Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?
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- Klaudia Koenig
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1 1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit , neu gefasst am Erbrecht: BGB. Gesetzliches Erbrecht hat Bedeutung für das Pflichtteilsrecht.
2 2 Die Verwandten sind die gesetzlichen Erben. Und außerdem der Ehegatte. Frage: Ist die gesetzliche Erbfolge für meinen Fall das Richtige? Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. 1. Ordnung: Abkömmlinge; sie sind an erster Stelle erbberechtigt. Kinder, Enkel, Urenkel usw. 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge.
3 3 Die Verwandten der näheren Ordnung schließen die Verwandten der entfernteren Ordnung aus. Ist ein Verwandter der ersten Ordnung vorhanden, so erbt nur er und kein Verwandter der zweiten Ordnung. Beispiel: Ein Enkel lebt und beide Eltern des Erblassers. Der Enkel wird Alleinerbe.
4 4 Zwei Grundsätze: 1. Der nähere Verwandte schließt den entfernteren aus. 2. Kinder erben zu gleichen Teilen. Beispiel: Witwe Bolte hat die beiden Söhne Max und Moritz. Max hat zwei Kinder (Enkel von Bolte), Moritz hat ein Kind (Enkel von Bolte). Die Söhne sind Verwandte 1. Grades, die Enkel Verwandte 2. Grades.
5 5 Erben werden Max und Moritz zu je ½. Die Enkel erben nichts. Weiterer Grundsatz: Lebt ein näherer Verwandter beim Erbfall nicht mehr, so tritt an seine Stelle der entferntere Verwandte. Eintrittsrecht. Beispiel: Moritz war beim Tod von Witwe Bolte bereits gestorben. An seiner Stelle erbt sein Kind, der Enkel von Bolte. Erben werden Max und Enkel zu je ½.
6 6 Erben der 2. Ordnung: Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Neffen, Nichten) Beispiel: Erblasser E ist verwitwet, er hat keinerlei Abkömmlinge, aber beide Eltern leben noch. Verwandte der 1. Ordnung sind nicht vorhanden. Es erben Verwandte der 2. Ordnung. Vater und Mutter werden Erben je zu ½.
7 7 In keiner Erbenordnung ist der Ehegatte. Das Ehegattenerbrecht ist davon abhängig, welcher Güterstand in einer Ehe besteht. Das Güterrecht bestimmt, welcher Güterstand in einer Ehe gilt. Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft Ausländischer Güterstand.
8 8 Ohne Ehevertrag: Zugewinngemeinschaft (gesetzl. Güterstand) Durch notariellen Ehevertrag: Gütertrennung Gütergemeinschaft Modifizierte Zugewinngemeinschaft.
9 9 Das Erbrecht des Ehegatten wird durch zwei Faktoren bestimmt: 1. Welche Verwandten werden außer dem Ehegatten Erben? 2. Welcher Güterstand galt in der Ehe? Neben Verwandten der 1. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ¼.
10 10 Bei Zugewinngemeinschaft wird dieses Viertel um weiteres ¼ erhöht Erbteil des Ehegatten ½ (1/4 + ¼). Den Rest erben die Kinder. Beispiel: Das Ehepaar V und M hat zwei Kinder, Max und Moritz. Kein Ehevertrag, kein Testament. V stirbt.
11 M wird Erbe neben Kindern, also Erbteil ¼. Es bestand Zugewinngemeinschaft: Weiteres ¼ kommt dazu, also Erbteil von M insgesamt ½. Max und Moritz erben die verbleibende Hälfte zu gleichen Teilen. Also zu je ¼. Erben von V sind geworden: M zu ½, Max zu ¼, Moritz zu ¼. 11
12 12 Erbrecht = Versorgung der Angehörigen. Sicher Liquide Versorgt Zu klärende Fragen: 1. Welche Angehörigen habe ich? (Stammbaum) 2. Ist der überlebende Partner ausreichend versorgt? => Rente, eigenes Einkommen, eigenes Vermögen
13 3. Sollen die Kinder gleich oder unterschiedlich behandelt werden? => Minderjährige Kinder, => Auszubildendes Kind, => Geschäftlich unerfahrenes Kind, => Kind als Betriebsnachfolger, => Nichteheliches Kind hat seit ErbR am Vater => Hoch verschuldetes Kind, => Verschwenderisches Kind, => Süchtiges Kind, => Behindertes Kind, => Hat ein Kind schon zu Lebzeiten eine größere Zuwendung erhalten? 13
14 4. Welches Vermögen wird sich vererben? => Sind die Eigentumsverhältnisse klar? => Schulden? => Unternehmen => Unternehmensbeteiligung => Verträge, die über den Tod hinaus gelten? => Erlöschen Rechte mit dem Tod? (Rentenansprüche,Unterhaltsansprüche, Vereinsmitgliedschaft, Nießbrauch, Wohnrecht) => Hat jemand eine Vollmacht für Zeit nach Tod? => Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung 14
15 15 Steuerrecht: Erbschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer.
16 16 Zwei Testamentsformen: 1. Notarielles Testament 2. Eigenhändiges Testament. Weitere Möglichkeit: Erbvertrag, nur vor Notar.
17 17 Wer kann ein Testament errichten? Jeder Volljährige, der geschäftsfähig ist. Außerdem Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres, aber nur vor Notar. Eigenhändiges Testament: Von Hand geschriebener Text, Eigenhändige Unterschrift, Ort, Datum.
18 18 Das Prinzip Zufall des gesetzlichen Erbrechts in der Patchwork-Familie Fehlendes gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht der Stiefkinder. (Nur leibliche oder adoptierte Abkömmlinge eines Elternteils sind zu gesetzlichen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten berufen.) Fehlendes gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht des nicht verheirateten Lebenspartners Die erbrechtlichen Risiken in Patchwork-Familien sind durch Rechtsgestaltung zu minimieren.
19 19 Generelle Patentlösungen für die erbrechtlichen Probleme in der Patchwork-Familie gibt es nicht. Es müssen Individual-Lösungen gefunden werden.
20 20 Überblick über die häufigsten erbrechtlichen Fragestellungen bei Patchwork-Familien 1. Sollen Stiefkinder erbrechtlich gleich gestellt werden wie leibliche Kinder? Pflichtteilsrecht der leiblichen Kinder (Teil-)Pflichtteilsverzicht der leiblichen Kinder Adoption der Stiefkinder
21 21 2. Versorgung des nicht verheirateten Lebenspartners Einseitiges Testament oder Erbvertrag? Vollerbeinsetzung Vor- und Nacherbschaft? Vermächtnis? o Nießbrauchs-Vermächtnis (evtl. nur Quotennießbrauch), o Wohnungsrechts-Vermächtnis, o Renten-Vermächtnis.
22 22 Lebensversicherung? Übertragung zu Lebzeiten? Bei der Rechtsgestaltung in Patchwork-Familien ist besonders darauf zu achten, von welchem Teil der Familie das zu vererbende bzw. zu übertragende Vermögen herkommt.
23 23 Familienrechtliches und erbrechtliches Instrumentarium - Eheschließung Einflussnahme auf gesetzl. Erb- und PT-Recht - Adoption von Stiefkindern bzw. nichtehelichen Kindern Einflussnahme auf gesetzliches Erb- und PT-Recht - Güterrecht Beeinflussung von gesetzlichem Erb- u. Pflichtteilsrecht, - Wiederverheiratungsklauseln.
24 24 - Pflichtteilsklauseln Jastrow sche Klausel, - Lebzeitige Zuwendungen o Ausstattung, 1624 BGB, o Schenkung, 516 BGB, o Ausgleichung in der Erbteilung, 2050 BGB, o Ausgleichung im Pflichtteilsrecht, 2316 BGB, o Anrechnung auf den Pflichtteil, 2315 BGB.
25 25 Bindung eines Ehegatten an wechselbezügliches Testament bzw. Erbvertrag nach Tod des Erststerbenden, 2271 Abs. 2, 2289 BGB: - Anfechtung durch gebundenen Erblasser nach Wiederverheiratung, 2281, 2079 BGB, - Anfechtung durch gebundenen Erblasser nach Geburt eines Kindes, 2281, 2079 BGB, - Anfechtung durch gebundenen Erblasser nach Adoption eines Kindes, 2281, 2079 BGB.
26 26 - Verzichtsverträge, o Erbverzicht, 2346 Abs. 1 BGB, o Pflichtteilsverzicht, 2346 Abs. 2 BGB, o Zuwendungsverzicht, 2352 BGB.
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