LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat-

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1 LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat- im KTB angenommen am: 01. April 2016 Vorlage-Nr.: JHA II/4/2016 Datum: Zuständiges Amt: Ersteller/in: Jugendamt Herr Schwebke öffentlich X nicht öffentlich Beschluss-Nr.: B-JHA II/4/2016 Betreff: Beteiligung eines anerkannten freien Trägers zur Rufbereitschaft des Jugendamtes Beratungsfolge: Sitzung am: Abstimmungsergebnis: Für Geg Ent Befan Jugendhilfeausschuss Bemerkungen: mehrheitlich beschlossen Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte beschließt, die Beteiligung eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe an der Rufbereitschaft, inklusive Inobhutnahme und Clearing zur Sicherung des Kindeswohles zu prüfen. Die Verwaltung wird beauftragt, ein entsprechendes Vergabeverfahren zu realisieren. gez. Heiko Kärger Landrat Sachdarstellung/Rechtsgrundlage: Der in Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verankerte Schutz von Kindern wird im 8a des SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) konkretisiert. Diese Aufgabe wird durch die Jugendämter wahrgenommen. Eine Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist unter Beachtung des Fachkräftegebotes rechtlich zulässig. Die HSK Maßnahme Nr. 81 sieht eine Prüfung der Vergabe der Rufbereitschaft an einen freien Träger vor. Neben monetären Effekten wird das Ziel der Entlastung des Personals des Jugendamtes verfolgt (Anlage 1).

2 Gemäß 8a Abs. 2 Satz 2, 42 Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Gefährdungssituationen durch Krisenintervention zu sichern. Die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen stellt dabei ein Instrument zur Abwendung weiterer Gefahrenmomente dar. Da die Wahrnehmung dieser Schutzverpflichtung zu jeder Tages- und Nachtzeit sichergestellt sein muss, bedarf es der Organisation einer Rufbereitschaft für die Zeiten außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes. Eine Rufbereitschaft muss vorgehalten werden, um auf die anspruchsvollen pädagogischen und entwicklungspsychologischen Fragestellungen sowie sozialpädagogischen Beratungsaufgaben innerhalb einer Krisenintervention eingehen zu können. Macht sich die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen erforderlich, so bedarf es der geeigneten Unterbringung im Rahmen dieser Krisenintervention. 1. Der Bereitschaftsdienst im Allgemeinen Sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes Ablauf und Organisation Mit der Dienstanweisung zur Rufbereitschaft im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte werden die aktiven und passiven Zeiten geregelt. Gemäß 72 SGB VIII ist die Rufbereitschaft durch Fachkräfte des Allgemeinen Sozialpädagogischen Dienstes (ASD) abzusichern. Im ASD sind derzeit 48 Fachkräfte beschäftigt, die entsprechend ihrer Arbeitsplatzbeschreibung und Entgeltgruppe an diesem Dienst teilnehmen. Der Dienst wird im Rotationsprinzip jeweils für den Zeitraum einer Woche von Montag bis Montag realisiert. An jedem Regionalstandort ist jeweils eine Fachkraft für die Rufbereitschaft eingeteilt, sodass zeitgleich immer 4 MitarbeiterInnen im Bereitschaftsdienst eingeteilt sind. Im Rahmen der Rufbereitschaft werden die jeweiligen MitarbeiterInnen mit einem Diensthandy ausgestattet, welches sie nach Dienstschluss mit nach Hause nehmen. Über die Rettungs - leitstelle werden die möglichen Kindeswohlvorgänge an den jeweilig zuständigen Bereitschaftsdienst am entsprechenden Regionalstandort telefonisch herangetragen. Auch die Meldungen der Kindeschutzhotline M-V gehen in der Rettungsleitstelle ein und werden regional zugeordnet weitergeleitet. Je nach Inhalt der Meldung wird der Vorgang am Telefon oder durch Aufsuchen des Ereignisortes bearbeitet. In diesem Zusammenhang haben die vier in Rufbereitschaft befindlichen MitarbeiterInnen des ASD die Möglichkeit, sich telefonisch oder direkt kollegial zu unterstützen. Daneben stehen die Polizei oder der Rettungsdienst im Rahmen der Vollzugs- oder Amtshilfe zur Verfügung. Während des Hausbesuches hat der Bereitschaftsdienst des ASD die Entscheidung zu treffen, welche Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohles erforderlich sind. Stehen keinerlei Ressourcen zur Verfügung, so sind die Kinder auch gegen den Willen der Eltern aus der Familie zu nehmen. Dieser Vorgang wird als Inobhutnahme bezeichnet. Einen besonderen Problemkontext stellt die Einhaltung der Ruhephasen nach dem Arbeitszeitgesetz dar. Aufgrund dieser Regelung müssen 6 Stunden nach Beendigung eines Einsatzes als Ruhezeit abgesichert werden. Aufgrund der Organisationsstruktur des ASD mit den entsprechenden dienstlichen Verpflichtungen ist eine Einhaltung dieser Obliegenheit jedoch nicht zu realisieren. 2. Ergebnisse der Organisationsuntersuchung zur Rufbereitschaft im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte Der Zeitanteil der Aktivstunden entspricht 21,37 % einer Vollzeitstelle. Nach Einschätzung des SG Organisation steht die geringe Anzahl der Aktivstunden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Passivstunden und somit zu den finanziellen Aufwendungen. Da den SozialarbeiterInnen, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen, für Ihre Aktivstunden Zeitausgleich gewährt wird, muss dieser Faktor berücksichtigt werden. Im Abrechnungsjahr 2014 fielen 348,94 Aktivstunden an. Da für diese Zeit ein Zeitausgleich gewährt wird, bedeutet dies,

3 dass die MitarbeiterInnen für diesen Zeitraum dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen. Ferner wird die Auffassung vertreten, dass bedingt durch die hohe Anzahl der Mehrarbeitsstunden der KollegInnen des ASD die zusätzlichen Zeiten aus der Rufbereitschaft diesen Umstand verschärfen. 3. Juristische Betrachtung Rechtlich betrachtet eröffnen 76 SGB VIII und 53 SGB X die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe an der Ausführung anderer Aufgaben. Die Gesamtverantwortung obliegt dabei dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Die Qualität der Leistung ist durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu sichern. Die Rechts- und Kommunalaufsicht hat die rechtliche Beteiligung eines freien Trägers an der Rufbereitschaft geprüft. Daneben wurde das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht um Stellungnahme geben. Beide kommen übereinstimmend zur Aussage, dass die Übertragung der Rufbereitschaft an freie Träger der Jugendhilfe möglich ist. Das Vorhaben muss als öffentlicher Auftrag unter Beachtung des maßgebenden Vergaberechts realisiert werden. Verantwortlich zeichnet hierfür in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt die Zentrale Vergabestelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. 4. Erfahrungswerte In Bezug auf die Beteiligung eines freien Trägers an der Rufbereitschaft und Inobhutnahme liegen aus dem ehemaligen Jugendamt der Stadt Neubrandenburg langjährige Erfahrungen vor. Im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens wurde ein freier Träger gewonnen, der a) die Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeit, b) die Inobhutnahme und c) das Clearing für diese Einzelfälle realisierte. Im Verlauf der Jahre wurden durchweg positive Erfahrungen gesammelt. Jährliche Qualitätsdialoge sicherten, neben den Fallbesprechungen im Einzelfall, die Verlaufs- und Ergebnisqualität. Zu keiner Zeit kam es zu rechtlichen Widersprüchen in Bezug auf die Beteiligung des freien Trägers an dieser anderen Aufgabe nach SGB VIII, weder von Seiten des Landesjugendamtes M-V, des Amtsgerichtes Neubrandenburg oder von Sorgeberechtigten oder jungen Menschen selbst. 5. Outsourcing 5.1. HSK Maßnahme Nr. 81 (Anlage 1) Die HSK Maßnahmen 19 I-11-5 und 81 III betreffen das Produkt Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ( 42 SGB VIII) und beinhalten gleichermaßen die Rufbereitschaft des Allgemeinen sozialpädagogischen Dienstes neu zu organisieren. In diesem Zusammenhang soll die Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe auf Dritte geprüft werden. Die Umsetzung des Prüfauftrages zur Neuorganisation/Outsourcing der Rufbereitschaft hat in enger Zusammenarbeit mit dem Amt 11 (Organisation) unter fachlichen, rechtlichen und finanziellen Aspekten zu erfolgen. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung soll durch das Amt 11 ein Abschlussbericht vorgelegt werden Auswahlverfahren eines Angebotes Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes erfolgt unter Beachtung des Vergaberechts. Durch die Verwaltung sind Kriterien für die Bewertung der Angebote festzulegen. Diese müssen in sachlichem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen oder durch diesen gerechtfertigt sein.

4 5.3. Strukturqualität Mit dem Vorhaben wird das Ziel verfolgt, den Schutz von Minderjährigen einheitlich für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zu strukturieren. Aus dem Übergang der einstigen Jugendämter im Rahmen der Kreisgebietsreform bestehen in den ehemaligen Regionen der einstigen Jugendämter noch unterschiedliche Strukturen. Diese reichen von zentraler Notaufnahmeeinrichtung bis hin zur Unterbringung in Regelgruppen nach 34 SGB VIII. In Bezug auf die Erreichbarkeit eines im Landkreis entlegenen Ortes im Vergleich zur aktuellen Situation, nämlich den Wohnorten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD, ergäbe sich keine wesentliche Veränderung in der Anfahrzeit, da auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD über die gesamte Fläche und sogar außerhalb des Landkreises wohnen. Das Ziel der Beteiligung eines freien Trägers an der Rufbereitschaft geht insofern einher mit der Anpassung der Angebotsstruktur. Das Angebot, welches gesucht wird, soll bestehende Strukturen ablösen. So soll die dezentrale Unterbringung in Regelgruppen enden und das Angebot eines freien Trägers am RSO Waren Müritz nicht mehr fortgeführt werden. Das Angebot am Regionalstandort Neubrandenburg soll zu Gunsten der neuen Struktur beendet werden bzw. in der neuen Struktur aufgehen. Sämtliche Erfordernisse im Rahmen der Beteiligung an der Rufbereitschaft, inklusive der notwendigen Unterbringung, sollen aus einer Hand kommen und den gesamten Landkreis in seiner Fläche abdecken. Insofern wird damit das zweite wesentliche Ziel verfolgt, für die Netzwerkpartner und insbesondere Familien in Krisensituationen ein klar strukturiertes und somit verständliches System vorzuhalten. Folgende Bestandteile werden ausgeschrieben: A) Rufbereitschaft nach Dienstschluss des Jugendamtes B) 6 Plätze Inobhutnahme C) 4 Plätze Clearing 5.4. Zeitschiene Die Leistungserbringung soll ggf. unter Beachtung der Fristen des Vergaberechtes zum zweiten Quartal 2016 starten. Dem freien Träger und dem Jugendamt verbleibt ausreichend Zeit das Angebot nach den Bestimmungen des Rahmenvertrages Kinder- und Jugendhilfe Mecklenburg-Vorpommern vom zu verhandeln. Die Laufzeit der zu schließenden Vereinbarung soll ab Beginn für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. 6. Wirksamkeitsanalyse In der angestrebten Vereinbarungsgestaltung wird die Überprüfung zur Wirksamkeit vereinbart. Dabei werden folgende Aspekte ausgewertet, wobei sowohl jede Einzelmeldung, als auch Zwischenberichte des freien Trägers herangezogen werden: a) Anzahl und Art der Gefahrenabwehr (telefonische Beratung, Hausbesuch, Wegweisung durch Polizei u.a.m.) b) Reaktionszeit nach Eingang einer Meldung bis zur Entscheidung der erforderlichen Maßnahme c) Fahrzeit und Entfernung zum Ereignisort d) Nutzung familiärer Ressourcen e) Umfang der Aktivzeiten f) Entwicklung der Fallzahl Inobhutnahme g) Qualität und Termingenauigkeit im Berichtswesen Die vier Hauptsachbearbeiter des ASD an den vier Regionalstandorten führen fortlaufend eine Statistik und stellen diese Daten fortlaufend zusammen.

5 Um den gesetzlichen Verpflichtungen der Rufbereitschaft gerecht werden zu können, favorisiert das Jugendamt eine Gesamtlösung für den Großkreis durch einen Träger der freien Jugendhilfe. 7. Abwägung Unter Berücksichtigung aller Aspekte: a) rechtlich b) personell/organisatorisch c) fürsorgerisch d) finanziell wobei eine abschließende finanzielle Bewertung erst nach Vorliegen entsprechender Angebote freier Träger erfolgen kann, spricht sich das Jugendamt für die Ausschreibung der hier behandelten Inhalte aus. Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: Die finanzielle Auswirkung wird sich erst abschließend ermitteln lassen, nachdem entsprechende Angebote von freien Trägern vorliegen. Sollte sich nach dem Ausschreibungsverfahren und der damit einhergehenden Kostentransparenz das finanzielle Gesamtkontingent des Landkreises erhöhen, wird der Rufbereitschaftsdienst als Aufgabe im Jugendamt verbleiben.

6 Anlage 1

7 Finanzielle Auswirkungen im Haushaltsjahr 2016: Nein Ja Ergebnishaushalt Aufwendungen Erträge Finanzhaushalt Auszahlungen Einzahlungen in Folgejahren: Nein Ja einmalig jährlich Ergebnishaushalt Aufwendungen Erträge Finanzhaushalt Auszahlungen Einzahlungen Finanzielle Mittel stehen: planmäßig zur Verfügung unter: Produkt / Konto Ergebnishaushalt: Finanzhaushalt: Deckungskreis Nr. Bezeichnung Bemerkungen: nicht zur Verfügung (Deckungsvorschlag) Produkt / Konto Ergebnishaushalt: Finanzhaushalt: Deckungskreis Nr. Bezeichnung Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung Kompatibilität zur strategischen Zielplanung ja nein geprüft gegeben Themenfeld-Nr.: Wirkungsziel-Nr.: Prüfung nicht erforderlich (bspw. Bestellungsvorlagen, üpl/apl-vorlagen) Mitzeichnung zuständiges Dezernat: Dez. III NZ Unterschrift:

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