Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg
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- Herbert Hertz
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1 Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg
2 EINLEITUNG Entwicklung eines globalisierten Handels und der multinationalen Unternehmen, Prinzip der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Zunahme von Arbeitsverträgen mit internationaler Charakteristik. In der Situation eines internationalen Arbeitsvertrags wird die Bestimmung des anwendbaren Rechts problematisch. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen ist problematisch wegen eines fexiblen Arbeitsortes. - Welches Recht ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten anwendbar? - Welches Recht beim Abschluss des Arbeitsvertrages wählen?
3 1) KEINE RECHTSWAHL IM VERTRAG 2) ANWENDBARES RECHT WURDE IM VERTRAG BESTIMMT 3) KONKRETE BEISPIELE
4 1) KEINE RECHTSWAHL IM VERTRAG die 8 EU Verordnung vom 17/06/2008 (ROM I) : Absatz 1 : wenn kein anwendbares Recht von den Vertragsparteien vereinbart worden ist, gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine aus dem Arbeitsvertrag resultierende Arbeitsleistung gewöhnlich leistet. Absatz 2 : wenn man den gewöhnlichen Arbeitsort nicht bestimmen kann, dann gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer eingestellt worden ist. Absatz 3 : wenn, nach Einschätzung der Umstände, der Arbeitsvertrag eine enge Verknüpfung mit einem anderen Staat aufweist, dann ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
5 DIE «KOELZCH» RECHTSPRECHUNG (EUGH 15. MÄRZ 2011) Das Kriterium des Einstellungsorts in 2 wird nie vom Richter angewendet, obwohl 8 Absatz 2 der Verordnung dies vorsieht, wenn der gewöhnliche Ort nicht bestimmbar ist. Die Koelzsch Rechtsprechung (EuGH 15. März 2011) : Kriterium des gewöhnlichen Arbeitsortes, unionsrechtsautonom auszulegen = darf nicht vom Recht des angerufenen Gerichtes abhängen. Ort, an dem je nach den Umständen der konkreten Arbeitsleistung der Arbeitnehmer die wesentlichen Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag erfüllt. Beurteilung der konkreten Umstände durch den Richter. Wie man dann den Ort in der Binnenschifffahrt bestimmt, ist problematisch.
6 KONKRETE UMSTÄNDE GEMÄSS DER KOELZCH RECHTSPRECHUNG In welchem Staat liegt der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Aufgaben erfüllt? Aus welchem Staat erhält der Arbeitnehmer die Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers und in welchem Staat organisiert der Arbeitnehmer seine Arbeit? Wo befindet sich das die Arbeitsmittel? Welcher ist der Ort, an dem die Tätigkeit hauptsächlich geleistet wird, die Waren abgeladen werden? Ort, an den der Arbeitnehmer nach seiner Arbeitsleistung zurückkehrt? Beurteilung der konkreten Umstände durch den Richter: alternative, nicht bindende Kriterien für den Richter (Ermessenspielraum).
7 2) ANWENDBARES RECHT WURDE IM VERTRAG BESTIMMT Dies darf dem Arbeitnehmer den Schutz durch die unabdingbaren Rechtsnormen des Staates nicht entziehen, die ohne Rechtswahl anzuwenden wären. Was heißt unabdingbare Rechtsnormen? Werden jeweils von den nationalen Gerichten bestimmt oder vom Gesetz oder von einer EU Verordnung. Der EuGH hat bestimmt, dass Regelungen zum Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers, der Betriebsratsmitglied ist, unabdingbar sind. Nach der französischen Rechtsprechung ist zum Beispiel die Einhaltung des Kündigungsverfahrens unabdingbar, man kann also davon nicht durch eine Vereinbarung der Parteien abweichen. Nach der Rechtsprechung Schlecker EuGH (EuGH 12. September 2013) ist der Schutz der Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat angehören, unabdingbar. Es ist genauso problematisch, wenn man das Recht im Vertrag bestimmt.
8 3) KONKRETE BEISPIELE Cour de cassation 20. September 2006: Schwerpunkt der Arbeitsleistung. Der wesentliche Teil der Arbeitsleistung erfolgte in Frankreich. Cour de cassation 19. Dezember 2012: Überwiegender Ort der Arbeitsleistung war in Frankreich. Bundesarbeitsgericht BAG 09/07/2003 und 20/06/2007: der überwiegende Ort der Arbeitsleistung maßgeblich BAG Urteil vom 24/09/2009: Ort an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit angetreten hatte, und nach der Arbeitsleistung heraus in die Freizeit gegangen ist
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