Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
|
|
- Walther Baumhauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 66/04 5 Sa 267/03 Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Verkündet am 16. Dezember 2004 Anderl, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Rost, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und Schmitz- Scholemann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Fischer und die ehrenamtliche Richterin Engel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. November Sa 267/03 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen
2 - 2-2 AZR 66/04 Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Der am 19. September 1959 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. September 1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit dem 1. November 1996 war er als Produktionsleiter tätig. Die Beklagte beschäftigte neben dem Kläger noch einen weiteren Produktionsleiter. Ein dritter bei ihr eingesetzter Produktionsleiter war bei der Firma D. B. G. (im Folgenden: DBG) angestellt. Die drei Produktionsleiter wurden bei der Herstellung der M. in der Nachtschicht eingesetzt. Sie waren den Druckern der Beklagten sowie den bei der DBG angestellten und beim Druck der M. eingesetzten Logistikern und Linienführern vorgesetzt. Die Beklagte fertigt weitere Druckerzeugnisse (Anzeigenblätter uä.). Den Druck und die Weiterverarbeitung dieser Produkte übernahmen Arbeitnehmer der e- benfalls zur M. M. gehörenden, im Jahre 1997 gegründeten Firma Z. B. G. (im Folgenden: ZBG). Bis zu deren Gründung hatten der Kläger und sein Kollege die Produktion sowohl in der Tag- als auch der Nachtschicht geleitet. Mit Beschluss vom 28. September 2001 stellte das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Az. - 7 (5) TaBV 24/00 -) fest, dass die Beklagte, die ZBG, die DBG und weitere Unternehmen der M. M. einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsrechts bildeten. Das Nebeneinander der Aufgabenverteilung auf die bei unterschiedlichen Unternehmen angestellten und in unterschiedlichen Schichten beschäftigten Produktions- und Schichtleiter führte nach Angaben der Beklagten zu Reibungsverlusten und Verzögerungen im Druckplan sowie zu Wartungs- und Instandhaltungsversäumnissen
3 - 3-2 AZR 66/04 Der Gesellschafter der Beklagten, die H. Zeitschriften Verlag KG, beschloss daher am 11. September 2002, die eigene Produktionsleitung einzustellen. Am 2. Oktober 2002 beschloss die Alleingesellschafterin der ZBG, nämlich gleichfalls die H. Zeitschriften Verlag KG, vertreten durch Herrn H. B., die Gesellschaft in die PIT P. + IT GmbH B. (im Folgenden: PIT) umzufirmieren. Unternehmungsgegenstand der PIT ist die Wartung und Instandsetzung von drucktechnischen Anlagen, das Betreiben der Haustechnik, der Gebäudeleittechnikanlagen, der Plattenherstellungsanlagen und der Anlagen der Rollenlogistik sowie die Betreuung, die Wartung und das Betreiben von Netzwerken, Datenbanken, Servern und sonstigen Hard- und Softwarekomponenten und datentechnischen Anlagen einschließlich des Handelns mit diesbezüglichen Service- und Beratungsleistungen sowie der Koordination, der Organisation und des Managements von druck- und datentechnischen Tätigkeiten und Geschäften, welche die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft zu fördern geeignet sind. Durch einen Dienstleistungsvertrag wurde die Produktionsleitung aller Objekte der Beklagten der PIT übertragen. Seit dem 1. Dezember 2002 üben drei bei der PIT angestellte Team-Dispatcher die Produktionsleiteraufgaben in Tag- und Nachtschicht aus. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 teilte die Beklagte ihrem Betriebsrat mit, sie beabsichtige, dem Kläger zu kündigen. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30. Juni Der Kläger hat sich mit seiner Klage ua. gegen diese Kündigung gewandt und die Auffassung vertreten, sie sei sozial ungerechtfertigt. Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Die Produktionsleitung sei nicht neu geordnet worden. Die Team- Dispatcher verrichteten die bisherige Arbeit der Produktionsleiter. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten sei willkürlich und rechtsmissbräuchlich. Anlass für die Umorganisation sei ein Streik bei der Beklagten gewesen. Die Team-Dispatcher seien in den Betrieb eingegliedert und unterlägen dem Weisungsrecht der Beklagten. Im Übrigen bildeten die Beklagte und die PIT einen Gemeinschaftsbetrieb. Deshalb erstrecke sich die Sozialauswahl auch auf die bei der PIT angestellten und mit den Produktionsleitern vergleichbaren namentlich benannten drei Team-Dispatcher, die schlechtere Sozialdaten aufwiesen
4 - 4-2 AZR 66/04 Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2002 mit dem 30. Juni 2003 beendet worden ist. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt: Mit der Umsetzung des Entschlusses, die Produktionsleitung zum 30. November 2003 einzustellen, sei der Arbeitsplatz des Klägers entfallen. Die Neustrukturierung der Produktionsleitung sei aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen erfolgt. Den Arbeitsaufwand von 87 Stunden pro Woche für die Betreuung der Tag- und Nachtschichtproduktion könnten die drei Team-Dispatcher allein wahrnehmen. Der bisherige Arbeitsumfang habe sich verringert, weil nunmehr schon während der Nachtschicht die Produktion des Folgetages geplant werde. Anders als die ehemaligen Produktionsleiter könnten die Team-Dispatcher auch praktische Tätigkeiten mit übernehmen. Freie Stellen gebe es nicht. Es gebe auch keinen Gemeinschaftsbetrieb mit der PIT. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts im betriebsverfassungsrechtlichen Abgrenzungsverfahren habe keine Bindungswirkung. Die ihm zugrunde liegenden Umstände hätten sich, ua. durch das Ausscheiden der ZBG aus dem Gemeinschaftsbetrieb und der Stilllegung der DBG zum 29. November 2002, wesentlich geändert. Weder die Beklagte noch die PIT setzten ihr Personal gemeinsam ein oder tauschten es aus. Beide Unternehmen würden auch nicht einheitlich geführt, die jeweiligen Geschäftsführer leiteten ihre Betriebe eigenständig. Es sei auch kein Betriebsübergang erfolgt, allenfalls liege eine teilweise Funktionsnachfolge vor. Auch könne die Wahrnehmung der Produktionsleiteraufgaben durch zwei Arbeitnehmer nicht als übergangsfähiger Betriebsteil qualifiziert werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage hinsichtlich der streitgegenständlichen Kündigung vom 20. Dezember 2002 stattgegeben und den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers abgewiesen. Mit der nur für die Beklagte zugelassenen Revision verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter
5 - 5-2 AZR 66/04 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung vom 20. Dezember 2002 ist rechtsunwirksam, weil sie sozial ungerechtfertigt ist ( 1 Abs. 1 KSchG). Sie ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse isd. 1 Abs. 2 KSchG bedingt. A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Aus der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, die unstreitig weiter erforderlichen Tätigkeiten der Produktionsleiter nicht mehr mit eigenen Arbeitnehmern, sondern durch sog. Team-Dispatcher eines Drittunternehmens ausführen zu lassen, ergebe sich kein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung des Klägers. Es liege eine nach 1 Abs. 2 KSchG unzulässige Austauschkündigung vor. Die Aufgaben des Klägers als Produktionsleiter seien im Betrieb der Beklagten nicht entfallen. Es habe keine zulässige Verlagerung von bislang betriebsintern verrichteten Tätigkeiten auf ein externes Unternehmen mit eigenem Betrieb ( Outsurcing ) stattgefunden. Es seien weder die betrieblichen Funktionen noch die entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb der Beklagten entfallen. Nur die eigenen Arbeitnehmer seien durch Arbeitnehmer eines Drittunternehmers ersetzt worden, die aber in den Betrieb der Beklagten eingegliedert seien und dem Direktionsrecht der Beklagten unterlägen. Ein Wegfall der Beschäftigung des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Team-Dispatcher in Tag- und Nachtschicht arbeiteten. Die Beklagte habe nicht darlegt, warum der Kläger nicht gleichfalls in beiden Schichten einsetzbar gewesen sei. Dass die Team-Dispatcher nicht nur das Produkt M., sondern auch weitere Druckerzeugnisse der Beklagten betreuten, rechtfertigten jedenfalls die Annahme eines Arbeitsplatzwegfalls und den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung nicht. Die Beklagte habe nicht substantiiert erklärt, warum dadurch eine Weiterbeschäftigung des Klägers ausgeschlossen werde. B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2002 ist sozial ungerechtfertigt. Es liegen keine dringenden betriebliche Gründe vor, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen
6 - 6-2 AZR 66/04 I. Bei der Frage, ob eine ordentliche Kündigung gemäß 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, weil dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden können, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Senatsrspr. zb 12. April AZR 256/01 - AP KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; 25. April AZR 260/01 - AP KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 121= EzA KSchG 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 121). II. Unter Anwendung dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Innerbetriebliche Umstände begründen ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung isd. 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. Regelmäßig entsteht ein betriebliches Erfordernis nicht unmittelbar und allein durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Produktionsrückgang usw.), sondern auf Grund einer durch wirtschaftliche Entwicklungen veranlassten Organisationsentscheidung des Arbeitgebers (unternehmerische Entscheidung). Eine solche unternehmerische Organisationsentscheidung ist von den Arbeitsgerichten nur begrenzt überprüfbar, nämlich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (st. Rspr. insb. BAG 17. Juni AZR 141/99 - BAGE 92, 71). Dagegen obliegt es den Arbeitsgerichten nachzuprüfen, ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde und ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Dabei muss durch die unternehmerische Organisationsentscheidung zwar nicht ein bestimmter Arbeitsplatz entfallen sein (st. Rspr. BAG 1. Juli AZR 322/75 - BAGE 28, 131; 30. Mai AZR 321/84 - AP KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 = EzA KSchG 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36; 17. Februar AZR 109/99 -; 24. Juni AZR 326/03 - AP KSchG Nr. 76 = EzA KSchG 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132). Voraussetzung ist aber, dass die Organisationsentscheidung ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist. Ausreichend ist demnach, - 7 -
7 - 7-2 AZR 66/04 dass durch den innerbetrieblichen Grund ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Die betrieblich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung muss sich auf die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. 2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Wegfall der Arbeitsplätze der Produktionsleiter im Betrieb der Beklagten nicht anerkannt. a) Es ist unstreitig, dass die betriebliche Funktion Produktionsleitung im Betrieb der Beklagten nach wie vor besteht. Das Landesarbeitsgericht hat, ohne dass die Beklagte erhebliche Revisionsrügen dagegen erhoben hat, weiter festgestellt, dass die mit der Produktionsleiterfunktion verbundenen Tätigkeiten nach wie vor von Beschäftigten ausgeübt werden, die dem Direktionsrecht der Beklagten unterliegen. Damit steht aber gerade nicht fest, dass sich die unternehmerische Organisationsentscheidung der Beklagten vom 11. September 2002 betrieblich so ausgewirkt hat, dass der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen ist. b) Soweit die Beklagte einwendet, die Tätigkeit der Produktionsleiter sei aus dem Betrieb ausgelagert worden und werde auf Grund der neuen Organisation der Produktionssteuerung und -leitung nunmehr von den Arbeitnehmern einer Fremdfirma, den Team-Dispatchern der PIT, ausgeführt, rechtfertigt dieser Umstand allein, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Annahme eines dringenden betrieblichen Erfordernisses nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte und die PIT als Nachfolgerin der ZBG nach wie vor einen Gemeinschaftsbetrieb bilden - wofür einiges sprechen mag - und schon deshalb im Betrieb der Beklagten die Beschäftigungsmöglichkeiten in der Produktionsleitung durch die Organisationsentscheidung der Beklagten nicht entfallen sind. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann, selbst wenn man das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes verneint, nicht davon ausgegangen werden, dass im Betrieb der Beklagten der Beschäftigungsbedarf für eine Tätigkeit in der Produktionsleitung in Folge der Unternehmerentscheidung vom 11. September 2002 weggefallen ist. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die weiterhin anfallenden, erforderlichen Arbeiten bei der Leitung der Produktion zur Herstellung der von ihr herausgegebenen Druckerzeugnisse zur selbständigen Durchführung auf die PIT und - 8 -
8 - 8-2 AZR 66/04 deren Mitarbeiter übertragen hat, wenn die Team-Dispatcher weiterhin ihrem Direktionsrecht unterliegen. aa) Als eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende unternehmerische Organisationsentscheidung, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung darstellen kann, ist die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen anerkannt (BAG 30. April AZR 184/86 - BAGE 55, 22; 26. September AZR 200/96 - BAGE 84, 209; KR-Etzel 7. Aufl. 1 KSchG Rn. 571 mwn). Allerdings müssen diese Arbeiten dem anderen Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen werden. Werden die bislang von den Arbeitnehmern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten hingegen nicht zur selbständigen Erledigung auf den Dritten übertragen, so führt eine solche organisatorische Gestaltung noch nicht zum Wegfall der bisherigen betrieblichen Arbeitsplätze; es liegt vielmehr eine unzulässige sog. Austauschkündigung vor (BAG 26. September 1996 aao). bb) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass das Arbeitsvolumen der Produktionsleiter auf die PIT und ihre Team-Dispatcher zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist. Es hat vielmehr ausdrücklich erkannt, dass die bei der PIT angestellten Team-Dispatcher dem Direktionsrecht der Beklagten unterliegen. Für diese Annahme und gegen eine Übertragung der Produktionsleitungsaufgaben auf die PIT zur selbständigen Erledigung sprechen schon der Dienstleistungsvertrag und in dem stark arbeitsteiligen Prozess bei der Herstellung der von der Beklagten herausgegebenen Druckerzeugnisse die Art der von der PIT zu erbringenden Dienstleistung. Die Team-Dispatcher sind ebenso wie bisher die Produktionsleiter direkt in den Produktionsprozess einbezogen. Sie arbeiten unmittelbar mit den Arbeitnehmern der Beklagten zusammen. Gerade vor diesem Hintergrund wäre es an der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gewesen, substantiiert unter detaillierter Darstellung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und der PIT sowie der Leitungs- und Weisungsstrukturen und der tatsächlichen Durchführung des Einsatzes der drei Team-Dispatcher in ihrem Betrieb darzulegen, wie die bisherigen Tätigkeiten bei der Produktionsleitung auf die PIT zur selbständigen Durchführung übertragen worden sind. 3. Ein dringendes, die Kündigung vom 20. Dezember 2002 rechtfertigendes betriebliches Erfordernis liegt auch nicht deshalb vor, weil auf Grund der Umorganisation - 9 -
9 - 9-2 AZR 66/04 der Produktionsleitung und der Übertragung dieser Aufgaben auf die Team-Dispatcher nur geringere und teilweise anders strukturierte Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb entstanden bzw. verblieben sind und deshalb ein bestimmtes Arbeitsvolumen ü- berzählig ist. Die Beklagte hat sich auf einen solchen betriebsbedingten Kündigungsaspekt nicht berufen. Einer weiteren arbeitsgerichtlichen Überprüfung dieses Gesichtspunktes steht darüber hinaus entgegen, dass die Beklagte bei der Anhörung des Betriebsrats die Kündigung allein auf den Wegfall der Produktionsleitung in ihrem Betrieb und auf fehlende vergleichbare Arbeitsplätze gestützt hat. 4. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass kein dringendes betriebliches Erfordernis aus dem Umstand resultiert, dass der Kläger nur in der Nachtschicht gearbeitet hat und die Team-Dispatcher im Zwei-Schicht-System eingesetzt werden. a) Ist die Arbeitskapazität nach wie vor vorhanden, die Arbeitsleistung nunmehr aber an einem umgestalteten Arbeitsplatz zu erbringen, liegt ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach seinen Fähigkeiten und seiner Vorbildung nicht geeignet ist, den Anforderungen des umgestalteten Arbeitsplatzes zu entsprechen. Es unterliegt dabei grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung, das Anforderungsprofil für einen neu eingerichteten oder veränderten Arbeitsplatz festzulegen. Soweit die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für die sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist, kann die unternehmerische Entscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich ist (vgl. zuletzt: BAG 24. Juni AZR 326/03 - AP KSchG Nr. 76 = EzA KSchG 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132). So ist die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit besonderer Qualifikation ausführen zu lassen, grundsätzlich zu akzeptieren (BAG 10. November AZR 242/94 - AP KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 65 = EzA KSchG 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 77; zuletzt: 24. Juni 2004 aao). b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Arbeitsplatz des Klägers von der Beklagten überhaupt relevant umgestaltet worden ist. Jedenfalls steht die Tatsache des - zukünftigen - Zwei-Schicht-Betriebs einer Weiterbeschäftigung des Klägers nicht entgegen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger bis zum Jahre 1997 eine Vorgesetztenfunktion nicht nur gegenüber den von einer Wartungsfirma gestellten Arbeitnehmern und gegenüber anderen Mitarbeitern des Print- Service ausgeübt, sondern in dieser Zeit Produktionsleitungsaufgaben für alle Druck
10 AZR 66/04 produkte der M.gruppe wahrgenommen und dabei auch in der Tagschicht gearbeitet habe. Schon deshalb hätte die Beklagte näher darlegen müssen, warum ein Einsatz des Klägers in der Tagschicht bzw. im Zwei-Schicht-System nicht möglich gewesen wäre und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedingen würde. C. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Rost Schmitz-Scholemann Eylert Fischer Engel
Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 209/07 3 Sa 305/06 Sächsisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 10. Juli 2008 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 751/08 7 Sa 367/06 Thüringer Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. November 2009 Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,
MehrAußerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrWann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Leider führt in Krisenzeiten in vielen auch größeren Unternehmen oft kein Weg daran vorbei: Betriebsbedingte Kündigung Voraussetzungen und Anforderungen der Rechtsprechung Arbeitnehmerin Andres Peters
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrBetriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2
Betriebsübergang/ Widerspruch BGB 613 a, 130 Abs. 1 Satz 2 Hat ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam widersprochen, so
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrProzeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4
Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist
MehrFristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrLANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrUmsetzung des Stellenrahmenplanes. Welche Möglichkeiten bestehen nach dem Arbeits- und Tarifrecht?
Umsetzung des Stellenrahmenplanes Welche Möglichkeiten M bestehen nach dem Arbeits- und Tarifrecht? 1 Maßnahmen der Stellenrahmenplanung, deren Umsetzung arbeitsrechtliche Maßnahmen erfordert 2. Verlagerung
MehrDie Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen für ein Wohnungsbaudarlehen.
BAG Urteil vom 27.07.1994-10 AZR 538/93 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 27. Juli 1994 Tatbestand HI436639_5 Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Sonderkonditionen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrAntrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung
Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung 1. Arbeitgeber/in: Name: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Ansprechpartner/in bei Rückfragen: 2.
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrPersonalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III
Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung
MehrInhaltsübersicht. Kündigung - betriebsbedingt: Insolvenz
Kündigung - betriebsbedingt: Insolvenz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Insolvenz als Kündigungsgrund 3. Insolvenz und soziale Auswahl 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Außerordentliche Änderungskündigung 4.2
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrBetriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2
Betriebsrat / Überlassung von Büropersonal BetrVG 40 Abs. 2 Der Arbeitgeber ist nach 40 Abs. 2 BetrVG auch dann verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 23.04.2008
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 23.04.2008 2 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz eine Übersicht Kündigungsschutzrecht Grundlagen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
Mehr2. Das in 84 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebene Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) stellt eine Konkretisierung dieses Grundsatzes dar.
Unterlassenes Betriebliches Eingliederungsmanagement bei krankheitsbedingter ordentlicher Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen/BEM bei nicht schwerbehinderten Personen 1. Eine Kündigung ist entsprechend
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrSozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1
Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
9 ObA 117/12i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
MehrBUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02
BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
2 Sa 143/03 2 Ca 6364/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n 1) B... 2) C... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrBESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
3 Ca 6410/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 10.02.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A R - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
Mehr3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt
Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer
MehrLAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen
Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 04.08.2011 Aktenzeichen: 6 AZR 436/10 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2011, 24652 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrEntscheidungen. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...
Seite 1 von 5 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 663/06 Änderungskündigung - Abfindung nach 1a KSchG Leitsätze 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen
MehrVerhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des Kündigungsrechts
Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 28/08 vom 3.4.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 3.4.2008, 2 AZR 965/06 Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch"
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
Mehr