Titel: Anwendbarkeit der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) auf Wildschweinhaltung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Titel: Anwendbarkeit der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) auf Wildschweinhaltung"

Transkript

1 VG Regensburg, Urteil v RN 5 K Titel: Anwendbarkeit der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) auf Wildschweinhaltung Normenketten: VwGO 43 Abs. 1 SchHaltHygV 1, 4 Abs. 3 S. 1, 12 Nr. 2 Leitsätze: 1. Für den Begriff der "Tierzucht" ist nicht entscheidend, dass bei einer Tierhaltung Nachwuchs entsteht, sondern dass dieses Entstehen von Nachwuchs menschlich kontrolliert und gezielt erfolgt. Die Entstehung des Nachwuchses muss gerade die Zielrichtung der Tierhaltung sein. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die "Tiermast" erfordert ein gezieltes, über das Maß der dem Tierschutz entsprechenden artgerechten Haltung hinausgehendes Anfüttern, um Tiere zu einem bestimmten Zeitpunkt (Schlachtreife) der Verwertung als Lebensmittel zuzuführen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wildschweinhaltung, Wildschwein, Wildschweingatter, Gatterhaltung, Zucht, Mast, Wildpark, Schaugehege, Lebensmittelgewinnung, Genehmigung Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) auf die Wildschweinehaltung der Kläger im Wildpark... nicht anzuwenden sind und diese Wildschweinehaltung der Kläger nicht genehmigungsbedürftig gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 SchHaltHygV ist. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anwendbarkeit der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) auf die Wildschweinehaltung der Kläger. Das Landratsamt... übersandte dem vormaligen Kläger in Folge einer amtstierärztlichen Besichtigung des Wildschweingatters am 1. April 2014 (In Checkliste angekreuzt: gemischter Betrieb; Eingetragen unter Tierzahl über das Jahr: Mast: 9; 1 ; 5 ) mit Schreiben vom 10. April 2014 wegen der von diesem betriebenen Freilandhaltung von Wildschweinen einen Antrag auf Genehmigung eines Betriebs zur Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude (Freilandhaltung) nach 4 Abs. 3 SchHaltHygV.

2 Das Veterinäramt fragte am 29. April 2014 bei der Regierung... an, ob diese die Einschätzung, dass das Wildschweingatter als Gatterhaltung unter 75 ha grundsätzlich wie eine Freilandhaltung zu behandeln sei, teile. Das Gehege diene zwar einerseits als Schaugehege, andererseits würden sich die Tiere aber auch vermehren und überzählige Tiere würden geschossen und in der angeschlossenen Gaststätte vermarktet. Diese Tätigkeiten würden eher zu Zucht und Mast gehören. Der Aspekt der Lebensmittelgewinnung stehe der Auffassung als Haltung zu kulturellen Zwecken entgegen. Die Regierung... bestätigte die Auffassung des Veterinäramtes mit Schreiben vom 20. Mai Die Wildschweine dienten der Lebensmittelgewinnung, d. h. der Mast. Das Landratsamt... hörte den vormaligen Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2015 wegen des Betreibens eines Wildschweingatters ohne Genehmigung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens (Verstoß gegen 12 Nr. 2 SchHaltHygV) an. Der vormalige Kläger ließ am 20. August 2015 Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es handle sich bei der klägerischen Wildschweinehaltung nicht um einen Zucht- oder Mastbetrieb, sondern um eine kulturelle Umweltbildungsstätte. Der vormalige Kläger habe seit 1968 im 8,9 ha großen Wildpark... neben Dam- und Rotwild auch Wildschweine gehalten. Das Wildschweingehege sei 1,565 ha groß. Der Tierbestand bestehe aus zwei Bachen mit einem Alter von über zehn Jahren, zwei Bachen und einem Keiler mit einem Alter zwischen fünf und zehn Jahren, einer Bache mit einem Alter von zwei Jahren und Frischlingen. Die Haltung erfolge nicht zu Mast- oder Zuchtzwecken und diene weder der Erwerbstätigkeit noch dem Unterhalt des Klägers. Der Wildpark werde größtenteils von Familien mit Kindern besucht und diene den städtischen Familien als Umweltbildungsstätte. Die Besucher müssten keinen Eintritt bezahlen. Vor einigen Jahren sei das Gehege freiwillig entsprechend den Vorstellungen der Veterinärbehörde umgestaltet worden und entspreche im weitesten Sinne der Anlage 4 Abschnitt I SchHaltHygV. Eine Anwendbarkeit der Schweinehaltungshygieneverordnung und die Forderung nach einer Genehmigung gemäß 4 Abs. 3 SchHaltHygV seien während der Abstimmungsgespräche kein Thema gewesen. Im Jahre 2014 sei dann die Beantragung einer Genehmigung gefordert worden. Zusätzlich zur Beantragung der Genehmigung habe das Veterinäramt mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 weitere rechtlich unbegründete Forderungen gestellt. Folge der Umgestaltung sei, dass ein direkter Kontakt der Tiere nach außen nicht möglich sei. Das eingeleitete Bußgeldverfahren mache die Feststellungsklage notwendig. Die Ferkel würden nicht zu Zucht- oder Mastzwecken im Sinne eines Zuchtbetriebs erzeugt bzw. aus Zuchtbetrieben bezogen, aufgezogen und zu Zucht- oder Mastzwecken abgegeben. Die Kläger beantragen sinngemäß: Es wird festgestellt, dass die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) in der derzeit gültigen Fassung auf die Wildschweinehaltung der Kläger im Wildpark... nicht anzuwenden sind und diese Wildschweinehaltung der Kläger nicht genehmigungsbedürftig gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 (SchHaltHygV) ist. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Das Wildschweingatter falle als Schweine-Freilandhaltung in den Anwendungsbereich der Schweinehaltungshygieneverordnung. Es bedürfe der Genehmigung. Diese sei bisher nicht beantragt worden.

3 Der vormalige Kläger verstarb am 21. Januar Die nunmehrigen Kläger ließen am 26. Juli 2016 die Fortführung des Verfahrens in Erbengemeinschaft erklären. Ausweislich einer neuerlichen Stellungnahme des Veterinäramts vom 20. Juli 2016 erfasse die Schweinehaltungshygieneverordnung auch Wildschweingatter. Die in den Ausführungshinweisen aufgeführten Ausnahmetatbestände beträfen nach außen hermetisch abgeschlossene oder nur vorübergehende Standorte, bei denen zudem Personal anwesend sei. Dies beim gegenständlichen Gehege nicht der Fall. Es komme regelmäßig zu Nachkommen bei den Wildschweinen und die Schlachtzahlen würden belegen, dass auch Wildschweine zur Fleischbeschau vorgestellt und damit in die Lebensmittelkette gelangen würden. Damit sei die Zweckbestimmung Zucht bzw. Mast erfüllt. Seit diesem Jahr sei das Gelände mit der Tierhaltung und einer Gastwirtschaft verpachtet worden. Laut Pachtvertrag sei bei jeder Tierart die Haltung mindestens eines kapitalen männlichen Tieres zu gewährleisten. Der Tierzuwachs sei vom Pächter zu erlegen, zu verarbeiten und zu verwerten (angesetzter Wert: EUR jährlich). Durch die gemeinsame Haltung männlicher und weiblicher Tiere erfolge in der Regel eine Fortpflanzung (Zucht). Das Aufziehen der Jungtiere und des Entfernens überzähliger schlachtreifer Jungtiere aus dem Bestand stelle Mast dar. Der Pächter beabsichtige eine Aufstockung des Tierbestandes und die Erhöhung der zur Schlachtung kommenden Tiere. Die Kläger betonen mit Schriftsatz vom 3. August 2016 ausdrücklich, dass die Wildschweinhaltung im Wildpark nicht zu Mast- oder Zuchtzwecken erfolge. Der Wildpark stelle eine kulturelle Umweltbildungsstätte dar. Der Bewirtschaftungsvertrag diene der Aufrechterhaltung des Wildparks als kulturelle Umweltbildungsstätte. Die Tiere seien artgerecht in einem ausgewogenen Alters- und Geschlechtsverhältnis zu halten. Überzähligen, natürlichen Zuwachs des Tierbestandes dürfe der Pächter verwerten. Die Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses bewirke nicht, dass die Wildschweinhaltung zu Mastund Zuchtzwecken erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten sowie der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Feststellungsklage ist zulässig. Auch die Kläger, welche in Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger des nach Klageerhebung verstorbenen vormaligen Klägers sind, haben ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des 43 Abs. 1 VwGO. Sie führen die Wildschweinehaltung fort. Strittig zwischen ihnen und dem Beklagten ist die Genehmigungspflicht nach 4 Abs. 3 SchHaltHygV. 4 Abs. 3 SchHaltHygV bestimmt, dass die Freilandhaltung von Schweinen nur mit behördlicher Genehmigung erfolgen darf. Basisvoraussetzung für eine eventuelle Genehmigungspflicht ist aber, dass die Wildschweinehaltung der Kläger überhaupt in den Geltungsbereich der Schweinehaltungshygieneverordnung fällt. Die Schweinehaltungshygieneverordnung gilt nach ihrem 1 nur für Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten. Auszugehen ist bei der gerichtlichen Entscheidung von der aktuellen Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung darstellt. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass Änderungen der derzeitigen Sach- und Rechtslage natürlich Auswirkungen haben können, welche Anlass zu einer von dieser gerichtlichen Feststellung abweichenden Bewertung geben können. Aktuell stellt sich die Wildschweinehaltung der Kläger nicht als Betrieb dar, welcher Schweine zu Zuchtoder Mastzwecken hält. Die Feststellungsklage der Kläger ist demnach begründet. Der Begriff Tierzucht ist weder im Tierzucht- noch im Tierschutzgesetz definiert (vgl. Nr des Gutachtens der Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht zur Auslegung von 11 b des Tierschutzgesetzes [Verbot von Qualzüchtungen] vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft). Auch in den tierseuchenrechtlichen nationalen Regelungen (z. B. Tiergesundheitsgesetz, Schweinehaltungshygieneverordnung) und der EU- Tierzuchtverordnung (Nr. 2016/1012 vom 8. Juni 2016, ABl. L 171 vom 29. Juni 2016, S. 66 ff.) findet sich

4 keine Legaldefinition. Lediglich das österreichische Tierschutzgesetz (öst. BGBl I Nr. 118/2004 mit späteren Änderungen) enthält für den Begriff Zucht in 4 Nr. 12 folgende Definition: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin. In der Katzenzeitung wurde ebenfalls der Versuch unternommen, die Bedeutung des Wortes züchten zu bestimmen (vgl. Diesem Versuch der auf Katzen bezogenen Begriffsbestimmung und der vorstehenden Legaldefinition kann ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung einer Zucht entnommen werden. Entscheidend ist nicht, dass bei einer Tierhaltung Nachwuchs entsteht, sondern dass dieses Entstehen von Nachwuchs menschlich kontrolliert und gezielt erfolgt. Neben dem objektiven Entstehen von Nachwuchs muss quasi subjektiv gerade die Entstehung dieses Nachwuchses die Zielrichtung der Tierhaltung sein. Für den Begriff Tiermast erbrachten die Recherchen des Gerichts keine Legaldefinition. In Wikipedia kann z. B. nachgelesen werden, dass Tiermast ein Produktionsverfahren in der Viehhaltung sei. Ziel sei, Tiere zur Fleischproduktion zu erzeugen, um deren Fleisch nach Schlachtung für die menschliche Ernährung verwerten zu können. Dieses Ziel werde durch eine abgestimmte Fütterung der Tiere erreicht, die zu einem stärkeren Fleischzuwachs führe. Auch in Duden-Online ( wird als Bedeutung angegeben: (bestimmte Schlachttiere) reichlich zu füttern, mit Mastfutter zu versorgen, um eine Zunahme an Fleisch, Fett zu bewirken. Der i... e.v. führt in seinem online-agrilexikon unter Schwein aus, Ziel der Mast sei, dass die Tiere möglichst viel Fleisch bilden. Von Mast kann deshalb nur gesprochen werden, wenn gezielte Fütterungsmaßnahmen bezwecken, dass Tiere einen stärkeren Fleischzuwachs erreichen als dies bei einer Fütterung der Fall wäre, bei der die Tiere mit derart ausreichend Futter versorgt werden, dass sie tierschutzgerecht gehalten werden. Die Kläger ließen in der mündlichen Verhandlung vortragen, dass der Grundbestand an Wildschweinen aus einem Keiler und fünf Bachen bestehe und sich daran nichts ändern solle. Die Anzahl der Frischlinge hänge davon ab, wie viele davon geboren würden. Die überzähligen Tiere würden nach etwa einem Jahr abgeschossen. Die Angaben zum Grundbestand werden durch die Feststellungen des Veterinäramts am 1. April 2014 bestätigt. Damals waren ein Keiler und fünf Bachen festgestellt worden. Die Anzahl der geschlachteten Wildschweine wurde vom Veterinäramt in der mündlichen Verhandlung nach deutlich höheren Zahlen in den Jahren 2011 und 2012 für die Jahre 2013, 2014 und 2015 mit acht, fünf und vier angegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Wildschweine, welche abgeschossen werden sollen, in besonderer Weise gefüttert würden, um deren Gewicht und damit die verwertbare Fleischmenge zu erhöhen, finden sich nicht. Entsprechendes wird auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Daraus ist zu folgern, dass die Fütterung der Wildschweine nur im Rahmen der tierschutzgerechten Haltung erfolgt, nicht aber von dem Bestreben geprägt ist, das Gewicht der Wildschweine zur Maximierung der verwertbaren Fleischmenge zu steigern. Das Abschießen der Wildschweine dient der Regulierung des Bestandes, um eine Überbevölkerung im Gehege zu verhindern. Es liegt somit keine Mast vor, denn diese erfordert ein gezieltes, über das Maß der dem Tierschutz entsprechenden artgerechten Haltung hinausgehendes Anfüttern, um Tiere zu einem bestimmten Zeitpunkt (Schlachtreife) der Verwertung als Lebensmittel zuzuführen. Auch die Anzahl, der in den letzten Jahren abgeschossenen und damit als geschlachtet erfassten Wildschweine ist so gering, dass sie keinen Anlass gibt, allein aus der Zahl der verwerteten Tiere auf ein zielgerichtetes Anfüttern zu schließen. Auch das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals Zucht kann nicht bejaht werden. Ob die Verwendung des Begriffs kulturelle Umweltbildungsstätte zur Bezeichnung der Wildschweinehaltung der Kläger nicht eine Erwartungshaltung erweckt, welche die Wildschweinehaltung letztlich nicht halten kann (Die Bildungsstätte beschränkt sich ja auf das Betrachten der Wildschweine.), muss hier nicht abschließend bewertet werden. Letztlich findet der Begriff nur in diesem gerichtlichen Verfahren Verwendung. Auf der Homepage des Wildparks... findet er sich nicht. In dem Wildpark... befinden sich zwei Gaststätten. Zudem werden neben

5 der Zurschaustellung von Wildtieren und Rindern als Attraktionen noch der Kletterwald..., ein Biberpfad, Ponyreiten, Kutschfahrten, Naturerlebnistage und die Dienste einer Waldpädagogin angeboten. Das Gericht bewertet die Gesamtheit des Wildparks... deshalb als Freizeiteinrichtung. Im Rahmen dieser Freizeiteinrichtung erfolgt u. a. die Haltung von Wildschweinen. Diese dient dazu, den Besuchern das gefahrlose Betrachten der Wildschweine zu ermöglichen. Es sollen nicht nur die Bachen und die Frischlinge, sondern auch ein erwachsenes männliches Tier, ein Keiler, betrachtet werden können. Die Kläger berufen sich auf die Ausführungshinweise zur Schweinehaltungshygieneverordnung vom 26. Juni 2000 (abgedruckt in: Geissler/Rojahn/Stein, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Nr. B-22.2). Dort heißt es u. a., dass die Regelungen dieser Verordnung nicht anzuwenden sind, sofern Schweine zu anderen als den in 1 SchHaltHygV aufgeführten Zwecken gehalten werden (z. B. zu kulturellen Zwecken wie in Zoos und Zirkussen). Die Voraussetzungen des 1 SchHaltHygV seien im Einzelfall zu prüfen. Gatterhaltungen unter einer Größe von 75 ha seien grundsätzlich wie Freilandhaltungen zu behandeln. Leben Tiere männlichen und weiblichen Geschlechts zusammen, dann liegt es in der Natur der Sache, dass sich Nachwuchs einstellt. Gerade auch die Zurschaustellung der Frischlinge gehört zum Konzept, welches die Kläger mit der Wildschweinehaltung verfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger oder ihnen zuzurechnende Dritte kontrolliert und gezielt durch ihr Verhalten auf die Wildschweine einwirken, um diese zur Erzeugung von Nachwuchs zu veranlassen, finden sich nicht. Mangels dieses Verhaltens kann nicht von einer Zucht ausgegangen werden. Die flächenmäßige Größe der Wildschweinehaltung der Kläger ist - wie die Prüfung im Einzelfall ergibt - nicht ausschlaggebend. Die Vermehrung der Wildschweine ist lediglich ein Nebeneffekt der gemeinsamen Haltung von Keiler und Bachen. Kosten: 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 06.05.2014 Verwaltungsgericht Düsseldorf 3. Kammer Urteil 3 K 8583/13 Schlagworte: Normen: Leitsätze:

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1138/05

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1138/05 Seite 1 von 5 Datum: 09.03.2006 Gericht: Verwaltungsgericht Minden Spruchkörper: 7. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 7 K 1138/05 Tenor: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten

Mehr

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden. - Amtsgericht Grimma Abschrift Aktenzeichen: 1 C 170/14 Abteilung für Zivilsachen Verkündet am : 15.07.2014 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL ln dem Rechtsstreit - Kläger

Mehr

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil Aktenzeichen: 3 c 218/08 Verkündet am: 16.6.2008 ' I. ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das

Mehr

Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen bei Verringerung des Tierbestandes

Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen bei Verringerung des Tierbestandes Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen bei Verringerung des Tierbestandes 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Berechtigung zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung

Berechtigung zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung VG München, Urteil v. 29.11.2016 M 16 K 15.4523 Titel: Berechtigung zur Durchführung einer öffentlichen Versteigerung Normenketten: VwGO 42 Abs. 2, 43 Abs. 2 BayGVGA 1 S. 2, 191 Abs. 3 S. 2 GewO 34b Abs.

Mehr

6. Urteil schreiben. Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 6.2 Urteilsformel 313 I Nr Übungsfälle. Allgemeiner Teil

6. Urteil schreiben. Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 6.2 Urteilsformel 313 I Nr Übungsfälle. Allgemeiner Teil Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 6. Urteil schreiben 6.2 Urteilsformel 313 I Nr. 4 6.2.5 Übungsfälle 1 Übungsfälle Formulieren Sie bitte den vollständigen Tenor (Hauptsacheentscheidung,

Mehr

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren

2 K 281/14 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn K, P, W, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Dr. Leese und Partner, Alfred-Hess-Straße 23, 99094 Erfurt - Kläger

Mehr

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts... vom 28. November 2014.

1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Landratsamts... vom 28. November 2014. VG Augsburg, Urteil v. 04.02.2015 Au 6 K 14.1719 Titel: Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Ausreise, Abschiebungsandrohung, Ehebestandszeit, Aufenthaltszweck, Ehegattennachzug, Integrationsleistung,

Mehr

Anspruch auf Erteilung von Auskunft bezüglich personenbezogener Daten

Anspruch auf Erteilung von Auskunft bezüglich personenbezogener Daten AG München, Endurteil v. 28.10.2016 191 C 521/16 Titel: Anspruch auf Erteilung von Auskunft bezüglich personenbezogener Daten Normenketten: GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 BDSG 1 Abs. 1,

Mehr

Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive

Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive VG Ansbach, Urteil v. 19.01.2017 AN 6 K 16.01583 Titel: Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive Normenketten: AufenthG 44 Abs. 4 S. 1, S. 2, 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 VwGO

Mehr

Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Urteil IM NAMEN DES VOLKES Landgericht Hamburg Az.: 324 O 540/14 Verkündet am 20.02.2015., JOSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache IM NAMEN DES VOLKES. Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines

Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines VG Augsburg, Urteil v. 23.06.2016 Au 5 K 16.354 Titel: Anspruch einer Ausländerin auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines Normenketten: BayWoFG Art. 4 Abs. 2 BayWoBindG Art. 4 Abs. 1 AufenthG 5,

Mehr

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins;

Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins; VG München, Urteil v. 23.01.2013 6b K 12.3172 Titel: Normenketten: 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins

Mehr

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verkündet am: 23.7.2003 Amtsgericht Hamburg-Wandsbek URTEIL Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: 712 C 175/03 In dem Rechtsstreit Prozessbevol1mächtigte: - Kläger - gegen 1 ) 2 ) - Beklagter - Beklagte -

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 10. Dispositionsmöglichkeiten 10.1 Überblick 10.2 Prozessvergleich 10.3 Erledigungserklärung 10.4 teilweise Disposition BT 10.4.1 Tei-R-5.5 10.4.1 teilweise

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

Fahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung

Fahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung VG Ansbach, Urteil v. 23.02.2017 AN 2 K 16.00058 Titel: Fahrtkostenerstattung für Schülerbeförderung Normenketten: SchBefV 2 Abs. 3, 4 Nr. 1, 7 SchKfrG Art. 3 Abs. 2 BayEUG Art. 16 Leitsätze: 1 Für die

Mehr

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES. Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Gutachten und Urteil

Gutachten und Urteil Gutachten und Urteil Eine Anleitung für die zivilrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsarbeiten mit Beispielen begründet von Prof. Dr. Hans Berg t Oberlahdesgerichtsrat a. D. fortgeführt von Dr. Walter

Mehr

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand

Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand VG München, Urteil v. 27.04.2015 M 8 K 14.3357 Titel: Abstandsflächenübernahme - Errichtung einer Schallschutzwand Normenketten: BayBO Art. 6 III, 63 VwGO 113 I 1 Schlagworte: Abstandsflächenübernahme,

Mehr

VDAK Aktiver Gewerbeschutz AMTSGERICHT BIELEFELD IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. AnSChrift: VDAK Aktiver Gewerbeschutz -

VDAK Aktiver Gewerbeschutz AMTSGERICHT BIELEFELD IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. AnSChrift: VDAK Aktiver Gewerbeschutz - 4 C 1170101 VarkUndet am: 25.06.2003 als UrI\und8beamter dar Geschäftsstelle AMTSGERICHT BIELEFELD In dem Rechtsstreit der Fa. V GmbH vertreten durch die Geschäftsfilhrerin Frau AnSChrift: Proz9ssbevollmäch1igte:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen 117 C 222/10 Verkündet sm 29.09.2010 Moseberg Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der GeschäftssteUe Amtsgericht Sieg burg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

Genehmigung für das Fällen von in einem Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzten Bäumen

Genehmigung für das Fällen von in einem Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzten Bäumen VG München, Urteil v. 14.09.2017 M 11 K 15.2971 Titel: Genehmigung für das Fällen von in einem Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzten Bäumen Normenkette: 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB 31 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des

Mehr

Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister

Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister LSG München, Urteil v. 30.04.2014 L 20 R 872/12 Titel: Berichtigung des Geburtsdatums, Beweiskraft, Personenstandsregister Normenketten: SGB I 33a Abs. 1 SGB I 33a Abs. 2 SGB I 33a Abs. 3 SGB VI 147 Abs.

Mehr

2 9. A P R Tim O. Becker Rechtsanwalt SCHLUSSURTEIL. gegen

2 9. A P R Tim O. Becker Rechtsanwalt SCHLUSSURTEIL. gegen Amtsgericht Hamburg-Barmbek Geschäfts-Nr.: 810 C 255/03 Verkündung Verkündet am 2 8. 4. 2 0 0 5 EINGEGANGEN 2 9. A P R. 20 05 Tim O. Becker Rechtsanwalt Im Namen des Volkes Justizangest als Urkundsbeamtin

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung I Bezeichnung und Anschrift des Betriebes/der Einrichtung Zutreffendes

Mehr

Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom

Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 15.12.2010 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.11.2010 aufgrund der Verordnung

Mehr

~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-

~'-'~~ ~ 't.~ e\-~ - SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit

Mehr

Wohnungseigentumsrecht: Unbestimmtheit eines Beschlusses über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung

Wohnungseigentumsrecht: Unbestimmtheit eines Beschlusses über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung AG München, Endurteil v. 06.09.2017 481 C 7764/17 WEG Titel: Wohnungseigentumsrecht: Unbestimmtheit eines Beschlusses über Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung Normenkette: WEG 10 Abs. 4, 21

Mehr

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8. ^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen

Mehr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.

Mehr

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin - Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. Kläger VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D, Kläger Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Ernst und Partner, Brückstraße 47, 44787 Bochum, gegen die Stadt

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil ^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 10. Dispositionsmöglichkeiten 10.1 Überblick 10.2 Prozessvergleich 10.3 Erledigungserklärung 10.4 teilweise Disposition 10.4.1 teilweise Klagerücknahme

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 10/10 = 6 O 1095/08 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit [ ] Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [ ] g e g e

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LG München I, , Az: 16 HKO 10382/08, Urteil. -Adressen, Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Mängel, Rügeobligenheit

LG München I, , Az: 16 HKO 10382/08, Urteil.  -Adressen, Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht, Mängel, Rügeobligenheit Gericht OLG München Aktenzeichen 23 U 1818/09 Datum 08.10.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze LG München I, 18.12.2008, Az: 16 HKO 10382/08, Urteil Vertragsrecht E-Mail-Adressen, Kaufvertragsrecht,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.B.8AZN974.17.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 8. Februar 2017-4 Ca 1560/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April

Mehr

Rechtliche Situation in Österreich?

Rechtliche Situation in Österreich? Rechtliche Situation in Österreich? Versuch einer systematischen Annäherung Greifvogelhaltung Tierschutzgesetz + Verordnungen Gesetzliche Grundlagen Artenschutzbestimmungen Landesnaturschutzgesetze Landesjagdgesetze

Mehr

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Aktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit

Aktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 4 M 14.1550 Sachgebiets-Nr: 1700 Rechtsquellen: 28 Abs. 2 GKG 162 Abs. 1 VwGO Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Leitsätze: Die Pauschale

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 9.08 OVG 20 A 3885/06 Verkündet am 23. Oktober 2008 Ende als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U 181/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 565/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 21.06.2007 Verkündet am 21.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Reiterlaubnis in einem Landschaftsschutzgebiet. VG München, Urteil v. 14.04.2016 M 11 K 14.5659 Titel: Versagung einer Reiterlaubnis im Landschaftsschutzgebiet Normenkette: BayNatSchG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 33, Art. 34 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze: Das

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 9025/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 30.12.2008 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

Sprengstoffrechtliches Bedürfnis nach dem Wiederladen von Sammlerwaffen

Sprengstoffrechtliches Bedürfnis nach dem Wiederladen von Sammlerwaffen VG München, Urteil v. 15.02.2017 M 7 K 16.1347 Titel: Sprengstoffrechtliches Bedürfnis nach dem Wiederladen von Sammlerwaffen Normenkette: WaffG 10 Abs. 3 Leitsatz: Das Bedürfnis eines Sammlers von Waffen

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil Landgericht Gießen Aktenzeichen: 5 0 316/15 Es wird gebeten, bei alien Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben Lt. Protokoll verkündet am: 24.03.2016!!!, Justizangestellte UrkundsbeamtinAbeamter

Mehr

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen.

Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Au 5 K Tenor. I. Die Klage wird abgewiesen. Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg Entscheidungsdatum: 30.06.2016 Aktenzeichen: Au 5 K 15.1175 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung Kontakt: Moltkestraße 42 51643 Gummersbach Telefon 02261 88-3903 Fax 02261 88-3939 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen

Mehr

Hessische Vereinbarung. zur. Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder

Hessische Vereinbarung. zur. Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder B E S C H L U S S Der Runde Tisch Nachhaltige Tierhaltung in Hessen begrüßt und unterstützt den von der AG Rind und andere Wiederkäuer erarbeiteten Vorschlag für die Hessische Vereinbarung zur Vermeidung

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen:

Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE Sachgebietsschlüssel: 423. Rechtsquellen: Gericht: VGH Aktenzeichen: 22 CE 11.2174 Sachgebietsschlüssel: 423 Rechtsquellen: 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 GastG; 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Mehr

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. VG München, Urteil v. 24.11.2014 M 4 K 14.30265 Titel: VG München: Zweitantrag, Asylantrag, Flüchtlingseigenschaft, Volk, Religionszugehörigkeit, Asylrecht, Abfrage, Asylberechtigter, Abschiebungsverbot,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwZ (Brfg) 24/12 URTEIL Verkündet am: 11. März 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr