Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Eine Gesetzesfolgenabschätzung hat stattgefunden. Federführend ist das Justizministerium. Mit freundlichen Grüßen Stephan Weil 1

2 Entwurf Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte Artikel 1 Das Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG) Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden neuen Satz 1 ersetzt: 1 Die Körperschaft des öffentlichen Rechts,Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte wird unter der Bezeichnung,Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen fortgeführt. b) Der bisherige Satz 3 wird Satz erhält folgende Fassung: 2 Mitgliedschaft (1) 1 Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören. 2 Ausgenommen sind 1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen geworden sind, 2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Satzung kann vorsehen, dass 1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine andere gleichwertige Versorgung nachweisen, von der Mitgliedschaft befreit werden, 2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören, jedoch nach Absatz 1 Satz 2 nicht Mitglied sind, dem Versorgungswerk beitreten können, 3. Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entfallen sind, die Mitgliedschaft behalten können. 4. In 3 Nr. 2 wird das Wort Verwaltungsausschuß durch das Wort Vorstand ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: (2) Die Vertreterversammlung 1. beschließt und ändert die Satzung, 2. wählt die Mitglieder des Vorstandes und beruft diese ab, 2

3 3. stellt den Jahresabschluss fest und entlastet den Vorstand und 4. beschließt über die Bemessung der Versorgungsleistungen. (3) Der Beschluss über den Erlass der Satzung und über ihre Änderung sowie über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. b) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort Verwaltungsausschuß durch das Wort Vorstand ersetzt und nach dem Wort jederzeit die Worte unter Angabe des Beratungsgegenstands eingefügt. 6. Die 5 und 6 erhalten folgende Fassung: 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen. (2) 1 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre gewählt. 2 Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. 3 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (3) 1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerkes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung. 2 Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Mitglieder des Vorstandes weiter. (4) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern, die Mitglieder des Versorgungswerkes sind, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. (5) Die Präsidentin oder der Präsident, im Fall der Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. 6 Beiträge (1) 1 Jedes Mitglied des Versorgungswerkes ist bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet (Pflichtbeiträge). 2 Das Versorgungswerk setzt die Pflichtbeiträge durch Bescheid fest. (2) 1 Die Pflichtbeiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von dem beitragspflichtigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. 2 Die Satzung bestimmt die Höhe des Beitragssatzes und die Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 3 Die Satzung kann einen einkommensunabhängigen Mindestbeitrag bis zur Höhe von 10 Prozent des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung vorsehen. (3) 1 Die Satzung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 ein Regelpflichtbeitrag in Höhe eines Anteils des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen ist. 2 Die Satzung kann auch vorsehen, dass das Mitglied sich zur Zahlung eines den Regelpflichtbeitrag übersteigenden persönlichen Pflichtbeitrages verpflichten kann. 3 Auf Verlangen des Mitglieds ist anstelle des Regelpflichtbeitrages der Pflichtbeitrag nach Absatz 2 zu erheben. (4) 1 Die Satzung regelt die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens. 2 Beitragspflichtiges Einkommen ist das Einkommen aus anwaltlicher und notarieller Tätigkeit; die Satzung regelt die Einzelheiten. 3 Die Satzung kann bestimmen, dass und in welcher Höhe Einkommen aus einer anderen juristischen Tätigkeit oder einer Tätigkeit, für die nach 6 Abs. 3

4 5 Satz 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs eine Befreiung von der Versicherungspflicht besteht, beitragspflichtiges Einkommen ist. (5) 1 Für Mitglieder im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 3 kann die Satzung bestimmen, dass und in welcher Höhe auch Einkommen aus einer nichtjuristischen Tätigkeit beitragspflichtiges Einkommen ist. 2 Die Satzung kann für die Mitglieder im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 3 einen einkommensunabhängigen Beitrag bestimmen. (6) 1 Die Satzung kann Säumniszuschläge sowie Stundungs- und Verzugszinsen vorsehen. 2 Das Versorgungswerk setzt die Säumniszuschläge sowie die Stundungs- und Verzugszinsen durch Bescheid fest. (7) Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder zur Erhöhung ihrer Versorgungsanwartschaft freiwillige Beiträge leisten können. 7. Nach 6 wird der folgende 6 a eingefügt: 6 a Auskunfts- und Nachweispflicht Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen haben dem Versorgungswerk auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Nachweise zu erbringen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerkes erforderlich sind wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5. cc) In der neuen Nummer 4 wird das Wort Versorgungsabgabe durch das Wort Beiträge ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort Zuschüsse durch die Worte die Gewährung eines Sterbegeldes und von Zuschüssen ersetzt erhält folgende Fassung: 8 Verjährung 1 Die Ansprüche auf Leistungen nach 7 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2 Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 3 Die Verjährung wird auch durch einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Leistung gehemmt. 4 Die Hemmung der Verjährung nach Satz 3 endet sechs Monate nach Bekanntgabe der schriftlichen Entscheidung über den Antrag. 10. In 10 werden das Wort Versorgungsabgabe durch die Worte Beiträge gemäß 6 ersetzt und die Worte im Sinne des 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes durch die Worte nach 186 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs ersetzt. 11. In 11 werden nach den Worten die Zulassung die Worte einer Rechtsanwältin oder eingefügt. 12. In 12 Abs. 1 werden die Worte Ministers der Justiz durch das Wort Justizministeriums ersetzt. 4

5 erhält folgende Fassung: 13 Gesetzlicher Forderungsübergang 86 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziele und Schwerpunkte Begründung Durch das Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65) wurde mit Wirkung zum 1. April 1982 das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte errichtet. Durch dieses Gesetz wurde für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Niedersachsen erstmals eine berufsständische Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Die gesetzliche Regelung hat sich bewährt und bedarf keiner durchgreifenden Änderungen. Aufgrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen und der Anforderungen von Teilen der Rechtsprechung ist gleichwohl die Überarbeitung einzelner Bestimmungen erforderlich. Eingearbeitet werden zudem Erfahrungen aus der praktischen Anwendung des Gesetzes. Die Gesetzesänderung wird zum Anlass genommen, die Bezeichnung des Versorgungswerkes zu vereinfachen und die Bezeichnung seiner Organe den heutigen sprachlichen Gepflogenheiten anzupassen. Zudem wird das Gesetz geschlechtsneutral formuliert. II. Zu erwartende Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung. III. Zu erwartende Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Familien Durch den Gesetzentwurf wird das Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte geschlechtsneutral formuliert. Weitergehende Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Familien hat der Gesetzentwurf nicht. IV. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Der Gesetzentwurf hat keine haushaltsmäßigen Auswirkungen. Auch für die Gemeinden, die Landkreise und die anderen Träger öffentlicher Verwaltung hat der Gesetzentwurf keine finanziellen Folgen. V. Verbandsbeteiligung Der Niedersächsische Anwalt- und Notarverband im DAV, der Verband Deutscher Anwälte e. V., die Rechtsanwalts- sowie die Notarkammern Braunschweig, Celle und Oldenburg, der Bund der Sozialversicherten e. V. und das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind im Rahmen der Verbandsbeteiligung angehört worden. Eine Stellungnahme hat lediglich das Versor- 5

6 gungswerk abgegeben und sich darin auf die Anregung einer Ergänzung des Gesetzentwurfs in einem im Besonderen Teil zu Artikel 1 Nr. 3 ( 2) dargestellten Punkt beschränkt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Überschrift): Die Änderung der Überschrift des Gesetzes trägt der Änderung der Bezeichnung des Versorgungswerkes Rechnung. Um die Zitierung des Gesetzes zu erleichtern, wird eine amtliche Abkürzung eingeführt. Zu Nummer 2 ( 1 Abs. 1 Satz 1): Die bisherige Bezeichnung des Versorgungswerkes (Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte) wird vereinfacht und dieses als Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen weitergeführt. In der Praxis hat sich für das Versorgungswerk die Abkürzung RVN eingebürgert. Die neue Bezeichnung des Versorgungswerkes, die von dem Versorgungswerk angeregt worden ist, korrespondiert mit dieser Abkürzung. Zu Nummer 3 ( 2): Durch die Änderungen wird den Grundsätzen für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache Rechnung getragen. Daneben erfolgen redaktionelle Änderungen und sprachliche Präzisierungen. So wird in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 deutlicher formuliert, dass die Angehörigkeit zu nur einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen die Mitgliedschaft im Versorgungswerk begründet. In Absatz 2 Nr. 3 wird verdeutlicht, dass die dort angesprochenen Mitglieder die Mitgliedschaft nicht gegen ihren Willen behalten. Das Versorgungswerk hat im Rahmen der Verbandsbeteiligung die Ergänzung des 2 Abs. 1 Nr. 1 um folgenden Halbsatz angeregt: und bei denen es sich nicht um angestellte Rechtsanwälte handelt, die vorher bereits in einem anderen Versorgungswerk Mitglied gewesen sind. Hintergrund dieser Anregung ist das aktuell aufgrund der Bescheidungspraxis der Deutschen Rentenversicherung auftretende Problem, dass sie angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nach einem Wechsel in ein anderes Bundesland die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung versagt, wenn diese die bei den anwaltlichen Versorgungswerken übliche Altersgrenze von 45 Jahren überschritten haben. Dann nämlich werden diese Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wegen der Altersgrenze nicht mehr Pflichtmitglied des Versorgungswerkes des Bundeslandes, in das sie gewechselt sind. Sie können zwar nach Maßgabe der jeweiligen Landesbestimmungen Mitglied ihres bisherigen Versorgungswerkes bleiben. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht setzt aber nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs eine durch Gesetz angeordnete oder eine auf Gesetz beruhende Verpflichtung zu einer Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk voraus. Die Deutsche Rentenversicherung stellt sich in jüngerer Vergangenheit auf den Standpunkt, dass eine Fortsetzung der bisherigen Pflichtmitgliedschaft in dem bisherigen Versorgungswerk diese Voraussetzung nicht erfüllt und verweigert deswegen die Befreiung. Dieses Problem gibt noch keinen Anlass für eine Anpassung des Gesetzentwurfs. Es fehlt derzeit an einem Bedarf für eine Regelung durch den Landesgesetzgeber. Vielmehr wird zunächst eine gerichtliche Klärung der neuen Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung abzuwarten bleiben, von der nicht einmal bekannt ist, ob diese innerhalb der Deutschen Rentenversicherung überhaupt einheitlich gehandhabt wird. Erste Auffassungen in der Literatur bezeichnen die der beschriebenen Praxis der Deutschen Rentenversicherung zugrunde liegende Auffassung als falsch. Zudem erschiene es vorzugswürdig, wenn eine gesetzliche Klarstellung durch den Gesetzgeber des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs erfolgen würde, um eine bundesweit einheitliche Handhabung der Befreiung in den geschilderten Fällen herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine dem Grunde nach erwägenswerte landesgesetzliche Regelung verfrüht und vielmehr zunächst noch eine Beobachtung der Verwaltungspraxis und insbesondere ihrer Überprüfung durch die Rechtsprechung angezeigt. Zu Nummer 4 ( 3 Nr. 2): 6

7 Den heutigen sprachlichen Gepflogenheiten entsprechend wird die Bezeichnung des Verwaltungsausschusses in Vorstand geändert. Zu Nummer 5 ( 4): Neben redaktionellen Änderungen, auch aufgrund der neuen Rechtsschreibung, wird die Bezeichnung des Verwaltungsausschusses in Vorstand geändert. Durch die Änderung von Absatz 2 Nr. 2 wird klargestellt, dass der Vorstand nicht in seiner Gesamtheit als Kollegialorgan gewählt und abberufen wird, sondern dessen Mitglieder einzeln zu wählen und abzuberufen sind. Die bisherige sprachlich ungenaue Wendung, dass über die Wahl beschlossen wird, wird präzisiert. Die Regelung im bisherigen Absatz 2 Nr. 4, dass die Vertreterversammlung über die Festsetzung der Versorgungsabgabe beschließt, entfällt. Da die Höhe der Beiträge gemäß 6 durch die Satzung bestimmt wird, weist Absatz 2 Nr. 4 a. F. gegenüber Absatz 2 Nr. 1 keinen eigenständigen Regelungsgehalt auf. In Absatz 4 wird durch die Einfügung der Wörter unter Angabe des Beratungsgegenstands klargestellt, dass die Einberufung der Vertreterversammlung nur unter Beifügung der Tagesordnungspunkte möglich ist. Zu Nummer 6: Zu 5: Die Bezeichnung des Verwaltungsausschusses wird in Vorstand geändert. Absatz 2 Satz 3 regelt, dass bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes für die restliche Amtszeit des Vorstandes bereits in der nächsten Sitzung eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen ist. Dadurch soll die Wiederherstellung des Vorstandes mit der vom Gesetz vorgesehenen Zahl an Mitgliedern beschleunigt werden. Zur Sicherung der durchgängigen Handlungsfähigkeit des Versorgungswerkes bestimmt Absatz 3 Satz 2, dass der Vorstand nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiterzuführen hat. In Absatz 4 wird zunächst die Bezeichnung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes in Präsidentin oder Präsident geändert. Diese neue Bezeichnung entspricht der Bedeutung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten wahrgenommenen Aufgaben und ihrer oder seiner Stellung innerhalb des Versorgungswerkes. Die bisherige Bezeichnung des Stellvertreters des Vorsitzenden wird damit korrespondierend in die der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten geändert. Geregelt wird zudem, dass die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident von dem Vorstand aus seinen Mitgliedern gewählt werden. Da der Vorstand als Kollegialorgan handelt, ist einer Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten durch den Vorstand der Vorzug gegenüber einer Wahl durch die Vertreterversammlung zu geben. Entsprechend der derzeitigen Praxis wird zudem bestimmt, dass die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident Mitglied des Versorgungswerkes sein müssen. Der neu angefügte Absatz 5 entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in Absatz 4 und regelt die Vertretung des Versorgungswerkes. Zu 6: Die Neufassung des 6 regelt die Pflicht zur Zahlung eines - entsprechend dem heutigen Sprachgebrauch nicht mehr als Versorgungsabgabe bezeichneten - Beitrages. Die Pflicht zur Beitragszahlung an das Versorgungswerk knüpft an die Berufsausübung seiner Mitglieder an. Sie berührt damit den Schutzbereich des Grundrechts der Mitglieder aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, das die Freiheit der beruflichen Tätigkeit gewährleistet. 7

8 Nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes kann die Berufsausübung nicht nur durch Gesetz, sondern auch aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Der Gesetzgeber kann daher Trägern funktionaler Selbstverwaltung, zu denen auch die berufsständischen Versorgungswerke zählen, die Rechtsetzungsbefugnis für Regelungen der Berufsausübung übertragen. Der Gesetzgeber muss hierbei jedoch den Anforderungen des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips genügen. Dies ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn alle für den zu ordnenden Sachverhalt wesentlichen Regelungsgegenstände, insbesondere soweit sie mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgesteuert werden. Dabei ist mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität des Grundrechtseingriffs, zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen. Für die Erhebung von Pflichtbeiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken bedeutet dies, dass der parlamentarische Gesetzgeber dem Satzungsgeber Vorgaben für die wesentlichen Bestimmungsfaktoren für die Beitragserhebung geben muss, insbesondere für den Beitragssatz, die Beitragsbemessungsgrenze und die Beitragsbemessungsgrundlage. Zu Absatz 1: Absatz 1 verpflichtet die Mitglieder zur Zahlung der satzungsmäßigen und vom Versorgungswerk festgesetzten Beiträge (Pflichtbeiträge). Dass es sich bei dem Bescheid um einen Leistungsbescheid handelt, muss nicht gesondert hervorgehoben werden. Zu Absatz 2: Die Sätze 1 und 2 enthalten gesetzliche Vorgaben für die Satzungsbestimmungen über die Beitragsbemessung. Festgelegt wird, dass die Beiträge einkommensbezogen ermittelt werden und den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrundlage in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigen müssen. Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass die Beitragsbemessung des Versorgungswerkes den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs entspricht. Satz 3 bestimmt, dass die Satzung einkommensunabhängige Mindestbeiträge bis zur Höhe von 10 Prozent des für den Geltungsbereich dieses Gesetzes maßgeblichen Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung vorsehen kann. Zu Absatz 3: Der Verpflichtung zur einkommensbezogenen Ermittlung der Pflichtbeiträge genügt die Satzung bereits dann, wenn dem Mitglied die Beitragsbemessung nach seinem Einkommen ermöglicht wird. Die Satzung kann deswegen nach Satz 1 regeln, dass der Pflichtbeitrag grundsätzlich einkommensunabhängig anteilig nach dem Höchstbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung zu bemessen ist (Regelpflichtbeitrag). Darüber hinaus kann die Satzung vorsehen, dass sich das Mitglied nach Satz 2 verpflichten kann, einen den Regelpflichtbeitrag übersteigenden Pflichtbeitrag (persönlicher Pflichtbeitrag) zu leisten. Wenn die Satzung von der durch Satz 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, ist dem Mitglied nach Satz 3 die Möglichkeit eröffnet, bei dem Versorgungswerk eine einkommensbezogene Beitragsbemessung nach Absatz 2 zu verlangen. Zu Absatz 4: Absatz 4 regelt die Beitragsbemessungsgrundlage. Satz 1 bestimmt, dass die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens dem Satzungsgeber überlassen ist. Nach Satz 2 ist es möglich, dass der Satzungsgeber das gesamte Einkommen aus anwaltlicher und notarieller Berufstätigkeit einschließlich der Gewinnanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Gesellschaft sozietätsfähiger Berufe ( 59 c der Bundesrechtsanwaltsordnung) sowie entsprechendes Erwerbsersatzeinkommen der Beitragsbemessung zugrunde legen kann. 8

9 Dem Satzungsgeber vorbehalten bleiben auch die Regelungen, wie das beitragspflichtige Einkommen im Einzelfall festgestellt wird. Dieses betrifft insbesondere die Frage, anhand welcher Zeiträume bei selbstständigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten das beitragspflichtige Arbeitseinkommen ermittelt werden soll. Satz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Satzungsgeber befugt ist, Einkommen aus juristischen Tätigkeiten, die keine anwaltlichen oder notariellen sind, in das beitragspflichtige Einkommen einzubeziehen. Es wird bestimmt, dass der Satzungsgeber Einkommen aus einer berufsfremden Tätigkeit in die Beitragsbemessungsgrundlage einbeziehen kann, sofern es sich um eine juristische Tätigkeit handelt. Der Satzungsgeber ist auch ermächtigt, das daraus erzielte Einkommen nur teilweise zu berücksichtigen. Hierdurch soll der Satzungsgeber in die Lage versetzt werden, Tätigkeiten einzubeziehen, die es regelmäßig erforderlich machen, vertieftes juristisches Wissen zur Anwendung zu bringen (z. B. wegen ihrer juristischen Kompetenzen als Berufsbetreuer, Ergänzungs- und Verfahrenspfleger, Insolvenzverwalter, Treuhänder im Insolvenzverfahren bestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Autorinnen und Autoren juristischer Fachbücher, Repetitorinnen und Repetitoren) oder sogar formal ein juristisches Staatexamen voraussetzen. Dabei muss der Satzungsgeber nach allgemeinen Grundsätzen die Regelungen so ausgestalten, dass es bei Einkommen aus berufsfremder Tätigkeit, für das das Mitglied auch Beiträge an einen anderen Versorgungsträger entrichten muss, zu keiner unzumutbaren Doppelbelastung kommt. Die Vorschrift trägt auch der Regelung in 6 Abs. 5 Satz 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs Rechnung. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung, die auf der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk beruht, auch auf berufsfremde Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind, und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Der Bundesgesetzgeber wollte durch diese Regelung verhindern, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Die hierfür erforderliche Regelung in der Satzung des Versorgungswerkes wird durch Satz 3 ebenfalls ermöglicht. Zu Absatz 5: Absatz 5 trifft Regelungen zur Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern des Versorgungswerkes, die nicht mehr Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen sind. Für den Fall, dass der Satzungsgeber von der Möglichkeit keinen Gebrauch macht, die Beiträge freiwilliger Mitglieder einkommensunabhängig zu bemessen, bestimmt Satz 1, dass die Satzung bestimmen kann, dass und in welcher Höhe Einkommen aus einer anderen als anwaltlichen oder notariellen Tätigkeit auch dann als beitragspflichtiges Einkommen berücksichtigt wird, wenn die Tätigkeit keine juristische ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass freiwillige Mitglieder nicht notwendigerweise mehr eine juristische Tätigkeit ausüben. Um dem Versorgungswerk eine Begrenzung seines Verwaltungsaufwandes zu ermöglichen, bestimmt Satz 2, dass die Satzung vorsehen kann, dass die Beiträge eines freiwilligen Mitglieds einkommensunabhängig bemessen werden. Da die Mitgliedschaft freiwillig fortgeführt wird, ist es nicht geboten, den Satzungsgeber durch Gesetz zu verpflichten, auch in diesen Fällen eine einkommensbezogene Beitragsbemessung vorzusehen. Zu Absatz 6: Satz 1 enthält eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Säumniszuschlägen, Stundungsund Verzugszinsen. Satz 2 stellt klar, dass auch die Säumniszuschläge, Stundungs- und Verzugszinsen vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt werden. Zu Absatz 7: Es wird bestimmt, dass die Satzung die Zahlung freiwilliger Beiträge vorsehen kann. Zu Nummer 7 ( 6 a): 9

10 Der neu eingefügte 6 a regelt die Mitwirkungspflichten der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen und entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in 6 Abs. 2. Klargestellt wird, dass das Versorgungswerk von den Mitgliedern auch die Vorlage von Nachweisen verlangen kann, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zu Nummer 8 ( 7): Nachdem das Sterbegeld bereits seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt, wird das Sterbegeld durch die Streichung von Absatz 1 Nr. 4 aus dem Katalog der vom Versorgungswerk verpflichtend zu gewährenden Leistungen herausgenommen. Durch die Änderung des Absatzes 2 wird das Sterbegeld in den Katalog derjenigen Leistungen aufgenommen, die vom Versorgungswerk gewährt werden dürfen, wenn eine entsprechende Regelung in der Satzung getroffen wird. Zu Nummer 9 ( 8): Der neu gefasste 8 regelt wie bisher die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen gegen das Versorgungswerk. Die Neufassung berücksichtigt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommenen Änderungen des Verjährungsrechts und ist wie die bisherige Regelung der Vorschrift des 45 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs nachgebildet, der unter anderem die Verjährung von Leistungsansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung regelt. Zu Nummer 10 ( 10): Neben einer redaktionellen Änderung aufgrund der Übernahme der Regelungen des Angestelltenversicherungsgesetzes in das Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs wird der Begriff der Versorgungsabgabe dem heutigen Sprachgebrauch entsprechend in Beitrag geändert. Zu Nummer 11 ( 11): Die Änderung trägt den Grundsätzen für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache Rechnung. Zu Nummer 12 ( 12): Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die aufgrund der Änderung der Behördenbezeichnung erforderlich ist. Zu Nummer 13 ( 13): Die bislang in 13 enthaltene Übergangsvorschrift ist aufgrund Zeitablaufs gegenstandslos und wird aufgehoben. Die neue Fassung des 13 sieht durch die entsprechende Anwendbarkeit des 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) einen gesetzlichen Forderungsübergang für den Fall vor, dass dem Mitglied zum Beispiel wegen eines Unfalls, der seine Berufsunfähigkeit zur Folge hat, Ansprüche auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zustehen. Diese Ansprüche gehen kraft Gesetzes auf das Versorgungswerk über. Der Rechtsübergang des 86 VVG erfasst Ansprüche jeglicher Art, soweit sie nur dem Ausgleich des dem Mitglied entstandenen Schadens dienen. Zu Artikel 2: Geregelt wird das Inkrafttreten des Gesetzes. 10 (Ausgegeben am )

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