Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Michael Beurskens

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Michael Beurskens"

Transkript

1 Bonner Examenskurs 2015/2016 Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 4: ( 164 BGB),, Haftung des Vertreters ohne, im BGB AT und Schuldrecht AT

2 Was behandeln wir heute? 1 Was ist? a b c d e Was setzt die "eigene Willenserklärung" voraus? Was verlangt das sprinzip? Woraus ergibt sich die? Welchen unterliegt die? Was gilt für Vertretung ohne? 2 Was muss man zu 166 BGB wissen? 3 Was muss man zur wissen? 4 Was muss man zum wissen?

3 1 Was ist?

4 Was ist? Was versteht man unter? A B V

5 Was ist? Was ist (nicht)? Handeln in fremdem Namen 164 BGB Handeln unter fremdem Namen Namenstäuschung Identitätstäuschung 164 BGB (hm; zt: analog) Mittelbare (verdeckte) StV 383 HGB Verpflichtungsermächtigung 1357 BGB bewusste Falschübermittlung 177 ff. BGB analog (str.)

6 Was ist? Was setzt voraus? 1. Kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft/ Zulässigkeit Ehe ( 1311) Testam. ( 2064) nicht: Eigene Willenserklärung analog: gesch.-ähnl. Handl. nicht: Realakte 3. In fremdem Namen () ausdrücklich konkludent für den es angeht 4. Mit Vollmacht ( 167) gesetzl. ( 1629) organsch. ( 26) Prozessvollm. 81 f. ZPO 5. Keine Schranke Kollusion ( 138) Missbr. ( 242) Insichg. ( 181)

7 a Was setzt die "eigene Willenserklärung" voraus?

8 Was setzt die "eigene Willenserklärung" voraus? Was bedeutet eigene Willenserklärung? Geschäftsfähigkeit, Irrtümer, etc. relevant Abgrenzung Botenschaft ( Ist das Kindchen noch so klein, kann es gleichwohl Bote sein ) Form ( 168), Irrtümer ( 120), szurechnung ( 166) Streitig: Bote ohne Botenmacht (bew. Überschreitung) 177 ff., 120, 142 beschränkte Geschäftsfähigkeit hinreichend ( 165 BGB)

9 b Was verlangt das sprinzip?

10 Was verlangt das sprinzip? Welche Problemkonstellationen gibt es bei der? unternehmensbez. Geschäfte: Geschäft für den, den es angeht offen/verdeckt irrige Annahme der Handeln für Unternehmensträger wird vermutet ( 164 I 2) Keine, aber Geschäftspartner ist gleichgültig, mit wem er kontrahiert Bargeschäfte des tägl. Lebens Anfechtung ausgeschlossen ( 164 II)

11 Was verlangt das sprinzip? Was ist im Hinblick auf den Vertretenen zu beachten? Nennung des Vertretenen nicht erforderlich ( offenes Geschäft für den, den es angeht ) Vertretener muss noch nicht existieren nachträgliche Bestimmung durch Vertreter, Dritten oder sonstige Umstände möglich

12 c Woraus ergibt sich die?

13 Woraus ergibt sich die? Was ist im Hinblick auf eine Vollmacht zu beachten? Erteilung: einseitige Willenserklärung ( 167 I) Vertrag zulässig Keine Annahme erforderlich aber Zurückweisung möglich Minderjährige: 111 S. 1 BGB ggü. Bevollmächtigtem (Innenvollmacht) ggü. Dritten (Außenvollmacht) Umfang: Trennungsprinzip Abgrenzung: Können (AußenV) Dürfen (InnenV) Begrenzte Akzessorietät ( 168 S. 1)

14 Woraus ergibt sich die? Was muss hinsichtlich der Form der Vollmachtserteilung beachtet werden? Grundsatz Formfreiheit ( 167 II = 182 II) Ausnahme: 1484 II BGB; 2 II GmbHG; 134 III, 135 AktG Ausnahme: faktische Vorwegnahme formbedürftiger Rechtsgeschäfte, insb. unwiderrufliche Vollmacht Ausnahme: besondere Schutzbedürftigkeit ( 766 BGB) Keine Ausnahmen bei 182 II

15 Woraus ergibt sich die? Was muss man zu den handelsrechtlichen Vollmachten wissen? Prokura Handlungsvollmacht Ladenvollmacht 49 HGB umfassend 53 HGB eintragungspflichtig, aber: nur deklaratorisch 50 I HGB nach außen unbeschränkbar im Innenverhältnis Schadensersatz ( 280 I) 54 HGB frei definierbar aber Vermutung des Umfangs 56 HGB vollmacht

16 Woraus ergibt sich die? Wodurch erlischt die Vollmacht? grds. nach Inhalt der Vollmacht 168 S. 1 BGB 168 S. 2 BGB Bedingungseintritt ( 158 BGB) Befristung (163 BGB), Zeitablauf SpezialVM: Vornahme / Unmöglichkeit Erlöschen des Grundgeschäfts Ausnahme vom Abstraktionsprinzip Beachte für Auftrag ( 672 S. 1, 675 BGB) postmortale Vollmacht Widerruf: einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung 168 S. 3 BGB 167 S. 1 BGB (Innen-/Außenwiderruf) Anfechtung siehe nächste Folie

17 Woraus ergibt sich die? Wodurch wird der Vertreter geschützt? 674 BGB Fiktion des Fortbestehens Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. 729 BGB Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss.

18 Woraus ergibt sich die? Welche Probleme bestehen bei der Anfechtung einer Innenvollmacht? Anfechtung vor Ausübung unproblematisch zulässig ohnehin: Widerruf ( 168) Anfechtung nach Ausübung Überhaupt noch möglich - Erledigung? Anfechtungsgegner? 143 III (Bevollmächtigter) II 143 IV analog (Geschäftspartner) Haftung: 122 I direkt gg. Vertretenen 179 II gg. Vertreter 122 (Kette) gg. Vertretenen 122 analog gg. Vertretenen

19 Woraus ergibt sich die? Welche Probleme bestehen beim Widerruf einer Vollmacht? 171, 172 BGB Rechtsgeschäftstheorie stheorie Vollmacht besteht weiter reine svollmacht

20 Woraus ergibt sich die? Welche gesetzlichen Tatbestände gibt es? 170 BGB 171 Abs. 2 BGB 172 Abs. 2 BGB Außenvollmacht muss ggü. Geschäftspartner widerrufen werden Widerruf kundgegebener (gesch.ähnl. Handlung) Innenvollmacht muss kundgetan werden Vollmachtsurkunde muss zurückgegeben / für kraftlos erklärt werden Beachte: 173 BGB: Keine Kenntnis / kein Kennenmüssen, da sonst keine Schutzbedürftigkeit

21 Woraus ergibt sich die? Wie unterscheidet man Kundgebung ( 171 BGB) und Außenvollmacht ( 167 Abs. 1, 2. Var. BGB)? Hiermit ermächtige ich X für mich Willenserklärungen abzugeben / Willenserklärungen für mich zu empfangen. 167 Abs. 1, 2. Var. BGB Außenvollmacht 171 BGB Kundgebung der Vollmacht Ich habe X ermächtigt, für mich Willenserklärungen abzugeben / Willenserklärungen für mich zu empfangen

22 Woraus ergibt sich die? Str.: Wann muss der Geschäftspartner gutgläubig sein? M 1 : Zugang ( 130 BGB) der Erklärung des Vertreters 164 BGB: Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen 145 BGB: Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden M 2 : Zugang der Annahme durch Geschäftspartner 173 BGB: Vornahme des Rechtsgeschäfts 151 BGB: Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande

23 Woraus ergibt sich die? Ist der immer dem Vertretenen zurechenbar? 433 II V X Unterschriebene Vollmachtsurkunde 172? H Versand ohne Kenntnis des A 164 =Aushändigen? G Bewusste Entäußerung erforderlich? Streitig: wie abhandengekommene WE

24 Woraus ergibt sich die? Fall K beauftragt X, für ihn einen Computer zu einem angemessenen Preis zu erwerben. Entscheidend für K ist, dass X Informatik studiert und deshalb als Fachmann entscheidet. Tatsächlich studiert X aber Kunst und hat von Computern keine Ahnung. X sucht bei V ein Luxusgerät für ohne Bildschirm aus. Als X gegenüber V erklärt, dass der PC für K sei und dieser bezahle, ruft V bei K an, der ihm bestätigt, er habe X bevollmächtigt, für ihn einen Computer zu erwerben. Über das Gerät und den Preis wird nicht gesprochen. Daraufhin schließt V mit X als Vertreter des K einen Kaufvertrag über den Computer und übergibt und übereignet das Gerät. Die Zahlung soll innerhalb von einer Woche auf Rechnung erfolgen. K, der X nur wegen seiner vermeintlichen technischen Kompetenz beauftragte, ist entsetzt. Er will den PC nicht und wollte auch keinen Künstler mit der Auswahl beauftragen. X dachte, dass K das Design besonders wichtig sei und er deshalb ihn beauftragt habe. Muss K zahlen?

25 Woraus ergibt sich die? Lösung (1) Anspruch V K aus 433 II BGB WE des K 164 I BGB Ursprünglich (+) rückwirkend nach 142 Abs. 1 entfallen? (1) Vollmacht = anfechtbares Rechtgeschäft? Hier: Durch Ausübung erledigt? Hier: Nur Innenverhältnis zwischen K und X? (2) Anfechtungserklärung ( 143 I) möglich (3) Richtiger Anfechtungsgegner ( 143 II / III) streitig, ob gegenüber X, V oder beiden (4) Anfechtungsgrund: Eigenschaftsirrtum ( 119 II) Ausbildungsstand des X (5) Anfechtungsfrist (+)

26 Woraus ergibt sich die? Lösung (2) Aber 171 BGB? Grundsätzlich (+), aber ebenfalls anfechtbar? M 1 : 171 BGB ist eine Willenserklärung Aber: Kein Geschäftswille (rechtlicher Erfolg?) M 2 : serklärung nicht anfechtbar Aber: Schutzbedürftigkeit? M 3 : Geschäftsähnliche Handlung Analogie zu 119 ff.

27 Woraus ergibt sich die? Was sind Anscheins- oder Duldungsvollmacht? I. Keine echte Vollmacht erteilt II. III. einer (bereits erfolgten) Bevollmächtigung objektive Umstände, die auf Vollmacht hindeuten Zurechenbarkeit des s 1. Duldungsvollmacht: Kennen früheren Auftretens (ggf.: konkludente Bevollmächtigung!) 2. Anscheinsvollmacht: Vertretener hätte Auftreten erkennen und verhindern können und müssen IV. Gutgläubigkeit des Geschäftspartners (arg. ex 173 BGB)

28 Woraus ergibt sich die? Was ist eine Duldungsvollmacht? I. Objektiver Anknüpfungspunkt Mehrmaliges Auftreten oder Titel ( Generalvertreter )oder Firmenstempel / Briefpapier II. Subjektiv: Vertrauen Kausalität für Verhalten des Geschäftsgegners Keine Kenntnis / Kennenmüssen (analog 173 BGB) III. Zurechenbarkeit Kenntnis des Vertretenen von Bewusstes Nichteinschreiten trotz Möglichkeit (Geschäftsfähigkeit erforderlich)

29 Woraus ergibt sich die? Was ist eine Anscheinsvollmacht? I. Objektiver Anknüpfungspunkt Mehrmaliges Auftreten oder Titel ( Generalvertreter ) oder Firmenstempel / Briefpapier II. Subjektiv: Vertrauen Kausalität für Verhalten des Geschäftsgegners Keine Kenntnis / Kennenmüssen (analog 173 BGB) III. Zurechenbarkeit Kennenmüssen = fahrlässige Unkenntnis Nichteinschreiten trotz Möglichkeit (Geschäftsfähigkeit erforderlich)

30 Woraus ergibt sich die? Was gilt bei der Verwendung fremder Benutzerkonten im Internet? Kontodate n zum Buchkauf M 433 Abs. 2 F V Schuhkauf mit Konto des M Nach BGH, Urt. v VIII ZR 289/09

31 Woraus ergibt sich die? Was gilt bei der Verwendung fremder Benutzerkonten im Internet? M 433 Abs. 2 F findet Zettel mit Benutzername + Kennwort F Schuhkauf mit Konto des M V Nach BGH, Urt. v VIII ZR 289/09

32 Woraus ergibt sich die? Str.: Genügt bloße Fahrlässigkeit zur Zurechnung einer fremden Willenserklärung? M 1 : Ja Auch für Abgabe / Erklärungsbewusstsein genügt fahrlässig gesetzter Schutz des Verkehrs vorrangig Wie Duldungsvollmacht M 2 : Nein BGB setzen Wille ( kundgeben, aushändigen ) voraus dort aber Anfechtung nach 119 BGB 122 BGB Nur 280 Abs. 1 BGB ivm 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB

33 Woraus ergibt sich die? Was gilt bei Gesamtvertretung? Anwendungsbereich Passivvertretung Vertrag 1629 I 2 BGB 26 II 1 BGB, 709, 714 BGB 35 II GmbHG, 125 II HGB, 48 II HGB Einzelvertretung 28 II, 1629 I 2, 2. HS, 125 II 3 HGB 78 II 2 AktG, 35 II 3 GmbHG 170 III ZPO

34 Woraus ergibt sich die? Welche Probleme stellen sich beim Auftreten von Gesamtvertretern? mehrere Vertreter Auftreten nur eines Vertreters auch nacheinander auch verschiedene Form auch an verschiedenen Orten wirksam wenn alle Erklärungen vorliegen 177 I BGB ivm 184 BGB Untervollmacht (Zusatz i.v., 174 BGB, 181 BGB) Ermächtigung ( 125 II 2 HGB, 150 II HGB, 78 IV AktG)

35 Woraus ergibt sich die? Was muss man bei der Untervollmacht beachten? Wie verhalten sich die Vollmachten zueinander? Wer darf erteilen? Wie kann erteilt werden? Abgeleitete Befugnis Akzessorietät Parallele Vertretungsbefugnis Ausdrückliche / konkludente Befugnis Auslegung Erkennbares Interesse an pers. Wahrnehmung Beachte: 52 II HGB, 58 HGB Vertretung des Vertretenen (Normalfall) Vertretung des Vertreters

36 Woraus ergibt sich die? Was gilt bei Mängeln von Hauptoder Untervollmacht? Wie ist die Haftung? UnterVM unwirksam Untervertreter haftet HauptVM unwirksam offengelegt: Hauptvertreter haftet nicht offengelegt: Untervertreter haftet

37 d Welchen unterliegt die?

38 Welchen unterliegt die? Wann fallen Innen- und Außenverhältnis auseinander? Innenvollmacht BGB / Anscheins- / DuldungsVM Kein Interesse weitergehende Vollmacht als Handlungsbefugnis zu erteilen Innenverhältnis = Außenverhältnis (außer ausdrücklich anders erklärt) Geschäftspartner darf sich auf das verlassen, was ihm gesagt wurde Außenverhältnis abstrakt, Innenverhältnis kann abweichen Gesetzlich fixierte Vollmacht Innenbeschränkungen üblich, aber nur Innenwirkung Außenverhältnis fixiert, Innenverhältnis dispositiv

39 Welchen unterliegt die? Welche Folgen hat die Überschreitung der Innenbefugnis? Grds. Beschränkung nur im Innenverhältnis Vertretener wirksam verpflichtet / berechtigt Schadensersatz Vertreter gegen Vertretenen Zu Lasten des Vertretenen (aber: Innenregress) Sonderfälle: Kollusion, Missbrauch Kein Anspruch gegen Vertretenen Grds. kein Schadensersatz von Vertreter Zu Lasten des Geschäftspartners

40 Welchen unterliegt die? Was ist abzugrenzen? Vollmacht ist einseitiges Rechtsgeschäft (basiert auf Willenserklärung) Auslegung nach 133, 157 BGB Beispiel: Kauf mir ein Magnum-Eis für 2 Eis kostet tatsächlich 2,10 133, 157 BGB aus Empfängersicht (=Vertreter, nicht Geschäftspartner) Gemeint ist ungefähr 2, Damit sind 2,10 in Ordnung Gemeint ist maximal 2, Damit sind 2,10 zu viel

41 Welchen unterliegt die? Was ist ein Insichgeschäft? Diener zweier Herren ( 181 BGB) Selbstkontrahieren Mehrvertretung Unter- und Eigenvertretung: analog (h.m.) / direkt (Lit.) Ausnahmen Rechtlich vorteilhafte Geschäfte (tel. Red. / 107 analog) Gestattung (181, 1. Var. BGB) Erfüllung einer Verbindlichkeit (181, 2. Var. BGB) Genehmigung möglich ( 177 BGB)

42 Welchen unterliegt die? Was gilt für die nachteilhafte Erfüllung vorteilhafter Geschäfte? Literatur Rechtsprechung teleologische Reduktion 181 BGB anwendbar Gesamtbetrachtung bereits Kausalgeschäft nachteilig

43 Welchen unterliegt die? Was ist ein Missbrauch der? bewusstes Zusammenwirken (Kollusion) sonstiger Missbrauch (Evidenz) Obj., wissentl. Pflichtverstoß des Vertreters Kenntnis des Geschäftspartners Schädigungsabsicht des Vertreters Folge: 138, 826 BGB obj. Pflichtverstoß des Vertreters str. Kenntnis min. fahrlässige Unkenntnis des Dritten (= objektive Evidenz) Keine Schädigungsabsicht Folge: streitig

44 Welchen unterliegt die? Welche Folgen hat ein Missbrauch der? Genehmigungsrecht (analog 177 BGB) M 1 : 138 BGB, 826 BGB VM entfällt M 2 : Einrede unzulässiger Rechtsausübung ( 242)

45 Welchen unterliegt die? Fall H beauftragte V für ihn einen Gebrauchtwagen für bis zu zu erwerben. V entdeckte bei G einen alten VW Golf, den G für verkaufen wollte. Daraufhin schloss V ausdrücklich als Vertreter des H mit G einen Kaufvertrag. H fand zu teuer und verweigerte die Zahlung. Daraufhin wandte sich G an V. V stellte bei genauerer Untersuchung des PKW fest, dass dieser einen Unfallschaden hatte, was nicht sofort erkennbarwar. V erklärtedie Anfechtung. G wundert sich, warum V anfechten will. Sein Vertragspartner sei doch H gewesen. Er meint zudem, die Anfechtung sei zu spät; er habe nichts von dem Unfall gewusst, da er den Wagen geerbtund sofort verkaufthabe. Kann G von V Zahlung des Kaufpreises verlangen?

46 Welchen unterliegt die? Wie stellen sich die Rechtsbeziehungen dar? H 167: bis V G 142 I, 119 II BGB

47 Welchen unterliegt die? Lösung (1) G V aus 179 Abs. 1, 1. Var. BGB I. Vertragsschluss durch Vertreter ohne bei BGB-Vollmacht kann Außenverhältnis frei gestaltet werden; hier summenmäßig begrenzt (1.500 ), Geschäft liegt aber darüber keine svollmacht (insb. 171, 172 BGB) II. Keine Genehmigung des H ( 177 Abs. 1 BGB) (+) III. Bösgläubigkeit des V ( 179 Abs. 2 BGB) (+) IV. Gutgläubigkeit des G ( 179 Abs. 3 BGB) (+) V. Folge: Erfüllung

48 Welchen unterliegt die? Lösung (2) Anfechtung ( 142 Abs. 1 BGB) Anfechtbares Rechtsgeschäft? Gesetzliches Schuldverhältnis, kein Rechtsgeschäft ( 179 Abs. 1 BGB) Bei wirksamer Vertretung ( 164 BGB) könnte nur Vertretener anfechten, nicht Vertreter (obwohl WE des Vertreters!) aber: 179 Abs. 1, 1. Var. BGB soll keine Besserstellung des Geschäftspartners ggü. Wirksamkeit bewirken, sondern nur Gleichbehandlung Auch 179 Abs. 1 BGB ist von auf Vertrag gerichteter Willenserklärung abhängig (vgl. Wortlaut) Willenserklärungen sind anfechtbar ( 119, 120, 123 BGB) planwidrig Interessenlage vergleichbar 142 Abs. 1 analog auf 179 Abs. 1 BGB

49 e Was gilt für Vertretung ohne?

50 Was gilt für Vertretung ohne? Für welche Fälle gilt 179 BGB unmittelbar? Vertreter Nur bei Genehmigung 177 BGB Nichtigkeit bei einseitigem Rechtsgeschäft ( 180 BGB) Dritter Vertretener Ausfallhaftung 179 I (, II) Verweigerung oder Fristablauf ( 177 II BGB) Beachte: Widerrufsrecht ( 178 BGB)

51 Was gilt für Vertretung ohne? Für welche Fälle gilt 179 BGB analog? Identitätstäuschung (Handeln unter fremd. Namen) insb. Unterschriftfälschung Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter) Handeln für nicht existierende Person Abgrenzung: falsa demonstratio Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts Vorspiegelung eines anderen Dritten (beachte 119 II) insb. unbeschränkte Haftung

52 Was gilt für Vertretung ohne? Kann man die Haftung nach 179 Abs. 1 BGB erweitern? individualvertraglich AGB 309 Nr. 11 b BGB 307 I, II BGB Ausschluss, sich auf 179 III zu berufen, wenn besonderes Vertrauen in Anspruch genommen wurde ( 242 BGB)

53 Was gilt für Vertretung ohne? Warum ordnen 179 I BGB und 311a II eine Haftung auf das positive Interesse an? Garantenhaftung Verkehrsschutzfunktion Sanktionsfunktion Rechtsvereinfachungsfunktion

54 Was gilt für Vertretung ohne? Fall Der nicht vertretungsbefugte V verkaufte 10 Kisten Ersatzteile aus dem Lager seines Arbeitgebers H für an G, wobei er sich als Vertreter gerierte. Die Ersatzteile sollten eine Woche später bezahlt und abgeholt werden. Einen Tag später bot X dem G gleichwertige Ersatzteile für nur an. Dies lehnte G ab, da er annahm, bereits einen Vertrag mit H (vertreten durch V) zu haben und er keine weiteren Teile benötigte. Als H von dem Vertrag erfährt, will er damit nichts zu tun haben. G hätte die Ersatzteile für weiterverkaufen können. Kann G von V Zahlung von ( Veräußerungserlös abzüglich , die er an X gezahlt hätte, wenn er gewusst hätte, dass kein Vertrag mit H zustande gekommen ist)aus 179 Abs. 1 BGB verlangen?

55 Was gilt für Vertretung ohne? G V aus 179 Abs. 1, 2. Var. BGB I. Vertragsschluss durch Vertreter ohne II. Keine Genehmigung des H ( 177 Abs. 1 BGB) (+) III. Bösgläubigkeit des V ( 179 Abs. 2 BGB) (+) IV. Gutgläubigkeit des G ( 179 Abs. 3 BGB) (+) V. Folge: Schadensersatz (Erfüllung nützt hier nicht!) 249 Abs. 1 BGB: Zustand der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nichteingetreten wäre

56 Was gilt für Vertretung ohne? Auftreten mit = positives Interesse : Als ob Vertrag richtig zustandegekommen wäre; insbesondere entgangener Gewinn ( 252 BGB) Dann: zahlen, bekommen = Schadensersatz oder Überhaupt nicht aufgetreten? = negatives Interesse : Als ob Vertrag nie geschlossen worden wäre; insbesondere entgangener Gewinn ( 252 BGB) Dann: zahlen, bekommen = Schadensersatz

57 Was gilt für Vertretung ohne? M 1 : Nach 179 Abs. 1 BGB kann wahlweise auch negatives Interesse verlangt werden Anspruch besteht ihv Arg. 1: Gesetz schreibt statt der Leistung ( 280 Abs. 3, 281 BGB) oder wegen Nichterfüllung ( 376 Abs. 1 HGB), wenn nur positives Interesse gemeint ist (Wortlaut) Arg. 2: Gesetzgeber ging davon aus, dass positives Interesse grds. größer als negatives Interesse ist; daher auch Begrenzung durch positives Interesse in 122 I, 179 II BGB; eine umgekehrte Begrenzung in 179 Abs. 1, 2. Var. BGB fehlt (Systematik) Arg. 3: Bösgläubiger Vertreter ohne soll bestraft werden (Vergleich zur Privilegierung des Abs. 2) (Sinn und Zweck)

58 Was gilt für Vertretung ohne? M 2 : Nach 179 Abs. 1 BGB kann nur das positive Interesse (oder das negative Interesse bis zur Höhe des positiven Interesses) verlangt werden Anspruch nur ihv 5.000, nicht ihv Arg. 1: Schadensersatz knüpft an Erfüllung im selben Satz an, d.h. es soll Erfüllung (durch vermeintlich Vertretenen) durch Geldzahlung ersetzt werden; nicht hingegen Unterlassen des Auftreten als Vertreter fingiert werden (Wortlaut) Arg. 2: Abs. 2 sieht positives Interesse als Obergrenze, nicht negatives Interesse dann sollte nach Absatz 1 die gleiche Obergrenze gelten (Systematik) Arg. 3: Geschäftspartner darf nicht besser stehen, als wenn seine Vorstellung zutreffend wäre (Sinn und Zweck)

59 Was gilt für Vertretung ohne? Wie verhält sich die Vertrauenshaftung nach 179 II BGB zu 311 II Nr. 1, 241 II, 280 I BGB? 179 II 311 II, 280 I verschuldensunabhängig Ausschluss 179 III ( 254 ab Vertragsschluss) Neg. Interesse, Begrenzt durch pos. Int. Vorsatz / Fahrlässigkeit Minderung 254 Neg. Interesse, unbegrenzt 179 II vorrangig (str)

60 Was gilt für Vertretung ohne? Wie verhält sich die Erfüllungshaftung nach 179 I zu 311 II, 241 II, 280 I BGB? 179 I 311 II, 280 I nur pos. Kenntnis / Zusicherung Ausschluss 179 III ( 254 ab Vertragsschluss) Erfüllung / pos. Interesse ( 263, 265) Vorsatz / Fahrlässigkeit Minderung 254 Neg. Interesse 179 I vorrangig (str)

61 2 Was muss man zu 166 BGB wissen?

62 Was muss man zu 166 BGB wissen? Was muss man zu 166 BGB wissen? Zurechnung von Willensmängeln Zurechnung von Kenntnis / grob fahrlässiger Unkenntnis (szurechnung) Ausnahme Weisung ( 166 II): Veranlassung genügt (weite Auslegung) nur bei Vollmacht (Wortlaut!) streitig: Anwendbarkeit auf 989, 990 I (Alternative: 31, 831)

63 Was muss man zu 166 BGB wissen? Welche Konstrukte ergänzen 166 BGB? Analogie ergänzend svertreter: eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben und Entgegennahme/ Weitergabe von Informationen Organisationspflicht wenn typischerweise aktenmäßig festgehaltenes + Anlass abzurufen Fahrlässigkeit

64 3 Was muss man zur wissen?

65 Was muss man zur wissen? Wie sehen die Vertragsbeziehungen aus? Kommittent svertrag är Abwicklungsgeschäft Ausführungsgeschäft mittelbare / verdeckte Dritter

66 Was muss man zur wissen? Was setzt die Drittschadensliquidation voraus? 1. Schaden ohne (vertraglichen) Anspruch 2. Anspruch ohne Schaden 3. Zufällige Verlagerung

67 Was muss man zur wissen? Welche Fälle der Drittschadensliquidation sind anerkannt? Obligatorische Gefahrentlastung 447 I (Transport) 644 I 1 (Abnahme) 2174 BGB (Vermächtnisnehmer) Obhutsverhältnisse Gesetzliches Vorbild: 701 BGB Miete, Leihe, Verwahrung Ergänzung von 823 I BGB Mittelbare 383 ff. HGB Vertreter berechtigt & verpflichtet

68 Was muss man zur wissen? Welche wichtigen Unterschiede bestehen zum Vertrag mit Schutzwirkung? Drittschadensliquidation Eigener Anspruch, fremder Schaden Schaden wandert zum Anspruch Zum Schadensausgleich Abtretung erforderlich Schuldverhältnis mit Schutzwirkung Eigener Anspruch, eigener Schaden Anspruch wandert zum Schaden Keine weitere Übertragung erforderlich

69 4 Was muss man zum wissen?

70 Was muss man zum wissen? Was setzt eine haftung allgemein voraus? objektiver tatbestand Disposition des Geschädigten subjektiv schutzwürdiges Vertrauen Zurechenbarkeit des s

71 Was muss man zum wissen? Welche Fälle des s kennen wir bislang? 171 BGB 172 BGB Duldungsvollmacht Anscheinsvollmacht Kundgabe Vollmachtsurkunde (im Original!) Hinnehmen des Vertragsschlusses (nicht: Erfüllung) in Kenntnis (str., aa: konkludente Vollmacht) Dauer/Häufigkeit des Auftretens + Kennenmüssen + Verhinderungsmöglichkeit (str., aa: nur c.i.c.)

72 Was muss man zum wissen? Was muss man zu Schuldurkunden ( 405 BGB) wissen?

73 Was muss man zum wissen? Was gilt für Quittung ( 370 BGB) und Abtretungsurkunde ( 410 BGB)?

74 Was muss man zum wissen? Was muss man sonst zu Wertpapieren wissen? Urkunde Verkörperte Gedankenerklärung, die Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet + bestimmt ist Privates Recht Nicht bloße Tatsachenurkunde Z.B. Forderung, Mitgliedschaft Inhaberpapiere Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier 929 ff. BGB Orderpapiere 929 ff. + Indossament Rektapapiere Recht am Papier folgt Recht aus Papier 398, 952

75 Was muss man zum wissen? Was ist eine Inhaberschuldverschreibung? 793 ff. BGB Urkunde Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme Entstehung: Begebungsvertrag, Übertragung: 929 ff. BGB Schuldnerschutz: Legitimationsfunktion ( 797) Gläubigerschutz: gutgläubiger (einwendungsfreier) Erwerb ( 794, 796) Beachte: Urkundenerneuerung ( 798), Kraftloserklärung ( 799)

76 Was muss man zum wissen? Was muss man zum Sparbuch wissen? Urkunde im Sinne von 952 II BGB (Recht am Papier folgt Recht aus dem Papier) 929 ff. unanwendbar Urkunde isv 405 (v.a. 399 BGB) 407 BGB unanwendbar Aber: 808 I 1 Teleologische Reduktion: grobe Fahrlässigkeit (arg. ex Art. 40 III 1 WG)

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte:

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte: VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Stellvertretung Vertragsabschluss durch Dritte: Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen Direkte Stellvertretung: Handeln

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit Arbeitsteilung Bürgerliches Vermögensrecht I Fremde Willenserklärung Eigene Willenserklärung Professor Dr. Helmut Rüßmann Gehilfe Tätigkeit Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), und Was behandeln wir heute? 1 2 3 Warum ist Stellvertretung wichtig? Was ist eine? Was ist eine? 4 5 Was gilt

Mehr

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst

Mehr

Beispiele Willensmängel

Beispiele Willensmängel Beispiele Willensmängel V bevollmächtigt tatsächlich S1, denkt aber S2 damit zu bevollmächtigen, ihm ein geschmackvolles Bild für maximal 100.000 EUR zu erwerben. S1 schließt Kaufvertrag im Namen des V

Mehr

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann

Mehr

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und

Mehr

A. Ansprüche T gegen G

A. Ansprüche T gegen G A. Ansprüche T gegen G T könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 200 aus 433 Abs. 2 BGB haben. I. Wirksamer Kaufvertrag Dies setzt voraus, dass zwischen G und T ein Vertrag über den Kauf des Bildes

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 21 Die Vertretungsmacht A. Grundlagen Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Einzel- und Gesamtvertretungsmacht B. Gesetzliche Vertretungsmacht

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis

Mehr

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. Beispiele S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. - V erklärt dem S, S solle V vertreten können, um ihm eine (bestimmte) Wohnung bis zu einem Preis von

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Fall 9 Lösung A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Voraussetzungen der Stellvertretung

Voraussetzungen der Stellvertretung Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 8: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 8: (Lösung) - BGH, NJW 1995, 953, NJW 1984, 2279 (fehlendes Erklärungsbewusstsein); RGZ 8, 248 ( 118

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers

Mehr

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht

Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Zusammenfassende Übersicht zum Stellvertretungsrecht Die 164 ff. BGB regeln die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, d.h. eine Person muss zum Abschluss eines sie betreffenden Rechtsgeschäftes

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT XI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Stellvertretung Unmittelbare Stellvertretung gem.

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst hat keine WE abgegeben b. Möglicherweise aber Zurechnung einer

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (7.1.2010, 8/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht c) Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte Verkaufspersonal tritt zwar in fremdem Namen auf, macht aber

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I)

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 28.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Fragekatalog zur Vorlesung am 08.01.2007 Frage 1: Inwieweit unterscheidet sich die sog. organschaftliche Vertretungsmacht

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Sachverzeichnis Die Zahlen verweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung abhanden gekommene Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I. Die Vollmacht

Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I. Die Vollmacht Die Vollmacht I. Definition: Die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht ( 166 II BGB) II. Erteilung der Vollmacht Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung erteilt.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 8 Vorüberlegung

Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I im WS 2004/2005. Lösungen zu den Fällen auf Blatt 8 Vorüberlegung Lösungen zu den Fällen auf Blatt 8 Vorüberlegung Was ist Stellvertretung? Der Normalfall des rechtsgeschäftlichen Tätigwerdens betrifft den Fall, dass jede Person für sich selber handelt und die Wirkungen

Mehr

Beispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiele Erlöschen 1. Der Ladenangestellte S kündigt sein Arbeitsvertrag bei V. 2. V versetzt den Ladenangestellten S in die Zentrale und widerruft dessen Gattungsvollmacht. 3. V stirbt, a) Der Generalbevollmächtigte

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Karteikarten 1 bis 36

Karteikarten 1 bis 36 Karteikarten 1 bis 36 Lektion 1: Rechtssubjekte Rechtsfähigkeit................ 1 Auslegung formbedürftiger Erklärungen.. 19 Unternehmer, 14............. 2 Ergänzende Vertragauslegung....... 20 Verbraucher,

Mehr

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil...

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil... Inhalt Definitionen für die Zivilrechtsklausur 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil.... 7 2. Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil....... 67 3. Lektion: Schuldrecht Besonderer Teil, 433-994... 125 4. Lektion:

Mehr

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8 Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Wirkungen der Stellvertretung

Wirkungen der Stellvertretung Wirkungen der Stellvertretung Rechtsfolgen treffen Vertretenen - Vertraglicher Erfüllungsanspruch, 164 I BGB - Schadensersatz Grds. ebenso, weil Pflichten ( 280 I BGB) nur bei Vertretenem Ausnahmsweise

Mehr

BGB AT-Fall 13 Lösung

BGB AT-Fall 13 Lösung Grundfall BGB AT-Fall 13 Lösung S könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung des Zimmers gem. 535 Abs. 1 Satz 1 BGB 1 haben, wenn zwischen beiden ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist. Dies

Mehr

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet.

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid. Lösung

Fall 9 Sammlers Leid. Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Lösung Teil 1 A. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung

Gliederung. Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1. 1 Einleitung Grundkurs BGB I (Grundzüge) 1 Gliederung 1 Einleitung I. Rechtsgebiete und Rechtswege II. Entstehungsgeschichte und Aufbau des BGB III. Einfluss der Verfassung und des EU Rechts auf das BGB IV. Privatautonomie

Mehr

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick:,, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.

Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter. Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Woche 1: Einführung und Vertragsschluss

Woche 1: Einführung und Vertragsschluss Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 1: Einführung und Vertragsschluss Allgemeiner Hinweis Die Veranstaltung wird aufgezeichnet. Sie kann abgerufen werden unter:

Mehr

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)

Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB) 1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,

Mehr

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch

imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen

Mehr

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB Die Stellvertretung Vertragspartner Einigung Vertreter Vertrag, z.b. 433 BGB Auftrag 662 BGB Vollmacht Innenverhältnis Geschäftsherr Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung I. Eigene Willenserklärung

Mehr

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung. Willensmängel bei Entstehung arglistige Täuschung Drohung Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander bei Erklärung Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander anfechtbar, 123 BGB Geheimer Vorbehalt: 116

Mehr

Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Bibliografische Informationen digitalisiert durch INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Einleitung 1 1. Die Regelungen, die die natürliche Person betreffen ( 1-12) 2 2. Verbraucher und Unternehmer ( 13,14) 2 2.1 Verbraucher ( 13) 2 2.1.1 Natürliche Personen 3 2.1.2

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung. I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) Insbesondere: Handeln im fremden Namen

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung. I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) Insbesondere: Handeln im fremden Namen F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht IV. Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 21.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Übersicht

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von n, wechsel, gestörte Gesamtschuld Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

Lukas Beck Sommersemester Stellvertretung

Lukas Beck Sommersemester Stellvertretung Stellvertretung Definition: Eine Stellvertretung i.s.d. 164 ff. BGB ist ein rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I könnte gegen C einen Anspruch

Mehr

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen

Mehr

Gliederung. Rechtshindernde Einwendungen, z.b. 105, 116 S. 2, 117 I, 125, 134, 138 BGB

Gliederung. Rechtshindernde Einwendungen, z.b. 105, 116 S. 2, 117 I, 125, 134, 138 BGB Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2013 Felisiak/Roßmanith/Koller Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer 1050 Tel +49 821 598-4596 www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/lehrstuehle/maties/mitarbeiter/koller

Mehr

Stellvertretung. Das deutsche Stellvertretungsrecht unterliegt folgenden fünf Grundprinzipien:

Stellvertretung. Das deutsche Stellvertretungsrecht unterliegt folgenden fünf Grundprinzipien: Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Stellvertretung Literatur zur Stellvertretung: Brox, BGB AT Rn. 508 ff. I. Allgemeines Im Rechtsverkehr besteht häufig das Bedürfnis, nicht selbst zu

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 24.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (IV) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Probeklausur

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 3. Fälle zur Bürgschaft (Mittwoch, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 3. Fälle zur Bürgschaft (Mittwoch, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 3. Fälle zur Bürgschaft (Mittwoch, 29.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013

Einführung in das Zivilrecht I. Wintersemester 2012/2013 Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2012/2013 Mo. 10-12 h, Di. 8:30-10 h, Fr. 10-12 h Audimax, Beginn 15.10.2012 1.Teil: Einführung 1 Das Privatrecht in

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Test Vertretungsrecht

Test Vertretungsrecht Test Vertretungsrecht [1] Dr. Jacoby Vertretung Einführung I. 1 Wer muss für Geschäftsunfähige u. jur. Personen tätig werden? Warum? [1] Dr. Jacoby Vertretung Einführung I. 1 Vertretungsrecht I. Einführung

Mehr

6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16

6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16 Zivilrechtstutorium 6. Tutorium 18.12.15 Wiederholung Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Willenserklärung wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Geschäftsunfähigkeit,

Mehr

Stellvertretung Teil 2

Stellvertretung Teil 2 Stellvertretung Teil 2 Anfechtung der Vollmacht Vorfrage: Was soll angefochten werden? Vollmachterteilung oder Ausführungsgeschäft? Und wegen was? Irrtum/Täuschung/Drohung beim Geschäftsherren (G) oder

Mehr