Systemische Beratung. Businessarchitekturkonzept

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1 Systemische Beratung und ein praxiserprobtes Businessarchitekturkonzept für Ihr Fertigungs- und Supply Chain Management

2 Leistungen: Strategische Beratung und operative Begleitung Unsere Welt wird immer komplexer und dynamischer. Alles muss schnell gehen, nichts hat Bestand, was gestern noch richtig war, kann heute schon falsch sein. Für die Unternehmensführung wird es immer schwieriger die richtigen Entscheidungen sicher zu treffen. Berater können bei der Lösung von Aufgabenstellungen helfen. Nicht indem sie sofort Lösungen vorgeben, sondern immer zuerst Hilfe zur Selbsthilfe geben. Dies ist eine Kombination aus Prozess- und Expertenberatung. Entscheidungen können und sollen nicht abgenommen werden, sondern Wege fach- und sachkundig geebnet werden. Methodische Fachberatung heißt Anwendung von exzellentem Fachwissen unter Zuhilfenahme der systemischen Beratung zur Absicherung der Umsetzung der gesteckten Ziele. Wir unterstützen unsere Kunden durch kompetente, methodische Fachberatung beim Aufbau Ihrer Businessarchitekturen und der Optimierung ihrer Geschäftsprozesse, insbesondere bei der Implementierung von Manufacturing und Supply Chain Management Systemen, unserem Spezialgebiet, und helfen lieferantenunabhängig bei der Auswahl der geeigneten Logistikkomponenten (Maschinen, Lagersysteme, Fahrzeuge, IT-Systeme, etc.). Zusätzlich begleiten wir unsere Kunden in den Projekten und helfen den internen Projektleitern/innen bei der Umsetzung der Fachkonzepte. In Ausnahmefällen übernehmen wir auch selbst die Projektleitung bis hin zur Übernahme von Verantwortung als Interimsmanager. Eine ganzheitliche Lösung besteht zuallererst aus guten Prozessen, dann aus guten IT - Komponenten und zuletzt aus guter Umsetzung bzw. guter Betreuung! Alle drei Komponenten sind gleich wichtig. Und am Ende: Das Ganze ist mehr als die Summe seiner Teile Aristoteles

3 Leistung: Systemische Beratung Dieser Satz von Galileo Galilei könnte die Vorlage des Konzeptes der modernen, methodischen Beratung sein: entdecken. Man kann einen Menschen nichts lehren, man kann ihm nur helfen, die Lösung in sich selbst zu Methodische Beratung hat eine gewisse Nähe zum Coaching. Ziel ist, gemeinsam mit dem Kunden eine individuelle Lösung für einen bestimmten Kontext zu entwickeln und zu implementieren. Der Unterschied zwischen Coaching und Beratung liegt in der Rolle des Experten. Der Berater ist Experte für einen bestimmten Informationsgegenstand oder eine Technik und gleichzeitig für den Beratungsprozess! Er ist verantwortlich für den Prozess und die Lösung, aber nicht für die Entscheidung. Wir unterstützen deshalb unsere Kunden durch kompetente, methodische Beratung bei der Optimierung ihrer Geschäftsprozesse, insbesondere bei der Implementierung eines Manufacturing bzw. Supply Chain Operation Managements, und helfen lieferantenunabhängig bei der Auswahl der geeigneten Logistikkomponenten (Maschinen, Lagersysteme, Fahrzeuge, It-Systeme, etc.). Dies ist unser Expertenwissen! "Jene, die die Praxis der Wissenschaft vorziehen, sind wie Schiffer, die ohne Steuerruder und ohne Kompass zu Schiffe gehen, sie sind nie sicher, wohin sie gelangen. (Leonardo da Vinci) Working with Competence...

4 NuK Businessarchitekturkonzept für Ihr Fertigungs- und Supply Chain Management Um Geschäftsprozesse mit Informationssystemen anforderungs- und zielgerecht unterstützen zu können, muss im Rahmen einer Unternehmensarchitektur die sog. Geschäfts- oder Businessarchitektur aufgestellt werden. Die Geschäftsarchitektur beschreibt die wesentlichen fachlichen Einheiten eines Unternehmens, die maßgeblich das Geschäft bestimmen. Die Elemente der Businessarchitektur sind Geschäftsprozesse, fachliche Funktionen, ihre Zusammenhänge und die Struktur. Die fachlichen Einteilungen, von Fachleuten Domänen genannt, bestimmen die Bebauung und bilden durch geclusterte Geschäftsprozesse die Prozesslandkarte. Funktionscluster Fertigungsmanagement Architekturwechsel! Gesamtprozesslandkarte Businessarchitekturen sind immer unternehmensspezifisch. Selten können Standardreferenzmodelle unverändert angewandt werden. Trotzdem helfen diese Modelle und grafische Darstellungen die Zusammenhänge und Anforderungen zu strukturieren. NuK hat aus der Praxis heraus auf der Basis der abstrakten Modelle von Scheer /1/, Y- CIM-Modell, der DIN für Manufacturing-Operation-Management /2/ und dem SCOR-Modell /3/ ein eigenes anwenderverständlicheres Businessarchitekturkonzept (siehe Abbildungen) entwickelt, welches die unterschiedlichen Modelle vereint und schnell und sicher zu Best-Practise-Ergebnissen für Fertigungs- und Supply Chain Management Systemen führt. Die aufgestellten Architekturempfehlungen sind unabhängig von den existierenden Softwarepaketen am Markt, von diesen auch konfigurierbar und damit universell einsetzbar! /1/ Scheer, A.-W.: Wirtschaftsinformatik: Referenzmodelle für industrielle Geschäftsprozesse, 7.Ausgabe, Springer 1997, ISBN X, /2/ DIN EN : : Integration von Unternehmensführungs- und Leitsystemen Teil 1: Modelle und Terminologie (IEC :2003); Deutsche Fassung EN :2008, Verlag Beuth GmbH, Berlin /3/ SCOR -Modell: Supply Chain Council, Inc., Barker Cypress Rd., Suite 600, PMB 321, Cypress, TX ,

5 Angebote A. Vortrag "Fertigungsmanagement im Kontext von Industrie 4.0" Dauer: mit Diskussion 2 bis max. 4 Std. je nach Absprache Festpreis: 1.000,00 incl. Reisekosten und Spesen B. Quickcheck Ermitteln Sie den Reifegrad Ihres Fertigungs- bzw. Supply Chain Managementsystems und prüfen Sie, ob Wandel, Transformation oder Weiterentwicklung Ihres Leistungssystems notwendig ist. Dauer: 3 bis 4 PT je nach Absprache Festpreis: je nach Unternehmensgröße 3.000,00 incl. Reisekosten und Spesen C. Konzepterstellung Erstellung von Potentialanalysen, Lastenheften, Gutachten o. ä. auf der Basis von Festpreisangeboten nach Absprache. D. Beratungshonorare Seniorberater Berater Dienstleistung 600 zzgl. Reisekosten, Spesen und gesetzl. Mehrwertsteuer

6 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Stand: 01/2013 (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der, sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch Unternehmensberater (im Folgenden UB) im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater (BDU e.v.) und Standesregeln zum Gegenstand haben. (2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. (3) Der UB ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, Werkvertragsnehmer und/oder freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. (4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. (5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. (6) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem UB bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird. 1 Geltungsbereich und Umfang (1) Die Geschäftsbedingungen gelten immer dann, wenn ihre Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit jenen des Auftraggebers konkurrieren, gehen gegenständliche Geschäftsbedingungen vor. (2) Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich erteilt wurden. Ist der vollständige Auftragsinhalt zu Beginn der Auftragserteilung nicht oder nicht vollständig abschätzbar, kann eine mündliche oder schriftliche Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Wird ein Auftrag seitens des Auftraggebers schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet, verpflichtet dieser gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang. 2 Umfang des Beratungsauftrages Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart. Existiert keine schriftliche Vereinbarung, ergibt er sich aus den Umständen des konkreten Falles. 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem UB auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. 4 Sicherung der Unabhängigkeit(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. (2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des UB zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers 5 Berichterstattung (1) Der UB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten. (2) Der Auftraggeber und der UB stimmen überein, dass für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. (3) Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages, sofern ein Schlussbericht schriftlich vereinbart wurde. 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages vom UB, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des UB an Dritte dessen schriftlicher Zustimmung. Eine Haftung des UB dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. (2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des UB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. (3) Dem UB verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht. (4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des UB sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten. 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung( 1) Der UB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. (2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom UB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des UB. (3) Der Auftragnehmer wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Er gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen. Insbesondere hinsichtlich des Zahlenmaterials und anderer (vor allem zukunftsbezogener) wirtschaftlicher Vorgaben (z.b. strategische Entwicklung, Personalentwicklung, Finanzkennzahlen, Liquidität) ist der Auftragnehmer gebunden, die Vorgaben des Auftraggebers umzusetzen und übernimmt keinerlei Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit der erarbeiteten Ergebnisse (z.b. Textdokumente, Berechnungen, Geschäftspläne), soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren. 10 Honoraranspruch (1) Der UB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. (2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.b. wegen Kündigung), so gehört dem UB gleichwohl das vereinbarte Honorar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers

7 auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. (4) Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des 8. Der UB übernimmt keine Gewährleistung, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird. (5) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des UB zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. 8 Haftung (1) Der UB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen bzw. Dienst- und/oder Werkvertragsnehmer jedweder Art. Der UB haftet nicht, wenn eine im Auftrag des Auftraggebers beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird. (2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. (3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.b. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit (1) Der UB, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich auch auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. (2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den UB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. (3) Der UB darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Er kann aber anonymisierte Berichte über seine Tätigkeit für den Auftraggeber veröffentlichen. (4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. (5) Der UB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der UB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem UB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben. beantragte Förderung seitens des Fördergebers aus welchem Grund auch immer nicht bewilligt wird. Gleiches gilt im Fall von jeglicher anderen Form der Finanzierung, welche nicht positiv abgeschlossen wird. (3) Der UB kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. (4) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gebührt dem UB zu Beginn der Abarbeitung des Auftrags eine Anzahlung von 50 Prozent der Auftragssumme, die innerhalb von 2 Wochen einlangend auf das vom UB bekannt gegebene Konto zu überweisen ist. (5) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die Restauftragsumme von 50 Prozent binnen 2 Wochen nach Auftragsabschluss einlangend auf das vom UB bekannt gegebene Konto zu überweisen. 11 Honorarhöhe Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung des Kunden mit dem UB. 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des UB. (3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des UB zuständig., den

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