Die Nachfolge rechtzeitig regeln und langfristig Erträge sichern. Ehevertrag, Testament und Erbschaft

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1 Die Nachfolge rechtzeitig regeln und langfristig Erträge sichern Ehevertrag, Testament und Erbschaft

2 Inhalt Vermögensnachfrage frühzeitig planen 4 Das Ehegüterrecht 5 Die Güterstände 6 Die Errungenschaftsbeteiligung 6 Die Gütergemeinschaft 8 Die Gütertrennung 9 Die altrechtliche Güterverbindung 10 Der Ehevertrag 11 Das Erbrecht 13 Die Erben 13 Die gesetzlichen Erben 13 Das Pflichtteilsrecht 14 Das Testament 15 Inhalt von Testamenten 16 Die Erbeinsetzung 16 Das Vermächtnis 16 Die Teilungsvorschriften 17 Die Willensvollstreckung 17 Der Erbvertrag 17 Der Erbgang/die Erbteilung 18 Das Entstehen der Erbenstellung/die Ausschlagung 18 Die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen 19 Der Erbschein 19 Die amtliche Inventarisation 20 Die Erbteilung 21

3 Die Erbschaftssteuer 23 Das Angebot der Zürcher Kantonalbank 26 Anhang 27 Übersicht gesetzliche Erbteile, Pflichtteile und frei verfügbare Quote 27 Beispiele Erbteile und Stammbäume 30 Rechenbeispiele für güter- und erbrechtliche Auseinandersetzungen 36 Tarif der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Zürich 42 Beispiele Erbschaftssteuern im Kanton Zürich 44 Checkliste: Wer braucht eine güter-/erbrechtliche Regelung? 45 Todesfall was ist zu tun? 47 Weitere Informationsquellen 51 Ihr Kontakt 52 Die männlichen Formulierungen schliessen auch die weibliche Form mit ein. 3

4 Vermögensnachfolge frühzeitig planen Die gesetzlichen Bestimmungen lassen in güter- und erbrecht lichen Belangen grossen Spielraum, um mit individuellen Regelungen persönliche Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigen zu können. Aber nur wer diesen Spielraum aktiv nutzt, kann davon profitieren. Nichtstun in diesem Bereich führt oft zu un erwünschten Resultaten mit meist weitreichenden Konsequenzen. Der vorliegende Leitfaden soll Ihnen einen ersten Überblick über die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten im Ehegüter- und Erbrecht vermitteln und Ihnen den Zugang zu dieser speziellen Thematik etwas erleichtern. Nicht nur auf Fragen der Vermögensnachfolge finden Sie bei der Zürcher Kantonalbank Ihre individuellen Antworten: Unsere Spezialisten beraten und betreuen Sie auch professionell und umfassend rund um Ihre finanziellen Bedürfnisse und Anliegen. Verlangen Sie jetzt ein persönliches Gespräch. Willkommen bei der Zürcher Kantonalbank Vorsorge Jede Ihrer Lebensphasen muss sorgfältig geplant und nachhaltig finanziert werden. Sie und Ihre Ziele stehen dabei im Mittelpunkt. Steuern sparen / anlegen Freizeit Familie Partnerschaft Ihre Wünsche und Ziele zahlen Beruf Ausbildung finanzieren Nachfolge 4

5 Das Ehegüterrecht Das Ehegüterrecht regelt die Vermögensverhältnisse der Ehepartner während der Ehe und bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Das Ehegüterrecht spielt im Zusammenhang mit dem Erb recht eine sehr wichtige Rolle, denn es regelt, welche Teile des ehelichen Vermögens dem überlebenden Ehepartner zukommen und welche in den Nachlass des Verstorbenen fallen. Geregelt ist das Ehegüterrecht in den Artikeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). 5

6 Die Güterstände Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art ZGB) Unter diesem Güterstand leben die weitaus meisten Ehepaare in der Schweiz, nämlich primär all jene, die ihren Güterstand nie mittels Ehevertrag («Der Ehevertrag», Seite 11) gewechselt oder abgeändert («Die altrechtliche Güterverbindung», Seite 10) haben. Die Errungenschaftsbeteiligung ist als ordentlicher Güterstand derjenige, unter dem man ohne weiteres Zutun nach der Heirat «automatisch» lebt. Die Errungenschaftsbeteiligung kennt vier Vermögensmassen: das Eigengut der Ehefrau; Eigentum, Verwaltung und Nutzung bei/durch Frau das Eigengut des Ehemannes; Eigentum, Verwaltung und Nutzung bei/ durch Mann die Errungenschaft der Ehefrau; Eigentum, Verwaltung und Nutzung bei/durch Frau die Errungenschaft des Ehemannes; Eigentum, Verwaltung und Nutzung bei/durch Mann Als Eigengut gelten in erster Linie die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte, die während der Ehe erhaltenen Schenkungen und Erbschaften sowie die Ersatzanschaffungen für das Eigengut. Die Erträge aus diesen Eigengütern fallen in die Errungenschaft des betreffenden Ehegatten. Allfällige Mehrwerte an Eigengütern (z.b. höherer Marktwert einer in die Ehe eingebrachten Liegenschaft) bleiben bei den entsprechenden Eigengütern. 6

7 Die Errungenschaften beider Ehegatten bilden sich hauptsächlich aus dem Arbeitserwerb jedes Einzelnen während der Ehe (sowie Leistungen aus 1. und 2. Säule), den erwähnten Erträgen aus Eigengut und den Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft. Im Zweifelsfall gilt bis zum Beweis des Gegenteils alles Ver mögen eines Ehegatten als Errungenschaft. Wie erfolgt die güterrechtliche Teilung im Todesfall? Der überlebende Ehegatte behält sein Eigengut bzw. nimmt sein Eigengut zurück, falls es sich im Besitz des anderen Ehegatten befindet. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte seiner Errungenschaft. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten. Der Rest, nämlich das Eigengut des Verstorbenen, die Hälfte der Errungenschaft des überlebenden Ehegatten, die Hälfte der Errungenschaft des Verstorbenen fällt in den Nachlass des Verstorbenen. Mittels Ehevertrag («Der Ehevertrag», Seite 11) können die Ehe gatten, aber auch schon die Brautleute im Hinblick auf einen Eheschluss, zu Lebzeiten die Beteiligung an den Errungenschaften abändern, solange dadurch die Pflichtteile von nicht gemeinsamen Nachkommen nicht verletzt werden. Insbesondere können sie vereinbaren, dass die Gesamtsumme beider Errungenschaften (auch sog. «Vorschlag») ganz dem überlebenden Ehegatten zufällt und damit nur ein allfälliges Eigengut des Verstorbenen erbrechtlich zu teilen ist. Eine solche Vereinbarung ist auf den Fall des Versterbens beschränkt und entfaltet im Falle einer Scheidung nur eine Wirkung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. (Sehen Sie dazu das Rechenbeispiel Nr. 2 im Anhang, Seite 37.) (Sehen Sie dazu das Rechenbeispiel Nr. 1 im Anhang, Seite 36.) 7

8 Die Gütergemeinschaft (Art ZGB) Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag («Der Ehevertrag», Seite 11) zwischen den Ehegatten oder Brautleuten begründet und vereinigt mit wenigen Ausnahmen das gesamte eheliche Vermögen zu einem Gesamtgut, das beiden Gatten gehört, das sie gemeinsam verwalten und über das sie gemeinsam verfügen. Die Gütergemeinschaft kennt drei Vermögensmassen: das gesetzlich vorgeschriebene Eigengut der Frau: Eigentum, Verwaltung und Nutzung bei/durch Frau (persönliche Gebrauchsgegenstände und Genugtuungsansprüche) das gesetzlich vorgeschriebene Eigengut des Mannes: Eigentum, Verwaltung und Nutzung bei/durch Mann (persönliche Gebrauchsgegenstände und Genugtuungsansprüche) das Gesamtgut: Eigentum, Verwaltung und Nutzung gemeinsam bei/ durch Ehegatten Das Gesamtgut umfasst praktisch das ganze eheliche Vermögen, sofern im Ehevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Zum Gesamtgut gehören insbesondere und dies ist der wesentliche Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung auch die in die Ehe eingebrachten und während der Ehe geerbten oder geschenkt erhaltenen Vermögensteile beider Ehegatten. So hat das Eigengut in der Gütergemeinschaft nie die Bedeutung des Eigengutes in der Errungenschaftsbeteiligung. Wie erfolgt die güterrechtliche Teilung im Todesfall? Der überlebende Ehegatte behält sein Eigengut bzw. nimmt sein Eigengut zurück, falls es sich im Besitz des anderen Ehegatten befindet. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte des Gesamtgutes. Der Rest, nämlich das Eigengut des Verstorbenen, die Hälfte des Gesamtgutes, fällt in den Nachlass des Verstorbenen. (Sehen Sie dazu das Rechenbeispiel Nr. 3 im Anhang, Seite 38.) 8

9 Mittels Ehevertrag («Der Ehevertrag», Seite 11) können die Ehegatten oder Brautleute im Hinblick auf den Eheschluss eine andere Teilung des Gesamtgutes vereinbaren. Diese Vereinbarung wird in der Regel gleichzeitig mit der Begründung des Güterstandes im selben Ehe vertrag getroffen. Insbesondere können die Ehegatten vereinbaren, dass im Todesfall das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten zufällt, soweit damit nicht die Pflichtteile von Nachkommen verletzt werden. (Sehen Sie dazu das Rechenbeispiel Nr. 4 im Anhang, Seite 39.) Bei Scheidung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Der Rest des Gesamtgutes fällt jedem zur Hälfte zu, sofern keine anders lautende ehevertragliche Vereinbarung vorliegt. Die Gütertrennung (Art ZGB) Der Güterstand der Gütertrennung wird begründet durch Ehevertrag («Der Ehevertrag», Seite 11) von Gesetzes wegen bei Konkurseröffnung über einen in der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten gerichtlicher Ehetrennung auf Anordnung des Richters auf Begehren eines Ehegatten in bestimmten Fällen (Überschuldung, Auskunftsverweigerung, Urteilsunfähigkeit, Gefährdung gemeinsamer Interessen etc.) auf Begehren von Betreibungsbehörden oder des gesetzlichen Vertreters eines dauernd urteilsunfähigen Ehegatten In der Gütertrennung sind die vermögensrechtlichen Verhältnisse denkbar einfach. Jeder Ehepartner behält das Eigentum an den eingebrachten Vermögenswerten. Er verwaltet und nutzt sein Einkommen und Vermögen selber. 9

10 Im Todesfall findet keine güterrechtliche Teilung statt. Der überlebende Ehegatte behält sein Eigentum. Das Vermögen des Verstorbenen bildet ungeteilt seinen Nachlass, an dem der überlebende Ehegatte als (Mit-)Erbe beteiligt ist. Die «altrechtliche» Güterverbindung So wie heute die Errungenschaftsbeteiligung der ordentliche Güterstand ist, so war vor der Inkraftsetzung des heute gültigen Eherechtes ( ) die Güterverbindung der ordentliche Güterstand. Für alle Ehegatten, die vor dem geheiratet haben und den damaligen ordentlichen Güterstand der Güterverbindung ehevertraglich abgeändert haben oder bis zum gegenüber dem Güterrechtsregisteramt gemeinsam und schriftlich eine Beibehaltungserklärung abgegeben haben, bleibt dieser «altrechtliche» Güterstand nach wie vor in Kraft. Alle anderen Ehegatten haben «automatisch» zur neuen Errungenschaftsbeteiligung gewechselt. Heute kann der Güterstand der Güterverbindung nicht mehr vereinbart werden, so dass dieser Güterstand ein güterrechtliches «Auslaufmodell» darstellt. Trotzdem sind, ohne im Detail darauf einzugehen, die wesentlichsten Unterschiedsmerkmale zur Errungenschaftsbeteiligung kurz aufgeführt: Nutzung und Verwaltung des ehelichen Vermögens (inkl. z.b. eingebrachtes Gut der Frau) durch den Ehemann Arbeitserwerb der Ehefrau (Sondergut), das güterrechtlich nicht zu teilen ist Vorschlag, der bei Auflösung der Ehe wie folgt geteilt wird: ¹ ³ an die Ehefrau oder ihre Nachkommen ² ³ an den Ehemann oder seine Erben 10

11 Der Ehevertrag Ein Ehevertrag kann zwischen Brautleuten vor der Ehe auf den Tag der Eheschliessung hin oder von Ehegatten zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ehe abgeschlossen werden. Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden. Im Kanton Zürich sind dafür die Notariate zuständig. Durch Ehevertrag kann unter anderem Folgendes vereinbart werden: Wechsel des Güterstandes, z.b. zur Gütergemeinschaft oder zur Gütertrennung Aufhebung eines bereits bestehenden Ehevertrages Änderung der Beteiligung am Vorschlag (bei Errungenschaftsbeteiligung) Änderung der Teilung des Gesamtgutes (bei Gütergemeinschaft) Änderung der güterrechtlichen Zuordnung von Erträgen des Eigenguts (Erträge verbleiben beim Eigengut, anstatt in die Errungenschaft zu fliessen.) 11

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13 Das Erbrecht Das Erbrecht ist in den Artikeln des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Es stellt die Normen hinsichtlich der Erben und ihrer Pflichtteile, der Verfügungsformen (Testament etc.) und der Erbteilung selbst auf. Die Erben Die gesetzlichen Erben Solange der oder die Verstorbene nicht anderweitig verfügt hat, z.b. durch Testament («Das Testament», Seite 15), wird die Erbfolge von Gesetzes wegen geregelt, d.h., es ist festgelegt, wer in welchem Umfang erbberechtigt ist. Es sind dies: A) Die Verwandten des Verstorbenen 1. Die Nachkommen; d.h. die Kinder oder, falls vorverstorben, deren Nachkommen. 2. Falls keine Nachkommen vorhanden sind: Die Eltern; falls vorverstorben, deren Nachkommen, d.h. zum Beispiel die Geschwister oder Nichten und Neffen des Verstorbenen. 3. Falls keine Erben aus den vorstehenden Gruppen 1 und 2 vorhanden sind: Die Grosseltern; falls vorverstorben, deren Nachkommen, d.h. zum Beispiel Onkel oder Tanten oder Cousins und Cousinen des Verstorbenen. B) Der Ehepartner oder der eingetragene Partner 13

14 C) Der Staat Hinterlässt der/die Verstorbene weder Erben aus der Verwandtschaft bis und mit grosselterlichem Stamm noch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner, fällt die Erbschaft an den Wohnsitzkanton. Der Umfang der jeweiligen Erbberechtigungen, der sogenannte Erbteil, ist aus der Übersichtstabelle im Anhang (Seiten 27 29) ersichtlich. Zusätzlich im Anhang enthalten sind beispielhafte Stammbäume mit darauf angewandten Quotenberechnungen (Seiten 30 34). Konkubinatspartner haben keine gesetzliche Erbenstellung! Das Pflichtteilsrecht Der/die Verstorbene kann durch Testament («Das Testament», Seite 15) oder Erbvertrag («Der Erbvertrag», Seite 17) über sein/ihr Vermögen auf den Tod hin verfügen. Das Gesetz schränkt aber bei Vorhandensein bestimmter Erbengruppen die Verfügungsfreiheit ein, indem diesen Personen ein Mindestteil, eben der Pflichtteil, verbleiben muss. Es sind dies: die Nachkommen die Eltern (falls keine Nachkommen vorhanden sind) der Ehegatte oder der eingetragene Partner Der Pflichtteil ist ein Bruchteil des gesetzlichen Erbanspruches, der verbleibende Teil ist die so genannte frei verfügbare Quote. (Sehen Sie dazu die Übersichtstabelle im Anhang, Seiten 27 29, und das Rechenbeispiel Nr. 4 im Anhang, Seite 39) Wird ein Pflichtteil verletzt, so hat der Betroffene die Möglichkeit, durch Herabsetzungsklage seine Rechte geltend zu machen. 14

15 Das Testament Möchte man eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung treffen, kann man dies tun, soweit dabei allfällige Pflichtteilsrechte und bestimmte Formvorschriften beachtet werden. Die weitaus häufigste Form, über sein Vermögen zu verfügen, ist das eigenhändige Testament. Es ist einfach und schnell zu verfassen und kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. In formeller Hinsicht sind folgende Punkte von Gesetzes wegen zu beachten: Ganzes Testament von Anfang bis zum Ende von Hand niederschreiben Mit Datum (Tag, Monat, Jahr) versehen (ebenfalls handschriftlich) Unterschrift Das öffentliche Testament entspricht als Instrument und von der Wirkung her der eigenhändigen Verfügung. Diese Testamentsform wird meist dann angewendet, wenn der Testator nicht (mehr) schreiben kann oder möchte. Die Urkunde wird maschinenschriftlich aufgesetzt, vom Testator vor einer Urkundsperson (Kanton Zürich: Notar) durchgelesen oder ihm von der Urkundsperson vorgelesen, und er hat vor dieser Person und zwei Zeugen die Verfügung zu unterschreiben oder anzuerkennen. Die öffentliche Beurkundung des Testamentes bietet eine erhöhte Gewähr für die Echtheit und Gültigkeit eines Testaments. Sowohl ein öffentliches als auch ein eigenhändiges Testament kann errichten, wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr vollendet hat. Das Testament sollte sicher aufbewahrt werden, zum Beispiel bei der zuständigen Amtsstelle (im Kanton Zürich die Notariate), beim Willensvollstrecker oder bei einer Bank (nicht im eigenen Schrankfach). Die Aufbewahrung zu Hause ist grundsätzlich möglich, birgt aber die Gefahr des Verlustes oder der unbefugten Einsichtnahme in sich. 15

16 Inhalt von Testamenten Folgendes kann in letztwilligen Verfügungen insbesondere geregelt werden: Die Erbeinsetzung Einsetzen von Personen und/oder Institutionen als Erben in Prozenten oder Bruchteilen Bestimmen von Ersatzerben für den Fall, dass eine als Erbe vorgesehene Person den Erbfall nicht erleben sollte Dem überlebenden Ehepartner, gegenüber den gemeinsamen Nachkommen, entweder am ganzen Nachlass die Nutzniessung zuwenden oder 1 4 des Nachlasses zu Eigentum und dazu die Nutzniessung am ganzen übrigen Nachlass zu wenden (im Sinne von Art. 473 ZGB) Bestimmen von Vor- und Nacherben; dieses Instrument (Art. 488 ff. ZGB) ist nur in vereinzelten, genau analysierten Fällen zweckmässig Enterbung eines Pflichtteilserben; nur in ganz speziellen Fällen zulässig und gültig Die Erben treten in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte des Verstorbenen ein (Universalsukzession), d.h., sie haften solidarisch auch für all fällige Schulden. Das Vermächtnis Zuwenden eines genau bestimmten Gegenstandes (z.b. eines bestimmten Möbelstücks), eines genau bezifferten Geldbetrages oder eines klar definierten Rechtes (z.b. Nutzniessung an einer Liegenschaft). Die Erben sind verpflichtet, die vermachte Sache dem Berechtigten herauszugeben. Die Vermächtnisnehmer haben ausser diesem Anspruch keinerlei Rechte am Nachlass (Mitwirkung, Auskunft etc.), sie haften aber auch nicht für die Erbschaftsschulden. 16

17 Der Erbvertrag Die Teilungsvorschriften Mit wenigen Ausnahmen (u.a. eheliche Wohnung und Hausrat zu Gunsten des Ehegatten) regelt das Gesetz die Aufteilung der Ver mögenswerte unter den Erben nicht. Um allfällige Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden, können vom Testator Vorschriften über die Zuteilung einzelner Vermögenswerte aufgestellt werden. Wie mit dem Testament kann auch mit dem Erbvertrag auf das Ab leben hin verfügt werden. Allerdings ist der Erbvertrag im Gegensatz zum Testament ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das nur im gegenseitigen Einverständnis aller Vertragschliessenden abgeändert oder aufgehoben werden kann. Die Willensvollstreckung Im Testament kann ebenfalls ein Willensvollstrecker bestimmt werden. Möglich ist dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person. Der Willensvollstrecker hat die Erbschaft zu verwalten, Schulden des Verstorbenen zu begleichen (z.b. offene Arztrechnungen, ausstehende Steuerrechnungen etc.), allfällige Vermächtnisse auszurichten und die Teilung des Nachlasses nach Testament und Gesetz durch zuführen («Die Erbteilung», Seite 21). Wie das öffentliche Testament ist auch der Erbvertrag unter Beizug zweier Zeugen mit öffentlicher Beurkundung zu errichten. Folgende Ziele können z.b. mit einem Erbvertrag erreicht werden: Gegenseitige Alleinerbeneinsetzung mit Festlegung der Erben des Zweitversterbenden Gegenseitiger Erbverzicht (Vorläufiger) Erbverzicht der Nachkommen zu Gunsten des überlebenden Elternteils Erbverzicht gegen Zahlung (sog. Erbauskauf) 17

18 Der Erbgang/die Erbteilung Das Entstehen der Erbenstellung/ die Ausschlagung Mit dem Tod wird nach dem Wortlaut des Gesetzes «der Erbgang eröffnet», d.h., zu diesem Zeitpunkt erwerben die Erben die Erbschaft mit Rechten und Pflichten. Die Eröffnung des Erbganges erfolgt grundsätzlich am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt drei Monate, die Frist für das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars einen Monat. Die Erklärung bzw. das Begehren ist der zuständigen Behörde (im Kanton Zürich dem Einzelrichter am Bezirksgericht) abzugeben. Der Stellung als Erbe kann man sich durch Ausschlagung der Erbschaft entziehen (vorbehältlich Art. 578 ZGB; Ausschlagung durch einen überschuldeten Erben), oder man kann, vor allem bei unübersichtlichen und unklaren Vermögenssituationen, die Annahme vom Resultat eines öffentlichen Inventars (nicht zu verwechseln mit «Die amtliche Steuerinventarisation», Seite 20) abhängig machen. 18

19 Die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen Alle letztwilligen Verfügungen eines Verstorbenen sind unverzüglich der Behörde (im Kanton Zürich das Bezirksgericht) einzureichen, unbesehen von Datierung und allenfalls vermuteten oder tatsächlichen Formfehlern. Das oder die Testamente werden dann durch die Behörde amtlich eröffnet, und alle Beteiligten (alle gesetzlichen Erben, ggf. weitere eingesetzte Erben, auszugsweise die Vermächtnisnehmer) werden dar über in Kenntnis gesetzt. In aller Regel erfolgt dies schriftlich durch das sogenannte Testamentseröffnungsurteil. Eine zusätzliche persönliche Verlesung des Testaments ist im Kanton Zürich kaum mehr Brauch. Der Erbschein Gestützt auf das Testamentseröffnungsurteil kann nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfristen der so genannte Erbschein bestellt werden (im Kanton Zürich beim Bezirks gericht). Dieser weist (unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage) die Erben als anerkannt aus. Dieses Dokument ist in der praktischen Abwicklung einer Erbteilung («Die Erbteilung», Seite 21) von grosser Bedeutung, versetzt es doch die darauf genannten Erben in die Lage, die Nachlasswerte effektiv in Besitz zu nehmen und darüber (gemeinsam!) zu verfügen. 19

20 Die amtliche Inventarisation Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen (im Kanton Zürich das Gemeindesteueramt) hat von Gesetzes wegen ein Inventar aufzunehmen, das die Vermögenssituation des Verstorbenen an seinem Todestag festhält. Dieses steueramtliche Inventar wird in der Regel innert weniger Wochen nach dem Todesfall aufgenommen. Im Kanton Zürich wird das Inventarisationsverfahren in der Regel schriftlich durchgeführt. Die Erben bzw. der Willensvollstrecker oder Erbenvertreter haben der Steuerbehörde einen Inventarfragebogen, die Steuererklärung per Todestag des Verstorbenen und ein Tresoröffnungsprotokoll vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt einzureichen. Das Inventarisationsverfahren bildet zum einen eine wichtige Basis für die Erbteilung («Die Erbteilung», Seite 21), zum anderen ist es die Grundlage für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern, der Direkten Bundessteuer und der Erbschaftssteuer («Die Erbschaftssteuer», Seite 23). 20

21 Die Erbteilung Erbengemeinschaft Mit dem Tod des Erblassers bilden die Erben ohne ihr Zutun eine Erbengemeinschaft; es gehören ihnen sämtliche Vermögenswerte, über die sie nur gemeinsam verfügen können. Für die Schulden des Verstorbenen haften sie zudem solidarisch. Erbteilung Die Aufgabe, die Erbengemeinschaft durch Erbteilung aufzulösen, wird im Kanton Zürich von keiner Behörde wahrgenommen. Es ist Sache der Erben, die Erbteilung durchzuführen, es sei denn, der Verstorbene habe einen Willensvollstrecker bezeichnet. («Die Willensvollstreckung», Seite 17, «Das Angebot der Zürcher Kantonalbank», Seite 26.) Jeder Miterbe kann grundsätzlich zu beliebiger Zeit die Erbteilung verlangen, soweit dies nicht offensichtlich zur Unzeit geschieht oder im Widerspruch zur letztwilligen Anordnung des Verstorbenen steht. Testamentarische Teilungsvorschriften («Die Teilungsvorschriften», Seite 17) und das Vorwahlrecht des Ehegatten an gemeinsamer Wohnung und Hausrat vorbehalten, haben alle Erben auf alle Gegenstände grundsätzlich den gleichen Anspruch, unabhängig von der individuellen Erbquote und vom Verwandtschaftsgrad. Die Bewertung der Nachlassgegenstände, insbesondere auch von Liegenschaften, erfolgt grundsätzlich nach dem Verkehrswert, also dem mutmasslich zu erzielenden Verkaufserlös. 21

22 Die Festlegung dieses Verkehrswertes kann durch Gutachten oder durch freie Vereinbarung unter den Erben erfolgen. Ausgleichungspflicht Grundsätzlich sind die lebzeitigen Zuwendungen (Erbvorbezüge, Schenkungen) eines Verstorbenen an seine Nachkommen zum teil baren Nachlassvermögen hinzuzuzählen und unter den gesetzlichen Erben auszugleichen. Eine solche Ausgleichung hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat. Dieses Weg bedingen einer Ausgleichungspflicht schützt den Empfänger allerdings nicht vor Herabsetzungsansprüchen, falls Pflichtteile («Das Pflichtteilsrecht», Seite 14) verletzt werden. Im Gegensatz zu den Nachkommen haben die übrigen gesetzlichen Erben nur das zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich auf Anrechnung an den Erbteil zugewendet hat. Eine Ausgleichung hat nicht nach dem damaligen Wert des Überganges zu erfolgen, sondern nach dem Wert zur Zeit des Erbganges bzw. im Falle einer vorzeitigen Veräusserung nach dem erzielten Erlös. Dies ist insbesondere bei lebzeitig an Nachkommen abgetretenen Liegenschaften von Bedeutung, weil damit auch die zwischenzeitlich erfolgte Wertänderung in der Ausgleichung berücksichtigt wird. Erbteilungsvertrag Die Erbteilung wird in der Regel in einem schriftlichen Vertrag (Erb teilungsvertrag, Teilungsvertrag) festgehalten, dem alle Erben, unabhängig von Erbquote und Verwandtschaftsgrad, mit ihrer Unterschrift zu stimmen müssen. 22

23 Die Erbschaftssteuer Vermögensübergänge durch Erbgang, aber auch durch Schenkungen zu Lebzeiten sind mit Ausnahme des Kantons Schwyz in allen Kantonen steuerpflichtig, wobei kantonal grosse Unterschiede bezüglich der steuerbefreiten Personengruppen und der angewandten Tarife herrschen. Für die Anwendung eines kantonalen Steuergesetzes ist der letzte Wohnsitz des Verstorbenen und nicht etwa der Wohnsitz des Erben massgebend. So bezahlt ein Erbe mit Wohnsitz in Brunnen/SZ Erbschaftssteuern im Kanton Zürich, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Zürich hatte. Zu einer Aufteilung der Erbschaftssteuern zwischen den Kantonen kommt es nur dann, wenn der Verstorbene ausserhalb seines Wohnsitzkantons eine Liegenschaft besass. Im Kanton Zürich sind folgende Personen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit: der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers. Im Übrigen richten sich die Steuern nach dem Verwandtschaftsgrad und sind zudem progressiv gestaltet. Die Maximalbelastung von 36% wird bei einem Vermögensübergang von >CHF an einen nicht oder nur weit entfernten Verwandten erreicht («Tarif der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Zürich» siehe Seiten 42/43). Für die Bezahlung der Erbschaftssteuer sind die Erben solidarisch haftbar. 23

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26 Das Angebot der Zürcher Kantonalbank Unsere Spezialisten beraten und betreuen Sie gerne bei den Themen Ehevertrag, Testament und Erbschaft, und zwar umfassend und professionell: Persönliche Beratung im Ehegüterund Erbrecht Feststellen Ihrer Wünsche, Bedürfnisse und Ziele Vorbereiten von Eheverträgen Erstellen von Entwürfen für individuelle Testamente Vorbereiten von Erbverträgen Bei Bedarf Einbezug weiterer Spezialisten, zum Beispiel für Steuerfragen, Finanzierungen, Anlagen, Vorsorgeund Finanzplanung Übernahme von Willensvollstrecker- Mandaten inkl. Aufbewahrung der Testamente Erbteilungen als Willensvollstreckerin Erbteilungen im Auftrag der Erben (für Erbengemeinschaften, welche die Erbteilung nicht selbst durchführen wollen) 26

27 Anhang Übersicht gesetzliche Erbteile, Pflichtteile und frei verfügbare Quote Nachkommen allein Nachkommen und Ehegatte oder eingetragener Partner ¼1 ½ Nachkommen ¾ Nachkommen ¼ frei verfügbar ¼ ¼ Ehegatt ¼ ¼ Nachko Ehegatt 3 8 frei verf Nachko frei frei frei verf ¼ Ehega 3 8 Nachk 3 8 frei ve ½ Ehegatte/Partner ½ Nachkommen ¼ Ehegatte/Partner ¼ ¼ Mutter ¾8 ½ Nachkommen ¾ ¼ ¾ ¼ Konkubina ¾8 ¼ frei verfügbar Mutter ¾ ¾ Konkubina Ehegatte oder einge tragener Partner allein ¼ Mutter ¾ Konkubin ¼1 ½ Gatte/Partner Gesetzlicher Erb teil Pflichtteil Frei verfügbare Quote ½ Gatte/Partner ½ frei verfügbar ¼ Ehegatt 3 8 Nachko 3 8 frei verf 27 ¼ Mutter ¾ Konkubina

28 ¼ ¼ ¼ Mutter Mutter ¼ Ehegatte ¾ ¾ Konkubinatspa Konkubinatspa Nachkomm frei frei verfügb ¼ ¼ Ehegatte Nachkomm frei frei verfügb Ehegatte oder eingetragener Partner nebst beiden Elternteilen ¼ ¼ Mutter ¾ ¾ Konkubinatspa ¼ Eltern ¾ Ehegatte/Partner ¼ ¼ Mutter ¾ ¾ Konkubinatspa ¼8 ¼ Eltern ¾8 ¼ Ehegatte/Partner ½ frei verfügbar Ehegatte oder eingetragener Partner nebst einem Elternteil (ohne andere Nachkommen des ver storbenen Elternteils) ¼ Elternteil ¾ Ehegatte/Partner ¼8 ¼ Elternteil ¾8 ¼ Ehegatte/Partner ½ frei verfügbar Ehegatte oder einge tragener Partner nebst einem Elternteil und Nachkommen des andern Elternteils ¼ ¼8 Elternteil ¾ ¼8 Nachkommen Elternteil ¾ Ehegatte/Partner ¼16¼ Elternteil ¾8 ¼ Ehegatte/Partner 9¼16¼ frei verfügbar Ehegatte oder einge tragener Partner nebst Ge schwistern oder Nichten/ Neffen 28 ¼ Geschwister, Nichten/Neffen ¾ Ehegatte/Partner ¾8 ¼ Ehegatte/Partner ¾8 5¼ frei verfügbar

29 Beide Eltern ¼ Ehega 3 8 Nachk 3 8 frei ve ½ Mutter ½ Vater ¼ Mutter ¼ Vater ½ frei verfügbar Elternteil allein (ohne andere Nachkommen des verstorbenen Elternteils) ¼ Mutter ¾ Konkubin Elternteil nebst Nachkommen des andern Elternteils ¼1 ½ Elternteil ½ Elternteil ½ frei verfügbar ¼ Ehegatt 3 8 ¼ Nachko Ehegatt 3 8 frei verf 8 Nachko 3 8 frei verf ½ Elternteil ½ Nachkommen Elternteil ¼ Elternteil ¾ frei verfügbar ¼ Mutter ¾ ¼ Konkubina Mutter ¾ Konkubina Gesetzlicher Erb teil Pflichtteil Frei verfügbare Quote 29

30 Beispiele Erbteile und Stammbäume Stammbaum 1 Vater Mutter Schwägerin Bruder Verstorbener Ehefrau Neffe Tochter Sohn Vorverstorbene Verstorbene/r Erben Nichterbende Es erhalten nach Gesetz: die Nachkommen, zusammen (Tochter und Sohn) 1 2 oder je 1 4 die Ehefrau 1 2 Die übrigen dargestellten Verwandten und die Schwägerin erben nichts. 30

31 Stammbaum 2 Vater Mutter Schwägerin Bruder Verstorbener Ehefrau Neffe Vorverstorbene Verstorbene/r Erben Nichterbende Es erhalten nach Gesetz: die Ehefrau 3 4 = 6 8 die Mutter 1 8 der Neffe 1 8 Die Schwägerin erbt nichts. 31

32 Stammbaum 3 Vater Mutter Schwägerin Bruder Verstorbener Ehefrau Neffe Vorverstorbene Verstorbene/r Erben Nichterbende Es erhalten nach Gesetz: die Ehefrau 3 4 der Neffe 1 4 Die Schwägerin erbt nichts. 32

33 Stammbaum 4 Vater Mutter Schwägerin Bruder Verstorbener Ehefrau Neffe Schwiegersohn Tochter Sohn Enkel Enkelin Vorverstorbene Verstorbene/r Erben Nichterbende Es erhalten nach Gesetz: die Ehefrau 1 2 = 4 8 der Sohn 1 2 von 1 2 = 1 4 = 2 8 der Enkel/die Enkelin je 1 2 von 1 2 von 1 2 = je 1 8 Neffe, Schwiegersohn und Schwägerin erben nichts. 33

34 Stammbaum 5 Vater Mutter Schwägerin Bruder Verstorbener Schwester Schwager Schwester Schwager Neffe 1 Neffe 2 Nichte 1 Nichte 2 Nichte 3 Vorverstorbene Verstorbene/r Erben Nichterbende Es erhalten nach Gesetz: der Bruder 1 3 = 3 9 der Neffe = 3 9 die Nichten 1 bis 3 je 1 3 von 1 3 = je 1 9 Neffe 1, Schwägerin und Schwager erben nichts. 34

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36 Beispiele für güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung Rechenbeispiel Nr. 1 Ehegatten, 2 Kinder (A+B), Ehefrau stirbt Kein Ehevertrag, kein Testament Eigengut Ehemann (in die Ehe eingebracht): CHF Eigengut Ehefrau (während der Ehe geerbt): CHF Eheliches Vermögen am Todestag der Ehefrau: CHF Güterrechtliche Auseinandersetzung Eheliches Vermögen CHF /. Eigengut Ehemann CHF /. Eigengut Ehefrau CHF = Errungenschaften beider Ehegatten CHF davon erhält der Ehemann 1 2 CHF Erbrechtliche Auseinandersetzung Eheliches Vermögen CHF /. Eigengut Ehemann CHF /. Anteil Ehemann an Errungenschaften CHF = erbrechtlich zu teilendes Nachlassvermögen CHF davon erhalten der Ehemann 1 2 CHF die Nachkommen 1 2 CHF Gesamtansprüche Der Ehemann Aus Güterrecht Eigengut Ehemann CHF Anteil Errungenschaften CHF Aus Erbrecht CHF CHF Die Nachkommen Kind A CHF Kind B CHF

37 Rechenbeispiel Nr. 2 Ehegatten, 2 gemeinsame Kinder (A+B), Ehefrau stirbt Ehevertrag auf Vorschlagszuweisung, testamentarische Meistbegünstigung Eigengut Ehemann (in die Ehe eingebracht): CHF Eigengut Ehefrau (während der Ehe geerbt): CHF Eheliches Vermögen am Todestag der Ehefrau: CHF Güterrechtliche Auseinandersetzung Eheliches Vermögen CHF /. Eigengut Ehemann CHF /. Eigengut Ehefrau CHF = Errungenschaften beider Ehegatten CHF fällt gemäss Ehevertrag ganz an den Ehemann CHF Erbrechtliche Auseinandersetzung Eheliches Vermögen CHF /. Eigengut Ehemann CHF /. Anteil Ehemann an Errungenschaften CHF = erbrechtlich zu teilendes Nachlassvermögen CHF (entspricht dem Eigengut der Verstorbenen) davon erhalten der Ehemann 5 8 CHF die Nachkommen 3 8 CHF Gesamtansprüche Der Ehemann Aus Güterrecht Eigengut Ehemann CHF Anteil Errungenschaften CHF Aus Erbrecht CHF CHF Die Nachkommen Kind A CHF Kind B CHF

38 Rechenbeispiel Nr. 3 Ehegatten, 2 Kinder (A+B), Ehefrau stirbt Gütergemeinschaft gemäss Gesetz, kein Testament Vom Ehemann in die Ehe eingebracht: CHF Von der Ehefrau während der Ehe geerbt: CHF Eheliches Vermögen am Todestag der Ehefrau: CHF Güterrechtliche Auseinandersetzung Das gesamte eheliche Vermögen von CHF stellt Gesamtgut dar. Davon erhält der Ehemann 1 2 CHF Erbrechtliche Auseinandersetzung Eheliches Vermögen CHF /. Anteil Ehemann an Gesamtgut CHF = erbrechtlich zu teilendes Nachlassvermögen CHF davon erhalten der Ehemann 1 2 CHF die Nachkommen 1 2 CHF Gesamtansprüche Der Ehemann Aus Güterrecht CHF Aus Erbrecht CHF CHF Die Nachkommen Kind A CHF Kind B CHF

39 Rechenbeispiel Nr. 4 Ehegatten, 2 Kinder (A+B), Ehefrau stirbt Gütergemeinschaft, ganzes Gesamtgut an überlebenden Ehepartner, kein Testament Vom Ehemann in die Ehe eingebracht: CHF Von der Ehefrau während der Ehe geerbt: CHF Eheliches Vermögen am Todestag der Ehefrau: CHF Güterrechtliche Auseinandersetzung Das gesamte eheliche Vermögen von CHF stellt Gesamtgut dar, das aufgrund des Ehevertrages an den Ehemann übergeht, wobei die Nachkommen ihren Pflichtteil geltend machen können. Erbrechtliche Auseinandersetzung Berechnung der Pflichtteile der Nachkommen Ohne ehevertragliche Änderung der Zuweisung des Gesamtgutes hätten die Nachkommen zusammen erhalten: 1 2 des hälftigen Gesamtgutes = 1 2 von CHF (wie im Beispiel Nr. 3) CHF davon sind 3 4 pflichtteilgeschützt CHF Gesamtansprüche Der Ehemann Aus Güterrecht das Gesamtgut CHF /. aufgrund Erbrecht die Pflichtteile der Nachkommen CHF CHF Die Nachkommen Kind A CHF Kind B CHF

40 Rechenbeispiel Nr. 5 Ehegatten, keine Nachkommen, 1 Nichte, 1 Neffe, Ehefrau stirbt Kein Ehevertrag, kein Testament Vom Ehemann in die Ehe eingebracht: CHF Von der Ehefrau während der Ehe geerbt: CHF Eheliches Vermögen am Todestag der Ehefrau: CHF Güterrechtliche Auseinandersetzung Eheliches Vermögen CHF /. Eigengut Ehemann CHF /. Eigengut Ehefrau CHF = Errungenschaften beider Ehegatten CHF davon erhält der Ehemann 1 2 CHF Erbrechtliche Auseinandersetzung Eheliches Vermögen CHF /. Eigengut Ehemann CHF /. Anteil Ehemann an Errungenschaften CHF = erbrechtlich zu teilendes Nachlassvermögen CHF davon erhalten der Ehemann 3 4 CHF Nichte und Neffe 1 4 CHF Gesamtansprüche Der Ehemann Aus Güterrecht Eigengut Ehemann CHF Anteil Errungenschaften CHF Aus Erbrecht CHF CHF Die Erben aus dem elterlichen Stamm Nichte CHF Neffe CHF

41 Rechenbeispiel Nr. 6 Ehegatten, keine Nachkommen, 1 Nichte, 1 Neffe, Ehefrau stirbt Kein Ehevertrag, Testament mit Alleinerbeneinsetzung Mann Eigengut Ehemann: CHF (in die Ehe eingebracht) Eigengut Ehefrau: CHF (während der Ehe geerbt) Eheliches Vermögen am Todestag der Ehefrau: CHF Sowohl die güterrechtliche als auch die erbrechtliche Auseinander setzung entfallen, da der Ehemann Alleinerbe ist. Nichte und Neffe sind nicht pflichtteilsgeschützt und haben Formgültigkeit des Testamentes vorausgesetzt keinerlei Ansprüche am Nachlassvermögen. Das gesamte eheliche Vermögen von CHF fällt an den Ehemann. 41

42 Tarif der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Kanton Zürich (Stand 1. Januar 2015) Der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit. Ebenfalls steuerbefreit sind in der Regel gemeinnützige Institutionen. Steuerfrei sind folgende Beträge für folgende Personen: für jeden Elternteil CHF für Geschwister CHF für Verlobte CHF für Stiefkind, Patenkind, Pflegekind CHF für Partner, mind. 5 Jahre Zusammenleben im gleichen Haushalt CHF Weitere Freibeträge in Sonderfällen (Hausangestellte, unterstützungs bedürftige Personen) Die einfache Steuer beträgt: für die ersten steuerpflichtigen CHF % für die folgenden steuerpflichtigen CHF % für die folgenden steuerpflichtigen CHF % für die folgenden steuerpflichtigen CHF % für die folgenden steuerpflichtigen CHF % für die folgenden steuerpflichtigen CHF % 42

43 Für steuerpflichtige Beträge über CHF beträgt die einfache Steuer 6% des Gesamtbetrages. Die nach vorstehendem Tarif berechnete einfache Steuer gilt für Eltern und wird für Grosseltern und Stiefkinder verdoppelt. Geschwister verdreifacht. Stiefeltern vervierfacht. Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern verfünffacht. übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte versechsfacht. 43

44 Beispiele Erbschaftssteuern im Kanton Zürich Das gesamte Nachlassvermögen fällt an den Ehegatten/den eingetragenen Partner und/oder an die Nachkommen keine Erbschaftssteuer CHF fallen an den Bruder CHF CHF fallen an die Nichte CHF CHF fallen an den Partner, mit dem seit mind. 5 Jahren im selben Haushalt zusammengelebt wurde keine Erbschaftssteuer CHF fallen an (nicht verwandtes) Patenkind CHF CHF fallen an Nichtverwandten (auch Partner ohne gemeinsamen Haushalt!) CHF CHF fallen an den Bruder CHF CHF fallen an die Nichte CHF CHF fallen an den Partner, mit dem seit mind. 5 Jahren im selben Haushalt zusammengelebt wurde CHF CHF fallen an (nicht verwandtes) Patenkind CHF CHF fallen an Nichtverwandten (auch Partner ohne gemeinsamen Haushalt!) CHF CHF fallen an den Bruder CHF CHF fallen an die Nichte CHF CHF fallen an den Partner, mit dem seit mind. 5 Jahren im selben Haushalt zusammengelebt wurde CHF CHF fallen an (nicht verwandtes) Patenkind CHF CHF fallen an Nichtverwandten (auch Partner ohne gemeinsamen Haushalt!) CHF

45 Checkliste Wer braucht eine güter-/erbrechtliche Regelung? Ich/wir benötige/n eine güter-/erbrechtliche Regelung, weil ich meinen Ehepartner/Partner so weit als möglich absichern möchte. unsere Nachkommen erst erben sollen, wenn wir beiden Elternteile verstorben sind. ich nicht möchte, dass mein Vermögen an meine gesetzlichen Erben fällt. ich möchte, dass bestimmte Vermögenswerte an bestimmte Personen fallen. ich möchte, dass meine Erbteilung durch einen neutralen, professionellen Willensvollstrecker durchgeführt wird. ich möchte, dass mein Patenkind einen «Batzen» erhält. ich mein Vermögen wohltätigen Institutionen vermachen möchte. ich möchte, dass meine Tochter vor ihren Geschwistern die Wahl an meiner Liegenschaft treffen kann. wir keine Nachkommen haben. ich allein lebe und mir nicht egal ist, was mit meinem Vermögen dereinst geschieht. 45

46

47 Todesfall was ist zu tun? Was ist als Erstes zu tun bei einem Todesfall? Tritt der Tod zu Hause ein den Hausarzt benachrichtigen oder einen Notfallarzt anfordern (stellt Todesbescheinigung aus) den Verstorbenen kleiden (oder Kleidung bereitlegen) Bei Unfall, Suizid oder Tötungsdelikt Polizei benachrichtigen (diese bietet einen Arzt auf) Bei Tod im Ausland Heimat-Botschaft oder -Konsulat im betreffenden Land benachrichtigen. Diese helfen beim weiteren Vorgehen. Benachrichtigung der nächsten Angehörigen des Arbeitgebers oder Geschäftspartners des eigenen Arbeitgebers In den Unterlagen des Verstorbenen suchen nach einem Organspendeausweis dem Familienbüchlein dem Schriftenempfangsschein der Identitätskarte/dem Pass einer Anordnung für die Beerdigung 47

48 Vor der Beerdigung den Todesfall beim Zivilstandsamt/Bestattungsamt (am Sterbeort) melden Bestattungsort und -art bestimmen Bestattungsbüro bzw. Bestattungsunternehmen kontaktieren für die Trauerfeier mit Pfarrer Kontakt aufnehmen Bestattungstermin festlegen eine Liste gewünschter Kirchengesänge, Bibelpassagen u.ä. erstellen Blumen bestellen eventuell Musiker für Trauerfeier organisieren einen Lebenslauf des Verstorbenen aufsetzen das Leidmahl organisieren und reservieren Todesanzeige und Danksagung gestalten und Anzeigenauftrag an Zeitung erteilen Adressliste für Leidzirkulare und Leidmahleinladungen erstellen Eventuell Sicherungsmassnahmen ergreifen wie Vollmachten widerrufen die Wohnung bei Abwesenheit sichern 48

49 Nach der Beerdigung Testament oder Erbvertrag der zuständigen Behörde einreichen Erbschein anfordern (im Kanton Zürich beim Bezirksgericht) allfälligen Willensvollstrecker aufsuchen/benachrichtigen Bank aufsuchen/benachrichtigen und Verzeichnisse per Todestag anfordern benachrichtigen der AHV und Pensionskasse zusammenstellen aller notwendigen Unterlagen für das steueramtliche Inventarisationsverfahren abklären, ob ein Ehevertrag vorhanden ist evtl. neutrale Drittperson mit der Teilung des Nachlasses be auftragen (z.b. Zürcher Kantonalbank) Grabpflege sicherstellen (z.b. Grabunterhaltsvertrag) Grabstein auswählen Wohnungsräumung organisieren Versicherungen des Verstorbenen informieren und allenfalls kündigen Krankenkassen Unfallversicherung Lebensversicherung Privathaftpflichtversicherung (Versicherung erst nach der Wohnungsabgabe kündigen) Hausratversicherung 49

50 Laufende Verträge prüfen und wo nötig kündigen Mietvertrag Telefonanschluss Radio-/TV-Anschluss Elektrizität Kreditkartenverträge Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements Mitgliedschaften in Vereinen Wir unterstützen Sie mit folgenden Dienstleistungen Erbteilung im Auftrag der Erben Grabunterhaltsvertrag Ausfüllen der Steuererklärung Selbstverständlich steht Ihnen Ihr Kundenbetreuer in finanziellen Angelegenheiten zur Seite. 50

51 Weitere Informationsquellen Über unsere Filialen können Sie schnell und bequem Unterlagen bestellen oder ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren. Besuchen Sie uns auch auf und finden Sie aktuelle Infor mationen rund um das Thema Steuern und Nachfolge. Ausführliche Produkterläuterungen verschaffen Ihnen einen guten Überblick. Detaillierte Produktinformationen finden Sie auch in den Broschüren und Faktenblättern, die in allen Filialen der Zürcher Kantonalbank sowie unter zu finden sind. 51

52 Ihr Kontakt Privatkunden Sie erreichen Ihren Kundenbetreuer von Montag bis Freitag, Uhr unter Telefon Firmenkunden Sie erreichen Ihren Kundenbetreuer von Montag bis Freitag, Uhr unter Telefon Filialen Wir sind lokal verankert mit über 80 Standorten im ganzen Kanton. Finden Sie Ihre nächste Filiale unter 52

53 Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen basieren auf dem Stand der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Zürich per 1. Januar Die Zürcher Kantonalbank kann keine Gewähr für die Richtig- und Vollständigkeit der in diesem Dokument enthaltenen Angaben übernehmen. Das vorliegende Dokument dient einzig zu Informationszwecken und kann eine individuelle Beratung durch eine Fachperson oder die Auskunft der zuständigen Behörde nicht ersetzen. Zürcher Kantonalbank 2015

54 /13 Papier umweltfreundlich produziert in ISO zertifiziertem Betrieb.

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