OLG Stuttgart, Urt. v. 13. Januar U 164/04, ZIP 2005, Leitsatz:
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- Ulrike Melsbach
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1 OLG Stuttgart, Urt. v. 13. Januar U 164/04, ZIP 2005, 1837 Leitsatz: Die Einlösung eines Schecks auf einem debitorisch geführten Bankkonto des (späteren) Insolvenzschuldners unter geduldeter Überziehung des ihm eingeräumten Kreditrahmens ist gläubigerbenachteiligend. Entscheidungsgründe: I.Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin von der Beklagten, einer Sozialversicherungsträgerin, im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückerstattung bezahlter Beiträge. Die Gemeinschuldnerin war mit der Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten. Da sie auf verschiedene Mahnschreiben der Beklagten keine Zahlung leistete, beauftragte diese das Hauptzollamt Hamburg-Stadt mit der Beitreibung des offenen Betrags von 13869,16. im Wege der Zwangsvollstreckung. Am suchte ein Vollziehungsbeamter die Geschäftsräume der Gemeinschuldnerin auf. Da diese sich nicht in der Lage sah, den geforderten Betrag zu übergeben, händigte ihr Geschäftsführer zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen dem Vollstreckungsbeamten einen auf den vordatierten Scheck über 13869,16. aus. Der Scheck wurde an die Beklagte weitergeleitet, von dieser der kontoführenden Bank, der Hamburger Sparkasse, vorgelegt und dem Konto der Gemeinschuldnerin am belastet. Die Belastung des Kontos erfolgte, obwohl dieses sich im Zeitpunkt der Abbuchung mit ,80. im Soll befand und die Hamburger Sparkasse der Gemeinschuldnerin vertraglich lediglich einen Kontokorrentkredit bis eingeräumt hatte. Die Bank duldete die weitere Überziehung der Kreditlinie. Am stellte die Gemeinschuldnerin beim AG Hamburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das AG Hamburg entsprach am dem Antrag und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger hat vor dem Landgericht die Meinung vertreten, ihm stünde gegen die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung ein Rückgewähranspruch in Höhe von 13869,16. zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. II.Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. 1.Allerdings kann der Ansicht des Klägers, das Landgericht sei gar nicht in die mündliche Verhandlung eingetreten, nicht gefolgt werden. Es fand eine mündliche Verhandlung statt, die mit der Bestimmung eines Verkündungstermins endete. (Wird ausgeführt.) 2.Bereits nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien steht dem Kläger der streitgegenständliche Anspruch dem Grunde nach gem. 131 Abs.1 Nr.1, 129 InsO zu. Nach 131 Abs.1 Nr.1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche einem Insolvenzgläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und eine Gläubigerbenachteiligung gem. 129 Abs.1 InsO herbeigeführt hat. a)die Beklagte ist Insolvenzgläubigerin, deren Forderung durch die Hingabe des Schecks und dessen Einlösung erfüllt wurde. 1
2 b)diese Befriedigung konnte die Beklagte nicht beanspruchen. Die Deckung war inkongruent. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gewährt hat, als eine inkongruente Deckung anzusehen, wenn diese nach 131 InsO während der ¹kritischen Zeit erfolgte, d.h. innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten vor der Insolvenzantragsstellung (vgl. dazu etwa BGH ZIP 2002, 1159 = NJW 2002, 2568; BGH ZIP 1997, 1929 = NJW 1997, 3445, dazu EWiR 1998, 37 (Gerhardt) ; BGH ZIP 1995, 293 = NJW 1995, 1090, dazu EWiR 1995, 279 (Mennenöh) ; BGH ZIP 2004, 319 = ZVI 2004, 98 = WM 2004, 299, dazu EWiR 2004, 865 (Homann) ; BGH ZIP 2003, 1506 = ZVI 2003, 410 = WM 2003, 1690, dazu EWiR 2003, 1097 (G. Hölzle) ; BGH ZIP 2002, 228, 229, dazu EWiR 2002, 297 (Grothe) ; Braun/de Bra, InsO, 2.Aufl., 131 Rz.13; ausführlich Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 8.Aufl., Rz.350ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Scheck wurde allein deshalb übergeben, weil der Vollziehungsbeamte andernfalls unmittelbar die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin eingeleitet hätte. Das war am Der Eigenantrag der Gemeinschuldnerin datiert vom c)die Rechtshandlung wurde innerhalb des letzten Monats vor Stellung des Antrages vorgenommen. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung regelt 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Norm bringt zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BGH ZIP 2004, 513 = ZVI 2004, 188 = NJW 2004, 1444 m.w.n.; Kreft, in: HK-InsO, 3.Aufl., 140 Rz.2; MünchKomm- Kirchhof, InsO, 2002, 140 Rz.1). Zwar wurde der Scheck bereits am übergeben. Gleichwohl wurde die Monatsfrist eingehalten, da die Belastung des Kontos der Gemeinschuldnerin erst am erfolgte. Auf diesen Zeitpunkt ist abzustellen, da die bezogene Bank keiner Einlösungspflicht unterlag. Der Scheck war weder bankbestätigt noch mittels einer Scheckkarte hingegeben worden. Die Beklagte besaß als Gläubigerin gegenüber der Bank vor der Einlösung keine feste Rechtsposition (vgl. Wimmer/Dauernheim, InsO, 3.Aufl., 140 Rz.8; MünchKomm -Kirchhof, aao, 140 Rz.11; Kübler/Prütting/Paulus, InsO, 140 Rz.4; BGH ZIP 1992, 778 = NJW 1992, 1960, 1961, dazu EWiR 1992, 683 (Canaris) ). Die erforderliche Gläubigerbenachteiligung ist eingetreten. Jede Anfechtung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ohne die Rechtshandlung gerade zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, also dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. Rechtshandlungen, die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, wirken sich nicht nachteilig auf die Insolvenzmasse und damit nicht auf die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger aus (BGH ZIP 2004, 1509, 1510 = ZVI 2004, 527, dazu EWiR 2004, 1043 (Flitsch) ; BGH ZIP 2001, 1248, dazu EWiR 2001, 1007 (Gerhardt) ; MünchKomm- Kirchhof, aao, 129 Rz.76). Für die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs sind die Befriedigungsmöglichkeiten der (nicht voll gesicherten) Insolvenzgläubiger maßgebend ( Kreft, aao, 129 Rz.36). Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte ( Kreft, aao, 129 Rz.36 m. zahlr. N.). 2
3 Durch die Verringerung von Aktivvermögen des Schuldners wird grundsätzlich der Zugriff der Gläubiger im Allgemeinen beeinträchtigt (vgl. BGH ZIP 2002, 489 = NJW 2002, 1574, 1575; BGH ZIP 1994, 40 = NJW 1994, 449, dazu EWiR 1994, 169 (U. Haas) ; BGH ZIP 1992, 1008 = NJW 1992, 2485, 2486, dazu EWiR 1992, 907 (Häsemeyer) ; Kreft, aao, 129 Rz.36). Wird die Forderung eines (späteren) Gesamtvollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise aus haftendem Vermögen des Gesamtvollstreckungsschuldners getilgt, so benachteiligt dies die Gesamtvollstreckungsgläubiger im Allgemeinen wenigstens mittelbar (BGH ZIP 1991, 807 = NJW 1991, 2144, 2146, dazu EWiR 1991, 597 (Gerhardt) ; RG JW 1914, 255, 256), wenn das Schuldnervermögen nach der Verfahrenseröffnung nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen. Denn dann hat jede Tilgung zum Nennwert einer Gesamtvollstreckungsforderung zwangsläufig zur Folge, dass die für die anderen Gläubiger verbleibende Befriedigungsquote noch geringer wird. Damit werden sie rechtlich und wirtschaftlich schlechter gestellt. aa)obwohl diesbezüglicher Parteivortrag fehlt, kann davon ausgegangen werden, dass das Schuldnervermögen nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen. Das Insolvenzverfahren ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Unter dieser Voraussetzung spricht eine tatsächliche Vermutung gegen ein in diesem Sinne ausreichendes Schuldnervermögen (BGH ZIP 2002, 489 = NJW 2002, 1574, 1575; BGH ZIP 1997, 853, 854f. m.w.n., dazu EWiR 1997, 1131 (Rattunde) ). bb)auch in Fällen, in denen, wie vorliegend, die kontoführende Bank eine Zahlung von einem debitorischen Konto leistet, ohne dass vorher ein für die Zahlung ausreichender Kreditrahmen vereinbart worden war, ist eine Gläubigerbenachteiligung gegeben. Wird die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln erfüllt, bewirkt dies regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung (BGH ZIP 2002, 489 = NJW 2002, 1574; Gerhardt/Kreft, aao, Rz.104ff.) (1)Dies ist jedenfalls im Fall eines zugesagten Kredits anzunehmen, wobei der Umstand, dass die Inanspruchnahme des Darlehens noch von einem Abruf des Schuldners abhängt, keine andere Bewertung rechtfertigt. Die Frage, ob ohne einen derartigen Abruf des Schuldners die Forderung schon pfändbar gewesen wäre, kann nicht entscheidend sein, da der Schuldner durch sein Verhalten das Darlehen tatsächlich abgerufen hat. Ebenso ist es irrelevant, dass der Schuldner die Verfügung möglicherweise nicht getroffen hätte, wenn ihm die Anfechtbarkeit bewusst gewesen wäre, da es nur auf das reale Geschehen ankommt, nicht auf hypothetische Erwägungen (vgl. dazu BGH ZIP 2002, 489 = NJW 2002, 1574, 1576; BGH ZIP 1995, 134 = NJW 1995, 659, 661, dazu EWiR 1995, 109 (Gerhardt) ; BGH ZIP 1993, 1653 = NJW 1993, 3267, dazu EWiR 1994, 373 (Henckel) ). In derartigen Fällen kann nicht nur eine die Anfechtung nicht rechtfertigende Gläubigerauswechslung angenommen werden. Zwar tritt aus Rechtsgründen eine Gläubigerbenachteiligung nicht ein, wenn der Gläubiger einer Insolvenzforderung unmittelbar nur durch einen anderen, nicht besser gesicherten gleichartigen Gläubiger ersetzt wird. Ein derartiger Sachverhalt steht aber nicht in Rede. Die bezogene Bank erwirbt in diesen Fällen nicht etwa die Forderung des befriedigten Gläubigers. Vielmehr wird die Forderung mit Kreditmitteln getilgt, die die Gemeinschuldnerin selbst in Anspruch hätte nehmen können und über die sie grundsätzlich frei verfügen konnte (vgl. dazu BGH ZIP 1990, 459 = WM 1990, 649, 650, dazu EWiR 1990, 591 (H. Hess) ; Gerhardt/Kreft, aao, Rz.106; Kirchhof, WM 1996 Beilage Nr.2, S.21). (2)Der vorliegend in Rede stehende Fall der lediglich geduldeten Überziehung einer Kreditlinie ist im Hinblick auf das Merkmal der Gläubigerbenachteiligung nicht anders zu beurteilen. Dieser Sachverhalt ist bei der Anwendung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften gleich zu behandeln wie die Inanspruchnahme eines allgemein eingeräumten und nicht bereits ausgeschöpften Kreditrahmens (OLG Hamburg ZIP 2002, 3
4 1360; OLG Hamburg OLGR 2002, 373; LG Hamburg ZIP 2001, 711, dazu EWiR 2001, 921 (Schmidt) ; Braun/de Bra, aao, 129 Rz.31 a.e.; Blank, ZInsO 2004, 983f.; wohl auch BGH ZIP 2002, 1159 = NJW 2002, 2568). Nach der Rechtsprechung des BGH ist es grundsätzlich unerheblich, wie sich der Schuldner die zur Tilgung verwendeten Mittel verschafft hat, soweit sie nicht Aus- oder Absonderungsberechtigten zustehen (BGH ZIP 2002, 489 = NJW 2002, 1574, 1575). Die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung sollen sicherstellen, dass dann, wenn der Zustand der materiellen Insolvenz eingetreten ist, also die Liquidität nicht mehr ausreicht, um die fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, die Mittel des Schuldners nicht nur zu Gunsten einzelner, sondern zum Nutzen aller Gläubiger verwendet werden (vgl. auch BGH ZIP 1997, 1929 = NJW 1997, 3445, 3446). Nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann es nicht darauf ankommen, ob es sich um bare oder um Kreditmittel handelt (BGH ZIP 1990, 459 = NJW 1990, 2687; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLG Hamburg OLGR 2002, 373). Verfügbare Kreditmittel eines Schuldners bestimmen seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nicht anders als bare Mittel, welche zweifellos zur Aktivmasse zu rechnen sind. Auch bei der Prüfung der Frage, ob noch Zahlungsfähigkeit gegeben ist und ob es damit an einem Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. 17 InsO fehlt, kommt es nicht entscheidend darauf an, in welcher Form die Liquidität vorhanden ist. Die geduldete Überziehung verschafft dem Schuldner über einen Kreditvertrag ebenfalls Liquidität. Der Darlehensvertrag kommt durch die willentliche Auszahlung des Scheckbetrags seitens der Bank zustande ( Felke, WM 2002, 1632, 1634; Palandt/Putzo, BGB, 64.Aufl., 493 Rz.16; Bitter, WM 2001, 889, 890). Ein Gemeinschuldner hatte aufgrund einer geduldeten Überziehung seines Bankkontos die Möglichkeit, sich Barmittel zu verschaffen. Es ist ihm möglich gewesen, entsprechende Barmittel, also Aktivmasse zu erhalten. Er hat durch sein Verhalten auch dokumentiert, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Nach dem gewöhnlichen Ablauf kann man auch nicht davon ausgehen, dass ein Schuldner ohne die (angefochtene) Zahlung die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Kreditmitteln nicht genutzt hätte. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Schuldner in der Krise alle liquiden Mittel ausschöpft, um den endgültigen wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwenden. Der Umstand, dass die Liquidität bei einer Scheckeinlösung unmittelbar zu Gunsten eines Gläubigers abfließt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Vorgang der Scheckeinlösung ist in zwei rechtlich getrennte Vorgänge zu untergliedern: einerseits die Gewährung eines Kredites an den Schuldner und andererseits die Zahlung der durch den Kredit erhaltenen Gelder vom Schuldner an den späteren Insolvenzgläubiger. Diese Untergliederung ist angezeigt, weil grundsätzlich jede Rechtshandlung selbstständig auf ihre Ursächlichkeit für die konkret angefochtene gläubigerbenachteiligende Folge zu überprüfen ist. Denn jede anfechtbare Rechtshandlung begründet ein eigenes, selbstständiges Rückgewährschuldverhältnis (BGH ZIP 1987, 244 = NJW 1987, 1812, 1813, dazu EWiR 1987, 273 (Balz) ; Huber, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2.Aufl., 52 Rz.2). Anfechtungsrechtlich unabhängig voneinander zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden oder die sich wirtschaftlich ergänzen (MünchKomm- Kirchhof, aao, 129 Rz.55). Wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen es allenfalls unter besonderen, als zusätzliche Klammer wirkenden rechtlichen Voraussetzungen, mehrere Rechtshandlungen zu einer Einheit zu verbinden (BGH ZIP 2002, 489 = NJW 2002, 1574, 1575f.). Dafür genügt es nicht allein, dass der Schuldner einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine bestimmte Schuld zu tilgen. Denn eine solche interne Verwendungsabsicht beschränkt die Vollstreckungsmasse noch weniger als eine zweiseitige Zweckvereinbarung, die schon nicht ausreicht, solange sie nicht aus Gründen 4
5 treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des Darlehensanspruchs führt (BGH ZIP 2002, 489 = NJW 2002, 1574, 1575f.). Eine andere Bewertung könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn mit der bezogenen Bank eine Abrede bestanden hätte, wonach Abbuchungen von dem debitorischen Konto nur für die angefochtene Zahlung, nicht aber für andere Zwecke des Geschäftsbetriebs zugelassen werden sollen. Für einen derartigen Ausnahmefall ist nichts vorgetragen. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Zweckbindung sind auch nicht ersichtlich. Ein Schuldner kann die ihm durch die Duldung einer Überziehung der Kreditlinie zur Verfügung stehenden Mittel im Regelfall nach seinem Belieben verwenden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um einen allgemeinen Betriebsmittelkredit handelte (dazu OLG Hamburg ZInsO 2004, 982, 983; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLG Hamburg OLGR 2002, 373, 376). Tatsächlich wurde vorliegend der Kredit verwendet, um die Forderung der Beklagten zu begleichen. Gerade dieser Vorgang führt aber zu einer ungleichmäßigen Befriedigung eines Gläubigers, welche nach den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung verhindert werden soll. Der Insolvenzverwalter ist nicht gehalten, vorzutragen, dass und wofür die Kreditmittel ohne die angefochtene Rechtshandlung in Anspruch genommen worden wären und inwieweit sich aus diesem Mitteleinsatz ein Nutzen für die Gesamtheit der Gläubiger ergeben hätte. Auf derartige Überlegungen kommt es bei dem Anfechtungsanspruch nicht an; die Kriterien eines Schadensersatzanspruchs sind auf die Feststellung einer Gläubigerbenachteiligung nicht anzuwenden. Maßgeblich ist allein, dass die Aktivmasse des Schuldners bei einer Inanspruchnahme des Kredits größer gewesen wäre, wenn die erhaltenen Mittel nicht abgeflossen wären (dazu BGH ZIP 2002, 489 = NJW 2002, 1574; BGH ZIP 1990, 459 = WM 1990, 649, 650; BGH WM 1985, 364, 365; OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1363; OLG Hamburg OLGR 2002, 373, 376; a.a. OLG Dresden, Urt. v U 455/98). Auch ist nicht entscheidend, ob die Schuldnerin die Darlehensmittel ohne die angefochtene Tilgungshandlung auf andere Weise nutzbringend verwendet hätte (BGH ZIP 2002, 489 = NJW 2002, 1574, 1576). Würde man der Ansicht des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung folgen, so wäre die Befriedigung einzelner Gläubiger in der Krise häufig nicht mehr anfechtbar. Wirtschaftlich ist der bargeldlose Zahlungsverkehr weitgehend an die Stelle von Barzahlungen getreten. Die wenigsten Unternehmen kommen ohne Betriebsmittelkredite aus, zumal dann, wenn die Phase der materiellen Insolvenz erreicht ist. Faktisch werden die meisten Zahlungen in der Krise durch weitere Belastungen eines debitorischen Bankkontos erbracht. Die Anfechtungsvorschriften würden die ihnen zugedachte Bedeutung verlieren, wenn sie in diesen faktischen Regelfällen nur noch bei Darlegung besonderer Umstände durchgreifen könnten (so OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1364; OLG Hamburg OLGR 2002, 373, 377). Außerdem würde eine andere Handhabung zu zufälligen, nicht sachgerechten Differenzierungen führen. Verfügt der Schuldner etwa über mehrere Bankverbindungen, so käme es darauf an, ob er für eine bargeldlose Zahlung ein im Haben oder ein im Soll geführtes Konto gewählt hat, wobei gegebenenfalls weiter danach differenziert werden müsste, ob auf dem im Soll geführten Konto ein entsprechender Kreditrahmen vorgesehen war oder nicht. Auch wäre im Gegensatz zu einer Zahlung per Scheck, per Lastschrift oder per Überweisung aus einem debitorischen Bankkonto eine Zahlung dann ohne weiteres anfechtbar, wenn der Schuldner sie beispielsweise zur Abwendung eines angekündigten Zwangsvollstreckungsversuchs nach Abhebung eines entsprechenden Betrages von demselben Konto in bar geleistet hätte. Ferner käme man zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach der Zufälligkeit, ob auf einem Konto zunächst eine Gutschrift vorgenommen wurde, so dass die angefochtene unbare Zahlung aus einem Guthaben erfolgte, oder ob zunächst die angefochtene Zahlung aus einem Konto ohne ausreichende Deckung stattfand und der entstandene Saldo erst durch eine Gutschrift ausgeglichen wurde (auch dazu OLG Hamburg ZIP , 1364; OLG Hamburg OLGR 2002, 373, 377). 5
6 Nach allem tritt bei der Einlösung eines Schecks auf einem debitorischen Konto eine Gläubigerbenachteiligung auch dann ein, wenn der zunächst vereinbarte Kreditrahmen bereits überschritten worden ist. Wegen dieser Einschätzung musste der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sich der (einfache) Überziehungskredit in einen Dispositionskredit verwandelt (dazu etwa Bitter, WM 2001, 889, 890; v. Plehwe, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2004, 13 Rz.6; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs, 4.Aufl., S.319), nicht nachgegangen werden. Ebenso wenig musste die zwischen den Parteien streitige Frage geklärt werden, ob die kontoführende Bank als Gläubigerin über besondere Sicherheiten verfügte. Infolgedessen war auch nicht zu entscheiden, ob das Landgericht gehalten war, den neuen Sachvortrag des Klägervertreters in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom zu berücksichtigen. e)entgegen der vom Beklagtenvertreter geäußerten Ansicht rechtfertigt der Umstand, dass vorliegend die Rückforderung gezahlter Sozialversicherungsbeiträge im Streit steht, keine andere Bewertung. Sozialversicherungsträger sind im Insolvenzverfahren nicht anders zu behandeln als sonstige Insolvenzgläubiger (deutlich BGH ZIP 2001, 2235 = WM 2001, 2398 = DStR 2002, 366 (mit zust. Anm. Goette ), dazu EWiR 2002, 207 (Malitz) ). f)nach allem steht dem Kläger gem. 129, 131 Abs.1 Nr.1 InsO ein Anfechtungsanspruch zu. aa)nach 143 Abs.1 Satz1 InsO hat der Insolvenzgläubiger die empfangene Leistung zurückzugewähren, wenn der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise erfüllt hat (vgl. dazu MünchKomm- Kirchhof, aao, 143 Rz.50). bb)die Beklagte schuldet auch die Rückgewähr derjenigen Sozialkassenbeiträge, die sie als Einzugsstelle für fremde Rechnung gegen die Gemeinschuldnerin vollstreckt hat und die von ihr im Zweifel an die berechtigten Kassen ausgekehrt wurden (vgl. BGH ZIP 2004, 862 = WM 2004, 899, dazu EWiR 2004, 713 (Mitlehner) ; BGH, Urt. v IX ZR 146/03). Nichts anderes gilt, soweit mit der Zahlung an die Beklagte die rückständigen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beglichen wurden (BGH ZIP 2001, 2235 = WM 2001, 2398 = DStR 2002, 366; OLG Hamburg OLGR 2002, 373, 377f.; OLG Frankfurt/M. ZIP 2002, 1852, 1855ff., dazu EWiR 2002, 1013 (Plagemann) ). cc)gem. 143 Abs.1 Satz2 InsO umfasst der Rückgewähranspruch von der Weggabe an auch die gesetzlichen Zinsen ( Kreft, aao, 143 Rz.18; OLG Brandenburg ZIP 1999, 1015, 1017, dazu EWiR 1999, 125 (Gerhardt) ). Auf die hypothetische Frage, ob der Insolvenzschuldner seinerseits das Geld verzinslich angelegt oder zur Tilgung verzinslicher Schulden ausgegeben oder aber anderweitig verwendet hätte, kommt es nicht an (MünchKomm- Kirchhof, aao, 143 Rz.60). Ein Zinssatz in Höhe von 4% folgt aus 246 BGB. Um einen höheren Zins zu erhalten, muss der Insolvenzverwalter nachweisen, dass der Anfechtungsgegner einen größeren Nutzen tatsächlich erlangt hat oder bei ordnungsgemäßer Wirtschaft hätte erzielen können (vgl. MünchKomm- Kirchhof, aao, 143 Rz.63, 97, 98). Das ist hier nicht geschehen. dd)darüber hinaus steht der Insolvenzmasse jedoch nach 286 Abs.1 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Anfechtungsgegner mit der Rückgewähr in Schuldnerverzug geraten ist (vgl. dazu MünchKomm- Kirchhof, aao, 143 Rz.11, 58). Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom unter Fristsetzung zum zur Zahlung aufforderte, befand sich die Beklagte ab dem in Verzug. Mangels abweichenden Klägervortrags ist vorliegend gem. 288 Abs.1 Satz2 BGB der objektive Mindestschaden anzu- 6
7 setzen. Dementsprechend war für die Zeit ab dem eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszuurteilen. III.Der Senat hat der Anregung beider Parteien folgend gem. 543 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 ZPO die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war. 7
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