ERBRECHT Eine Information für Angehörige

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ERBRECHT Eine Information für Angehörige"

Transkript

1 ERBRECHT Eine Information für Angehörige Dr. Heinz TROMPISCH EINLEITUNG Wenn jemand stirbt, ist er zwar körperlich, nicht aber im rechtlichen Sinne tot. Rechtlich gesehen lebt er in manchen Bereichen weiter: Es geht nun darum, wie das vom ihm hinterlassene Vermögen - aber auch seine Schulden auf seine Rechtsnachfolger aufgeteilt werden. Diese Aufteilung wird durch das Erbrecht geregelt. Grundsätzlich gibt es zwei gegensätzliche Denkmöglichkeiten: Nach dem alten deutschen Recht sollten alle materiellen Güter jenen bleiben, die dem Verstorbenen (dem Erblasser) blutsmäßig (Nachkommen) oder durch das gemeinsame Leben (Ehegatte) am meisten verbunden waren C,Das Gut fließt wie das Blut" - germanisches Rechtssprichwort). Anders im alten römischen Recht, aber auch heute noch vielfach im angelsächsischen Rechtsbereich: Hier herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit und im Besonderen der Testierfreiheit. Der freie Wille des Erblassers sollte allein entscheidend sein. Zwischen diesen beiden Extremen hat das österreichische Erbrecht einen recht praktikablen Mittelweg gewählt. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sieht zwei gesetzliche Möglichkeiten vor: eine gesetzliche Erbfolge für den Fall, daß kein Testament vorhanden ist, die Errichtung eines freien Testaments, jedoch mit der Auflage, dass bestimmte nahe Familienangehörige bedacht werden müssen (das sogenannte Pflichtteilsrecht als Bindeglied zwischen den beiden Extremen). WIE WIRD MAN ERBE? Grundsätzlich ist die Voraussetzung für den Erbanfall der Tod des Erblassers und das Erleben dieses Zeitpunktes durch den Erben, da Tote nicht erben können. Danach gibt es drei Arten, wie man zu einer Erbschaft berufen werden kann: 1. der Erbvertrag 2. das Testament 3. die gesetzliche Erbfolge Diese Reihenfolge ist nicht willkürlich gewählt, sondern stellt die verschiedenen Stärken der Erbsberufung dar. Das heißt, existiert ein Erbvertrag, sind Testament und gesetzliche Erbfolge hinfällig. Ist ein rechtsgültiges Testament vorhanden, so gelangt der darin eingesetzte Erbe in den Genuss der Verlassenschaft, gesetzliche Erbansprüche von Angehörigen werden dadurch mit Ausnahme der Pflichtteilsrechte ausgeschlossen. Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 1/12

2 Da der Erbvertrag erfahrungsgemäß sehr selten vorkommt (er kann nur zwischen Ehegatten mittels Notariatsakt geschlossen werden), soll hier nicht weiter darauf eingegangen werden. Diese Broschüre wird in erster Linie Auskunft über das Testament und die gesetzliche Erbfolge geben. DAS TESTAMENT Sehr oft besteht eine psychologische Hemmschwelle, ein Testament zu errichten, da damit der Gedanke an den bevorstehenden Tod verbunden ist. Ein Testament ist jedoch kein Hinweis auf den nahenden Tod, sondern etwas, das jederzeit wieder geändert werden kann - auch täglich. Die zweite Hemmschwelle ist die Unsicherheit bei der Form der Errichtung. Der tatsächliche Wille des Errichtenden soll zum Ausdruck gebracht werden. Dabei gibt es in Österreich kein Rechtsgebiet, das in seiner Formfreiheit so umfassend ist wie das Testamentsrecht. Eigenhändiges schriftliches Testament Die häufigste und einfachste Form ist das eigenhändige schriftliche Testament ( 578 ABGB). Es wird handschriftlich gefertigt (also nicht mit Schreibmaschine oder PC) und eigenhändig unterschrieben. Es muss als Testament erkenntlich sein und es muss eine Erbseinsetzung enthalten. Damit ist es voll rechtgültig. Die Einsetzung eines Datums ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber sehr zweckmäßig, da ein späteres Testament alle früheren aufheben kann. Eine Datierung beseitigt hier alle Zweifel und Streitigkeiten über die zeitliche Reihenfolge. Die Unterschrift muss am Ende stehen, da sie den Abschluss darstellt, dass hier das Testament (oder auch "letztwillige Verfügung" genannt) endet. Alles, was hinter der Unterschrift verfügt wird, ist ungültig. Eine Unterschrift mit dem Familiennamen allein genügt, nicht jedoch der Vorname allein. Besteht ein Testament aus mehreren Seiten, so ist es zweckmäßig, die losen Blätter miteinander fest zu verbinden. Hier auftretende etwaige Zweifel über den Zusammenhang können das ganze Testament ungültig machen. Ausbesserungen und Korrekturen des Textes beeinträchtigen die Gültigkeit des Testamentes nicht. Fremdhändiges Testament Eine weitere wichtige Testamentsform ist das fremdhändige Testament ( 579 ABGB). Dieses wird vom Erblasser zwar eigenhändig unterschrieben, aber der Text wurde entweder auf einer Schreibmaschine oder mit PC oder gar von einer anderen Person verfasst. Hier bedarf es zur Gültigkeit der eigenhändigen Unterschrift von drei Testamentszeugen auf der Urkunde selbst, von denen mindestens zwei gleichzeitig anwesend sein müssen. Neben der Unterschrift der Zeugen muss der Zusatz "als ersuchter Testamentszeuge" aufscheinen. Die Zeugen brauchen den Inhalt nicht zu kennen, müssen jedoch zeugenfähig sein. Zeugenunfähig sind blinde oder gehörlose Personen sowie Personen, die die Sprache des Erblassers nicht verstehen oder die infolge ihrer geistigen Verfassung für dieses Amt nicht tauglich sind; ferner Personen unter 18 Jahren, sowie im Testament als Erben eingesetzte Personen, da diese befangen sind. Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 2/12

3 Gemeinschaftliches Testament Für Eheleute - und nur für diese, nicht also bei bloßen Lebensgemeinschaften - gibt es die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Hierbei muss jeder der Ehegatten (wenn auch in ein und derselben Urkunde) seinen Letzten Willen eigenhändig schreiben und unterschreiben. Es liegen dann eigentlich zwei testamentarische Erklärungen vor, wenn auch mit gleichem Inhalt. Diese komplizierte Form ist zur Rechtsgültigkeit erforderlich, gleichgültig ob sich die Ehegatten darin einander gegenseitig zu Erben einsetzen (wechselseitiges Testament) oder dritte Personen mit der Erbschaft bedenken (gemeinsames Testament). Das Pflichtteilsrecht bleibt davon unberührt. Mündliches Testament Das mündliche Testament ( 584 bis 586 ABGB) ist an keine Urkunde gebunden. Es wird in erster Linie von schreibunkundigen oder -unfähigen Personen errichtet werden müssen. Der Erblasser erklärt mündlich vor drei gleichzeitig anwesenden fähigen (siehe oben) Zeugen seinen Letzten Willen. Die Zeugen sind dazu verhalten, Aufzeichnungen über den Inhalt anzufertigen. Das Problem dabei ist: Sollten zwei Zeugen vor dem Erblasser sterben oder den Inhalt des Testamentes vergessen, verliert das Testament seine Gültigkeit. Daher ist diese Testamentsform nicht zu empfehlen. Öffentliches Testament Neben diesen privaten Testamentsformen gibt es noch das öffentliche Testament. Dieses wird bei einem Notar oder Bezirksgericht errichtet ( 587 bis 590 ABGB) und wird dadurch in eine öffentliche Urkunde umgewandelt. Auch hier sind drei Zeugen notwendig. Zweckmäßig wird diese Form der Testamentserrichtung jedoch nur bei Vorliegen von sehr großen oder komplizierten Vermögenswerten (zum Beispiel Unternehmen) sein. Aufbewahrung des Testaments Nach der Testamentserrichtung stellt sich die Frage, wie nun mit dieser Urkunde weiter zu verfahren ist. Es kann bei den persönlichen Dokumenten deponiert werden, was allerdings mit dem Risiko des "Unterdrückens" durch unredliche Auffinder verbunden sein kann. Dies ist zwar strafrechtlich zu verfolgen. Zivilrechtlich führt es aber dazu, dass mangels Vorliegens eines Testamentes die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dadurch wäre jedoch der gewünschte Erfolg vereitelt. Daher gibt es seit Jahren die Möglichkeit, das Testament bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht zu hinterlegen. Es wird dadurch die Existenz des Testamentes registriert und durch EDV österreichweit festgehalten. Wenn nun der Verlassenschaftsfall (Erbanfall) eintritt, wird zunächst im zentralen Testamentsregister nachgesehen, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Der Notar erfährt dann durch das örtlich zuständige Gericht, dass der Verlassenschaftsfall eingetreten ist und führt die Abhandlung der Verlassenschaft durch. Die Kosten für die Registrierung betragen derzeit ös 255- / Euro 18,53 (Stand März 2001). Hinzu kommen die Kosten des Notars für das Lesen des Testaments (ca. ös 300- bis ös 400- / Euro 21,80 bis Euro 29,-). Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 3/12

4 Änderung des Testaments Jedes Testament kann beliebig oft geändert werden. Dafür stehen mehrere Wege offen: Der Erblasser kann sein Testament schriftlich oder mündlich ausdrücklich widerrufen: Dadurch fällt die Gültigkeit des Letzten Willens weg. Er kann ein neues Testament mit anderem Inhalt errichten. Dieses hebt dann das ältere Testament auf. Deshalb ist die Beifügung eines Erstellungsdatums so nützlich. Wenn in einem Testament nur über einen Teil des Vermögensverfügt wird, kann der Erblasser über den Rest in einem zweiten, späteren Testament verfügen, muss dann aber eindeutig zu erkennen geben, dass beide letztwilligen Verfügungen gültig sein sollen. Vor allem bei einem größeren Vermögen ist die Beziehung eines Notars oder Rechtsanwalts bei der Abfassung des Letzten Willens zu empfehlen. DIE GESETZLICHE ERBFOLGE Wenn gar kein oder kein rechtsgültiges Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Die österreichische Rechtsordnung folgt dabei dem Linien- oder Parentelensystem. Es unterscheidet vier Parentelen: Die erste Parentel umfaßt die Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Die zweite Parentel umfaßt die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Vater, Mutter, Geschwister, Nichten, Neffen). Zur dritten Parentel gehören die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen). In die vierte Parentel fallen die Urgroßeltern des Erblassers, nicht aber deren Nachkommen. Wenn Nachkommen der ersten Parentel vorhanden sind, sind alle anderen Linien vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen. Sind keine Nachkommen existent, erbt die zweite Parentel und schließt die dritte und vierte aus, usw. Verschwägerte Personen (Schwiegereltern und -kinder, Schwager, Schwägerin, Stiefkinder) sowie Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, egal wie lange die Lebensgemeinschaft auch gedauert haben mag. Diese können nur testamentarisch bedacht werden. Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt. Adoptivkinder ebenso, sie erben doppelt: sowohl nach den Adoptiv- wie auch nach den leiblichen Eltern. Das gleiche gilt auch für legitimierte Kinder (das sind unehelich geborene und durch spätere Eheschließung ehelich gewordene Kinder). Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt ein Drittel bei Vorhandensein von Nachkommen, zwei Drittel, wenn nur Eltern oder Großeltern bzw. deren Nachkommen vorhanden sind, ansonsten das Ganze. Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 4/12

5 Dies gilt jedoch nur, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufrecht war. Geschiedene Ehegatten haben kein gesetzliches Erbrecht. Darüber hinaus gebührt dem Ehegatten das sogenannte "gesetzliche Vorausvermächtnis" oder kurz der "Voraus": Die/der Ehegattin/e erbt die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Außerdem kann er in der Ehewohnung weiter wohnen, auch wenn diese jemand anderer erbt. Dieses Wohnrecht gegen den Erben besteht, solange der überlebende Ehegatte die Wohnung persönlich beansprucht. Zieht er aus oder stirbt er, so erlischt der Anspruch. Zur Erläuterung: Ein Ehepaar hat vier Kinder. Der Vater stirbt, daher erhält der überlebende Ehegatte (Mutter) ein Drittel, die restlichen zwei Drittel gehen zu gleichen Teilen an die vier Kinder. Das heißt: Jedes Kind erhält ein Sechstel. Sollte eines der Kinder bereits vorverstorben sein, aber selbst Kinder haben, dann treten die Enkelkinder des Erblassers ebenfalls zu gleichen Teilen in den Anteil des vorverstorbenen Kindes ein, sie "repräsentieren" ihn, das bedeutet: Jedes Enkelkind erhält ein Zwölftel. Der Mutter gebührt darüber hinaus die Ehewohnung sowie der Voraus (das gesetzliche Vorausvermächtnis). DAS PFLICHTTEILSRECHT Das Pflichtteilsrecht ordnet an, dass der Erblasser bei Errichtung seines Testamentes bestimmte nahe Angehörige bedenken muss, selbst wenn er das nicht will. Pflichtteilsberechtigten (oft auch "Noterben" genannt) steht eigentlich kein Erbrecht, sondern nur ein Forderungsrecht gegen den Nachlass zu. Der Pflichtteilsberechtigte hat daher nur Anspruch auf eine gewisse Geldsumme, nicht aber auf bestimmte Nachlassgegenstände, zum Beispiel auf die goldene Uhr des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt sind alle Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte; an sich auch die direkten Vorfahren, diese aber nur dann, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Andere Angehörige (Geschwister usw.) haben kein Pflichtteilsrecht. Die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils ist unterschiedlich. Sie beträgt bei Nachkommen und beim Ehegatten die Hälfte, bei Vorfahren ein Drittel des gesetzlichen Erbteils, also jener Quote, die der Pflichtteilsberechtigte an sich nach der gesetzlichen Erbfolge (also ohne Testament) zu erhalten hätte. Die Verfügung auf den Pflichtteil muss im Testament enthalten sein, da sie nicht von Gesetzes wegen erfolgt und bedarf keiner Begründung. Weiters besteht die Möglichkeit, den Pflichtteilsanpruch auf die Hälfte zu verringern, wenn zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis bestanden hat. Auch diese Pflichtteilsminderung tritt nicht automatisch in Kraft, sie muss daher im Testament verfügt werden und bedarf ebenso wie die Setzung auf den Pflichtteil keiner Begründung. Alle anderen gesetzlichen Regeln über den Pflichtteil gelten auch für den geminderten Pflichtteil. Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes oder einer Erbunwürdigkeit (siehe unten) geht auch der Pflichtteilsanspruch verloren. Die Ermittlung des Pflichtteils Bei der Ermittlung des Pflichtteils ist vom "reinen Nachlass" auszugehen. Dabei werden zunächst die Schulden des Erblassers vom Vermögen abgezogen und davon wird dann der Pflichtteil berechnet. Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 5/12

6 Bei Liegenschaften wird für die Ermittlung des Pflichtteils nicht der Einheitswert sondern der Schätzwert herangezogen. Pflichtteilsberechtigte Personen haben das Recht, die Schätzung und Inventarisierung (Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses) des Nachlasses zu verlangen. Weiters müssen Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an Pflichtteilsberechtigte gemacht hat, bei der Berechnung des Pflichtteils in Anrechnung gebracht werden. Dafür gibt es theoretisch keine zeitliche Begrenzung, in der Praxis wird ein Zeitraum von maximal zehn Jahren herangezogen. Bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Dritte wird dafür nur der Zeitraum von zwei Jahren vor dem Tod in Betracht gezogen. Das heißt, alle Schenkungen an Dritte, die länger als zwei Jahre vor dem Todeszeitpunkt zurückliegen, werden bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteils nicht mehr in Anrechnung gebracht. Durch diese "Schenkungspflichtteils"-Regelung soll verhindert werden, dass Noterben durch Verschenken des Vermögens durch den - zu diesem Zeitpunkt noch lebenden - Erblasser in ihren Ansprüchen geschmälert werden. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter Schenkungen des Erblassers empfangen hat, besteht die Möglichkeit, dass er auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet. Dadurch ist er im Zeitpunkt des Erbanfalls nicht mehr Pflichtteilsberechtigter und es wird auf ihn nur mehr der kürzere Anrechnungszeitraum von zwei Jahren angewendet. Diese Rechtskonstruktion wird vor allem dann empfehlenswert sein, wenn es sich bei der/den Schenkung(en) um einen beträchtlichen Teil des Vermögens handelt. Von wem der Noterbe die Auszahlung seines Pflichtteils verlangen kann, ist in 783 ABGB scheinbar eindeutig geregelt ist (sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare im Verhältnis), in Theorie und Praxis aber umstritten. Der Oberste Gerichtshof - und an dessen Meinung wird man sich zu orientieren haben - vertritt die Auffassung, dass der Pflichtteilsberechtigte sich nur an den eingesetzten Erben wenden könne. Dieser muss sich dann an die Legatare wenden, um das, was er dem Noterben geleistet hat, teilweise wieder einfordern zu können. ENTERBUNG UND ERBUNWÜRDIGKEIT Eine Enterbung ist die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Sie kann nur aus den im Gesetz ( 768 und 769 ABGB) angeführten Gründen angeordnet werden: wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser in Not hilflos gelassen hat; wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; wenn der Pflichtteilsberechtigte beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt. Der Ehegatte kann außerdem enterbt werden, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat. Daneben kennt das Gesetz aber auch noch die Fälle der Erbunwürdigkeit ( 540, 542 ABGB). Dadurch wird ein Ausschluss vom Erbrecht als solchem herbeigeführt, in der Folge auch ein Ausschluss vom Pflichtteilsrecht. Einer förmlichen Enterbungserklärung bedarf es dabei nicht. Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 6/12

7 Erbunwürdig ist: wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat, es sei denn, dieser habe ihm verziehen; wer seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat; wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen oder in betrügerischer Weise verleitet hat; wer den Erblasser an der Erklärung oder Abänderung des Letzten Willens gehindert hat oder einen von ihm bereits errichteten Letzten Willen unterdrückt; wer einen Letzten Willen fälscht; wer des Ehebruchs oder der Blutschande gerichtlich geständig oder überwiesen ist. Diese Person ist aber nur vom Erbrecht aus einem Letzten Willen, nicht aber von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. DAS VERMÄCHTNIS (LEGAT) Im Gegensatz zur Erbschaft, bei der der Erbe (Gesamt- oder Teilrechtsnachfolger) einen Anspruch auf einen bestimmten Teil (Quote) des Nachlasses hat, hat der Vermächtnisnehmer (Legatar oder Einzelrechtsnachfolger) Anspruch auf bestimmte, ihm letztwillig zugesprochene einzelne Gegenstände. Ein Legat bedeutet für den Erben immer eine Unannehmlichkeit, weil es seinen Anteil schmälert. Außerdem muss der Erbe für eventuelle Passiva aufkommen, der Legatar hingegen nicht. Er haftet nicht für Nachlassschulden. Bei einzelnen, insbesondere kleineren Verlassenschaftsstücken tritt die Fälligkeit schon mit dem Tod des Erblassers ein. Andere Vermächtnisse können erst nach einem Jahr von diesem Zeitpunkt an verlangt werden. Besteht allerdings die Gefahr, dass sich der Erbe der Auszahlung der Vermächtnisse entziehen will, dann können die Vermächtnisnehmer gerichtlich Sicherstellung verlangen, zum Beispiel bei Liegenschaften durch Eintragung ins Grundbuch. Niemand kann zur Annahme eines Legats gezwungen werden. Der Legatar kann darauf selbstverständlich, wie auch der eigenberechtigte Erbe auf sein Erbe, verzichten. Ist das Legat nicht eindeutig bestimmt - zum Beispiel "fünf meiner Uhren" und es existieren zwanzig Stück - steht das Auswahlrecht grundsätzlich dem Erben zu. Der Legatar muß nehmen, was ihm der Erbe gibt. Nur wenn das Wahlrecht ausdrücklich dem Vermächtnisnehmer zusteht, kann er sich aussuchen, was er will. DER ERBSCHAFTSERWERB Beim Erbanfall (dem Tod des Erblassers) wird ein Notar als Beauftragter des Gerichtes die Verlassenschaftsabhandlung beginnen. Nach Abschluß der Abhandlung muß der Erbe eine Erbserklärung abgeben. Weiß man, daß der oder die Verstorbene außer Schulden kaum etwas hinterlassen hat, dann ist es wohl am besten, auf den Nachlaß überhaupt zu verzichten. Man gibt die Erklärung ab, daß man sich der Erbschaft entschlägt (Ausschlagung der Erbschaft). Diese ablehnende Erbserklärung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann persönlich oder schriftlich beim Verlassenschaftsgericht oder beim abhandelnden Notar abgegeben werden. Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 7/12

8 Weiters kann die "Abtuung armutshalber" erfolgen. Hier ist keine Erbserklärung notwendig. Dieser Fall tritt aber nur bei einem Verlassenschaftswert bis höchstens ös / Euro 2.180,20 ein. In allen anderen Fällen ist eine Erbserklärung notwendig. Man unterscheidet die unbedingte und die bedingte Erbserklärung: Gibt der Erbe eine unbedingte Erbserklärung ab, so haftet er für alle Nachlassschulden mit dem eigenen Vermögen in unbegrenzter Höhe. Dies kann mitunter für den Erben ruinös sein. Daher empfiehlt es sich, wenn man den Nachlasswert nicht wirklich ganz genau kennt, immer nur eine bedingte Erbserklärung abzugeben. In diesem Fall wird der Nachlass inventarisiert und geschätzt und der Erbe haftet nur bis zum Wert des Nachlassvermögens, nicht aber mit dem Eigenvermögen. Dazu ein Beispiel: Die Aktiva betragen ös/euro , die Passiva ös/euro ,-. Der bedingt erbserklärte Erbe haftet daher nur bis zur Höhe von ös/euro ,-, die Erbschaftsgläubiger müssen auf die restlichen ös/euro ,- verzichten. ERBRECHTSKLAGE UND ERBSCHAFTSKLAGE Wenn mehrere Personen erben sollen, kommt es des öfteren zum Streit um Erbrechte und die Herausgabe der Erbportionen. Hier sieht der Gesetzgeber zwei Klagsformen vor, die zwar ähnlich klingen, aber dennoch voneinander ganz verschieden sind: die "Erbrechtsklage" und die "Erbschaftsklage". Wenn das Erbrecht zwischen mehreren Personen strittig ist, so muss es noch vor der Einantwortung - das ist die Ausfolgung des Nachlasses an den oder die Erben durch den die Verlassenschaft abhandelnden Notar - im Wege eines Zivilprozesses klargestellt werden. Wie bereits erwähnt, gibt es drei Berufungsgründe zur Erbschaft, die in ihrer Stärke verschieden sind, den Erbvertrag, das Testament und die gesetzliche Erbfolge, und zwar in dieser Reihenfolge. Wenn sich nun ein im Testament eingesetzter Erbe und ein dort nicht bedachter gesetzlicher Erbe um den Nachlass streiten, so muss der "schwächere", also der gesetzliche Erbe die Klägerrolle übernehmen und gegen den "stärkeren", also den Testamentserben auftreten. Dies wird zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Pflichtteilsberechtigter im Testament überhaupt nicht erwähnt wurde. Er wird sich seinen Anteil gegen den Testamentserben erstreiten müssen. Dazu dient die Erbrechtsklage; sie ist jedenfalls vor der Einantwortung einzubringen. Die Erbrechtsklage ist, wie schon ihr Name sagt, auf Bestreitung des Erbrechts des Gegners gerichtet. Der Sieger im Erbrechtsprozess ist als Erbe zu behandeln. Während sich der Erbrechtsprozess vor der Einantwortung der Verlassenschaft abspielt, kann die Erbschaftsklage erst nach der Einantwortung eingebracht werden. Sie ist auf Ausfolgung der ganzen Erbschaft oder eines Teiles davon an den Kläger gerichtet. Beispiele hierfür: Das vom ursprünglichen Erben vorgelegte Testament erweist sich nachträglich als ungültig; es wird ein späteres Testament aufgefunden; es taucht ein näherer gesetzlicher Erbe als jener auf, an den die Einantwortung erfolgte. In allen diesen Fällen wird also behauptet, dass der Erbe, der den Nachlass tatsächlich erhalten hat, Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 8/12

9 zumindest bezüglich eines Teiles des Nachlasses nicht oder nicht mehr der rechtmäßige Erbe ist, sondern die Erbschaft ganz oder teilweise an den Kläger als "stärkeren" Erben herausgeben muss. Die Erbschaftsklage verjährt erst nach 30 Jahren ( 1478 ABGB). Ausgenommen ist davon ein Umstoßen eines Letzten Willen: In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist nur drei Jahre ( 1487 ABGB). Wenn man zu klagen beabsichtigt, muss auf alle Fälle rechtsanwaltlicher Beistand hinzugezogen werden. DIE LEBENSVERSICHERUNG Meist wird eine Lebensversicherung zum Zweck abgeschlossen, die Versorgung bestimmter Personen nach dem Tod des Versicherungsnehmers sicherzustellen oder wenigstens zu erleichtern. Der Begünstigte erlangt nach dem Tod des Versicherungsnehmers einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft. Er hat also insofern mit dem Verlassenschaftsverfahren nichts zu tun. Dies heißt auch, dass die Gläubiger des Erblassers keinen Zugriff auf die Versicherungssumme haben, da diese nicht in den Nachlaß fällt. Gegenüber "normalen" Erben ist der Bezugsberechtigte besonders abgesichert, da ihm, auch wenn der Nachlasshoffnungslos überschuldet ist, die Versicherungssumme stets ungeschmälert zusteht. Wenn der Bezugsberechtigte zugleich Erbe ist, kann er die Erbschaft antreten oder ausschlagen, ohne das Bezugsrecht zu verlieren. SCHENKUNG AUF DEN TODESFALL Wer eine Sache für den Fall seines Todes "verschenkt", will damit in aller Regel dem Begünstigten ein Legat aussetzen. Wie jede andere letztwillige Verfügung ist die Anordnung nur gültig, wenn dabei die Testamentsform eingehalten wird "Meine goldene Uhr schenke ich bei meinem Ableben meinem Neffen Franz"). Davon zu unterscheiden ist die "echte Schenkung auf den Todesfall", die als Vertrag den Erblasser bindet. Aus dem Vertragscharakter folgt, dass der Beschenkte das Versprechen dem Erblasser gegenüber annehmen muss. Da diese Schenkung zugleich eine Verfügung über den Nachlass darstellt, ist sie formgebunden. Es bedarf einer besonderen Warnung des Erblassers, weil sie im Gegensatz zu einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig widerruflich ist. Deshalb ist, verglichen mit den letztwilligen Verfügungen, eine qualifizierte Form einzuhalten. Der Erblasser muss im Vertrag ausdrücklich auf das für Vermächtnisse charakteristische Widerrufsrecht verzichten und der Vertrag muss in Gestalt eines Notariatsaktes errichtet werden. Allerdings ist bei den echten Schenkungen auf den Todesfall ebenfalls zu berücksichtigen, daß dadurch pflichtteilsberechtigte Angehörige nicht in ihrem Anspruch geschmälert werden. Bei Verletzung dieser Vorgangsweise bedeutet das, dass - nach herrschender Lehre - auch solche Schenkungen erfolgreich angefochten werden können. Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 9/12

10 PRIVATSTIFTUNGEN Seit dem Jahre 1993 gibt es in Österreich die Möglichkeit, private Stiftungen zu errichten. Die Vorteile liegen darin, dass es gegenüber dem bisherigen Stiftungsrecht wesentlich flexibler konstruiert und in der Handhabung vereinfacht wurde. Der Privatstiftung muss ein Vermögen von mindestens ös 1 Million / Euro ,83 gewidmet werden. Die Privatstiftung darf keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht. Zur Entstehung einer Stiftung bedarf es einer Stiftungserklärung. Dies ist eine Willenserklärung, die gerichtlich oder notariell beglaubigt oder als Notariatsakt beurkundet sein muß. Erfolgt die Stiftung von Todes wegen, so muss überdies die Form einer letztwilligen Verfügung eingehalten werden. Als Organe von Privatstiftungen sind ein mindestens dreiköpfiger Vorstand, ein Stiftungsprüfer und unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufsichtsrat vorgesehen. ERBRECHT UND BEHINDERTES KIND Ein behindertes Kind ist genauso erbberechtigt und erbfähig wie jedes andere Kind auch. Das heißt, es bekommt im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Vermögenswerte so wie jedes andere Kind oder wie im Testament bestimmt ist. Es sollte rechtzeitig überlegt werden, für die Verwaltung des ererbten Vermögens einen Sachwalter zu bestellen. Beteiligung der Länder Gelangt die behinderte Person zu Vermögen und hat sie Leistungen nach dem Behinderten- oder Sozialhilfegesetz des Landes bezogen, so hat das Land die Möglichkeit, auf dieses Vermögen zuzugreifen. Dieser Zugriff ist zumeist für drei bis fünf Jahre rückwirkend möglich und gilt immer dann, wenn das Land die Kosten für eine Maßnahme (Frühförderung, Hippotherapie, Kindergarten usw.) getragen hat. Wird das behinderte Kind in einer Einrichtung (z.b. Werkstätte, Wohnhaus) betreut und gelangt zu Vermögen, so hat das Land die Möglichkeit, sich für den laufenden Betrieb und die laufenden Kostenaufwendungen aus dem vorhandenen Vermögen zu befriedigen. Als "Vermögen" ist bereits ein Betrag von mehr als ös ,- / Euro 2.180,- anzusehen. Dies ist bundesländerweise unterschiedlich, da die Behindertenbzw. Sozialhilfegesetzgebung Landessache ist. Alles was darüber hinausgeht, kann das Land an sich ziehen; als Rechtsgrundlage dafür dient das jeweilige Landes- Behinderten- bzw. Sozialhilfegesetz. Besondere Regelung für Wien: Wenn das volljährige (ab 19 Jahre) behinderte Kind nicht in einer Wohneinrichtung betreut wird, kann es die Dauerleistung der Sozialhilfe beziehen. Das Land hat die Möglichkeit, rückwirkend auf drei Jahre die Dauerleistung der Sozialhilfe aus dem durch Erbschaft (aber auch durch Schenkung) erworbenen Vermögen rückzufordern. Nach derzeitigem Stand gemessen sind dies etwa ös ,- / Euro ,-. Wenn Eltern nun bemüht sind, dem behinderten Kind so viel wie möglich zu hinterlassen "damit es ihm einmal besser geht", dann räumen sie damit dem Land die Möglichkeit ein, sich in höherem Maße zu beteiligen. Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 10/12

11 Die auf diesem Weg eingenommenen Beträge fließen in allen Bundesländern in das allgemeine Landesbudget ein, die einzige Ausnahme ist Niederösterreich mit einer Zweckbindung für andere behinderte Personen. Pflichtteil Wenn Eltern nicht wollen, dass das Land am - wahrscheinlich lange ersparten - Vermögen teilnimmt, dann sollte der Vermögensteil, der auf das behinderte Kind fällt, so gering wie möglich gehalten werden. Es wäre etwa möglich, das Kind auf den Pflichtteil zu setzen; denn diesen muß es auf jeden Fall erhalten. Der Pflichtteil ist - wie bereits erwähnt - in bar zu leisten. Schwierig wird es dann, wenn hauptsächlich Haus- oder Grundbesitz (darunter fällt auch die Eigentumswohnung) vorhanden ist. Dann muß der Erbe aus dem Wert, der vorhanden ist, den Pflichtteil zahlen. Eine andere Möglichkeit ist es, dort wo Haus- und Grundbesitz vorhanden ist, den Pflichtteil so darzustellen, daß er als Wohnrecht auf Lebenszeit für das behinderte Kind ins Grundbuch kommt. Hier ist man allerdings auf eine gewisse Großzügigkeit des Verlassenschaftsrichters angewiesen, ob er diese Regelung akzeptiert, oder auf Barleistung des Pflichtteils besteht, da auf Akzeptierung des Wohnrechtes kein Rechtsanspruch besteht. Schenkung an Dritte Eine Alternative zur Erbschaft wären Schenkungen an Dritte (jedoch nicht an das behinderte Kind, da diese wiederum vom Land an sich gezogen werden können). Hier ist allerdings die Schenkungspflichtteilsregelung (siehe unten) zu beachten. Das heißt, es müssen unbedingt zwei bis zehn Jahre zwischen Schenkung und Tod vergehen; die Rechtssprechung ist dabei nicht sehr einheitlich. Allerdings wird dadurch das Vermögen verringert, und wenn zum Zeitpunkt des Todes kein Vermögen vorhanden ist, kann das Land nichts an sich ziehen. Als Variante wäre auch denkbar, den Besitz unter der Auflage zu verschenken, dass sich der Beschenkte um das behinderte Kind zu kümmern hat. Zur Einhaltung dieser Bedingung wäre es allerdings sinnvoll, einen Sachwalter zu bestellen, der die Erfüllung kontrolliert. Denkbar wäre auch, das Vermögen der Einrichtung, in der das Kind betreut wird, zu schenken. Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, daß die meisten der Trägerorganisationen den Gemeinnützigkeitsstatus besitzen und daher Schenkungen an diese steuerlich begünstigt sind. Das Problem dabei ist, dass im Falle der dauernden Pflegebedürftigkeit und Aufnahme in ein Pflegeheim die Trägerorganisation möglicherweise nicht imstande ist, die Versorgung aufrechtzuerhalten. Außerdem muss dabei bedacht werden, dass vor allem bei Vorliegen von großen Vermögenswerten auch andere Personen neben dem eigenen behinderten Kind in den Genuss des Vermögens kommen können. Es empfiehlt sich aber in jedem Fall ein vorhergehendes Gespräch mit der jeweiligen Trägerorganisation. Privatstiftung Im Rahmen der Lebenshilfe bestehen seit einiger Zeit Überlegungen, Privatstiftungen nach dem neuen österreichischen Privatstiftungsgesetz zu gründen, deren Zweck die Betreuung und finanzielle Versorgung der Klienten sein soll. Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 11/12

12 Dies wäre eine weitere Möglichkeit, wie man sein Vermögen weitergeben kann, ohne dass die Länder darauf Zugriff nehmen können. Auch hier wäre die Steuerbegünstigung im Schenkungsfalle gegeben. Zur Vorgangsweise bietet sich dabei an, dass die potentiellen Stifter innerhalb eines Landesvereins der Lebenshilfe sich zu einem Stiftungs-Gründungsverein zusammenschließen. Nach Gründung der Privatstiftung (entsprechende Satzung) können Vermögenswerte mit einem Steuersatz von lediglich fünf Prozent in die Stiftung eingebracht werden. Später können auch weitere Eltern als "Zustifter" Zuwendungen an die Privatstiftung einbringen. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die eingebrachten Vermögensteile jeweils zweckgebunden dem eigenen Kind zu gute kommen. Dazu kann in der Satzung auch vorgesehen werden, dass Teile des Stiftungsvermögens für allgemeine Zwecke verwendet werden (etwa die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes). Allerdings ist vor der Gründung einer solchen Stiftung abzuklären, ob und in welcher Form die jeweilige Landesregierung Zuwendungen aus einer Stiftung an einzelne behinderte Menschen als Einkommen betrachtet (und damit auf allfällige Kostenbeitragsberechnungen zur Anwendung bringt). TESTAMENT UND ERBRECHT BEIM BEHINDERTEN KIND Sollte ein behindertes Kind Vermögen haben, dann tritt im Prinzip beim Tod des behinderten Kindes, sofern kein Testament vorhanden ist, die gesetzliche Erbfolge ein. Da in diesem Fall meist keine Ehegatten oder Kinder vorhanden sein werden, sind dann die Eltern, wenn diese schon verstorben sind, die Geschwister, berufen (siehe oben). Es besteht auch für das behinderte Kind die Möglichkeit, ein Testament zu machen. Jedoch kommt hier nur das öffentliche Testament in Frage: beim Notar oder beim Gericht. Das behinderte Kind muss allerdings in der Lage sein, eine Willensäußerung abzugeben, sonst ist es nicht testierfähig. Dr. Heinz Trompisch - ERBRECHT Eine Information für Angehörige Seite 12/12

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1

Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1 1 Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Dr. iur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz 2 Themen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Was erbt der/die überlebende PartnerIn? Was ist

Mehr

Workshop 3 Wie erstelle ich ein Testament?

Workshop 3 Wie erstelle ich ein Testament? Workshop 3 Dr. jur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte, Vaduz Freitag, 9. November 2007 Workshop 3 Themen Liechtensteinisches Erbrecht (FL-Bürger, andere Staatsbürgerschaft) Testament und

Mehr

ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017

ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 Änderungen bei der Grunderwerbssteuer Ab 1.1.2016 wird bei Erbschaften und Schenkungen der (höhere) Verkehrswert (Ermittlung via Immobilienpreisspiegel

Mehr

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Grundzüge des Erbrechtes

Grundzüge des Erbrechtes Grundzüge des Erbrechtes Unter Erbrecht versteht man all jene Vorschriften, die die Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen betreffen. Das Erbrecht bestimmt also, auf wen die Güter und Verpflichtungen

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION. Die oberösterreichischen Rechtsanwälte

SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION. Die oberösterreichischen Rechtsanwälte SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION INHALT REFORM DES ERBRECHTS IN ÖSTERREICH Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (= ErbRÄG) Tritt grundsätzlich am 01.01.2017 in Kraft EU-Erbrechtsverordnung 2012 (= EU ErbVO)

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten? Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Mehr

Vermögensübertragung nach Wunsch

Vermögensübertragung nach Wunsch Vermögensübertragung nach Wunsch Was tun bei Scheidung, unehelichen Kindern oder Lebensgemeinschaft? Dr. Gottfried Schachinger Notariatskammer Salzburg 1 Fragestellungen Was tun bei: Scheidung... unehelichen

Mehr

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht des Erblassers

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht des Erblassers Newsletter Private Clients Issue 4 2015 Erbrechtsrechtsreform Teil 1 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht des Erblassers Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017 in Kraft,

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4

Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4 Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Bleibend die Hand ausstrecken für taubblinde Kinder. Testament-Ratgeber Tanne

Bleibend die Hand ausstrecken für taubblinde Kinder. Testament-Ratgeber Tanne Bleibend die Hand ausstrecken für taubblinde Kinder Testament-Ratgeber Tanne Liebe Leserin, lieber Leser Die Tanne ist ein Vermächtnis: Die Schweizerische Stiftung für Taubblinde sichert auf Dauer das

Mehr

Das liechtensteinische Erbrecht

Das liechtensteinische Erbrecht Das liechtensteinische Erbrecht Was muss ich wissen, was sollte ich berücksichtigen? Dr. Vivien Gertsch Finanzerweg 3 FL-9496 Balzers Tel.: +423 384 35 92 Fax: +423 384 35 93 www.vip-beratung.com info@vip-beratung.com

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015 Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? 1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent: Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung

Mehr

INFORMATIONSBLATT. Erben & Vererben

INFORMATIONSBLATT. Erben & Vererben INFORMATIONSBLATT Erben & Vererben 1 I. Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab? Mit jedem Todesfall wird ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren ausgelöst. Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren

Mehr

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken

Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin

Mehr

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben

Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden

Mehr

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht

Ehe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Ehe- und Erbrecht 10. November 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Zu meiner Person II. III. IV. Was bedeutet erben? Wer erbt nach Gesetz wie viel? 1.

Mehr

Behindertentestament Erbvertrag

Behindertentestament Erbvertrag Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951

Mehr

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Richtig vererben was Sie wissen sollten Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 versorgt werden, unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung

Mehr

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. Erbrecht I. Vorüberlegungen zur Nachlassgestaltung Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. 1. Was habe ich zu vererben? Vermögensstatus

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl 1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat

Mehr

der Ehegatte oder die Ehegattin und die Nachkommen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und Enkelinnen und so weiter).

der Ehegatte oder die Ehegattin und die Nachkommen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und Enkelinnen und so weiter). Pflichtteilsrecht Allgemeines zum Pflichtteilsrecht Der Gesetzgeber gibt einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit, auf jeden Fall etwas aus dem Nachlass zu erhalten, auch wenn der Verstorbene oder

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II

Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

"NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE"

NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE "NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE" FAMILY MANAGEMENT BANKHAUS SPÄNGLER WirtschaftsBlatt UNTERNEHMENSNACHFOLGE DIE AUFGABE VIELVERSPRECHEND MEISTERN 03. März 2016 RECHTSANWALT DDR. ALEXANDER

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

ERBRECHT. Arno Steinwender

ERBRECHT. Arno Steinwender ERBRECHT 1 GRUNDBEGRIFFE 2 BERUFUNG ZUR ERBSCHAFT 2.1 ERBVERTRAG 2.2 LETZTWILLIGE ERKLÄRUNG (VERFÜGUNG) 2.3 GESETZ 3 PFLICHTTEILSRECHT 4 VERFAHREN ZUR ERLANGUNG DER ERBSCHAFT Seite 2 Erbrecht 1 Grundbegriffe

Mehr

Grundzüge der Nachlassplanung

Grundzüge der Nachlassplanung Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Annemarie Gaugel Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Tod Bankvollmacht Durch eine Bankvollmacht

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)

Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Aufgabe 1 (2.5 Punkte) Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende

Mehr

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.

Mehr

Kanton St.Gallen Departement des Innern. Testament. Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen

Kanton St.Gallen Departement des Innern. Testament. Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen Kanton St.Gallen Departement des Innern Testament Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen Rechtliches Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es? eigenhändige letztwillige

Mehr

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung

Mehr

Erbrecht. Der Nachlass (= Erbschaft): WICHTIG WICHTIG

Erbrecht. Der Nachlass (= Erbschaft): WICHTIG WICHTIG Erbrecht Es gibt zwei grundsätzliche Arten des (Ver)Erbens: Die gesetzliche ErbfolgeDie letztwillige Anordnung (Testament)Nach österreichischem Recht kann grundsätzlich jede Person selbst regeln, was nach

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr