B E G R Ü N D U N G ( 9 Abs. 8 BauGB)

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1 B E G R Ü N D U N G ( 9 Abs. 8 BauGB) zur 17. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet Haiden-Wiedmannsfelden der Stadt Laufen, Landkreis Berchtesgadener Land. Der Begründung liegt der Änderungsplan, gefertigt vom Ingenieurbüro für Städtebau und Umweltplanung, Dipl.-Ing. Gabriele Schmid, Alte Reichenhaller Straße 32 1/2, Teisendorf vom zugrunde. Der Stadtrat hat am die Aufstellung der 17. Änderung zum Bebauungsplan HaidenWiedemannsfelden beschlossen. A) Ziele und Zwecke der Änderung des Bebauungsplanes 1. Änderungsgründe Das auf den neu vermessenen Flur-Nrn. 286/3 und 286/13 stehende Gebäude soll abgebrochen und zur besseren Ausnutzung der bereits geteilten Grundstücksfläche ein Doppelhaus errichtet werden. Im Bereich der Flur-Nr. 286/11 soll ein Erweiterungsbau ermöglicht werden. Daher soll die Planung nun für diesen Bereich entsprechend geändert werden. Städtebaulich fügen sich die nun etwas größer vorgesehenen Gebäude in den Baubestand gut ein, da im Baugebiet bereits mehrere Doppelhäuser vorhanden sind. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB durchgeführt. Es wird auch keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter. 2. Lage, Größe und Beschaffenheit des Änderungsbereiches Der Geltungsbereich umfasst die Flur-Nrn. 286/3, 286/13, 286/14 und 286/11 im Gesamtumfang von ca m 2 sowie einen Teil des westlichen Nachbargrundstückes Fl.-Nr. 285 (Sichtdreieck) und Teile der Staatsstraße 2103 mit Geh- und Radweg (Teilflächen der Fl.- Nrn. 631, 285/9 und 284/1). Der Geh- und Radweg wurde im Zeitraum des Änderungsverfahrens errichtet und bereits vermessen. Ebenso ist die Grundstücksteilung bereits erfolgt. Die neue Flurkarte kann daher nun der Planung zugrunde gelegt werden. Die Baugrundstücke sind derzeit bereits bebaut und die Freiflächen als Garten genutzt. 3. Flächennutzungsplan Der Änderungsbereich ist ebenso wie der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. 4. Geplante bauliche und sonstige Nutzung Im Änderungsbereich ist der Abbruch des Gebäudes auf Flurstück Nr. 286/3 bzw. 286/13 und die Errichtung eines Doppelhauses sowie die Erweiterung des Gebäudes auf Flurstück Nr. 286/11 geplant. Der westliche Teil der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Bauvorhaben wurde in der Planungsphase etwas nach Norden verschoben und das Doppelhausgrundstück entsprechend geteilt (Parz. 16a und 16b). Durch die nun etwas kleinen Grundstücke ist ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sichergestellt. Nordwestlich des geplanten Doppelhauses ist die Errichtung einer Garage und nordöstlich die Anlage von Stellplätzen geplant Die Zufahrten sind von der neuen Doppelhausgrundstücksgrenze aus straßenparallel vorgesehen. Die Baugrenzen werden entsprechend der neuen Planung festgesetzt. Aufgrund der Zufahrtsituation zu der geplanten Garage bzw. den Stellplätzen. und der erfolgten Grundstücksteilungen ist nun eine etwas höhere Nutzung erforderlich und die GRZ wird daher für alle Parzellen mit 0,28 festgesetzt. Die GFZ darf auf Parzelle 16 0,43 und auf den Parzellen 16a und 16b 0,36 betragen. Aufgrund der Hanglage darf die Höhe des fertigen 1

2 Erdgeschoßfußbodens des Doppelhauses nicht höher als -0,90 m bezogen auf die Höhe 0,0 am Grenzpunkt zwischen den Parzellen 16a und 16b und dem Rad- und Fußweg liegen. Hinsichtlich der Höhenentwicklung des Gebäudes wird eine seitliche Wandhöhe festgesetzt, die bezogen auf den Erdgeschoßfußboden maximal 6m aufweisen darf. Da im Bereich der Nachbarbebauung durch Zu- und Anbauten bereits mehrfach von der rechteckigen Baugrundrissform abgewichen wurde bzw. auch im bestehenden Bebauungsplan zahlreiche Parzellen von dieser Regelung ausgenommen sind, wird die rechteckige Grundrissform nun auch für den vorliegenden Änderungsbereich nicht mehr festgesetzt. 5. Grünordnung Im bestehenden Bebauungsplan sind keine Festsetzungen hinsichtlich der Grünordnung getroffen. Aufgrund der bereits bestehenden Gartenbepflanzung kann auch in der Änderung auf weitergehende Festsetzungen verzichtet werden. Lediglich die Versickerung des Niederschlags- und Dachwassers möglichst über den bewachsenen Oberboden wird neu aufgenommen. 6. Erschließung Die Verkehrserschließung erfolgt über die bestehenden Straßen. Entsprechende Sichtfelder in Bezug auf die Staatsstraße und den neu errichteten Geh- und Radweg sind festgesetzt. Allerdings ist von der Festsetzung auch das westliche Nachbargrundstück betroffen. Die Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllbeseitigung und Stromversorgung ist ebenfalls durch die bestehenden Anlagen sichergestellt. 7. Immissionsschutz Die Parzellen 16a und 16b sind aufgrund ihrer Lage dem Verkehrslärm an der Staatsstraße 2103 ausgesetzt. Entsprechend der Stellungnahme der Umweltschutzbehörde (AB 321 LRA Berchtesgadener Land) überschreitet der durch die St 2103 verursachte Verkehrslärm an der nördlichen Baugrenze die Orientierungswerte der DIN von tags 55 db(a) und nachts 45 db(a) für ein allgemeines Wohngebiet um etwa 8 db(a) tagsüber und um etwa 10 db(a) nachts. Da die Baugrenze anstatt 6 m im Entwurf nun 10 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt wird, kann von einer Reduzierung um jeweils ca. 2 db(a) ausgegangen werden. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt somit tags ca. 61 db(a) zuzüglich eines Zuschlages von 3 db(a) gemäß DIN Dementsprechend sind bei Aufenthaltsräumen die Mindestanforderungen an Schalldämmung gemäß Lärmpegelbereich III der Tabelle 8 der DIN 4109 an der Nordfassade zu erfüllen. Diese Anforderung ergibt für Aufenthaltsräume ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß R`w,res= 35 db, wobei sich Korrekturen je nach Raumgröße aus Tabell 9 der DIN 4109 ergeben. Dieses kann durch passive Schallschutzmaßnahmen im Sinne der DIN 4109 durch z.b. den Einbau von Schallschutzfenstern und einer Lüftungsanlage erzielt werden. Als Abhilfemaßnahme ist jedoch auch eine grundrissorientierte Bauweise möglich. B) Wesentliche Auswirkungen der Änderung des Bebauungsplanes 1. Die nun geplante Bebauung im Änderungsbereich entspricht der Bebauungsstruktur der Grundstücke in der Nachbarschaft. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude ist sichergestellt. Es sind daher keine negativen Auswirkungen zu befürchten. 2. Die neu festgesetzten Baugrenzen und Nutzungszahlen erlauben einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und liegen im Rahmen der Umgebungsbebauung. Es sind somit keine negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt durch die Änderung des Bebauungsplanes zu befürchten. 2

3 C) Umweltschützende Belange 1. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Im Änderungsbereich liegen nur bereits als Garten genutzte und bepflanzte Flächen. Aufgrund des geplanten Abbruches und der vorgesehenen Bebauung ist nur von einem geringfügig höheren Versiegelungsgrad als bisher auszugehen. Eine Festsetzung von Ausgleichsflächen ist daher nicht erforderlich. 2. Umweltprüfung Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht sowie einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Laufen, den... H. Feil Erster Bürgermeister Aufgestellt: INGENIEURBÜRO FÜR STÄTDEBAU UND UMWELTPLANUNG DIPL.-ING. GABRIELE SCHMID ALTE REICHENHALLER STRASSE 32 ½ TEISENDORF TELEFON 08666/ FAX 08666/

4 B E G R Ü N D U N G ( 9 Abs. 8 BauGB) zur 17. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet Haiden-Wiedmannsfelden der Stadt Laufen, Landkreis Berchtesgadener Land. Der Begründung liegt der Änderungsplan, gefertigt vom Ingenieurbüro für Städtebau und Umweltplanung, Dipl.-Ing. Gabriele Schmid, Alte Reichenhaller Straße 32 1/2, Teisendorf vom zugrunde. Der Stadtrat hat am die Aufstellung der 17. Änderung zum Bebauungsplan HaidenWiedemannsfelden beschlossen. A) Ziele und Zwecke der Änderung des Bebauungsplanes 1. Änderungsgründe Das auf den neu vermessenen Flur-Nrn. 286/3 und 286/13 stehende Gebäude soll abgebrochen und zur besseren Ausnutzung der bereits geteilten Grundstücksfläche ein Doppelhaus errichtet werden. Im Bereich der Flur-Nr. 286/11 soll ein Erweiterungsbau ermöglicht werden. Daher soll die Planung nun für diesen Bereich entsprechend geändert werden. Städtebaulich fügen sich die nun etwas größer vorgesehenen Gebäude in den Baubestand gut ein, da im Baugebiet bereits mehrere Doppelhäuser vorhanden sind. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB durchgeführt. Es wird auch keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter. 2. Lage, Größe und Beschaffenheit des Änderungsbereiches Der Geltungsbereich umfasst die Flur-Nrn. 286/3, 286/13, 286/14 und 286/11 im Gesamtumfang von ca m 2 sowie einen Teil des westlichen Nachbargrundstückes Fl.-Nr. 285 (Sichtdreieck) und Teile der Staatsstraße 2103 mit Geh- und Radweg (Teilflächen der Fl.- Nrn. 631, 285/9 und 284/1). Der Geh- und Radweg wurde im Zeitraum des Änderungsverfahrens errichtet und bereits vermessen. Ebenso ist die Grundstücksteilung bereits erfolgt. Die neue Flurkarte kann daher nun der Planung zugrunde gelegt werden. Die Baugrundstücke sind derzeit bereits bebaut und die Freiflächen als Garten genutzt. 3. Flächennutzungsplan Der Änderungsbereich ist ebenso wie der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. 4. Geplante bauliche und sonstige Nutzung Im Änderungsbereich ist der Abbruch des Gebäudes auf Flurstück Nr. 286/3 bzw. 286/13 und die Errichtung eines Doppelhauses sowie die Erweiterung des Gebäudes auf Flurstück Nr. 286/11 geplant. Der westliche Teil der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Bauvorhaben wurde in der Planungsphase etwas nach Norden verschoben und das Doppelhausgrundstück entsprechend geteilt (Parz. 16a und 16b). Durch die nun etwas kleinen Grundstücke ist ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sichergestellt. Nordwestlich des geplanten Doppelhauses ist die Errichtung einer Garage und nordöstlich die Anlage von Stellplätzen geplant Die Zufahrten sind von der neuen Doppelhausgrundstücksgrenze aus straßenparallel vorgesehen. Die Baugrenzen werden entsprechend der neuen Planung festgesetzt. Aufgrund der Zufahrtsituation zu der geplanten Garage bzw. den Stellplätzen. und der erfolgten Grundstücksteilungen ist nun eine etwas höhere Nutzung erforderlich und die GRZ wird daher für alle Parzellen mit 0,28 festgesetzt. Die GFZ darf auf Parzelle 16 0,43 und auf den Parzellen 16a und 16b 0,36 betragen. Aufgrund der Hanglage darf die Höhe des fertigen 1

5 Erdgeschoßfußbodens des Doppelhauses nicht höher als -0,90 m bezogen auf die Höhe 0,0 am Grenzpunkt zwischen den Parzellen 16a und 16b und dem Rad- und Fußweg liegen. Hinsichtlich der Höhenentwicklung des Gebäudes wird eine seitliche Wandhöhe festgesetzt, die bezogen auf den Erdgeschoßfußboden maximal 6m aufweisen darf. Da im Bereich der Nachbarbebauung durch Zu- und Anbauten bereits mehrfach von der rechteckigen Baugrundrissform abgewichen wurde bzw. auch im bestehenden Bebauungsplan zahlreiche Parzellen von dieser Regelung ausgenommen sind, wird die rechteckige Grundrissform nun auch für den vorliegenden Änderungsbereich nicht mehr festgesetzt. 5. Grünordnung Im bestehenden Bebauungsplan sind keine Festsetzungen hinsichtlich der Grünordnung getroffen. Aufgrund der bereits bestehenden Gartenbepflanzung kann auch in der Änderung auf weitergehende Festsetzungen verzichtet werden. Lediglich die Versickerung des Niederschlags- und Dachwassers möglichst über den bewachsenen Oberboden wird neu aufgenommen. 6. Erschließung Die Verkehrserschließung erfolgt über die bestehenden Straßen. Entsprechende Sichtfelder in Bezug auf die Staatsstraße und den neu errichteten Geh- und Radweg sind festgesetzt. Allerdings ist von der Festsetzung auch das westliche Nachbargrundstück betroffen. Die Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllbeseitigung und Stromversorgung ist ebenfalls durch die bestehenden Anlagen sichergestellt. 7. Immissionsschutz Die Parzellen 16a und 16b sind aufgrund ihrer Lage dem Verkehrslärm an der Staatsstraße 2103 ausgesetzt. Entsprechend der Stellungnahme der Umweltschutzbehörde (AB 321 LRA Berchtesgadener Land) überschreitet der durch die St 2103 verursachte Verkehrslärm an der nördlichen Baugrenze die Orientierungswerte der DIN von tags 55 db(a) und nachts 45 db(a) für ein allgemeines Wohngebiet um etwa 8 db(a) tagsüber und um etwa 10 db(a) nachts. Da die Baugrenze anstatt 6 m im Entwurf nun 10 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt wird, kann von einer Reduzierung um jeweils ca. 2 db(a) ausgegangen werden. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt somit tags ca. 61 db(a) zuzüglich eines Zuschlages von 3 db(a) gemäß DIN Dementsprechend sind bei Aufenthaltsräumen die Mindestanforderungen an Schalldämmung gemäß Lärmpegelbereich III der Tabelle 8 der DIN 4109 an der Nordfassade zu erfüllen. Diese Anforderung ergibt für Aufenthaltsräume ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß R`w,res= 35 db, wobei sich Korrekturen je nach Raumgröße aus Tabell 9 der DIN 4109 ergeben. Dieses kann durch passive Schallschutzmaßnahmen im Sinne der DIN 4109 durch z.b. den Einbau von Schallschutzfenstern und einer Lüftungsanlage erzielt werden. Als Abhilfemaßnahme ist jedoch auch eine grundrissorientierte Bauweise möglich. B) Wesentliche Auswirkungen der Änderung des Bebauungsplanes 1. Die nun geplante Bebauung im Änderungsbereich entspricht der Bebauungsstruktur der Grundstücke in der Nachbarschaft. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude ist sichergestellt. Es sind daher keine negativen Auswirkungen zu befürchten. 2. Die neu festgesetzten Baugrenzen und Nutzungszahlen erlauben einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und liegen im Rahmen der Umgebungsbebauung. Es sind somit keine negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt durch die Änderung des Bebauungsplanes zu befürchten. 2

6 C) Umweltschützende Belange 1. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Im Änderungsbereich liegen nur bereits als Garten genutzte und bepflanzte Flächen. Aufgrund des geplanten Abbruches und der vorgesehenen Bebauung ist nur von einem geringfügig höheren Versiegelungsgrad als bisher auszugehen. Eine Festsetzung von Ausgleichsflächen ist daher nicht erforderlich. 2. Umweltprüfung Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht sowie einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Laufen, den... H. Feil Erster Bürgermeister Aufgestellt: INGENIEURBÜRO FÜR STÄTDEBAU UND UMWELTPLANUNG DIPL.-ING. GABRIELE SCHMID ALTE REICHENHALLER STRASSE 32 ½ TEISENDORF TELEFON 08666/ FAX 08666/

7 B E G R Ü N D U N G ( 9 Abs. 8 BauGB) zur 17. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet Haiden-Wiedmannsfelden der Stadt Laufen, Landkreis Berchtesgadener Land. Der Begründung liegt der Änderungsplan, gefertigt vom Ingenieurbüro für Städtebau und Umweltplanung, Dipl.-Ing. Gabriele Schmid, Alte Reichenhaller Straße 32 1/2, Teisendorf vom zugrunde. Der Stadtrat hat am die Aufstellung der 17. Änderung zum Bebauungsplan HaidenWiedemannsfelden beschlossen. A) Ziele und Zwecke der Änderung des Bebauungsplanes 1. Änderungsgründe Das auf den neu vermessenen Flur-Nrn. 286/3 und 286/13 stehende Gebäude soll abgebrochen und zur besseren Ausnutzung der bereits geteilten Grundstücksfläche ein Doppelhaus errichtet werden. Im Bereich der Flur-Nr. 286/11 soll ein Erweiterungsbau ermöglicht werden. Daher soll die Planung nun für diesen Bereich entsprechend geändert werden. Städtebaulich fügen sich die nun etwas größer vorgesehenen Gebäude in den Baubestand gut ein, da im Baugebiet bereits mehrere Doppelhäuser vorhanden sind. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB durchgeführt. Es wird auch keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter. 2. Lage, Größe und Beschaffenheit des Änderungsbereiches Der Geltungsbereich umfasst die Flur-Nrn. 286/3, 286/13, 286/14 und 286/11 im Gesamtumfang von ca m 2 sowie einen Teil des westlichen Nachbargrundstückes Fl.-Nr. 285 (Sichtdreieck) und Teile der Staatsstraße 2103 mit Geh- und Radweg (Teilflächen der Fl.- Nrn. 631, 285/9 und 284/1). Der Geh- und Radweg wurde im Zeitraum des Änderungsverfahrens errichtet und bereits vermessen. Ebenso ist die Grundstücksteilung bereits erfolgt. Die neue Flurkarte kann daher nun der Planung zugrunde gelegt werden. Die Baugrundstücke sind derzeit bereits bebaut und die Freiflächen als Garten genutzt. 3. Flächennutzungsplan Der Änderungsbereich ist ebenso wie der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. 4. Geplante bauliche und sonstige Nutzung Im Änderungsbereich ist der Abbruch des Gebäudes auf Flurstück Nr. 286/3 bzw. 286/13 und die Errichtung eines Doppelhauses sowie die Erweiterung des Gebäudes auf Flurstück Nr. 286/11 geplant. Der westliche Teil der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Bauvorhaben wurde in der Planungsphase etwas nach Norden verschoben und das Doppelhausgrundstück entsprechend geteilt (Parz. 16a und 16b). Durch die nun etwas kleinen Grundstücke ist ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sichergestellt. Nordwestlich des geplanten Doppelhauses ist die Errichtung einer Garage und nordöstlich die Anlage von Stellplätzen geplant Die Zufahrten sind von der neuen Doppelhausgrundstücksgrenze aus straßenparallel vorgesehen. Die Baugrenzen werden entsprechend der neuen Planung festgesetzt. Aufgrund der Zufahrtsituation zu der geplanten Garage bzw. den Stellplätzen. und der erfolgten Grundstücksteilungen ist nun eine etwas höhere Nutzung erforderlich und die GRZ wird daher für alle Parzellen mit 0,28 festgesetzt. Die GFZ darf auf Parzelle 16 0,43 und auf den Parzellen 16a und 16b 0,36 betragen. Aufgrund der Hanglage darf die Höhe des fertigen 1

8 Erdgeschoßfußbodens des Doppelhauses nicht höher als -0,90 m bezogen auf die Höhe 0,0 am Grenzpunkt zwischen den Parzellen 16a und 16b und dem Rad- und Fußweg liegen. Hinsichtlich der Höhenentwicklung des Gebäudes wird eine seitliche Wandhöhe festgesetzt, die bezogen auf den Erdgeschoßfußboden maximal 6m aufweisen darf. Da im Bereich der Nachbarbebauung durch Zu- und Anbauten bereits mehrfach von der rechteckigen Baugrundrissform abgewichen wurde bzw. auch im bestehenden Bebauungsplan zahlreiche Parzellen von dieser Regelung ausgenommen sind, wird die rechteckige Grundrissform nun auch für den vorliegenden Änderungsbereich nicht mehr festgesetzt. 5. Grünordnung Im bestehenden Bebauungsplan sind keine Festsetzungen hinsichtlich der Grünordnung getroffen. Aufgrund der bereits bestehenden Gartenbepflanzung kann auch in der Änderung auf weitergehende Festsetzungen verzichtet werden. Lediglich die Versickerung des Niederschlags- und Dachwassers möglichst über den bewachsenen Oberboden wird neu aufgenommen. 6. Erschließung Die Verkehrserschließung erfolgt über die bestehenden Straßen. Entsprechende Sichtfelder in Bezug auf die Staatsstraße und den neu errichteten Geh- und Radweg sind festgesetzt. Allerdings ist von der Festsetzung auch das westliche Nachbargrundstück betroffen. Die Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllbeseitigung und Stromversorgung ist ebenfalls durch die bestehenden Anlagen sichergestellt. 7. Immissionsschutz Die Parzellen 16a und 16b sind aufgrund ihrer Lage dem Verkehrslärm an der Staatsstraße 2103 ausgesetzt. Entsprechend der Stellungnahme der Umweltschutzbehörde (AB 321 LRA Berchtesgadener Land) überschreitet der durch die St 2103 verursachte Verkehrslärm an der nördlichen Baugrenze die Orientierungswerte der DIN von tags 55 db(a) und nachts 45 db(a) für ein allgemeines Wohngebiet um etwa 8 db(a) tagsüber und um etwa 10 db(a) nachts. Da die Baugrenze anstatt 6 m im Entwurf nun 10 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt wird, kann von einer Reduzierung um jeweils ca. 2 db(a) ausgegangen werden. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt somit tags ca. 61 db(a) zuzüglich eines Zuschlages von 3 db(a) gemäß DIN Dementsprechend sind bei Aufenthaltsräumen die Mindestanforderungen an Schalldämmung gemäß Lärmpegelbereich III der Tabelle 8 der DIN 4109 an der Nordfassade zu erfüllen. Diese Anforderung ergibt für Aufenthaltsräume ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß R`w,res= 35 db, wobei sich Korrekturen je nach Raumgröße aus Tabell 9 der DIN 4109 ergeben. Dieses kann durch passive Schallschutzmaßnahmen im Sinne der DIN 4109 durch z.b. den Einbau von Schallschutzfenstern und einer Lüftungsanlage erzielt werden. Als Abhilfemaßnahme ist jedoch auch eine grundrissorientierte Bauweise möglich. B) Wesentliche Auswirkungen der Änderung des Bebauungsplanes 1. Die nun geplante Bebauung im Änderungsbereich entspricht der Bebauungsstruktur der Grundstücke in der Nachbarschaft. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude ist sichergestellt. Es sind daher keine negativen Auswirkungen zu befürchten. 2. Die neu festgesetzten Baugrenzen und Nutzungszahlen erlauben einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und liegen im Rahmen der Umgebungsbebauung. Es sind somit keine negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt durch die Änderung des Bebauungsplanes zu befürchten. 2

9 C) Umweltschützende Belange 1. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Im Änderungsbereich liegen nur bereits als Garten genutzte und bepflanzte Flächen. Aufgrund des geplanten Abbruches und der vorgesehenen Bebauung ist nur von einem geringfügig höheren Versiegelungsgrad als bisher auszugehen. Eine Festsetzung von Ausgleichsflächen ist daher nicht erforderlich. 2. Umweltprüfung Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht sowie einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Laufen, den... H. Feil Erster Bürgermeister Aufgestellt: INGENIEURBÜRO FÜR STÄTDEBAU UND UMWELTPLANUNG DIPL.-ING. GABRIELE SCHMID ALTE REICHENHALLER STRASSE 32 ½ TEISENDORF TELEFON 08666/ FAX 08666/

10 B E G R Ü N D U N G ( 9 Abs. 8 BauGB) zur 17. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet Haiden-Wiedmannsfelden der Stadt Laufen, Landkreis Berchtesgadener Land. Der Begründung liegt der Änderungsplan, gefertigt vom Ingenieurbüro für Städtebau und Umweltplanung, Dipl.-Ing. Gabriele Schmid, Alte Reichenhaller Straße 32 1/2, Teisendorf vom zugrunde. Der Stadtrat hat am die Aufstellung der 17. Änderung zum Bebauungsplan HaidenWiedemannsfelden beschlossen. A) Ziele und Zwecke der Änderung des Bebauungsplanes 1. Änderungsgründe Das auf den neu vermessenen Flur-Nrn. 286/3 und 286/13 stehende Gebäude soll abgebrochen und zur besseren Ausnutzung der bereits geteilten Grundstücksfläche ein Doppelhaus errichtet werden. Im Bereich der Flur-Nr. 286/11 soll ein Erweiterungsbau ermöglicht werden. Daher soll die Planung nun für diesen Bereich entsprechend geändert werden. Städtebaulich fügen sich die nun etwas größer vorgesehenen Gebäude in den Baubestand gut ein, da im Baugebiet bereits mehrere Doppelhäuser vorhanden sind. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gem. 13 BauGB durchgeführt. Es wird auch keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter. 2. Lage, Größe und Beschaffenheit des Änderungsbereiches Der Geltungsbereich umfasst die Flur-Nrn. 286/3, 286/13, 286/14 und 286/11 im Gesamtumfang von ca m 2 sowie einen Teil des westlichen Nachbargrundstückes Fl.-Nr. 285 (Sichtdreieck) und Teile der Staatsstraße 2103 mit Geh- und Radweg (Teilflächen der Fl.- Nrn. 631, 285/9 und 284/1). Der Geh- und Radweg wurde im Zeitraum des Änderungsverfahrens errichtet und bereits vermessen. Ebenso ist die Grundstücksteilung bereits erfolgt. Die neue Flurkarte kann daher nun der Planung zugrunde gelegt werden. Die Baugrundstücke sind derzeit bereits bebaut und die Freiflächen als Garten genutzt. 3. Flächennutzungsplan Der Änderungsbereich ist ebenso wie der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt. 4. Geplante bauliche und sonstige Nutzung Im Änderungsbereich ist der Abbruch des Gebäudes auf Flurstück Nr. 286/3 bzw. 286/13 und die Errichtung eines Doppelhauses sowie die Erweiterung des Gebäudes auf Flurstück Nr. 286/11 geplant. Der westliche Teil der Grundstücksgrenze zwischen den beiden Bauvorhaben wurde in der Planungsphase etwas nach Norden verschoben und das Doppelhausgrundstück entsprechend geteilt (Parz. 16a und 16b). Durch die nun etwas kleinen Grundstücke ist ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden sichergestellt. Nordwestlich des geplanten Doppelhauses ist die Errichtung einer Garage und nordöstlich die Anlage von Stellplätzen geplant Die Zufahrten sind von der neuen Doppelhausgrundstücksgrenze aus straßenparallel vorgesehen. Die Baugrenzen werden entsprechend der neuen Planung festgesetzt. Aufgrund der Zufahrtsituation zu der geplanten Garage bzw. den Stellplätzen. und der erfolgten Grundstücksteilungen ist nun eine etwas höhere Nutzung erforderlich und die GRZ wird daher für alle Parzellen mit 0,28 festgesetzt. Die GFZ darf auf Parzelle 16 0,43 und auf den Parzellen 16a und 16b 0,36 betragen. Aufgrund der Hanglage darf die Höhe des fertigen 1

11 Erdgeschoßfußbodens des Doppelhauses nicht höher als -0,90 m bezogen auf die Höhe 0,0 am Grenzpunkt zwischen den Parzellen 16a und 16b und dem Rad- und Fußweg liegen. Hinsichtlich der Höhenentwicklung des Gebäudes wird eine seitliche Wandhöhe festgesetzt, die bezogen auf den Erdgeschoßfußboden maximal 6m aufweisen darf. Da im Bereich der Nachbarbebauung durch Zu- und Anbauten bereits mehrfach von der rechteckigen Baugrundrissform abgewichen wurde bzw. auch im bestehenden Bebauungsplan zahlreiche Parzellen von dieser Regelung ausgenommen sind, wird die rechteckige Grundrissform nun auch für den vorliegenden Änderungsbereich nicht mehr festgesetzt. 5. Grünordnung Im bestehenden Bebauungsplan sind keine Festsetzungen hinsichtlich der Grünordnung getroffen. Aufgrund der bereits bestehenden Gartenbepflanzung kann auch in der Änderung auf weitergehende Festsetzungen verzichtet werden. Lediglich die Versickerung des Niederschlags- und Dachwassers möglichst über den bewachsenen Oberboden wird neu aufgenommen. 6. Erschließung Die Verkehrserschließung erfolgt über die bestehenden Straßen. Entsprechende Sichtfelder in Bezug auf die Staatsstraße und den neu errichteten Geh- und Radweg sind festgesetzt. Allerdings ist von der Festsetzung auch das westliche Nachbargrundstück betroffen. Die Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllbeseitigung und Stromversorgung ist ebenfalls durch die bestehenden Anlagen sichergestellt. 7. Immissionsschutz Die Parzellen 16a und 16b sind aufgrund ihrer Lage dem Verkehrslärm an der Staatsstraße 2103 ausgesetzt. Entsprechend der Stellungnahme der Umweltschutzbehörde (AB 321 LRA Berchtesgadener Land) überschreitet der durch die St 2103 verursachte Verkehrslärm an der nördlichen Baugrenze die Orientierungswerte der DIN von tags 55 db(a) und nachts 45 db(a) für ein allgemeines Wohngebiet um etwa 8 db(a) tagsüber und um etwa 10 db(a) nachts. Da die Baugrenze anstatt 6 m im Entwurf nun 10 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt wird, kann von einer Reduzierung um jeweils ca. 2 db(a) ausgegangen werden. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt somit tags ca. 61 db(a) zuzüglich eines Zuschlages von 3 db(a) gemäß DIN Dementsprechend sind bei Aufenthaltsräumen die Mindestanforderungen an Schalldämmung gemäß Lärmpegelbereich III der Tabelle 8 der DIN 4109 an der Nordfassade zu erfüllen. Diese Anforderung ergibt für Aufenthaltsräume ein erforderliches resultierendes Schalldämmmaß R`w,res= 35 db, wobei sich Korrekturen je nach Raumgröße aus Tabell 9 der DIN 4109 ergeben. Dieses kann durch passive Schallschutzmaßnahmen im Sinne der DIN 4109 durch z.b. den Einbau von Schallschutzfenstern und einer Lüftungsanlage erzielt werden. Als Abhilfemaßnahme ist jedoch auch eine grundrissorientierte Bauweise möglich. B) Wesentliche Auswirkungen der Änderung des Bebauungsplanes 1. Die nun geplante Bebauung im Änderungsbereich entspricht der Bebauungsstruktur der Grundstücke in der Nachbarschaft. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Nachbargebäude ist sichergestellt. Es sind daher keine negativen Auswirkungen zu befürchten. 2. Die neu festgesetzten Baugrenzen und Nutzungszahlen erlauben einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und liegen im Rahmen der Umgebungsbebauung. Es sind somit keine negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt durch die Änderung des Bebauungsplanes zu befürchten. 2

12 C) Umweltschützende Belange 1. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Im Änderungsbereich liegen nur bereits als Garten genutzte und bepflanzte Flächen. Aufgrund des geplanten Abbruches und der vorgesehenen Bebauung ist nur von einem geringfügig höheren Versiegelungsgrad als bisher auszugehen. Eine Festsetzung von Ausgleichsflächen ist daher nicht erforderlich. 2. Umweltprüfung Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht sowie einer zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Laufen, den... H. Feil Erster Bürgermeister Aufgestellt: INGENIEURBÜRO FÜR STÄTDEBAU UND UMWELTPLANUNG DIPL.-ING. GABRIELE SCHMID ALTE REICHENHALLER STRASSE 32 ½ TEISENDORF TELEFON 08666/ FAX 08666/

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