Erben Å Testament. 18. Oktober VHS LÄnen HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHTSANWÄLTE-FACHANWÄLTE-STEUERBERATER

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1 Erben Å Testament 18. Oktober 2011 VHS LÄnen

2 Vererben Å Testament Teil 1 erbrechtliche Grundlagen Georg Grotefels Rechtsanwalt Fachanwalt fär Familienrecht Fachanwalt fär Arbeitsrecht Fachanwalt fär Verkehrsrecht Dortmund und LÄnen

3 Gesetzliche Erbfolge Ç Erbschaft nicht an alle Verwandten Ç NÉhere Verwandte schlieñen entferntere aus Ç Aufteilung nach Ordnungen Ç NachkÖmmlinge ersetzen Erben (Vater Å Bruder)

4 Gesetzliche Erbfolge Ç Erbfolge nach StÉmmen Ç z. B. Sohn-Enkel-GroÑenkel Ç Stammbaum aufzeichnen! Ç Erben kann nur, wer zum Zeitpunkt des oder des Erblassers lebt, Ausnahme: Nasciturus

5 Gesetzliche Erbfolge GroÄvater GroÄmutter 3. Ordnung Vater Mutter 2. Ordnung Bruder Erblasser Sohn + Tochter 1. Ordnung Enkel

6 Gesetzliche Erbfolge UrgroÄm.. + UrgroÄv. + UrgroÄm. + UrgroÄv. + UrgroÄm. + UrgroÄv. + UrgroÄm. + UrgroÄv. + GroÄvater + GroÄmutter + GroÄvater + GroÄmutter + GroÄenkel Vater + Mutter + Erblasser +

7 Erbrecht des Ehegatten Erbrechtliche Regelung: Ç Neben Erben erster Ordnung: Ü Ç Neben Erben zweiter Ordnung: á Ç Neben GroÑeltern: á Ç Neben sonstigen Erben der dritten oder entfernteren Ordnung: Alles

8 Erbrecht des Ehegatten GÄterstand mañgeblich: Ç Bei Zugewinngemeinschaft: Å Neben Erben erster Ordnung: zusétzlich Ü Å Neben Erben der zweiten Ordnung und GroÑeltern: zusétzlich á Ç Bei GÄtertrennung: Keine ErhÖhung des Erbteils Ç Bei GÄtergemeinschaft verbleibt vorab HÉlfte bei Äberlebendem Ehegatten, sonst Erbrecht

9 Erbrecht des Ehegatten Sonderfall GÄtertrennung: Ç Bei einem Kind oder zwei Kindern: Å Alle erben zu gleichen Teilen Ç Bei einem Kind á Ç Bei zwei Kindern 1/3 Ç Bei drei Kindern oder mehr: Ü

10 Anfall der Erbschaft Ç Erbschaft féllt dem Erben von selbst zu Ç Nicht erforderlich: Å Annahme Å Kenntnis von der Erbschaft Ç VermÖgen geht als Ganzes an die Erben Ç Ausschlagung möglich: Å Z.B. bei àberschuldung der Erbmasse

11 Unvererbliche Rechte und Pflichten Ç Unvererblich sind: Å HÖchstpersÖnliche Rechte und Pflichten Ç z.b. aus der ehelichen Lebensgemeinschaft Ç aus dem ArbeitsverhÉltnis (Arbeitspflicht) Ç aus einem NieÑbrauchsrecht

12 Ausschlagung der Erbschaft Ç Erbe kann ausgeschlagen werden Å Innerhalb von 6 Wochen Ç ab Kenntnis des Erbfalles Ç oder nach ErÖffnung der letztwilligen VerfÄgung Å Innerhalb von 6 Monaten Ç bei Auslandsaufenthalt des Erben Ç Ausschlagung erfolgt durch ErklÉrung gegenäber dem Nachlassgericht

13 Erbanspruch des nichtehelichen Kindes Ç GrundsÉtzlich Erbe erster Ordnung beider Eltern Ç Wenn Vater mit anderer Frau als der Mutter verheiratet und eheliche Kinder vorhanden: keine ânderung, auch nicht mehr: Å Erbersatzanspruch Å In HÖhe des Erbteils Å In Geld

14 ErbunwÄrdigkeit Ç ErbunwÄrdig ist, wer Å Erblasser vorsétzlich getötet oder es versucht hat Å Erblasser in Zustand versetzt hat, dass dieser keine lw. VerfÄgung treffen konnte Å Lw. VerfÄgung in strafbarer Weise gefélscht oder vernichtet hat Ç Folge: Å Von der Erbschaft ausgeschlossen Å Durch Anfechtungsklage geltend zu machen

15 Erbschein Ç Erteilung auf Antrag Ç Angabe von: Å Todeszeitpunkt Å Grund fär Erbrecht Å Personen, durch die das Erbrecht gemindert wird Å VerfÄgungen von Todes wegen Å AnhÉngigen Rechtsstreiten wegen des Erbes Ç Nachweis durch Öffentliche Urkunden

16 Testament Ç TestierunfÉhig sind: Å MinderjÉhrige unter 16 Jahren Å GeistesgestÖrte, Geistesschwache, wenn sie nicht in der Lage sind, Bedeutung des Testaments zu erkennen Ç Nur Öffentliches Testament (Notar) können errichten: Å MinderjÉhrige bis 18 Jahren Å Analphabeten, Blinde

17 Testament: Formen Ç EigenhÉndig Å VollstÉndig eigenhéndig geschrieben und unterschrieben Å Datum muss nicht Ç äffentlich Å Vor Notar Ç Nottestament Å Wenn zu befärchten ist, dass Erblasser stirbt, bevor Notar erreichbar ist Å Vor dem BÄrgermeister und zwei Zeugen Å MÄndlich vor drei Zeugen, wenn Erblasser Ç An abgesperrtem Ort Ç In naher Todesgefahr

18 Testament: Inhalt Ç Testierfreiheit Ç MÖgliche Regelungen: Å Erbeinsetzung Å VermÉchtnis Å Teilungsanordnung Å Auflagen Å Bestimmung Testamentsvollstrecker Å Bestimmung Art und Weise der Bestattung Å Bestimmung der Vormundschaft

19 Vor- und Nacherbenschaft Ç ZunÉchst Person I als Erbe eingesetzt (Vorerbe) Ç Dann bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses Person II (Nacherbe) Ç Vorerbe ist Inhaber des Nachlasses Ç Aber beschrénkt: Å Keine VerfÄgungen Äber GrundstÄcke, wenn Rechte des Nacherben eingeschrénkt oder vereitelt Å Keine unentgeltlichen VerfÄgungen Äber NachlassgegenstÉnde

20 VermÉchtnis Ç Zuwendung VermÖgensgegenstand ohne Einsetzung als Erben Ç VermÉchtnisnehmer hat Anspruch gegen Erben auf Herausgabe bzw. Zahlung Ç VermÉchtnisnehmer haftet nicht fär Schulden des Erblassers Ç VorausvermÉchtnis an Erben Å Wird auf Erbteil nicht angerechnet

21 Weitere mögliche Regelungen Ç Teilungsanordnung Å Zuwendung einzelner GegenstÉnde an bestimmte Erben Ç Auflagen Å Verpflichtung des Erben zu bestimmter Leistung auch an Dritte Å Dritte können Leistung nicht verlangen

22 Testamentvollstrecker Ç Einer oder mehrere können bestimmt werden Ç Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen VerfÄgungen des Erblassers auszufähren Ç Nicht an Weisungen der Erben gebunden Ç Bei Pflichtverletzung: Schadenersatz

23 Widerruf des Testaments Ç Widerruf des Testaments oder einzelner VerfÄgungen darin durch Erblasser jederzeit möglich Å z.b. durch neues Testament Ç Auch reines Widerrufstestament Ç Nicht unbedingt in der gleichen Form Å Oder durch Vernichtung oder VerÉnderung

24 Anfechtung des Testaments Ç Anfechtung durch Dritte Å Nach Erbfall Ç Wenn Testament Irrtum enthélt Ç Oder durch TÉuschung zustande gekommen ist Ç Pflichtteilsberechtigter Äbergangen, weil dessen Existenz bei Errichtung des Testaments unbekannt war Å Frist: ein Jahr ab Kenntnis des Grundes Å GegenÄber Nachlassgericht

25 Gemeinschaftliches Testament Ç Form: Å Einer schreibt eigenhéndig, der andere unterschreibt mit Ç Inhalt Å Berliner Testament Ç Gegenseitige Erbeinsetzung, dann Dritter Erbe Ç àberlebender ist Vollerbe Ç àbergangene Kinder können Pflichtteil verlangen Ç Widerruf zu Lebzeiten durch jeden Ehegatten möglich

26 Ç Inhalt: Å Erbeinsetzung Erbvertrag Å Anordnung bestimmter VermÉchtnisse und Auflagen Ç Form: notarielle Beurkundung Ç Risiko: Erblasser ist gebunden und kann nicht widerrufen

27 Ausschluss des Pflichtteils Ç Nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Ç EntziehungsgrÄnde bis Ende 2009: Å TÖtungsabsichten Å Misshandlungen Å Verbrechen gegen Erblasser Å BÖswillige Verletzung der Unterhaltspflicht Å Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel Ç Entzug nach Verzeihen nicht mehr möglich

28 Erbrechtsreform 2010 Ç Vom Bundestag endlich beschlossen Ç in Kraft getreten Anfang 2010

29 Ausgleich fär Pflegeleistungen Ç Bisher: Å Nur bei Kindern, die Eltern pflegen Å und ihren bisherigen Beruf aufgegeben haben Ç demnéchst: Å jeder gesetzliche Erbe Å ohne Berufsaufgabe

30 Ç bisher: Ausschluss des Pflichtteils Å TÖtungsabsichten gegen Erblasser, Ehegatten, Kinder Å Misshandlungen gegen Erblasser, Ehegatten, Kinder Å Verbrechen gegen Erblasser, Ehegatten, Kinder Å BÖswillige Verletzung der Unterhaltspflicht Å Ehrloser und unsittlicher Lebenswandel

31 Ausschluss des Pflichtteils Ç jetzt: Å auch gegen Stiefkinder und Lebenspartner Å unsittlicher Lebenswandel entféllt, Å Entzug bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr ohne BewÉhrung und Pflichtteilsbelassung unzumutbar

32 PflichtteilsergÉnzungsanspruch Ç bisher: Å kann vom Berechtigten noch 10 Jahre nach der Schenkung verlangt werden Ç jetzt: Å graduell abnehmende BerÄcksichtigung Å Äber 10 Jahre Å im ersten Jahr 100%, im zweiten 90% usw.

33 Ç bisher: VerjÉhrung erbrechtlicher Å teilweise 30 Jahre Ç jetzt: AnsprÄche Å 3 Jahre, wie im gesamten BGB Ç Inkrafttreten am

34 Vererben Å Testament Teil 2 Steuern Thomas Grabowski Rechtsanwalt Steuerberater LÄnen und Dortmund

35 Besteuerung von Erbe und Schenkung Ç Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Besteuert werden: 1. VermÖgensanfall von Todes wegen 2. Schenkung unter Lebenden

36 Besteuerung von Erbe und Schenkung Steuerpflicht tritt ein, wenn der Erblasser oder der Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer InlÉnder sind, d.h. Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder fär InlandsvermÖgen

37 Besteuerung von Erbe und Schenkung Als Erwerb von Todes wegen gilt: - der Erwerb durch Erbfall, Erbersatzanspruch, VermÉchtnis oder aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruches - der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall - sonstige Erwerbe aufgrund Todesfall

38 Besteuerung von Erbe und Schenkung Beispiele zu sonstigen Erwerben aufgrund Todesfall: - Erwerb aufgrund des Vollzuges einer Auflage - àbergang eines Gesellschaftsanteiles - erhaltene Abfindung fär Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch oder fär den Verzicht auf die Erbschaft

39 Besteuerung von Erbe und Schenkung Als Schenkung unter Lebenden gilt: - jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird - Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich - was als Abfindung fär einen Erbverzicht gewéhrt wird - sonstige Erwerbe

40 Besteuerung von Erbe und Schenkung Entstehung der Steuer - bei Erwerb von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers - bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der AusfÄhrung der Zuwendung

41 Besteuerung von Erbe und Schenkung Wert des steuerpflichtigen Erwerbes: Steuerpflichtig ist die Bereicherung des Erwerbers ermittelt nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes soweit sich nicht steuerfrei ist => Neuregelung: Verkehrswerte

42 Besteuerung von Erbe und Schenkung Beispielsfall: Einfamilienhaus (Keller, Erdgesch. u. ausgebautes Dachgeschoss). Das Haus wurde 1967 errichtet und hat eine mittlere Ausstattung. Brutto-GrundflÅche nach den AuÇenmaÇen des GebÅudes betrågt 3 x 120 mé=360 mé Vergleichsmiete 6Ñ/mÉ WohnflÅche 160mÉ GrundstÖcksflÅche 500mÉ

43 Besteuerung von Erbe und Schenkung Wert bisher: Jahresmiete (6x160x12=Ñ11.520) Jahresmiete x 12,5 Ñ abzgl. Alterwertminderung (20,5%)./.Ñ Ñ Zuschlag 20% Ñ Bedarfswert Ñ abgerundet Ä

44 Besteuerung von Erbe und Schenkung Wert neu: GebÅudenormalherstellungswert 360mÉ x Ñ 720 = Ñ typisierte Gesamtnutzungsdauer bei Bj = 80 Jahre Alterswertminderung 41 Jahre ( ) x 1,25% Ñ GebÅudewert Ñ Bodenrichtwert Ñ 150/mÉ Ñ vorlåufige Sachwert Ñ Wertzahl bei Bodenrichtwert bis Ñ 150 = 0,9 GebÅudegesamtwert abgerundet Ä Differenz zw. altem/neuen Recht somit Ä oder 32,12%

45 Besteuerung von Erbe und Schenkung Übergang von Tante auf Neffen Altes Recht Neues Recht Bedarfswert Ñ pers. Freibetrag Ñ Steuerpfl. Erwerb Ñ Grundbesitzwert Ñ pers. Freibetrag Ñ Steuerpfl. Erwerb Ñ Schenkungsteuer 23% von Ñ Ä Schenkungsteuer 30% von Ñ Ä

46 Besteuerung von Erbe und Schenkung Aber: Nachweis eines anderen Wertes ist möglich durch z.b. SachverstÉndigengutachten (z.b. Zechenhaus in Selm, Grundbesitzwert nach BewG = ã , Wert nach Gutachten ã )

47 Besteuerung von Erbe und Schenkung Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind: - Vom Erblasser herrährende Schulden soweit sie nicht bereits bei der Wertermittlung beräcksichtigt worden sind - Verbindlichkeiten aus VermÉchtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteils- und ErbersatzansprÄchen - Kosten der Bestattung des Erblassers einschlieñlich der Kosten des Grabdenkmals und der Äblichen Grabpflege sowie die Kosten fär die Regelung des Nachlasses, ohne Nachweis sind hier ã abzugsféhig

48 Besteuerung von Erbe und Schenkung Nicht abgezogen werden kånnen: - Kosten fär die Verwaltung des Nachlasses - Schulden und Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit VermÖgensgegenstÉnden stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen - Die vom Erwerber zu entrichtende Erbschaftsteuer

49 Besteuerung von Erbe und Schenkung Stichtag der Bewertung: FÄr die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer mañgeblich (Todeszeitpunkt oder Zeitpunkt der AusfÄhrung der Zuwendung)

50 Besteuerung von Erbe und Schenkung Steuerbefreiungen: - Hausrat einschlieñlich WÉsche und KleidungsstÄcke soweit der Wert insgesamt ã nicht Äbersteigt (bei Erwerb durch Personen der Steuerklasse I) - Andere bewegliche körperliche GegenstÉnde, soweit der Wert ã nicht Äbersteigt (bei Erwerb durch Personen der Steuerklasse I) - Hausrat und andere bewegliche GegenstÉnde soweit der Wert ã nicht Äbersteigt (bei Erwerb durch Personen der Steuerklasse II) - Besondere Steuerbefreiungen bei KunstgegenstÉnden

51 Besteuerung von Erbe und Schenkung Steuerbefreiungen (Forts.): - Der DreiÑigste (Erwerb nach å 1969 BGB) - Zuwendung von Eigentum oder Miteigentum an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus von einem Ehegatten an den anderen - Ein steuerpflichtiger Erwerb bis ã 5.200, der Personen anféllt, die den Erblasser unentgeltlich Pflege oder Unterhalt gewéhrt haben - Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson fär Leistungen der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung erhélt bis zur HÖhe des Pflegegeldes

52 Besteuerung von Erbe und Schenkung Steuerbefreiungen (Forts.): - Der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches oder des Erbersatzanspruches - Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten - àbliche Gelegenheitsgeschenke - Zuwendungen an Religionsgesellschaften des Öffentlichen Rechts oder an inléndische jädische Kultusgemeinden sowie sonstige gemeinnätzige, kirchliche oder mildtétige Vereinigungen

53 Besteuerung von Erbe und Schenkung Steuerbefreiungen (Forts.): - Zuwendungen an politische Parteien - AnfÉlle an den Bund, ein Land oder eine inléndische Gemeinde - AnsprÄche aus Lastenausgleichsgesetz, Kriegsfolgengesetz, Bundesvertriebenengesetz etc. - Neu: privates Wohneigentum, wenn 10 Jahre selbst genutzt wird und bei Kindern nicht gråçer als 200qm WohnflÄche

54 Besteuerung von Erbe und Schenkung Steuerbefreiung BetriebsvermÅgen: ZukÖnftig 2 Optionen: 1. Betrieb wird 5 Jahre fortgeföhrt, Lohnsumme betrågt in den 5 Jahren nicht weniger als 400% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt, Verwaltungsvermágen nicht mehr als 50% => Verschonung von 85% des Çbertragenen BetriebsvermÅgens 2. Betrieb wird 7 Jahre fortgeföhrt, Lohnsumme betrågt nach 7 Jahren nicht weniger als 700% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt, Verwaltungsvermágen háchstens 10% => komplette Verschonung von der Erbschaftsteuer Problem auch hier: Bewertung des BetriebsvermÅgens

55 Besteuerung von Erbe und Schenkung BerÉcksichtigung fréherer Erwerbe: - Mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallenden VermÖgensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die fräheren Erwerbe nach ihrem fräheren Wert zugerechnet werden - Von der Steuer fär den Gesamtbetrag wir die Steuer abgezogen, die fär die fräheren Erwerbe zu erheben gewesen wére, oder die tatséchlich gezahlte Steuer, wenn diese höher ist

56 Besteuerung von Erbe und Schenkung Besteuerung nach Steuerklassen: - Steuerklasse I: Ehegatte die Kinder und Stiefkinder die AbkÖmmlinge der Kinder und Stiefkinder die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

57 Besteuerung von Erbe und Schenkung Besteuerung nach Steuerklassen: - Steuerklasse II: Eltern und Voreltern, soweit nicht Steuerklasse I die AbkÖmmlinge ersten Grades von Geschwistern die Geschwister die Stiefeltern die Schwiegerkinder die Schwiegereltern der geschiedene Ehegatte

58 Besteuerung von Erbe und Schenkung Besteuerung nach Steuerklassen: - Steuerklasse III: alle Äbrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen

59 Besteuerung von Erbe und Schenkung FreibetrÄge: - Der Ehegatte => Ñ Die Kinder, Stiefkinder und die Kinder verstorbener Kinder => Ñ àbrige Personen der Steuerklasse I => Ñ Personen der Steuerklasse II => Ñ Personen der Steuerklasse III => Ñ

60 Besteuerung von Erbe und Schenkung VersorgungsfreibetrÄge: - Der Äberlebende Ehegatte => ã Kinder bis 5 Jahre => ã Kinder Äber 5 bis 10 Jahre => ã Kinder Äber 10 bis 15 Jahre => ã Kinder Äber 15 bis 20 Jahre => ã Stehen aus Anlass des Todes nicht der Erbschaftssteuer unterliegende VersorgungsbezÄge zu, wird der Freibetrag um den Kapitalwert der VersorgungsbezÄge gekärzt

61 Besteuerung von Erbe und Schenkung SteuersÄtze: Wert des Erwerbs bis I II III àber

62 Besteuerung von Erbe und Schenkung Steuerschuldner: - Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker - Bei Zweckzuwendungen der mit der AusfÄhrung der Schenkung beschwerte - Der Nachlass haftet bis zur Auseinandersetzung fär die Steuer der am Erbfall beteiligten - Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mittel der Vorerbschaft zu entrichten

63 Besteuerung von Erbe und Schenkung Anzeigepflichten: - Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erbfall dem zusténdigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen - Wer geschéftsméñig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden VermÖgens befasst ist (z.b. Bank), hat Äber das von ihm verwaltete VermÖgen entsprechend Anzeige gegenäber dem Erbschaftsteuerfinanzamt zu machen - Versicherungsunternehmen haben vor Auszahlung Anzeige zu machen

64 Besteuerung von Erbe und Schenkung Anzeigepflichten: - Gerichte, BehÖrden, Beamte und Notare haben dem Erbschaftsteuerfinanzamt Äber diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse oder Anordnungen Anzeige zu machen, die fär die Festsetzung von Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können

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