführung von Personalversammlungen (siehe Stichwort Personalversammlung). Die GEW meint Die Aufgaben der Personalräte sind vielschichtig und umfangreich. Mit dem geänderten LPVG sind Mitbestimmungsrechte der Beschäftigen maßgeblich eingeschränkt worden und die Arbeit der Personalräte deutlich erschwert worden. Dies war und ist sicherlich auch Zielrichtung der Reform der Landesregierung gewesen. Dies wird weder die GEW noch die GEW- Personalräte davon abhalten weiter für eine Verbesserung des Mitbestimmungsrechts zu kämpfen und die Rechte der Beschäftigen zu verteidigen. Fundstellen: Weitere Informationen auf der Homepage der GEW: unter dem Stichwort Recht und Gesetz/Mitbestimmung Kommentar zum LPVG von Neubert, Sandfort und Lorenz; Neuauflage Frühjahr 2008; zu beziehen beim NDS-Verlag 15

16 Aufsicht Das Problem Sturz aus dem Fenster des Klassenzimmers Bei einer Schwammschlacht in der Unterrichtspause stürzte vorgestern ein 13-jähriger Junge aus dem Fenster eines Gymnasiums. Er überlebte den Sturz aus acht Metern Höhe nicht und erlag in den Uni-Kliniken seinen schweren Kopfverletzungen. Der Schüler hatte nach Angaben der Polizei vor dem offenen Fenster auf dem Sims gesessen und einen vorbei fliegenden Schwamm abfangen wollen. Dabei verlor er das Gleichgewicht und stürzte ab. Eine solche Schreckensmeldung ist der Alptraum vieler Lehrkräfte! Wie muss ich mich verhalten, wenn ich Aufsicht habe, im Unterricht, in der Pause, beim Schwimmen usw.? Rechtslage im Überblick Aufsichtspflicht Der Schule obliegt für die Gesamtdauer schulischer Veranstaltungen eine gesetzliche Verpflichtung der Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler. Diese Verpflichtung trifft alle anwesenden Lehrpersonen, ein Wegsehen darf es nicht geben. Trotzdem kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, leider auch mit tödlichem Ausgang oder mit schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Folgen für alle Beteiligten, für Schülerinnen und Schüler, aber auch für die aufsichtführenden Lehrkräfte. Die Rechtsprechung über Vorgänge im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht ist vielschichtig und auf den jeweiligen Fall bezogen. Allgemein kann gesagt werden, dass von den Gerichten im Nachhinein geprüft wird, ob die Gefahrenquelle erkannt wurde, Regeln festgelegt wurden, die Einhaltung der Regeln kontrolliert wurde und ggf. die Nichteinhaltung sanktioniert wurde. 16 Umfang der Aufsicht Die Verpflichtung zur Aufsicht ist umfassend. Sie ist nach bestem Wissen sicherzustellen, rechtliche Vorgaben sind zwingend zu beachten. Hier sind vor allem die Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zu 57 Absatz 1 Schulgesetz - BASS Nr. 1 von Bedeutung: Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtende ist ebenso eine Aufsicht sicherzustellen wie während der Unterrichtspausen. Als angemessener Zeitraum vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende gelten jeweils fünfzehn Minuten. Für den Weg zur Schule und von der Schule nach Hause obliegt der Schule keine Aufsichtspflicht. In einer Tageszeitung war zu lesen: Bummler können leer ausgehen - Staat zahlt nur, wenn Schulweg nicht unterbrochen wird. Anlass des Berichtes war die Mitteilung einer Versicherung. Danach erlischt der Versicherungsschutz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nach Unterrichtsende nicht direkt nach Hause geht oder den Schulweg für eine Zeit unterbricht, beispielsweise um Süßigkeiten zu kaufen. Wege zwischen Schule und anderen Orten (Unterrichtswege) fallen in den Aufsichtsbereich der Schule. Unterrichtswege können von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I und II dann ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn keine besonderen Gefahren zu erwarten sind. Pausenaufsicht Der Schule obliegt eine Aufsichtspflicht während der Pausen. Nach dem Schulgesetz entscheidet die Lehrerkonferenz über die Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Eine Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft trifft die Schulleitung. Bei der Regelung der Pausenaufsichten sind die berechtigten Belange schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Sind sie geh- oder stehbehindert, sind sie nach Möglichkeit von der Pflicht zur Übernahme der Aufsicht zu entbinden (Sozialgesetzbuch IX). Entsprechendes gilt für schwangere Kolleginnen; diese sind ebenfalls von der Pausenaufsicht freizustellen (Mutterschutzverordnung). Aufsicht beim Schwimmen: siehe Stichwort Schwimmunterricht und BASS Nr. 2 Betreuung in der Schule Betreuung für Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht soll dazu beitragen, vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern und Alleinerziehenden zu erleichtern. Betreuungsmaßnahmen in der Verantwortung der Schule sind ebenso wie die offene Ganztagsschule schulische Veranstaltungen und unterliegen damit der Aufsicht der Schule. Angebote der freien und öffentlichen Träger der Jugendhilfe in Räumen der Schule sind Angebote im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und unterliegen nicht der Aufsichtsverpflichtung von Lehrkräften. Wer haftet? Nach Artikel 34 des Grundgesetzes haftet grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst die Lehrkraft tätig ist. Liegt weder eine vorsätzliche noch grobfahrlässige Aufsichtspflichtverletzung vor, kann eine Lehrkraft nicht zur Haftung herangezogen werden. Im Einzelfall mag es schwierig sein, die Grenze zwischen fahrlässig und grobfahrlässig genau zu definieren. Die Gerichte entscheiden hier in enger Auslegung der Vorschriften. Sollten Erziehungsberechtigte gegenüber einer Lehrkraft Schadensersatzansprüche geltend machen, wird dringend empfohlen, dass die Lehrkräfte sie sofort an die vorgesetzte Dienststelle verweisen. Eine Lehrkraft sollte keine Schadensanerkennung bekunden, weder schriftlich noch mündlich. Was ist zu tun? Schulische Maßnahmen bzw. dienstliche Verrichtungen, bei denen erkennbar vorgegebene Aufsichtsanforderungen nicht

17 erfüllt sind oder bei denen ernsthafte Zweifel an der Sicherstellung einer ausreichenden Aufsicht bestehen, dürfen nicht ausgeführt werden. Keine Lehrerin, kein Lehrer kann gezwungen werden, eine Handlung vorzunehmen, die nach eigener Einschätzung eine akute Gefährdung von Schülerinnen und Schülern beinhaltet (: auch Stichwort Remonstration ). Bei Unfällen aller Art ist die Leistung von notwendiger ärztlicher Hilfe und die Minderung der Unfallfolgen oberstes Gebot. Im Übrigen wird dringend angeraten, sich zum konkreten Unfallhergang und zu Fragen der Aufsichtsführung erst dann zu äußern, wenn Rechtsberatung eingeholt worden ist. Mitgliedern der GEW kommt hier der gewerkschaftliche Rechtsschutz zugute APO Berufskolleg (Vollständiger Text: Bildungsgänge des Berufskollegs NRW Berufsschule Berufsfachschule Fachoberschule Fachschule Anlage A der APO BK Anlage B, C, D der APO BK Anlage C, D der APO BK Anlage E der APO BK Keine Eingangs- Je nach erreichbarem FOR und HS (teilw. FOR), voraussetzungen Abschluss: HS, FOR(Q) Praktikantenvertrag Berufsabschluss u. Berufspraxis Bildungsgänge zur Bildungsgänge, die Bildungsgänge, die Bildungsgänge Berufsorientierung und berufliche Kenntnisse berufliche Kenntnisse der beruflichen zur Berufsausbildungs- vermitteln vermitteln Weiterbildung vorbereitung HS SI FOR FOR FHR AHR FHR FOR FHR Abschluss eines Je nach erreichbarem FOR (FHR) und Fachschulabschluss Ausbildungsvertrages Abschluss: HS, FOR(Q) Berufsabschluss nach BBiG/HwO Duale Bildungsgänge Bildungsgänge, die zu Bildungsgänge, die Aufbaubildungsgänge die zum Berufsabschluss einem Berufsabschluss einen Berufsabschluss der beruflichen nach BBiG/HwO führen nach Landesrecht voraussetzen und berufliche Weiterbildung für Fachschulführen Kenntnisse vermitteln absolventen SI FOR FHR FOR FHR AHR FHR AHR Abkürzungen: HS = Hauptschulabschluss _ SI = Hauptschulabschluss nach Klasse 10 _ FOR = mittlerer Schulabschluss(Fachoberschulreife) _ FORQ = FOR mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe _ FHR = Fachhochschulreife _ AHR = Allgemeine Hochschulreife Die Eingangsvoraussetzungen sind hier nur pauschalierend ohne (oft weitgehende) Ausnahmeregelungen angegeben. Von den erreichbaren Qualifikationen werden nur die allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufen I und II aufgeführt. 17

18 Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge der Berufsschule (einschließlich Berufsorientierungsjahr und Berufsgrundschuljahr) Berufsfachschule Fachoberschule Fachschule. Am Berufskolleg wird eine berufliche Bildung vermittelt. Es können in den verschiedenen Bildungsgängen alle allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe I und II erworben werden, am Beruflichen Gymnasium natürlich auch die Allgemeine Hochschulreife (AHR). Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 wurde und wird laufend überarbeitet. Aktuelle Informationen zur APO- BK und den jeweils aktualisierten Verordnungen finden sich unter und unter Hier werden die Vor-schriften in einem allgemeinen Teil sowie den Anlagen A bis E zusammengefasst. Im Prinzip werden in den einzelnen Anlagen die Bildungsgänge nach den allgemein bildenden Abschlüssen geordnet: Neben den allgemeinen Ausführungen zur Verordnung bieten die Anlagen A bis E Informationen zu den einzelnen Bildungsgängen: Anlage A - Bildungsgänge der Berufsschule. Anlage B - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflicher Grundbildung und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen. Anlage C - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen. Anlage D - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur allgemeinen Hochschulreife führen. Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule. Übersicht: Schülerinnen und Schüler (in Tausend) in den Eingangsklassen im Berufskolleg NRW Bildungsgänge des Berufskollegs Fachklassen der dualen Ausbildung 55 % 53 % 49 % 45 % 45 % 43 % 43 % 46 % 2 Übrige Bildungs gänge des 45 % 47 % 51 % 55 % 55 % 57 % 57 % 54 % Berufskollegs 3 Bildungsgänge mit AHR-Abschluss 4 Berufsausbildung nach Landesrecht + AHR 5 Bildungsgänge mit FHR-Abschluss 6 Berufsausbildung nach Landesrecht + FHR 7 Bildungsgänge mit FOR-Abschluss Berufsausbildung nach Landesrecht + FOR 9 Bildungsgänge mit Abschluss Berufliche Grundbildung 10 Vorklassen/ Berufsorientierung 11 Klassen für Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Quelle: Dietrich Mau Die GEW am Berufskolleg stellt alle weiteren Informationen zu Ansprechpartnern/innen und aktuellen Themen (von A Z), wie z. B. - Angestellte am Berufskolleg - Berufliches Gymnasium - Berufsbildungspolitik in Deutschland und Europa - Berufskolleganrechnungs- und zulassungsverordnung (BKAZVO) - Jugendliche mit besonderem Förderbedarf - Neuordnungen - Novellierung des Berufsbildungsgesetzes - Lehrerausbildung - Werkstattlehrer/Fachlehrer - Zentralabitur am Berufskolleg unter: auf die GEW-Homepage. 18

19 Auslandseinsatz für Lehrkräfte Die Bundesrepublik Deutschland fördert den weltweiten Einsatz von Lehrkräften an Deutschen Auslandsschulen und ausgewählten ausländischen staatlichen Bildungseinrichtungen. Die Einsatzdauer beträgt in der Regel drei bis sechs Jahre. Informationen über Einsatzmöglichkeiten und Bewerbungsverfahren erteilen das Bundesverwaltungsamt -Zentralstelle für das Auslandsschulwesen- in Köln ( sowie das Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Postfach 2240 in Bonn (www. kmk.org). Daneben besteht die Möglichkeit, im Auftrag der Bundesländer als sog. Landesprogrammlehrkraft im Rahmen der Lehrerentsendeprogramme an schulischen Einrichtungen im Baltikum, in Mittel- und Osteuropa und in Zentralasien zu arbeiten. Bedarf besteht hauptsächlich an Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit den Fächern Deutsch und/oder einer modernen Fremdsprache und Beifächern wie Geschichte, Geographie, Musik, mit Mathematik und/oder Naturwissenschaften/Informatik und in geringerem Umfang an Handelsschullehrern/innen (kaufmännische Ausrichtung) für die duale Berufsausbildung. Rund 20 % der vermittelten Lehrkräfte verfügen über die Lehrbefähigung für Grund- und Hauptschulen sowie die Sekundarstufe I. Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Technik sowie Sonderschulpädagogen/ innen, die nicht über eine der genannten Qualifikationen verfügen, können nicht vermittelt werden. Verfahren Bewerbungen (zweifach) sind möglichst umgehend auf dem Dienstweg (Schulleitung, ggf. Schulamt, Bezirksregierung, Ministerium) an folgende Stelle zu richten: Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - VI R Köln. Gleichzeitig je eine weitere Ausfertigung der Bewerbungsunterlagen als Vorabinformation direkt an die Zentralstelle und an das Referat 414 im MSW zu senden. Es empfiehlt sich, mit dem Auslandsschuldezernenten bei der zuständigen Bezirksregierung Kontakt aufzunehmen. Bewerbungsformulare sind auf der Homepage der Zentralstelle: zu erhalten. Für die Genehmigung der Beurlaubung zum Auslandsschuldienst sind nach 59 Abs. 4 Nr. 3 Schulgesetz (SchulG) die Schulleitungen zuständig. Finanzen Über die finanziellen Rahmenbedingungen gibt das Bundesverwaltungsamt die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen Auskunft. Schulleitungsstellen Im Auslandsschuldienst sind je nach Größe der Schule und Schulform für die Besoldungsgruppen A14 bis A16 Schulleitungsstellen ausgeschrieben. Bewerberinnen und Bewerber müssen die in der Ausschreibung angegebene Besoldungsgruppe bereits innehaben und dürfen zum ausgeschriebenen Zeitpunkt des Amtsantritts das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Regel werden Erfahrungen im Auslandsschuldienst sowie die Bereitschaft der Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen im Gastland erwartet. 19

20 Beschwerde, Remonstration, Klage Das Problem Kollegin S. beschwert sich beim Personalrat über ihren Stundenplan: Aus familiären Gründen sei sie mit der Hälfte der Pflichtstundenzahl teilzeitbeschäftigt. Ihr Schulleiter habe ihr nun einen Stundenplan vorgelegt, nach dem sie an allen Wochentagen mit wenigen Stunden eingesetzt sei, obwohl sie keine Klasse führe. Lehrerrat und Lehrerkonferenz ihrer Schule sahen keine Möglichkeit, ihr zu helfen. Kollege H. beschwert sich beim (Bezirks-) Personalrat darüber, dass die Bezirksregierung seinen Antrag auf einen einjährigen Sonderurlaub ( 12 SUrlV) ohne Dienstbezüge mit der Begründung abgelehnt habe, seine Schule sei zur Zeit so schwach besetzt, dass man sich einen solchen Ausfall nicht leisten könne. Kollege H. wollte seine Frau zu einem längeren Auslandsaufenthalt begleiten und sich dabei für den von ihm erteilten Fremdsprachenunterricht weiterbilden. Das Schulverwaltungsamt bittet die Schulleitungen, wegen eines streikbedingten Ausfalls der Arbeitskräfte des Schulträgers, deren Aufgaben (Hausmeister, Schulsekretärin, Sozialpädagogen) von Lehrkräften wahrnehmen zulassen. Die Schulleitung will dieser Bitte entsprechen, obwohl dies unzulässig ist, weil die Erledigung der Aufgaben des Schulträgers in sog. äußeren Schulangelegenheiten nicht zu den Aufgaben der Lehrkräfte gehört, auch nicht in Ausnahmefall. Rechtslage im Überblick Es gilt zwischen der Beschwerde (einschl. der Einschaltung des Personalrates), der Remonstration, dem Widerspruchsverfahren und der Klage vor dem Verwaltungsbzw. dem Arbeitsgericht zu unterscheiden. Einschaltung des Personalrates Das Personalvertretungsgesetz weist den Personalräten neben der Wahrung der Mitbestimmungsrechte u.a. folgende Allgemeine Aufgaben zu ( 64 LPVG): darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Vorordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden..." Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Dienststellenleiter auf ihre Erledigung hinzuwirken,..." Aufgrund dieser Bestimmungen kann und muss der zuständige Personalrat in beiden zuerst genannten Fällen tätig werden. Erster Fall (Stundenplangestaltung): Da das Recht auf Beschwerde über den Personalrat allgemein ist und umfassend gilt, ergibt sich aus dem Sachverhalt vor allem dann eine Personalratsangelegenheit, wenn Möglichkeiten zu einer schulinternen Regelung gescheitert sind. Dabei ist es von großer Bedeutung, dass das Gesetz dem Personalrat auferlegt, vor einer Verhandlung mit dem Dienststellenleiter die Berechtigung der Beschwerde zu prüfen. Das öffnet dem Personalrat den Weg zu scheinbar inneren Angelegenheiten der einzelnen Schule und macht es gleichzeitig möglich, schon im Zuge solcher Vermittlungen aufgetretene Fragen zu klären und die anstehenden Probleme zu lösen, bevor es zu einer förmlichen Verhandlung mit dem Dienststellenleiter kommt. Gleiches gilt für den zweiten Fall (Urlaubsverweigerung): Der Personalrat wird sich zunächst einmal an der betroffenen Schule und in deren Umfeld über Vertretungsmöglichkeiten kundig machen und auch ein vorbereitetes Gespräch mit der Schulaufsicht führen, die die ablehnende Verfügung unterschrieben hat. Auch in einem solchen Fall kann erfahrungsgemäß oft eine Klärung zugunsten der Beschäftigten herbeigeführt werden, bevor es zu einer förmlichen Verhandlung mit der Bezirksregierung kommt. Gerade die oben aufgezeigte Möglichkeit, Beschwerdefälle gleichsam unbürokratisch zu erledigen, lässt es ratsam erscheinen, zum Personalrat zu gehen. Der Weg über die förmliche Beschwerde auf dem Dienstweg oder ein Klageverfahren bleibt dem/der Betroffenen zwar offen, ist aber meist zeitraubender, komplizierter und oft weniger Erfolg versprechend. Remonstration Beamtinnen und Beamte tragen für ihre dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung ( 59 Abs. 1 LBG). Wenn sie gegen eine dienstliche Anweisung allgemein oder konkret Bedenken haben, können (müssen) sie gegenüber der/ dem unmittelbaren Vorgesetzten remonstrieren ( 59 Abs. 2 LBG/Landesbeamtengesetz). Entspricht die/der unmittelbare Vorgesetzte der Remonstration nicht, kann diese gegenüber der/dem nächsthöheren Vorgesetzten wiederholt werden. Die Verantwortung für das dienstliche Handeln geht auf die/den Vorgesetzten über. Eine Remonstration kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss auf Verlangen schriftlich beantwortet werden. In der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer (ADO)" wird die Pflicht zur Remonstration für alle Lehrkräfte gleichermaßen zu den Dienstpflichten gerechnet ( 3 Abs. 2, 4 ADO). Die GEW rät, sich immer dann mit dem Mittel der Remonstration zur Wehr zu setzen, wenn im konkreten Fall die korrekte Ausübung der dienstlichen Pflichten durch besondere Umstände behindert ist. Der Übertragung von Aufgaben des Schulträgers sollten sich die Lehrkräfte grundsätzlich widersetzen. Zunächst im Wege des Remonstrationsrechts, bei Nichtabhilfe durch Widerspruch der Beamtin bzw. des Beamten bzw. Klage der/des Angestellten. Beschwerde Neben der Remonstration steht der Weg der Beschwerde nach 179 LBG offen, die auf dem Dienstweg bis zum Ministerium vorgetragen werden kann. Grundsätzlich können sich alle Beschäftige unmittelbar auch in dienstlichen Angelegenheiten an eine/n Abgeordnete/n des Landtages wenden. Klage Die Beschäftigten können gegen ihren Arbeitgeber klagen. Beamtinnen und Beamte wenden sich an das Verwaltungsgericht. Nach 126 BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz) kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht im Regelfall erst nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren eingereicht werden. Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dauern oft sehr lange. Nur in bestimmten Fällen ist ein Eilverfahren sinnvoll.

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