Sozialberaterin: Susanne Klingelhöfer-Lotz BwDLZ Koblenz Sozialdienst Koblenz/Lahnstein Deines-Bruchmüller-Kaserne Hermsdorfer Str.

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1 Sozialberaterin: Susanne Klingelhöfer-Lotz BwDLZ Koblenz Sozialdienst Koblenz/Lahnstein Deines-Bruchmüller-Kaserne Hermsdorfer Str Lahnstein Gebäude 52 (FBZ-Gebäude) Raum 111 Tel BwKennZahl:

2 K e r s t i n Regierungsamtfrau S e e l b a c h BWDLZ Koblenz - Sozialdienst Rennerod - Alsberg - Kaserne Rennerod Telefon: Telefax: AllgFspWNBw:

3 Sozialdienst der Bundeswehr Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und Arbeitgebers Bundeswehr Bundesweit Einzelberatungen, Gruppenberatungen, Vorträge In den Diensträumen, zu Hause, in Krankenhäusern...

4 Selbstbestimmt vorsorgen für Unfall, Krankheit, Alter

5 Vorsorge (lat. Rocuratio; pro-curare) für etwas Sorge tragen Vorsorge ist ein Stück Lebensklugheit!

6 Betreuungsverfügung In guten Zeiten bestimmen, wer Betreuer werden soll Betreuer hat den Wünschen des zu Betreuenden zu entsprechen Form: aus Beweisgründen möglichst schriftlich Betreuungsverfügung wird erst wirksam, wenn Betreffender objektiv handlungsunfähig Betreuungsgericht legt Betreuungsumfang fest Betreuer unterliegt gerichtlicher Kontrolle

7 (Vorsorge)Vollmacht Einzelne Lebensbereiche können unterschiedlichen Bevollmächtigten zugeordnet werden Jeder Lebensbereich, der in einer Vorsorgevollmacht erfasst ist, ist von einer Betreuung ausgeschlossen Vorsorgevollmacht ist im Außenverhältnis sofort wirksam Blindes, uneingeschränktes Vertrauen Notarielle Beurkundung notwendig: Generalvollmacht An- und Verkauf von Immobilien Aufnahme eines Darlehens Ausschlagung einer Erbschaft

8 Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung? Vorsorgevollmacht Gesetzliche Betreuung Vollmachtgeber kann sich seinen Bevollmächtigten selbst auswählen Falls ein Notar hinzugezogen wird: einmalige Kosten Das Betreuungsgericht entspricht dem Vorschlag (Betreuungsverfügung) Vergütung des Betreuers: 27 /Std bis 44 /Std; Kosten gegenüber Gericht: ab jährliche Gebühr Bevollmächtigter kann schneller handeln Beginn der Vollmacht kann selbst bestimmt werden Vermögensaufstellung Bestellung Bestellung durch Gericht Befugnisse können individuell geregelt werden Befugnisse sind gesetzlich geregelt Vertrauensperson, der man blind vertraut Größere Missbrauchsgefahr Vertrauen ist gut Kontrolle ist besser lästige Einmischung durch das Betreuungsgericht Praktikabilität Sicherheit

9 Patientenverfügung Zweck: Durchsetzung des Willens des Erkrankten, der zu einem bestimmten Zeitpunkt seiner Erkrankung sein Einverständnis zu einer bestimmten Behandlung nicht mehr erteilen kann

10 Aufbewahrungsmöglichkeiten Notar Bevollmächtigter Dritte Person Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

11 Nehmen Sie sich Zeit zum Glücklichsein und genießen Sie jeden Tag!

12 Erben und Vererben 12

13 I. Gesetzliche Erbfolge 1) Wer wird Erbe? 2) Prinzip der Erbordnungen 1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel,...) 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten) 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins, Cousinen) Vorhergehende Ordnung schließt nachfolgende aus! Gleiche Ordnung: mehrere Erben erben anteilig (Erbquote) 13

14 I. Gesetzliche Erbfolge 3) Erbrecht nach Stämmen und Repräsentationsprinzip Mehrere Stämme erben zu gleichen Teilen Näher lebender Abkömmling repräsentiert seinen Stamm Verstorbener Abkömmling wird ersetzt durch seine Abkömmlinge Erfähigkeit: Nur der kann erben, der zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt; Ausnahme: 1923 II BGB 14

15 I. Gesetzliche Erbfolge Lösung: Max 1/3, Moritz 1/3, Lina 1/3 (Repräsentationsprinzip) 15

16 I. Gesetzliche Erbfolge Lösung: Max 1/3, Moritz 1/3 (Repräsentationsprinzip), Peter 1/6, Paul 1/6 (Eintrittsprinzip) 16

17 I. Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten 4) Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Achtung: Ehegatte wird grundsätzlich nur Miterbe neben den Verwandten des Erblassers Höhe der Erbquote des Ehegatten hängt ab von a. Güterstand b. Erbordnung der Verwandten 17

18 I. Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der 1. Ordnung: Verwandten der 2. Ordnung: Verwandten der 3. Ordnung: ¼ ½ ½ Ist ein Großelternteil verstorben, würde eigentlich der Erbteil auf dessen Kinder übergehen (Eintrittsprinzip). Hier gilt aber, dass dieser Anteil dann auch auf den Ehegatten übergeht. Sind weder Kinder noch Eltern noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte alleine. Vorbereitung auf den Ruhestand Januar

19 I. Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten Zugewinngemeinschaft ( 1931I, III; 1371 BGB) Dem Ehegatten steht neben dem gesetzlichen Erbteil (¼ bzw. ½) noch ein erhöhter pauschalierter Erbteil von einem weiteren Viertel zu, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Man nennt das die sog. erbrechtliche Lösung. Neben Verwandten der 1. Ordnung erbt der Ehegatte ¼ +¼ (Erhöhung) = ½ Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern ½ + ¼ (Erhöhung) = ¾ Vorbereitung auf den Ruhestand Januar

20 Lösung: Tochter ½, Mutter ½ 20

21 Der Voraus ( 1932 BGB) Der sog. Voraus steht dem Ehegatten zusätzlich neben dem Erteil zu. umfasst sämtliche zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke. Voraussetzung Ehegatte ist gesetzlicher Erbe neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben den Großeltern: Voraus steht ihm uneingeschränkt zu neben Kindern: nur Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden 21

22 Der 30. ( 1969 BGB) Nutzung der ehelichen Wohnung und der Haushaltsgegenstände bis 30 Tage nach dem Todestag Unterhalt während der ersten 30 Tage nach dem Tode Anspruch steht nicht nur dem Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner zu, sondern allen Familienangehörigen des Erblassers sowie dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die zum Zeitpunkt des Todes zu dessen Haushalt gehörten 22

23 Erbengemeinschaft Erben mehrere Personen, handelt es sich um eine sog. Erbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass steht zunächst allen gemeinsam zu. Um die Erbengemeinschaft aufzulösen, kann jeder der Erben die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Diese Aufhebung wird im Gesetz als Auseinandersetzung bezeichnet. 23

24 II. Das Testament Die gewillkürte Erbfolge - hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. 24

25 II. Das Testament Warum ein Testament errichten? Vermeidung der gesetzlichen Erbfolge Absicherung des Ehegatten Verwirklichung besonderer Ziele - Erhaltung des Nachlasses - Bestimmte Verteilung des Nachlasses - Getrennte Zuwendung von Nutzung und Substanz - Ausschaltung von geschiedenen Ehegatten - Versorgung behinderter Kinder Steuerliche Gesichtspunkte 25

26 II. Das Testament 26

27 II. Das Testament 27

28 II. Das Testament Das eigenhändige Testament Mindestvoraussetzungen: -Testator muss volljährig sein -Testator muss testierfähig sein -Testament muss eigenhändig geschrieben sein -Testament muss eigenhändig unterschrieben sein Sollvoraussetzung: -Orts- und Zeitangaben Ehegatten können ein sog. gemeinschaftliches Testament errichten. 28

29 Das notarielle Testament Beratung und Formulierung durch den Notar (Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten) Maßgeschneiderte Lösung für den besonderen Einzelfall Beratung über die erbschaftssteuerlichen Folgen Das notarielle Testament wird immer gefunden Kostenersparnis II. Das Testament Das notarielle Testament ersetzt grundsätzlich den Erbschein 29

30 II. Das Testament Das Berliner Testament (= wichtigstes Testament für Eheleute mit Kindern) Variationen: 1. sog. Einheitslösung Ehegatte wird unbeschränkter Erbe 2. sog. Trennungslösung Ehegatte wir nur Vorerbe 30

31 II. Das Testament Pflichtteilsansprüche Testierfreiheit ist u. a. durch die sog. Pflichtteilsansprüche gesetzlich eingeschränkt Pflichtteilsberechtigten sind in erster Linie der Ehegatte, die Abkömmlinge (Kinder, Enkel) und u. U. die Eltern besteht i. d. R. aus einem Geldanspruch Wert des Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote 31

32 Aufbewahrung Persönliche Unterlagen Notar Amtliche Verwahrung Zentrales Testamentsregister 32

33 II. Das Testament Testament widerrufen und ändern Ein Testament kann jederzeit als Ganzes oder auch nur in Teilen oder Anordnungen widerrufen werden ( 2253 BGB). 33

34 Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft Wird das Erbe angenommen, haftet der Erbe nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. An eine bestimmte Form ist die Annahme der Erbschaft nicht gebunden. Als Annahme gilt auch, die Ausschlagungsfrist verstreichen zu lassen. Diese beträgt 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. 34

35 III. Erbschafts- und Schenkungssteuer Grundsätzlich Gleichstellung von Erbschaften und Schenkungen Höhe der Steuer Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Erbschaftssteuerklasse 35

36 III. Erbschafts- und Schenkungssteuer Vorbereitung auf den Ruhestand Januar

37 III. Erbschafts- und Schenkungssteuer Steuersatz Vorbereitung auf den Ruhestand Januar

38 III. Erbschafts- und Schenkungssteuer 38

39 Man hilft den Menschen nicht, wenn man für sie tut, was sie selbst tun können (Abraham Lincoln)

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