INFOREIHE: WOHNEN MIT ZUKUNFT 05. Von Generation zu Generation. Erben und Vererben. Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.

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1 Von Generation zu Generation. Erben und Vererben Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.

2 Inhalt Erben und Vererben S. 3 Klug planen Vermögen sichern S. 3 Gesetzliche Erbfolge = passive Nachlassgestaltung S. 8 Aktive Nachlassgestaltung S. 10 Durch Schenkung Steuern sparen S. 15 Immobilien ein besonderer Fall S. 18 Tipps für Erben S. 20 2

3 erben und vererben Erben und Vererben Wünschen Sie sich, dass die Vermögenswerte, die Sie im Laufe Ihres Lebens erwirtschaften, einmal den Menschen gehören, die Ihnen am nächsten stehen? Dann planen Sie die Weitergabe Ihres Vermögens vor allem Ihrer Immo bilie sorgfältig und frühzeitig. So bleibt genug Spielraum, um diese schwerwiegenden Entscheidungen ausreichend zu durchdenken. Am besten beziehen Sie Ihre Erben in Ihre Überlegungen mit ein und suchen gemeinsam eine Lösung. Klug planen Vermögen sichern Entscheidungen, die Ihr Vermögen betreffen, sollten Sie ob nun als Erblasser oder als Erbe immer in Ruhe abwägen und schrittweise planen. Machen Sie zunächst eine Vermögensinventur und stellen Sie alle wichtigen persönlichen Unterlagen in einem Ordner zusammen. Diese Dokumentenmappe erleichtert nicht nur Ihnen das Leben. Auch Ihre Angehörigen werden es zu schätzen wissen, wenn sie im Erbfall oder bei einem Unfall geordnete Unterlagen vorfinden. 3

4 Persönliche Unterlagen Die persönlichen Unterlagen, die im Notfall wichtig sein können, sind umfangreich. Stellen Sie deshalb vorsorglich alle offiziellen Dokumente und relevanten Informationen zusammen. Liegt vor Besorgen Anschriftenverzeichnis (Verwandte, Freunde, Behörden, Vereine usw.) Geburtsurkunde Taufurkunde Zeugnisse Heiratsurkunde oder Familienstammbuch Ernennungsurkunden Ausbildungsnachweise Sozialversicherungsunterlagen Rentenbescheide 4 Sonstige Versorgungsunterlagen

5 erben und vererben Liegt vor Besorgen Krankenkassen-Mitgliedsausweis Kontoauszüge Hinweis auf Testament oder Erbvertrag Vollmachten Was gehört zum Vermögen? Neben den wichtigsten persönlichen Unterlagen ist es für Ihre Angehörigen hilfreich, einen Überblick über Ihr Ver - mögen zu haben. Dabei geht es nicht nur um Geldanlagen persönliche Wertgegenstände sind ebenso relevant wie finanzielle Verpflichtungen und laufende Kosten. Stellen Sie fest, woraus sich Ihr Vermögen zusammensetzt: Aktiva Ja Nein Bargeld Bank-/Girokonten 5

6 Ja Nein Wertpapiere Sparguthaben Bausparverträge Lebensversicherungen Kraftfahrzeuge Wertgegenstände (Schmuck) Sammlungen (Münzen, Briefmarken etc.) Beteiligungen an Firmen, u. ä. Immobilien 6 Sonstige Vermögensgegenstände

7 erben und vererben Ja Nein Darlehen/Kredite Sonstige Verbindlichkeiten (z. B. Autofinanzierung, Zeitungsabonnement, Telefonvertrag, Kabelvertrag) Mietvertrag Liegen weitere Verträge vor? Genauso wichtig wie die Liste der Vermögensbestände sind Hintergrundinformationen und Konditionen, die zu den Geldanlagen, Versicherungen oder Immobilien gehören damit unnötige Doppelarbeiten entfallen und die Vermögenswerte im Todesfall möglichst vorteilhaft und zügig an Ihre Erben übergehen. Machen Sie deshalb An gaben zu sämtlichen abgeschlossenen Versicherungen sowie zu eventuellen Begünstigten, denn die Versicherungsverträge müssen möglicherweise gekündigt oder geändert werden. Einige Versicherer (z. B. Gebäudeversicherung) verlangen beispielsweise eine Meldung, wenn eine Immobilie leer steht. Erfolgt diese nicht, erlischt der Versicherungsschutz. Deshalb sollten Sie stichwortartig zu den einzelnen Anlagearten und Verträgen die Laufzeiten, Sperrvermerke, Fälligkeitstermine etc. notieren. 7

8 Haben Sie alle Unterlagen zusammengestellt, dann klären Sie schrittweise folgende Fragen: Welche erbrechtlichen Vorschriften werden sich im Falle meines Todes auswirken? Welche steuerlichen Folgen ergeben sich im Erbfall für meine Angehörigen? Was kann ich frühzeitig in die Wege leiten, damit mein Vermögen in die richtigen Hände übergeht und dort in meinem Sinn genutzt wird? Gesetzliche Erbfolge = passive Nachlassgestaltung Wenn Sie kein Testament gemacht haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das heißt zusammengefasst: Ihr Ehepartner und Ihre nächsten Verwandten werden automatisch zu Ihren Erben. Erben erster Ordnung sind Ihre Kinder, eheliche und nichteheliche, und deren Nachkommen sprich Ihre Enkel. Ihre Enkel erben aber nur dann, wenn Ihre Tochter bzw. Ihr Sohn bereits verstorben 8

9 erben und vererben ist. Nur wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, erben die Erben der zweiten Ordnung. Erben zweiter Ordnung sind Ihre Eltern und deren Nachkommen, also Ihre Geschwister i. S. v Absatz 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ihre Geschwister erben jedoch nur, wenn ein oder beide Elternteile bereits verstorben sind. Wenn keine Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, geht das Vermögen an die Erben der dritten Ordnung. Erben dritter Ordnung sind Ihre Großeltern und an deren Stelle wiederum deren Kinder, also z. B. Ihr Onkel oder Ihre Tante. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Wenn Sie, wie die meisten Eheleute in Deutschland, ohne besondere Güterstandsregelung in der sogenannten Zugewinngemeinschaft leben und sich für den erbrechtlichen Zugewinnausgleich entscheiden, erbt der Ehepartner. Wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist, erhält er zumindest alles, was zur angemessenen Haushaltsführung benötigt wird. 9

10 Zusätzlich erbt der länger lebende Partner: neben den Erben erster Ordnung die Hälfte des Vermögens, d. h. ein Viertel Erbrecht plus ein Viertel Zugewinn neben den Erben zweiter Ordnung drei Viertel neben den Erben der dritten Ordnung drei Viertel plus den Anteil der verstorbenen Großeltern anstelle von Erben der weiteren Ordnungen den gesamten Nachlass Grundsätzlich ist das Erbrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft dem des Ehepartners gleichgestellt. Ausgleichspflicht Zu beachten ist: sofern ein Kind zu Lebzeiten des Erblassers bereits eine größere Vermögenszuwendung erhalten hat, ist diese möglicherweise bei der Berechnung des Erbanspruchs zu berücksichtigen. Aktive Nachlassgestaltung Wenn Sie die starre Erbschaftsfolge per Gesetz ablehnen und selbst individuell bestimmen möchten, wer von Ihrem Vermögen im Todesfall profitiert, können Sie Ihren Nachlass 10

11 erben und vererben durch ein privates Testament, ein öffentliches (notarielles) Testament oder durch einen notariellen Erbvertrag regeln. Dabei gibt es verschiedene Rahmenbedingungen, die Sie beachten sollten: Pflichtteil Ein Pflichtanteil steht dem Ehegatten, den Kindern und zum Teil den Eltern des Erblassers zu. Testamentarisch kann ihr Anspruch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Pflichtteilsanspruch begründet eine Geldforderung gegen die Erben, führt aber nicht zur Erbenstellung. Vermächtnis Testamentarisch kann der Erblasser auch ein Vermächtnis verfassen. Das heißt, dass eine Person, die nicht notwendigerweise Erbe ist, z. B. einen gewissen Gegenstand erhalten soll. Der Anspruch aus einem Vermächtnis richtet sich dann direkt gegen die Erben. Testamentsvollstreckung In einem Testament kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen. Damit können die Erben den 11

12 Nachlass nicht mehr verwalten oder darüber verfügen. Ein Testamentsvollstrecker führt dann die letztwilligen Verfügungen durch und bewirkt die Verteilung des Nachlasses. Vor-, Nach- und Ersatzerbschaft Testamentarisch kann auch eine Vor- und Nacherbschaft oder eine Ersatzerbschaft angeordnet werden. Lassen Sie sich über die Gestaltungsmöglichkeiten und die Rechtsfolgen individuell beraten. Ein privates Testament (handschriftlich) wird von eigener Hand von Anfang bis Ende geschrieben und unterschrieben. Die Überschrift sollte Mein letzter Wille lauten. Außerdem ist das Schriftstück mit Datum und Ort zu versehen, damit sich später keine Zweifel an der Gültigkeit ergeben. Des Weiteren ist ein einfacher und präziser Ausdruck wichtig, um Missverständnisse von vornherein auszuschließen. Maßgeblich ist jeweils der letzte 12

13 erben und vererben Wille, d. h. das zuletzt verfasste Dokument. Als Aufbewahrungsort eines Testaments eignet sich z. B. der Safe im eigenen Haus, ein Banksafe, eine Vertrauensperson oder das Amtsgericht. Dort wird das Testament gegen eine geringe Gebühr verwahrt. Ein öffentliches Testament (notariell) errichtet ein Notar für Sie, indem er Ihre mündlichen Erklärungen festhält oder eine durch Sie vorgefertigte Schrift an sich nimmt. Der Notar nimmt ein Protokoll auf, versiegelt die Niederschrift bzw. das von Ihnen übergebene Schriftstück und vermerkt die Person, der es einmal ausgehändigt werden soll. Dieses Testament lagert zwingend beim Amtsgericht. Die anfallenden Notargebühren richten sich nach dem Vermögenswert (siehe Anhang). Der Notar beurkundet Ihre Testierfähigkeit und hilft Ihnen, Ihren Willen in einer juristisch einwandfreien Form zu formulieren. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament mit besonderen Formanforderungen schließen. Lassen Sie sich auch hierüber individuell beraten. Die Änderung des Testaments Ein aktuelleres Testament geht einem bereits erstellten vor. Das neuere private Testament wird auch im Verhältnis zum öffentlichen Testament vorrangig behandelt. Des Weiteren ist es möglich, ein Testament ausdrücklich zu widerrufen. Bitte beachten Sie dabei: Privates Testament Wird ein privates Testament aus der amtlichen Verwahrung genommen, gilt es nicht automatisch als widerrufen. 13

14 Öffentliches Testament Mit der Rücknahme des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung wird dies automatisch unwirksam. LBS-Tipp Überprüfen Sie alle zwei bis drei Jahre, ob Ihr Testament noch Ihren Wünschen entspricht. Ein Erbvertrag wird vom Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten geschlossen. Er unterscheidet sich vom notari ellen Testament dadurch, dass er nur geändert werden kann, wenn alle Vertragspartner zustimmen (also Erblasser und Erben). Als Erbe kommt grundsätzlich jeder in Frage. Ein Erbvertrag stellt die einzige Möglichkeit dar, gesetzliche Pflichtteilsansprüche auszuschließen. Allerdings nur durch das Mitwirken der nächsten Angehörigen, denen dieser Anteil zusteht. Wenn beispielsweise Ihr gesamtes Vermögen in einer Immobilie steckt und Sie den Ehepartner davor schützen wollen, dass Ihre Kinder eines Tages auf Auszahlung ihres Pflichtteils bestehen, bietet Ihnen ausschließlich der Erbvertrag diese Möglichkeit. Ein solcher Ausschluss ist durch ein Testament grundsätzlich nicht möglich. Wichtig: Die Erklärungen des Erbvertrages sind bindend und können nicht wie beim Testament einseitig geändert werden. Erbschein Um sich als Erbe zu legitimieren, wird in der Regel ein Erbschein benötigt. Dieser muss beim Nachlassgericht, das 14

15 erben und vererben ist das Amtsgericht, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, beantragt werden. Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins hängen vom Wert des geerbten Vermögens nach Abzug der Schulden ab. Bei einer Immobilie richtet sich die Gebühr nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem aktuellen Schätzwert des Hauses. Mit dem Erbschein können die Erben die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Geschieht dies innerhalb von zwei Jahren, ist die Eintragung gebührenfrei. Durch Schenkung Steuern sparen Egal ob Schenkung oder Erbe: Sobald ein Wert weiterfließt, fordert der Fiskus seinen Beitrag. Kleinere und mittlere Vermögen können in bestimmten Grenzen, durch vom Gesetzgeber festgelegte Freibeträge, von der Steuer unbelastet bleiben. Eine Übersicht finden Sie im Anhang. 15

16 Welcher Steuersatz zum Tragen kommt, wenn der Wert des Erbes oder der Schenkung den Freibetrag übersteigt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, umso geringer ist die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer. LBS-Tipp Beschenkten stehen die Freibeträge alle zehn Jahre zu. Daher kann es bei größeren Vermögen sinnvoll sein, schon früh mit der Übertragung auf die nachfolgende Generation zu beginnen. 16

17 erben und vererben Steuersätze für Erbfälle und Schenkungen* Steuerpflichtiges Ver mögen** bis einschließlich Euro Euro Euro Euro Euro Euro > Euro Steuerklasse I II III *Steuersätze in Prozent. **Oberhalb der im Anhang genannten Freibeträge. Zu den einzelnen Steuerklassen gehören: Steuerklasse I Ehegatte, Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.) sowie beim Erwerb durch Erbschaft Eltern und Großeltern. Steuerklasse II Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, Geschwister, Kinder der Geschwister (also Neffen und Nichten), Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte. Steuerklasse III Alle übrigen Erben (oder Beschenkten), z. B. der nichteheliche eingetragene Lebenspartner. 17

18 Immobilien ein besonderer Fall Barvermögen und Immobilienvermögen wurden im Erbfall oder im Falle einer Schenkung bislang unterschiedlich behandelt. Seit dem hat der Gesetzgeber in seinem Erbschaftsteuerreformgesetz die nicht gerechtfertigten Unterschiede im Steuerwert von Aktien, Bargeld, Immobilien und betrieblichem Vermögen behoben. LBS-Tipp Holen Sie sich zu Rechts- und Steuerfragen fachlichen Rat ein, wenn Sie eine Immobilie verschenken möchten oder geerbt haben. Immobilien werden seitdem nach dem Verkehrswert bewertet. Eine Ausnahme gibt es jedoch für das Eigenheim. Selbstgenutzte Wohnimmobilien können ohne Rücksicht auf den Verkehrswert steuerfrei an den Ehepartner verschenkt oder vererbt werden. Allerdings darf der Ehepart- 18

19 erben und vererben ner das Wohnheim innerhalb der folgenden 10 Jahre nicht verkaufen oder vermieten. Auch Kinder, die Enkel verstorbener Kinder sowie der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können die selbstgenutzte Immobilie steuerfrei erben oder geschenkt bekommen. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass diese Personengruppe in der übertragenen Immobilie 10 Jahre selbst wohnen muss. Die Wohnfläche darf pro Erbe / Beschenkter nicht größer als 200 qm sein. Als begünstigtes Eigenheim gelten alle inländischen, in einem Mitgliedsstaat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, die den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen. Wenn Sie Ihren Kindern Ihr Haus schenken möchten, sollten Sie dabei aber folgendes bedenken: Falls Sie binnen zehn Jahren nach der Schenkung unterhaltsbedürftig und vom Sozialamt unterstützt werden, kann das Sozialamt verlangen, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird, damit das Haus verkauft und die Kosten des Sozialamtes gedeckt werden können. Wichtig bei Immobilienschenkungen ist, dass sie nur mit notarieller Beurkundung gültig sind und ins Grundbuch eingetragen werden. 19

20 Tipps für Erben Erben macht reich so lautet die landläufige Meinung. Doch darauf sollten Sie sich besser nicht verlassen. Nicht immer ist gleich erkennbar, ob der Erblasser mehr Schulden als Vermögensgegenstände hinterlässt und teilbar ist eine Erbschaft nicht. Wenn Sie also unsicher sind, vermeiden Sie zunächst alles, was später als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte, z. B. das Entgegennehmen von Gegenständen und das Beantragen eines Erbscheins. Denn: Wer eine Erbschaft annimmt, kann sie später möglicherweise nicht wieder zurückweisen und bleibt damit gegebenenfalls auf Schulden sitzen. Auch das Erben einer Immobilie hat mitunter seine Tücken, z. B. wenn die ererbte Immobilie noch nicht abbezahlt ist. Aber keine Sorge, ein Grund zum Verkauf ist das noch nicht. Gewöhnlich wird nämlich auch das Darlehen auf die Erben übertragen. Problematischer ist die Lage, wenn z. B. eine Erbengemeinschaft erbt. In diesem Fall darf keiner ohne die Zustimmung der anderen über das Haus verfügen. Meist kann und will nur einer der Erben im Haus wohnen und nicht selten 20

21 erben und vererben kommt es vor, dass die anderen ihren Anteil nicht schenken oder verkaufen wollen. Wenn Sie das Haus behalten möchten, können Sie endlosen Streit verhindern und eine schnelle Entscheidung herbeiführen: Per Gesetz hat jeder Erbe das Recht, jederzeit eine Auseinandersetzung des Erbes zu verlangen ( 2042 BGB). Die Erbengemeinschaft schließt dafür einen sogenannten Auseinandersetzungsvertrag, in dem sie den Auszahlungsbetrag vereinbart und notariell beurkunden lässt. Wohl dem, der vorgesorgt hat und z. B. auf einen zuteilungsreifen Bausparvertrag zurückgreifen kann, um die Miterben auszuzahlen und so einem langwierigen Streit aus dem Wege zu gehen. LBS-Tipp Auch beim Erben gilt: Immobilie kritisch unter die Lupe nehmen wie beim Kauf. Miterben auszahlen: Finanzierungsoption mit Bausparvertrag Wer bereits seit Jahren seinen Bausparvertrag bespart, dem steht häufig schon bald die Bausparsumme zur Verfügung, mit der er seine Miterben auszahlen kann. Aber auch wenn der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif ist (oder die Summe nicht ausreicht), eröffnet ein Bausparvertrag Chancen: Erste Option: Bausparsummen lassen sich herabsetzen oder teilen. Dann ist die Zuteilung meist in wenigen Monaten möglich. Das Guthaben und ein zinsgünstiges Darlehen stehen dann schnell zur Verfügung. 21

22 Zweite Option: Sie beantragen ein zwischenfinanziertes Darlehen. Die LBS überbrückt die Zeit bis zur Zuteilung des Vertrages mit einem preiswerten Darlehen. Dritte Option: Wenn Sie noch keinen Bausparvertrag haben, eignet sich eine Vorfinanzierung. Sie schließen einen neuen Vertrag ab und überweisen Ihre monatlichen Raten. Mit der Zuteilung löst der Bausparvertrag die Vorfinanzierung ab. Sie tilgen jetzt nur noch das zinsgünstige Bauspardarlehen. LBS-Tipp Weiterreichende Informationen zum Thema Erben und Vererben sowie eine Checkliste Geregelter Nachlass finden Sie im Sparkassen-Ratgeber Ver mögen weitergeben und weiterpflegen. Sie sollten sich der Situation bewusst sein: Jeder von uns wird irgendwann zum Erblasser. Wer die sich hierum rankenden Fragen geklärt hat, macht es leichter für sich und seine Erben. Wenn Sie sich gerade Gedanken über die Gestaltung Ihres Nachlasses machen, sollten Sie auch in jedem Fall darüber nachdenken, ob Sie nicht zusätzlich eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht vereinbaren wollen. Informationen hierzu erhalten Sie in den Broschüren Betreuungsrecht und Patientenverfügung, die vom Bundesministerium für Justiz herausgegeben und dort angefordert werden können. 22

23 erben und vererben Glossar Erbschein: Der Erbschein weist einen Erben als rechtmäßigen Erben aus, und zwar mit dem Inhalt, der sich aus dem Erbschein ergibt. Damit steht allerdings noch nicht fest, dass der im Erbschein Genannte wirklich zu dem im Erbschein genannten Teil Erbe ist. Dieser Umstand wird aber aufgrund des erteilten Erbscheins vermutet. Gesetzliche Erbfolge: Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Sie bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Die Rangfolge richtet sich grob gesagt nach dem Grad der Verwandtschaft. Gesetzlicher Pflichtteil: Er gewährt den Abkömmlingen des Erblassers, seinem Ehegatten und zum Teil den Eltern sowie seinem Lebenspartner auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Testierfähigkeit: Sie beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann jedoch ein Minderjähriger wirksam ausschließlich ein 23

24 öffentliches Testament errichten. Eine geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen Willen frei von Einflüssen Dritter bilden und äußern kann. Unsere Broschüre soll Ihnen einen ersten Einblick in die Regelungen des Erbrechts geben. Dabei kann dieser Leitfaden natürlich die existierenden gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten nicht umfassend darstellen. Für eine maßgeschneiderte Rechts- und Steuerberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Notar, Rechtsanwalt und/oder Steuerberater. Diese Publikation wurde mit äußerster Sorgfalt bearbeitet, Verfasser und Verlag können für den Inhalt jedoch keine Gewähr übernehmen. 24

25 erben und vererben Anhang: Notargebüren (in Euro, Stand 1/2010) Vermögen Beurkundungsgebühr (einfaches Testament) Beurkundungsgebühr (gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag) Einmalige Verwahrungsgebühr ,00 144,00 18, ,00 264,00 33, ,00 414,00 51, ,00 714,00 89, , ,00 126, , ,00 201, , ,00 276, , ,00 351,75 25

26 Anhang: Steuerfreibeträge (Stand 1/2010) Allgemeine Freibeträge Besondere Versorgungsfreibeträge Ehegatte, eingetragener Lebenspartner Euro Euro* Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder Euro Bei Kindern und Stiefkindern bis zum 27. Lebensjahr zwischen und Euro, altersabhängig* Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder Euro Eltern und Voreltern Euro Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Kinder der der geschiedene Ehegatte (Steuerklasse II) Euro Alle übrigen Erwerber und Empfänger von Zweckzuwendungen Euro *Evtl. Kürzung um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen. 26

27 erben und vererben Auszug von Freibeträgen für besondere Vermögensgegenstände** für Personen der Steuerklasse I Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung, soweit der Wert Euro nicht übersteigt. Andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert Euro nicht übersteigt. für Personen der Steuerklasse II und III Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung sowie andere körperliche Gegenstände, soweit der Wert Euro nicht übersteigt. **Die Freibeträge für besondere Vermögensgegenstände gelten nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. 27

28 LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg Internet Jägerstraße 36, Stuttgart Postfach , Stuttgart Telefon Telefax Siegfried-Kühn-Straße 4, Karlsruhe Postfach 14 60, Karlsruhe Telefon Telefax PR 05 1/10. Irrtum und Änderungen vorbehalten. Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. Sparkassen-Finanzgruppe

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