Titel: Anwendbarkeit der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) auf Wildschweinhaltung
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- Walther Weiss
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1 VG Regensburg, Urteil v RN 5 K Titel: Anwendbarkeit der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) auf Wildschweinhaltung Normenketten: VwGO 43 Abs. 1 SchHaltHygV 1, 4 Abs. 3 S. 1, 12 Nr. 2 Leitsätze: 1. Für den Begriff der "Tierzucht" ist nicht entscheidend, dass bei einer Tierhaltung Nachwuchs entsteht, sondern dass dieses Entstehen von Nachwuchs menschlich kontrolliert und gezielt erfolgt. Die Entstehung des Nachwuchses muss gerade die Zielrichtung der Tierhaltung sein. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die "Tiermast" erfordert ein gezieltes, über das Maß der dem Tierschutz entsprechenden artgerechten Haltung hinausgehendes Anfüttern, um Tiere zu einem bestimmten Zeitpunkt (Schlachtreife) der Verwertung als Lebensmittel zuzuführen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wildschweinhaltung, Wildschwein, Wildschweingatter, Gatterhaltung, Zucht, Mast, Wildpark, Schaugehege, Lebensmittelgewinnung, Genehmigung Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) auf die Wildschweinehaltung der Kläger im Wildpark... nicht anzuwenden sind und diese Wildschweinehaltung der Kläger nicht genehmigungsbedürftig gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 SchHaltHygV ist. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anwendbarkeit der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) auf die Wildschweinehaltung der Kläger. Das Landratsamt... übersandte dem vormaligen Kläger in Folge einer amtstierärztlichen Besichtigung des Wildschweingatters am 1. April 2014 (In Checkliste angekreuzt: gemischter Betrieb; Eingetragen unter Tierzahl über das Jahr: Mast: 9; 1 ; 5 ) mit Schreiben vom 10. April 2014 wegen der von diesem betriebenen Freilandhaltung von Wildschweinen einen Antrag auf Genehmigung eines Betriebs zur Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude (Freilandhaltung) nach 4 Abs. 3 SchHaltHygV.
2 Das Veterinäramt fragte am 29. April 2014 bei der Regierung... an, ob diese die Einschätzung, dass das Wildschweingatter als Gatterhaltung unter 75 ha grundsätzlich wie eine Freilandhaltung zu behandeln sei, teile. Das Gehege diene zwar einerseits als Schaugehege, andererseits würden sich die Tiere aber auch vermehren und überzählige Tiere würden geschossen und in der angeschlossenen Gaststätte vermarktet. Diese Tätigkeiten würden eher zu Zucht und Mast gehören. Der Aspekt der Lebensmittelgewinnung stehe der Auffassung als Haltung zu kulturellen Zwecken entgegen. Die Regierung... bestätigte die Auffassung des Veterinäramtes mit Schreiben vom 20. Mai Die Wildschweine dienten der Lebensmittelgewinnung, d. h. der Mast. Das Landratsamt... hörte den vormaligen Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2015 wegen des Betreibens eines Wildschweingatters ohne Genehmigung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens (Verstoß gegen 12 Nr. 2 SchHaltHygV) an. Der vormalige Kläger ließ am 20. August 2015 Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es handle sich bei der klägerischen Wildschweinehaltung nicht um einen Zucht- oder Mastbetrieb, sondern um eine kulturelle Umweltbildungsstätte. Der vormalige Kläger habe seit 1968 im 8,9 ha großen Wildpark... neben Dam- und Rotwild auch Wildschweine gehalten. Das Wildschweingehege sei 1,565 ha groß. Der Tierbestand bestehe aus zwei Bachen mit einem Alter von über zehn Jahren, zwei Bachen und einem Keiler mit einem Alter zwischen fünf und zehn Jahren, einer Bache mit einem Alter von zwei Jahren und Frischlingen. Die Haltung erfolge nicht zu Mast- oder Zuchtzwecken und diene weder der Erwerbstätigkeit noch dem Unterhalt des Klägers. Der Wildpark werde größtenteils von Familien mit Kindern besucht und diene den städtischen Familien als Umweltbildungsstätte. Die Besucher müssten keinen Eintritt bezahlen. Vor einigen Jahren sei das Gehege freiwillig entsprechend den Vorstellungen der Veterinärbehörde umgestaltet worden und entspreche im weitesten Sinne der Anlage 4 Abschnitt I SchHaltHygV. Eine Anwendbarkeit der Schweinehaltungshygieneverordnung und die Forderung nach einer Genehmigung gemäß 4 Abs. 3 SchHaltHygV seien während der Abstimmungsgespräche kein Thema gewesen. Im Jahre 2014 sei dann die Beantragung einer Genehmigung gefordert worden. Zusätzlich zur Beantragung der Genehmigung habe das Veterinäramt mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 weitere rechtlich unbegründete Forderungen gestellt. Folge der Umgestaltung sei, dass ein direkter Kontakt der Tiere nach außen nicht möglich sei. Das eingeleitete Bußgeldverfahren mache die Feststellungsklage notwendig. Die Ferkel würden nicht zu Zucht- oder Mastzwecken im Sinne eines Zuchtbetriebs erzeugt bzw. aus Zuchtbetrieben bezogen, aufgezogen und zu Zucht- oder Mastzwecken abgegeben. Die Kläger beantragen sinngemäß: Es wird festgestellt, dass die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) in der derzeit gültigen Fassung auf die Wildschweinehaltung der Kläger im Wildpark... nicht anzuwenden sind und diese Wildschweinehaltung der Kläger nicht genehmigungsbedürftig gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 (SchHaltHygV) ist. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Das Wildschweingatter falle als Schweine-Freilandhaltung in den Anwendungsbereich der Schweinehaltungshygieneverordnung. Es bedürfe der Genehmigung. Diese sei bisher nicht beantragt worden.
3 Der vormalige Kläger verstarb am 21. Januar Die nunmehrigen Kläger ließen am 26. Juli 2016 die Fortführung des Verfahrens in Erbengemeinschaft erklären. Ausweislich einer neuerlichen Stellungnahme des Veterinäramts vom 20. Juli 2016 erfasse die Schweinehaltungshygieneverordnung auch Wildschweingatter. Die in den Ausführungshinweisen aufgeführten Ausnahmetatbestände beträfen nach außen hermetisch abgeschlossene oder nur vorübergehende Standorte, bei denen zudem Personal anwesend sei. Dies beim gegenständlichen Gehege nicht der Fall. Es komme regelmäßig zu Nachkommen bei den Wildschweinen und die Schlachtzahlen würden belegen, dass auch Wildschweine zur Fleischbeschau vorgestellt und damit in die Lebensmittelkette gelangen würden. Damit sei die Zweckbestimmung Zucht bzw. Mast erfüllt. Seit diesem Jahr sei das Gelände mit der Tierhaltung und einer Gastwirtschaft verpachtet worden. Laut Pachtvertrag sei bei jeder Tierart die Haltung mindestens eines kapitalen männlichen Tieres zu gewährleisten. Der Tierzuwachs sei vom Pächter zu erlegen, zu verarbeiten und zu verwerten (angesetzter Wert: EUR jährlich). Durch die gemeinsame Haltung männlicher und weiblicher Tiere erfolge in der Regel eine Fortpflanzung (Zucht). Das Aufziehen der Jungtiere und des Entfernens überzähliger schlachtreifer Jungtiere aus dem Bestand stelle Mast dar. Der Pächter beabsichtige eine Aufstockung des Tierbestandes und die Erhöhung der zur Schlachtung kommenden Tiere. Die Kläger betonen mit Schriftsatz vom 3. August 2016 ausdrücklich, dass die Wildschweinhaltung im Wildpark nicht zu Mast- oder Zuchtzwecken erfolge. Der Wildpark stelle eine kulturelle Umweltbildungsstätte dar. Der Bewirtschaftungsvertrag diene der Aufrechterhaltung des Wildparks als kulturelle Umweltbildungsstätte. Die Tiere seien artgerecht in einem ausgewogenen Alters- und Geschlechtsverhältnis zu halten. Überzähligen, natürlichen Zuwachs des Tierbestandes dürfe der Pächter verwerten. Die Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses bewirke nicht, dass die Wildschweinhaltung zu Mastund Zuchtzwecken erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten sowie der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Feststellungsklage ist zulässig. Auch die Kläger, welche in Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger des nach Klageerhebung verstorbenen vormaligen Klägers sind, haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des 43 Abs. 1 VwGO. Sie führen die Wildschweinehaltung fort. Strittig zwischen ihnen und dem Beklagten ist die Genehmigungspflicht nach 4 Abs. 3 SchHaltHygV. 4 Abs. 3 SchHaltHygV bestimmt, dass die Freilandhaltung von Schweinen nur mit behördlicher Genehmigung erfolgen darf. Basisvoraussetzung für eine eventuelle Genehmigungspflicht ist aber, dass die Wildschweinehaltung der Kläger überhaupt in den Geltungsbereich der Schweinehaltungshygieneverordnung fällt. Die Schweinehaltungshygieneverordnung gilt nach ihrem 1 nur für Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten. Auszugehen ist bei der gerichtlichen Entscheidung von der aktuellen Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung darstellt. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen der derzeitigen Sach- und Rechtslage natürlich Auswirkungen haben können, welche Anlass zu einer von dieser gerichtlichen Feststellung abweichenden Bewertung geben können. Aktuell stellt sich die Wildschweinehaltung der Kläger nicht als Betrieb dar, welcher Schweine zu Zuchtoder Mastzwecken hält. Die Feststellungsklage der Kläger ist demnach begründet. Der Begriff Tierzucht ist weder im Tierzucht- noch im Tierschutzgesetz definiert (vgl. Nr des Gutachtens der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht zur Auslegung von 11 b des Tierschutzgesetzes [Verbot von Qualzüchtungen] vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft). Auch in den tierseuchenrechtlichen nationalen Regelungen (z. B. Tiergesundheitsgesetz, Schweinehaltungshygieneverordnung) und der EU- Tierzuchtverordnung (Nr. 2016/1012 vom 8. Juni 2016, ABl. L 171 vom 29. Juni 2016, S. 66 ff.) findet sich
4 keine Legaldefinition. Lediglich das österreichische Tierschutzgesetz (öst. BGBl I Nr. 118/2004 mit späteren Änderungen) enthält für den Begriff Zucht in 4 Nr. 12 folgende Definition: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin. In der Katzenzeitung wurde ebenfalls der Versuch unternommen, die Bedeutung des Wortes züchten zu bestimmen (vgl. Diesem Versuch der auf Katzen bezogenen Begriffsbestimmung und der vorstehenden Legaldefinition kann ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung einer Zucht entnommen werden. Entscheidend ist nicht, dass bei einer Tierhaltung Nachwuchs entsteht, sondern dass dieses Entstehen von Nachwuchs menschlich kontrolliert und gezielt erfolgt. Neben dem objektiven Entstehen von Nachwuchs muss quasi subjektiv gerade die Entstehung dieses Nachwuchses die Zielrichtung der Tierhaltung sein. Für den Begriff Tiermast erbrachten die Recherchen des Gerichts keine Legaldefinition. In Wikipedia kann z. B. nachgelesen werden, dass Tiermast ein Produktionsverfahren in der Viehhaltung sei. Ziel sei, Tiere zur Fleischproduktion zu erzeugen, um deren Fleisch nach Schlachtung für die menschliche Ernährung verwerten zu können. Dieses Ziel werde durch eine abgestimmte Fütterung der Tiere erreicht, die zu einem stärkeren Fleischzuwachs führe. Auch in Duden-Online ( wird als Bedeutung angegeben: (bestimmte Schlachttiere) reichlich zu füttern, mit Mastfutter zu versorgen, um eine Zunahme an Fleisch, Fett zu bewirken. Der i... e.v. führt in seinem online-agrilexikon unter Schwein aus, Ziel der Mast sei, dass die Tiere möglichst viel Fleisch bilden. Von Mast kann deshalb nur gesprochen werden, wenn gezielte Fütterungsmaßnahmen bezwecken, dass Tiere einen stärkeren Fleischzuwachs erreichen als dies bei einer Fütterung der Fall wäre, bei der die Tiere mit derart ausreichend Futter versorgt werden, dass sie tierschutzgerecht gehalten werden. Die Kläger ließen in der mündlichen Verhandlung vortragen, dass der Grundbestand an Wildschweinen aus einem Keiler und fünf Bachen bestehe und sich daran nichts ändern solle. Die Anzahl der Frischlinge hänge davon ab, wie viele davon geboren würden. Die überzähligen Tiere würden nach etwa einem Jahr abgeschossen. Die Angaben zum Grundbestand werden durch die Feststellungen des Veterinäramts am 1. April 2014 bestätigt. Damals waren ein Keiler und fünf Bachen festgestellt worden. Die Anzahl der geschlachteten Wildschweine wurde vom Veterinäramt in der mündlichen Verhandlung nach deutlich höheren Zahlen in den Jahren 2011 und 2012 für die Jahre 2013, 2014 und 2015 mit acht, fünf und vier angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Wildschweine, welche abgeschossen werden sollen, in besonderer Weise gefüttert würden, um deren Gewicht und damit die verwertbare Fleischmenge zu erhöhen, finden sich nicht. Entsprechendes wird auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Daraus ist zu folgern, dass die Fütterung der Wildschweine nur im Rahmen der tierschutzgerechten Haltung erfolgt, nicht aber von dem Bestreben geprägt ist, das Gewicht der Wildschweine zur Maximierung der verwertbaren Fleischmenge zu steigern. Das Abschießen der Wildschweine dient der Regulierung des Bestandes, um eine Überbevölkerung im Gehege zu verhindern. Es liegt somit keine Mast vor, denn diese erfordert ein gezieltes, über das Maß der dem Tierschutz entsprechenden artgerechten Haltung hinausgehendes Anfüttern, um Tiere zu einem bestimmten Zeitpunkt (Schlachtreife) der Verwertung als Lebensmittel zuzuführen. Auch die Anzahl, der in den letzten Jahren abgeschossenen und damit als geschlachtet erfassten Wildschweine ist so gering, dass sie keinen Anlass gibt, allein aus der Zahl der verwerteten Tiere auf ein zielgerichtetes Anfüttern zu schließen. Auch das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals Zucht kann nicht bejaht werden. Ob die Verwendung des Begriffs kulturelle Umweltbildungsstätte zur Bezeichnung der Wildschweinehaltung der Kläger nicht eine Erwartungshaltung erweckt, welche die Wildschweinehaltung letztlich nicht halten kann (Die Bildungsstätte beschränkt sich ja auf das Betrachten der Wildschweine.), muss hier nicht abschließend bewertet werden. Letztlich findet der Begriff nur in diesem gerichtlichen Verfahren Verwendung. Auf der Homepage des Wildparks... findet er sich nicht. In dem Wildpark... befinden sich zwei Gaststätten. Zudem werden neben
5 der Zurschaustellung von Wildtieren und Rindern als Attraktionen noch der Kletterwald..., ein Biberpfad, Ponyreiten, Kutschfahrten, Naturerlebnistage und die Dienste einer Waldpädagogin angeboten. Das Gericht bewertet die Gesamtheit des Wildparks... deshalb als Freizeiteinrichtung. Im Rahmen dieser Freizeiteinrichtung erfolgt u. a. die Haltung von Wildschweinen. Diese dient dazu, den Besuchern das gefahrlose Betrachten der Wildschweine zu ermöglichen. Es sollen nicht nur die Bachen und die Frischlinge, sondern auch ein erwachsenes männliches Tier, ein Keiler, betrachtet werden können. Die Kläger berufen sich auf die Ausführungshinweise zur Schweinehaltungshygieneverordnung vom 26. Juni 2000 (abgedruckt in: Geissler/Rojahn/Stein, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Nr. B-22.2). Dort heißt es u. a., dass die Regelungen dieser Verordnung nicht anzuwenden sind, sofern Schweine zu anderen als den in 1 SchHaltHygV aufgeführten Zwecken gehalten werden (z. B. zu kulturellen Zwecken wie in Zoos und Zirkussen). Die Voraussetzungen des 1 SchHaltHygV seien im Einzelfall zu prüfen. Gatterhaltungen unter einer Größe von 75 ha seien grundsätzlich wie Freilandhaltungen zu behandeln. Leben Tiere männlichen und weiblichen Geschlechts zusammen, dann liegt es in der Natur der Sache, dass sich Nachwuchs einstellt. Gerade auch die Zurschaustellung der Frischlinge gehört zum Konzept, welches die Kläger mit der Wildschweinehaltung verfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger oder ihnen zuzurechnende Dritte kontrolliert und gezielt durch ihr Verhalten auf die Wildschweine einwirken, um diese zur Erzeugung von Nachwuchs zu veranlassen, finden sich nicht. Mangels dieses Verhaltens kann nicht von einer Zucht ausgegangen werden. Die flächenmäßige Größe der Wildschweinehaltung der Kläger ist - wie die Prüfung im Einzelfall ergibt - nicht ausschlaggebend. Die Vermehrung der Wildschweine ist lediglich ein Nebeneffekt der gemeinsamen Haltung von Keiler und Bachen. Kosten: 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
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