Notar Dr. Markus Mayrhofer St. Gilgen am Wolfgangsee

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1 Notar Dr. Markus Mayrhofer St. Gilgen am Wolfgangsee ERBEN, VERERBEN und SCHENKEN Schenken oder vererben? Das ist die Frage! Es gilt, den richtigen Zeitpunkt für die Vermögensübertragung zu finden. 1

2 Überblick Einleitung Unterschiede zwischen Vererben und Verschenken Das Wichtigste vom Erbrecht Liegenschaftsübergabe Steuerliche und gebührenrechtliche Behandlung OÖ SHG 2

3 Einleitung Erbschaften und Schenkungen gehören zu den wichtigsten Quellen der Vermögensbildung der österreichischen Haushalte (Quelle: HFCS Austria 2010/OeNB) Sparmotive der österreichischen Haushalte: Vorsorge für Notsituationen 42,3 % Altersvorsorge 12,7 % Ausbildung/Unterstützung von Kindern und Enkeln 9,6 % Urlaub/Reisen 8,5 % Erwerb eines/r Hauses/Wohnung als Hauptwohnsitz 6,3 % Andere größere Anschaffungen (Zweitimmobilie, Fahrzeug, Möbel) 8,0 % Tilgung von Krediten/Schulden (z. B. in einem Tilgungsträger) 5,0 % Sonstiges (Nachlass, Unternehmensfinanzierung etc.) 7,5 % 3

4 Unterschied Vererben und Verschenken Verschenken unentgeltliche Vermögensübertragung zu Lebzeiten Vererben Hinterlassung von Vermögen von Todeswegen 4

5 Begriffsbestimmungen Erbe Gesamtrechtsnachfolger Vermächtnis/Vermächtnisnehmer Einzelrechtsnachfolge Erblasser Verstorbene Testator Verfasser eines Testamentes Nachlass / Verlassenschaft / Erbschaft 5

6 Was ist vererbbar? Vermögenswerte Rechte (Aktiva) Liegenschaften (Häuser, Grundstücke) Sparbücher, Geld usw. Vermögenswerte Pflichten (Passiva / Schulden) Kredite Unterhalt für geschiedenen Ehegatten 6

7 Was ist nicht vererbbar? Vorkaufsrecht / Belastungs- und Veräußerungsverbot Persönliches Wohn- / Fruchtgenuss- oder Nutzungsrecht Leibrente Höchstpersönliche Rechte (Titel), Namensrechte, Familienrechte Strafen 7

8 Wer kann erbberechtigt sein? Natürliche Personen: alle Menschen von der Geburt bis zum Tod bereits gezeugte Ungeborene: Erbrecht unter der Bedingung der Lebendgeburt Juristische Personen: GmbH, Körperschaften (Gemeinde), Vereine, Kirche usw. 8

9 Berufung zu Erbfolge Berufungsgründe geordnet nach Stärke: Erbvertrag Testament Gesetzliche Erbfolge Erleben des Anfalles (=Tod des Erblassers) Es gibt keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers!! 9

10 Gesetzliche Erbfolge Kommt nur zur Anwendung, wenn keine gültige letztwillige Verfügung vorhanden ist sich letztwillige Verfügung nicht auf den gesamten Nachlass erstreckt die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen 10

11 Gesetzliche Erbfolge Verwandte (Blutsverwandtschaft) Nachkommen - egal ob ehelich, unehelich oder adoptiert Vorfahren Ehegatte Kein Erbrecht: Verschwägerte Personen (Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefvater) 11

12 Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Das Gesetz teilt die Verwandten - je nach Verwandtschaftsgrad - in Linien (Parentelen) ein Sie kommen nur nacheinander zum Zug Repräsentationsprinzip: Kann ein Erbberechtigter nicht erben (zb wegen Vorversterbens vor dem Erblasser), treten an seine Stelle seine Nachkommen Anwachsungsprinzip: Hinterlässt ein Erbberechtigter keine Nachkommen, wächst sein Anteil den übrigen Erbberechtigten der gleichen Linie zu 12

13 Gesetzliches Erbrecht erste Linie Erste Linie: Nachkommen des Erblassers + Erblasser Kinder teilen sich den Nachlass nach Köpfen (Quoten) Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt + Kind 1/3 vorverstorben Kind 1/3 Kind 1/3 Enkelkinder erben nur, wenn erbberechtigtes Kind bereits verstorben ist Enkelkind 1/6 Enkelkind 1/6 13

14 Gesetzliches Erbrecht sonstiger Verwandten Zweite Linie: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister bzw. Neffen und Nichten) Dritte Linie: Großeltern und ihre weiteren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins) Vierte Linie: Urgroßeltern Kein Erbrecht: weiter verwandte Personen (Nachkommen der Urgroßeltern, sonstige...) Mutter 1/2 + Erblasser + Vater ½ verstorben Bruder 1/4 Schwester 1/4 14

15 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten 1/3 des Nachlasses neben Nachkommen 2/3 des Nachlasses neben Eltern und (lebenden) Geschwister des Erblassers (Schwager/Schwägerin) den Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Geschwister fallen würde 2/3 des Nachlasses neben Großeltern jenen Erbteil, der auf Nachkommen vorverstorbener Großeltern fallen würde sonst den gesamten Nachlass Kein gesetzliches Erbrecht: Lebensgefährte!!! 15

16 Gesetzliche Erbfolge - Beispiel Der Erblasser hinterlässt eine Ehegattin und drei Kinder, von denen eines jedoch vorverstorben ist. Dieses Kind hat selbst bereits zwei Kinder (Enkelkinder des Erblassers) hinterlassen ERBLASSER + Kind 2/9 verstorben Ehegattin 1/3 Kind 2/9 Kind 2/9 Enkelkind 1/9 Enkelkind 1/9 16

17 Gesetzliche Erbfolge - Beispiel Der Erblasser hinterlässt eine Ehegattin und keine Kinder. Die Mutter lebt noch, der Vater ist vorverstorben und hinterlässt dieser zwei Kinder, von denen eines auch verstorben ist. Der Ehegatte erhält die Erbportion des vorverstorbenen erbl. Bruders. Witwe 2/3 +1/12 Bruder 1/12 vorverstorben Erblasser Vater 1/6 vorverstorben Nichte Schwester 1/12 Mutter 1/6 Neffe 17

18 Besonderheiten Gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten Der überlebende Ehegatte hat das Recht, in der Ehewohnung zu wohnen Weiters hat er das Recht, den Hausrat ins Eigentum zu übernehmen Adoption gesetzliches Erbrecht zwischen Adoptiveltern und ihren Nachkommen und Adoptivkind gesetzliches Erbrecht betreffend leibliche Eltern bleibt erhalten 18

19 Besonderheiten Anerbenrecht Genaue Regelung, wer von der Erben Anerbe (eines entsprechenden Erbhofes) werden kann welcher (begünstigte Übernahmspreis) den weichenden Erben auszubezahlen ist Wohnungseigentum 14 WEG 2002: Eigentümerpartner: A und B je ½-Wohnungseigentümer Tod eines Eigentümerpartners: Überlebender übernimmt ex lege Anteil muss halben Verkehrswert der Wohnung an Erben zahlen Überlebender ist pflichtteilsberechtigt und bedarfsqualifiziert: nur Pflichtteil (1/4 des Verkehrswertes) auszubezahlen 19

20 Exkurs Mietrecht Grundsätzlich frei vererblich Anwendung MRG (zb Eigentumswohnung): nahe Angehörige und Lebensgefährte haben Eintrittsrecht: Auflösung durch Vermieter grundsätzlich nicht möglich! Anwendung ABGB (zb Einfamilienhaus): Erben der Mieterseite und Vermieterseite können trotz allfälliger Befristung Mietverhältnis auflösen! 20

21 Exkurs Lebensversicherung Bezugsberechtigte/r genannt: Versicherungssumme gehört nicht zum Nachlass Polizze lautet auf Überbringer: Versicherungssumme gehört zum Nachlass Versicherungssumme ist jedenfalls bei Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen 21

22 Gewillkürte Erbfolge Erbvertrag: Notariatsaktsform Nur zwischen Eheleuten Bindende Wirkung für (beide) Erblasser Reines Viertel Schenkung auf den Todesfall: Notariatsaktsform Erfüllung erst nach dem Tod Bindende Wirkung für Schenkenden: Verzicht auf Widerruf Grundbücherliche Absicherung durch BVV 22

23 Exkurs Sparbücher Sogenannte anonyme, jedoch legitimierte Sparbücher konnten bisher ohne Nennung im Verlassenschaftsverfahren problemlos weiter gegeben werden Neuregelung durch die FMA: Ab sofort sind Banken verpflichtet, Sparbuchguthaben über in die Verlassenschaft zu melden 23

24 Letztwillige Verfügung / Testament Einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung Ein oder mehrere Erben werden eingesetzt: Erbseinsetzung Diese/r treten rechtlich an die Stelle des Erblassers Vermächtnisse können ausgesetzt werden Auflagen Bedingungen Befristungen 24

25 Letztwillige Verfügung / Vermächtnis Einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung Vermächtnisnehmer erhält bestimmte Gegenstände (Auto, Sparbuch, Geld, Grundstück) Häufig im Testament Anspruch gegen Erben: Nachlassgläubiger Nachlassgläubiger, Pflichtteilsberechtigte und Unterhaltsberechtigte gehen dem Vermächtnisnehmer vor 25

26 Testierfähigkeit Voll testierfähig 18. Lebensjahr vollendet Testiervorgang und Inhalt bewusst Beschränkt testierfähig Minderjährige zw. dem 14. u. 18. Lebensjahr Besachwaltete, sofern einsichtsfähig Testierunfähig Personen unter 14 Jahre Geisteskranke, Geistesschwache, Sinnesverwirrte (unter Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamente) 26

27 Formvorschriften / eigenhändiges Testament Testam ent Eigenhändig handschriftlich vom Testator geschrieben Eigenhändig vom Testator unterschrieben Datum: kein Formerfordernis aber ratsam Im Z ustand der vollen B esonnenheit, m it Ü berlegung und E rnst, frei von jeder B eeinflussung treffe ich, M ax M usterm ann, geb , 6020 Innsbruck, E rbgasse 10, für den Fall m eines A blebens nachstehende letztw illige A nordnung: 1. Ich setze m eine E hegattin, F rau L isa M usterm ann, geb. M usterfrau, geb , w ohnhaft w ie vor, zu m einer U niversalerbin ein. D iese E rbseinsetzung gilt auch für den F all, dass w ir gem einsam e K inder haben sollten. 2. A lle früheren letztw illigen A nordnungen w iderrufe ich hiem it ausdrücklich. Innsbruck, am 5.M ai M ax M ustermann, geb

28 Formvorschriften / fremdhändiges Testament T E S T A M E N T Im Z ustand d er volle n B esonnen he it, m it Ü berlegun g und E rn st, frei von jeder B eeinflussu ng treffe ich, A n n a M u s t e r f r a u, geb. S chön, g eb , Innsbruck, E rbg asse 125, für den F all m eine s A blebe ns nach ste hende L E T Z T W I L L I G E A N O R D N U N G : Computer Schreibmaschine handschriftlich von einer anderen Person Vom Testator eigenhändig unterschrieben Von 3 fähigen Zeugen unterschrieben + Zusatz als Testamentszeuge 1. Ich verm ache m einer T o chter G ab riele M u s t e r f r a u, geb , Innsbru ck, In nrain 4 11, m eine Lieg ensch aft E Z 100, G B der K G La ndeck. Ich verm a che m einer T o ch ter C lau dia M ü l l e r, geb. M u sterfrau, geb , 6500 L ande ck, Inn straß e 18, m einen ge sa m te n S chm u ck. 2. H in sichtlich m eines re stlichen V erm ö gen s setze ich m eine K inder G abriele M usterfrau un d C laud ia M ü ller zu gleich en Teilen zu m e ine n E rben ein. 3. A lle frühere n letztw illig en A nordnu nge n w id errufe ich hiem it ausdrücklich. Ich erkläre vor dre i m itgefertigte n, g leich zeitig an w e sen den T esta m e ntsze uge n, daß de r vorstehen de A ufsatz m e in en letzten W ille n enth ält und setze ich zu m B ew e is h iefür vor d en T estam e ntsze ug en eig enhänd ig m e ine U nterschrift b ei. Land eck, am 5. M ai 2006 A n n a M u s t e r f r a u, g e b P e t e r Z e u g e a l s T e s t a m e n t s z e u g e L i s a Z e u g i n a l s T e s t a m e n t s z e u g i n H a n s Z e u g e a l s T e s t a m e n t s z e u g e 28

29 Formvorschriften / mündliches Testament Nur mehr in Form eines Nottestamentes Nottestament: Unmittelbare Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit Mündlich oder schriftlich Zwei Zeugen Nur drei Monate nach Wegfall der Gefahr gültig Wegen schwieriger Beweisführung eher nicht empfehlenswert 29

30 Formvorschriften / öffentliches Testament Vor Notar oder beim Bezirksgericht Für beschränkt testierfähige Personen: z.b. Minderjährige oder Besachwaltete 30

31 Testamentszeugen Absolut untauglich: Unter 18jährige Geisteskranke, behinderte Personen Sprache des Testators nicht mächtig Relativ untauglich Erbe oder Vermächtnisnehmer Ehegatte, Kind, Eltern, Geschwister von Erben und Vermächtnisnehmern (oder im selben Grad verschwägert) Am besten weder mit Erben, Vermächtnisnehmer und Testator verwandt oder verschwägert 31

32 Rechtliche Beratung Nichteinhaltung von Formvorschriften kann zur Ungültigkeit führen Erbrecht und Pflichtteilsrecht ist kompliziert Daher: rechtliche Beratung durch Notar Kosten für ein fremdhändiges Testament: vermögensunabhängig je nach Aufwand ca. 280 bis 350 Zumindest Hinterlegung beim Notar und Registrierung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister 32

33 Pflichtteilsrecht die einzige und wesentliche Beschränkung der Testierfreiheit Pflichtteilsberechtigt sind: Ehegatte erhält 1/2 des gesetzlichen Erbteils Nachkommen erhalten 1/2 des gesetzlichen Erbteils Vorfahren in gerader Linie erhalten 1/3 des gesetzlichen Erbteils, wenn keine Nachkommen vorhanden sind + Kind 1/9 verstorben EHEGATTE 1/6 Enkelkind 1/18 Enkelkind 1/18 Kind 1/9 Kind 1/9 33

34 Der Pflichtteil Setzt grundsätzlich letztwillige Verfügung voraus sonst gesetzliche Erbfolge Pflichtteil kann in Form eines Erbteiles, Vermächtnisses zugewendet werden Ansonsten ist der Pflichtteilsanspruch ein reiner Geldanspruch (kein Anspruch auf eine Quote) Berechnet sich vom reinen Nachlass: Aktiva (Verkehrswerte) minus Passiva (Schulden usw.) Recht des Pflichtteilsberechtigten, den Nachlass schätzen zu lassen Niemals pflichtteilsberechtigt sind die Geschwister des Erblassers oder Personen die zu Lebzeiten (mit Notariatsakt) des Erblassers auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichtet haben. Verzichte im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung sind möglich Bei lebzeitiger Vermögensübertragung an Lebensgefährten oder in eine Stiftung: Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nach 2 Jahren verjährt Pflichtteilsminderung: Lex Udo Jürgens 34

35 Pflichtteil / Schenkungen / Übergaben Anspruch der weichenden Pflichtteilsberechtigten an Schenkungen und Übergaben an (selbst) Pflichtteilsberechtigte Schenkungen und Übergaben durch (allenfalls auf die gegenständliche Liegenschaft eingeschränkte) Pflichtteilsverzichte (Notariatsaktspflicht) der weichenden Kinder absichern 35

36 Erbunwürdig Angriffe auf den letzten Willen Gerichtlich strafbare Handlung gegen Erblasser Grobe Pflichtverletzung (Obsorge, Unterhalt) aus Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind Blutschande 36

37 Enterbungsgründe Erblasser im Notstand hilflos gelassen Zu zwanzigjähriger oder lebenslanger Haft verurteilt Lebensart, die gegen öffentliche Sittlichkeit verstößt Verschwenderisch erbunwürdig Enterbung muss letztwillig verfügt werden!! 37

38 Kurzüberblick Verlassenschaftverfahren Mitteilung des Standesamtes ans Gericht Zuständiger Gerichtskommissär Todesfallaufnahme Überlassung an Zahlungs statt Abhandlung Erbantrittserklärung bedingt unbedingt Gläubigeraufruf Inventar/Vermögenserklärung Erbteilungsübereinkommen Einantwortung Eintragung Grundbuch 38

39 Schenkungstatbestände Durch tatsächliche Übergabe (zb.: Sparbuch, Auto, usw.) Ohne wirkliche Übergabe (zb.: Liegenschaften, Wohnungen, Grundstücke) in Form eines Notariatsaktes 39

40 Liegenschaftsübergabe als klassischer Generationenvertrag Übergabe einer Wohnung oder eines Hauses zu Leibzeiten Häufig vereinbarte Gegenleistungen:» Wohnungsrecht» Sonstige Gebrauchsrechte (Gartennutzung, Garagennutzung )» Pflege und Betreuung» Abfertigung von Geschwistern Belastungs- und Veräußerungsverbot: Zählt steuerrechtlich NICHT als Gegenleistung. 40

41 Wohnungsrecht Wird in den meisten Fällen vereinbart. 2 Arten: Wohnungsgebrauchsrecht Beim Wohnungsgebrauchsrecht wird die Wohnung dem Berechtigten bloß zum Gebrauch überlassen. Dieses Recht ist grundsätzlich nicht übertragbar; insbesondere ist Vermietung nicht erlaubt. Wohnungsfruchtgenussrecht Beim Wohnungsfruchtgenussrecht kann der Berechtigte die Wohnung ohne Einschränkung nutzen, daher auch an Dritte überlassen. 41

42 Steuerliche Behandlung von Schenkungen Schenkungs- und Erbschaftssteuer wurde mit aufgehoben Bei Schenkung von Liegenschaften ist jedoch Grunderwerbsteuer abzuführen Anzeige gemäß 121 a BAO bei nicht grunderwerbsteuerpflichtigen Schenkungen (z.b. Sparbuch) 42

43 Grunderwerbsteuer beträgt bei nahen Verwandten 2 % der Bemessungsgrundlage (Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder) beträgt bei anderen Personen 3,5 % der Bemessungsgrundlage 43

44 Bemessungsgrundlagen - Schenkung Bemessungsgrundlage Schenkung Liegenschaften: Als Bemessungsgrundlage wird der 3-fache Einheitswert des Schenkungsobjektes herangezogen Beispiel 1: 80m² Wohnung einfacher Einheitswert ca , dreifacher Einheitswert daher Beispiel 2: Einfamilienhaus (ca. 600m² Grund, ca. 130m² Wohnnutzfläche) einfacher Einheitswert ca , dreifacher Einheitswert daher

45 Bemessungsgrundlagen - Schenkung Bei nicht grunderwerbsteuerpflichtigen Schenkungen (reine Geldschenkung, Schenkung von Geschäftsanteilen/Rechten etc.) und Überschreitungen von bestimmten Schwellenwerten ist dieser Vorgang gemäß 121 a BAO beim Finanzamt zur Anzeige zu bringen: Bei nahen Angehörigen innerhalb eines Jahres insgesamt über schenkungsweise übertragen werden Bei nicht nahen Angehörigen insgesamt über innerhalb von 5 Jahren übertragen werden 45

46 Schenkung auf den Todesfall Grunderwerbsteuer fällt erst nach Ableben an 46

47 Steuerberechnung bei Schenkung: Beispiel 1 einfacher Einheitswert einer Eigentumswohnung ist , dreifacher Einheitswert ist nahe Verwandte 2%, sohin 720 nicht nahe Verwandte 3,5%, sohin

48 Steuerberechnung bei Schenkung: Beispiel 2 einfacher Einheitswert eines Einfamilienhauses ist , dreifacher Einheitswert nahe Verwandte 2%, sohin nicht nahe Verwandte 3,5%, sohin

49 Erbschaftssteuer Derzeit völlig ident mit Schenkungssteuer Achtung: Beschwerde bei Verfassungsgerichtshof anhängig: In absehbarer Zeit sind Änderungen zu erwarten Erbschafts- und Schenkungssteuer werden politisch kontroversiell diskutiert Novellierung der Grunderwerbsteuer mit spätestens Mai 2014 steht bevor, Verteuerung in Sicht 49

50 Bemessungsgrundlage - Übergabe Bewertung der im Vertrag vereinbarten Gegenleistung (Wohnrecht, Leistungen an weichende Kinder, etc.) Übersteigt der Wert der vereinbarten Gegenleistung den 3-fachen Einheitswert, so ist die Grunderwerbsteuer von dieser Gegenleistung zu berechnen 50

51 Steuerberechnungen bei Übergaben Beispiel: Vater (61 Jahre) und Mutter (60 Jahre) übergeben ihre Eigentumswohnung an ihre zwei Kinder zu gleichen Teilen, das dritte Kind erhält eine Geldleistung in Höhe von ,-- Rückbehalt Wohnungsgebrauchsrecht sowie des Belastungs- und Veräusserungsverbotes an einer Wohnung mit 80 m² Wohnnutzfläche dreifacher Einheitswert des Objektes: ,-- 51

52 Berechnung: 80 m 2 x 7,12 Euro (Richtwertmietzins) x 12 (Monate) x 15, (Lebenserwartung gemäß Versicherungsmathematik) ergibt ,64 als Gegenleistung für das Wohnungsgebrauchsrecht ,-- als Leistung für das weichende Kind Wert der gesamten Gegenleistung sohin: ,64 Gegenleistung sohin höher als der dreifache Einheitswert und daher als Bemessungsgrundlage heranzuziehen 52

53 Grunderwerbsteuer für beide Kinder gemeinsam 2%, sohin das weichende Kind erhält steuerfrei bei Ausgleichszahlungen jedoch auf ImmoESt aufpassen 53

54 Eintragungsgebühr Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch löst Eintragungsgebühr aus Beträgt für alle Erwerber ausnahmslos 1,1 % Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung Bemessungsgrundlage bei Schenkung = dreifacher Einheitswert Aufgehoben durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom

55 Eintragungsgebühr beträgt für alle Erwerber ausnahmslos 1,1%, Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung Eintragungsgebühr Schenkung: Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert Eintragungsgebühr Übergabe: Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung 55

56 Begünstigter Personenkreis Bemessungsgrundlage 3-facher Einheitswert bei a) Übertragung an Ehegatten, eingetragenen Partner, an den Lebensgefährten (bei gemeinsamen Wohnsitz), an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers b) gesellschaftsrechtliche Vorgänge Bemessungsgrundlage für alle anderen Erwerbsvorgänge /fremde Erwerber = Verkehrswert 56

57 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz VERSCHENKEN Kostenersatzpflicht durch Geschenknehmer bei Schenkungen innerhalb von 5 Jahren vor, während oder innerhalb von 3 Jahren nach Gewährung der Sozialhilfe VERERBEN Sozialhilfe erst wenn das Vermögen verbraucht ist, bei Liegenschaftsvermögen Pfandrechtseintragung im Grundbuch, dadurch (Nach-)Haftung der Erben Bei Liegenschaften gilt der Geschenkswert (zumeist Verkehrswert) als Obergrenze 57

58 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Notar Dr. Markus Mayrhofer Streicherplatz St. Gilgen am Wolfgangsee 06227/20302 office@notar-mayrhofer.at 58

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