Fakten zum Erbrecht. Gesetzliche Erbfolge Berliner Testament Steuern.
|
|
- Edith Otto
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fakten zum Erbrecht Gesetzliche Erbfolge Berliner Testament Steuern Alle nachfolgenden Ausführungen erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Januar
2 Das gilt ohne Testament: Die gesetzliche Erbfolge Ehegattenerbrecht Der Ehegatte gehört keiner Ordnung an, sondern hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht ( 1931 BGB). Ehegatte Voraus : Gesetzliches Vermächtnis über Haushaltsgegenstände / Hochzeitsgeschenke; neben Verwandten der 1. Ordnung nur, wenn tatsächlich benötigt ( 1932). Mietwohnungsvertrag ( 563 BGB) Dreißigster ( 1969 BGB) Gesetzliche Erbquote des Ehegatten Neben Verwandten 1. Ordnung: ¼ Neben Verwandten 2. Ordnung: ½ Neben Großeltern: ½ (aber: 1931 I 2) Neben ferneren Verwandten: Alles Daneben bei gesetzlichem Güterstand: Pauschalierter Zugewinnausgleich: ¼ Alternativ: güterrechtliche Lösung, wenn Ehegatte nicht bedacht wurde oder ausschlägt. Folge: Anspruch auf Zugewinnausgleich und zusätzlich kleiner Pflichtteil. Strittig, ob Ehegatte stattdessen großen Pflichtteil verlangen (und auf Zugewinn-Ausgleich verzichten) kann 2
3 Verwandtenerbrecht Urgroßeltern Großeltern Großtanten/ Großonkel Eltern Tanten/ Onkel weitere Erblasser Geschwister Cousinen/ Vettern 4. Ordnung Neffen/ Nichten weitere Kinder weitere 3. Ordnung Enkel weitere 1. Ordnung 2. Ordnung Rangfolge unter den gesetzlichen Erben: 1) Verwandte einer niedrigeren Ordnung schließen alle Verwandten höherer Ordnungen von der Erbfolge aus ( 1930 BGB). Beispiel: Hat der Erblasser, so haben seine Eltern kein gesetzliches Erbrecht. 2) Innerhalb derselben Ordnung wird gleichberechtigt nach Stämmen vererbt. Beispiel: Jedes Kind des Erblassers begründet einen Stamm. 3) Innerhalb der Stämme (bei Ordnungen 1-3) gilt jeweils: a) Repräsentationsprinzip ( 1924 II): Lebende Stammeltern schließen die durch sie mit dem Erblasser verwandten Personen von der Erbfolge aus. Bsp: Lebt ein Kind des Erblassers, hat der Enkel kein gesetzliches Erbrecht. b) Eintrittsprinzip ( 1924 III): treten an die Stelle der jeweiligen Stammvorfahren. 4) Ab der 4. Ordnung gilt nicht mehr die Erbfolge nach Stämmen, sondern das Gradsystem, d.h. es erbt derjenige alles, der durch die geringere Zahl von Geburten mit dem Erblasser verwandt ist. 3
4 Berliner Testament I. Was ist ein Berliner Testament? Das klassische Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, bei dem sich die Eheleute zunächst jeweils gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Erbe(n) des länger Lebenden der Eheleute soll(en) dann das gemeinsame Kind / die gemeinsamen Kinder werden. II. Was ist der Zweck? Die Ausgangslage ist meist folgende: Die Eheleute haben ein oder mehrere Kinder. Die Kinder sollen nach dem Tod beider Ehegatten das gesamte Familienvermögen erben, aber eben erst dann. Beim Tod des ersten Ehegatten soll zunächst der länger lebende Ehegatte alleine erben, damit dieser optimal abgesichert ist, v.a. für den Fall der Pflegebedürftigkeit. Die Kinder werden deshalb im Berliner Testament zunächst enterbt. Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe. Im Gegenzug werden die Kinder aber als Erben des länger lebenden Ehegatten eingesetzt. III. Nacherbe oder Schlusserbe? Eine wichtige Unterscheidung ist, ob der überlebende Ehegatte das geerbte Vermögen zur freien Verwendung erhält oder ob er das Geerbte lediglich als Treuhänder für die Kinder verwalten soll. Überraschenderweise ist der gesetzliche Regelfall das Treuhändermodell. Schreibt man also: Zuerst erbt der Ehegatte, dann die Kinder, so kann der überlebende Ehegatte in seiner finanziellen Freiheit stark eingeschränkt sein. Er darf das Vermögen dann nämlich nicht frei verbrauchen, sondern muss es für die Kinder in der Substanz erhalten. Diese Konstellation nennt man Vor-/Nacherbschaft. Die meisten Eheleute möchten aber stattdessen das Voll-/Schlusserben-Modell. Um dies zu erreichen, sollte man im Testament eine ausdrückliche Regelung aufnehmen. Vergisst man dies, kann der Ehegatte als Vorerbe geknebelt sein. Ferner sollte man im Testament regeln, ob der überlebende Ehegatte das Testament später noch ändern darf. Ohne eine solche Regelung tritt mit dem Tod des ersten Ehegatten eine Bindungswirkung ein. Die Details sind kompliziert. IV. Risiko Pflichtteilsanspruch Mit dem typischen Berliner Testament wollen die Ehegatten erreichen, dass die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch beim Tod des ersten Ehegatten gerade nicht geltend machen, da dem länger lebenden Ehegatten das Vermögen ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Entziehen kann man den Pflichtteil nur in absoluten Extremfällen, deshalb versucht man durch eine sog. Strafklausel, es für die Kinder wirtschaftlich unattraktiv zu machen, den Pflichtteil zu fordern. V. Steuern Ein möglicher Nachteil des Berliner Testaments ist, dass die Steuerfreibeträge nicht optimal ausgenutzt werden. Das gesamte Vermögen der Eheleute verschmilzt beim Tod des ersten Ehegatten ja auf den länger lebenden Partner. Es kann deshalb passieren, dass beim Tod des zweiten Ehegatten (mehr) Erbschaftssteuer gezahlt werden muss, als wenn das Vermögen gleich beim Tod des ersten Ehegatten (auch) auf die Kinder verteilt worden wäre. Nebenstehendes Beispiel stellt nur eine Anregung dar! Jeder Einzelfall erfordert eine individuelle Testamentsgestaltung. Es ist daher nicht sinnvoll, dieses Beispiel ungeprüft zu übernehmen. 4
5 Formulierungsbeispiel Unser Letzter Wille! Wir, die Eheleute Max Muster (geb. am ) und Eva Muster (geb. am ) haben gemeinsam die Kinder Tina (geb. am ) und Monika (geb. am ). Weitere Kinder hat keiner von uns beiden. Wir sind an der gemeinschaftlichen Verfügung über unseren Nachlass nicht gehindert. Vorsorglich widerrufen wir hiermit alle zeitlich vorangegangenen letztwilligen Verfügungen, so dass für den Fall unseres Todes nur das hier Folgende gilt: (1) Verfügungen für den ersten Todesfall Für den Todesfall des Ersten von uns beiden setzen wir uns hiermit gegenseitig zu unseren alleinigen, unbeschränkten und ausschließlichen Erben ein. Für den Fall, dass ein Kind (bzw. dessen ) beim ersten Todesfall den Pflichtteil geltend macht, so ist der überlebende Ehegatte berechtigt, das den Pflichtteil geltend machende Kind (bzw. dessen ) von der Schlusserbfolge auszuschließen., also für den Todesfall des länger lebenden von uns zu enterben. (2) Verfügungen für den zweiten Todesfall Erben des Letztversterbenden von uns werden unsere gemeinsamen zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen entsprechend den Regeln über die gesetzliche Erbfolge. Für den Fall, dass wir gleichzeitig oder aufgrund derselben Gefahr versterben sollten, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. (3) Wechselbezüglichkeit / Abänderungsrecht Alle vorstehenden Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sind wechselbezüglich. Nach dem Tod des Ersten von uns ist der Überlebende zu Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der Bestimmungen für den zweiten Todesfall nur wie folgt berechtigt: a) Der Überlebende von uns kann innerhalb des Kreises der gemeinschaftlichen die Erbfolge ändern und einzelne von der Erbfolge zu Gunsten anderer ausschließen. Ferner kann der Überlebende die Schlusserben mit beliebigen Vermächtnissen oder Auflagen zu Gunsten gemeinschaftlicher beschweren. b) Der Überlebende von uns ist aber nicht berechtigt, durch Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen andere Personen als gemeinschaftliche zu begünstigen. (4) Ausschluss der Anfechtung All diese Verfügungen treffen wir unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Ableben eines jeden von uns vorhanden sind. Eine Anfechtung dieses Testaments nach 2079 BGB scheidet somit aus. Ferner verzichten wir auf ein eventuelles künftiges Anfechtungsrecht wegen Irrtums gem BGB. Regensburg, den 8. Januar 2010 Max Muster Erna Muster Wichtig: Das gesamte Testament muss von einem der Eheleute eigenhändig geschrieben und von beiden Eheleuten eigenhändig unterzeichnet werden. Andernfalls ist das Testament vollständig unwirksam und es gilt stattdessen die gesetzliche Erbfolge! 5
6 Steuern bei Erbschaft und Schenkung Steuerklassen 15 ErbStG I II III Steuerklassen Personenkreis (nach dem Verhältnis zum Erblasser) Ehegatte Kinder und Stiefkinder sowie deren Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also bei Schenkungen) Geschwister und deren ersten Grades Stiefeltern Schwiegerkinder und Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich... Steuersätze Steuersätze in der jeweiligen Steuerklasse (in %) 19 ErbStG Betrag in * I II (2009) II (ab 2010) III über * Es handelt sich um Freigrenzen, d.h. bei Überschreiten der Grenze muss der gesamte Betrag nach dem höheren Steuersatz versteuert werden, nicht nur der die Grenze übersteigende Teil. Allerdings gibt es Härteausgleichregeln ( 19 Abs. 3 ErbStG) für Grenzfälle. 6
7 Erwerber / Begünstigter Freibeträge Persönlicher Freibetrag (in ) Ehegatten I Kinder des Erblassers verstorbener Kinder der Kinder Eltern / Voreltern bei Erwerb von Todes wegen Eltern / Voreltern bei Schenkungen Geschwister / deren 1. Grades Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten Eingetragene Lebenspartner alle übrigen Erwerber I I I I Steuerklasse Hausratsfreibetrag 2 (in ) Versorgungsfreibetrag 3 (in ) bis II II II II III III Anmerkungen: 1 Betriebsvermögen sowie Vermögen in Land- und Forstwirtschaft werden unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert behandelt. Dort gelten komplizierte Sonderregeln. 2 Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein Freibetrag gemäß 13 ErbStG für Hausrat (entspricht weitgehend dem Voraus, nicht für Grundstückszubehör und Zahlungsmittel wie Aktien, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.) Nur in Steuerklasse I daneben ein weiterer Freibetrag von Euro für andere bewegliche Güter (z.b. Reiseandenken). In Steuerklassen II und III gilt der Hausratsfreibetrag nicht zusätzlich zum persönlichen Freibetrag, sondern wird hierauf angerechnet. 3 Ehegatte/eingetragener Lebenspartner und Kinder erhalten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag ( 17 ErbStG). Bei den Kindern ist dieser vom Alter abhängig: Für Kinder bis 5 Jahre Euro, von über 5 bis zu 10 Jahren Euro, von über 10 bis zu 15 Jahren Euro, von über 15 bis zu 20 Jahren Euro, von über 20 bis 27 Jahren Euro. Der Versorgungsfreibetrag (bei Ehegatten wie Kindern) wird allerdings um den Kapitalwert einer eventuellen Hinterbliebenenrente gekürzt (die ihrerseits nicht der Erbschaftssteuer unterliegt). 7
8 Kanzlei für Erbrecht Bernhard Schmeilzl Rechtsanwalt & Master of Laws Katrin Groll Rechtsanwältin Kanzlei Regensburg Bischof-von-Henle-Str. 2a (Ecke Friedenstraße) Regensburg Tel Kanzlei München Lindwurmstraße 3 Am Sendlinger-Tor-Platz München Tel
Fakten zum Erbrecht. Gesetzliche Erbfolge Berliner Testament Pflichtteil Steuern. www.grafpartner.com
Fakten zum Erbrecht Gesetzliche Erbfolge Berliner Testament Pflichtteil Steuern Alle nachfolgenden Ausführungen erfolgen ohne Gewähr und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 2012 www.grafpartner.com
Muster-Testamente. Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage:
Muster-Testamente Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage: Ehegatten mit (gemeinschaftlichen) Kindern länger lebender Ehegatte soll optimal abgesichert werden Kinder sollen nach dem
Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland
Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3
Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz
Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:
Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben
Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch
Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main
Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten
Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE
Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche
Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1
Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat
Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.
Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard
Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie
Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche
Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes -
Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V. V. V. V. V. V. V. IV. IV. IV. IV. 1928 1928 III. III. II. 1925 1926 Geliebte I.
Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden
Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452
14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.
RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt
S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs
S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf
Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien
Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig
Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt
Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte
1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln
EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,
Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament
Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen
Grundzüge der Nachlassplanung
Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater
Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:
Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung
Immobilien richtig weitergeben und vererben.
Immobilien richtig weitergeben und vererben. Was soll aus meiner Immobilie einmal werden? Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt wird sich eines Tages fragen, was damit passieren soll. Wer soll sie einmal
Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar
Vorsicht... Erbschaft! Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht
Behindertentestament Erbvertrag
Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951
Erbschaft- und Schenkungsteuer
1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen
Handbuch Erben und Vererben interna
Handbuch Erben und Vererben interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1) Wie Sie ein Berliner Testament aufsetzen... 7 2) So setzen Sie ein Einzeltestament auf... 25 3) Alles zur Erbengemeinschaft... 42
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-
Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula
Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer
Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des
Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung
Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern
Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird
9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben
Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis
Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:
Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 4 Pflichtteilsrecht (I.-IV.)
Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 4 Pflichtteilsrecht (I.-IV.) I. Grundgedanke Das Gesetz geht davon aus, dass bei bestimmten qualifizierten formellen Naheverhältnissen die Verfügungsfreiheit des
ERBEN UND VERERBEN SIMPLIFIED
Judith Engst ERBEN UND VERERBEN SIMPLIFIED FinanzBuch Verlag Was geschieht, wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht?»geht es nicht auch ohne Testament?«, fragen sich viele Menschen, die nicht gern
Schnellübersicht. Wegweiser. Schnellübersicht
Wegweiser Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Es ist nie zu früh für ein Testament 7 2 Die gesetzliche Erbfolge 9 3 Verschiedene Formen letztwilliger Verfügungen 33 4 Testier- und Erbfähigkeit 37 5 Form
Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres
Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung. Vortrag von WP/StB Matthias Witt
Steuerliche Fragen bei der Testamentsgestaltung Vortrag von WP/StB Matthias Witt Erwerb von Todes wegen Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes
VERERBEN IN ZWEI STUFEN
VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:
Testamentsformen, Erbfolge. - Leitfaden -
Testamentsformen, Erbfolge - Leitfaden - erstellt durch: Rechtsanwalt André Tschörner Hindenburgstr. 31 73760 Ostfildern Tel.: 0711/ 348 20 39 Fax.: 0711/ 348 25 39 Der Leitfadeninhalt ist nach bestem
T A X W R K beraten gestalten vertreten
Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen
Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:
Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen
Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster
Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften
Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 1. Was bestimmt das Gesetz? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u. a. das Erbrecht. Es bestimmt,
Alarm für Thomas Britzger
Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht
Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.
Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin
Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer
Was ist zu beachten? Übersicht Warum ein Testament? Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was? Testament und Erbvertrag: Gestaltungsmöglichkeiten Grenze der Testierfreiheit: Pflichtteilsrecht Erbschaftsteuer:
Erbrecht für Versicherungsmakler
Erbrecht für Versicherungsmakler Vortrag im Rahmen der Hauptstadtmesse der Fonds Finanz Maklerservice GmbH im September 2014 Referentin: Ulrike Specht Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Paluka
Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
Newsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern
Newsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern Dezember 2013 Begriffe Versicherungsnehmer, das ist diejenige Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen
Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament
Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament Hiermit lege ich, Hans Schmidt, geb., wohnhaft., meinen letzten Willen wie folgt fest: 1. Zu meinem Alleinerben setze ich den Gemeinnützigen Verein der Katzenfreunde«mit
Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
ERBRECHT. Die wichtigsten Stichpunkte zum Ehe-, Familien- und Erbrecht. CHRISTINA ANJA GIESE Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
ERBRECHT Die wichtigsten Stichpunkte zum Ehe-, Familien- und Erbrecht CHRISTINA ANJA GIESE Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Liebe Mandanten, Einzeltestamente, Ehegattentestamente, Vorsorgevollmachten
Informationen. zum Erbrecht für Eltern von behinderten Kindern. Stand: Oktober 2005. Vortrag vom 16.11.2005 Verein für Angehörige psychisch Erkrankter
Informationen zum Erbrecht für Eltern von behinderten Kindern Stand: Oktober 2005 Vortrag vom 16.11.2005 Verein für Angehörige psychisch Erkrankter von Rechtsanwältin Barbara Brauck - Hunger Telemannstr.
Das Berliner Testament
Das Berliner Testament Besonderheiten und Fallstricke Von RA Dr. Ulrich Zacharias Berlin - Adlershof Das klassische Berliner Testament: Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Erben des Überlebenden
Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.
Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)
Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
Richtig vererben was Sie wissen sollten
Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach
Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl
1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat
Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich
Institut Français de Cologne 12. Juni 2006 Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Isabelle Steinhauser, Rechtsanwältin Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat EPP, GEBAUER & KÜHL Worringer Str.
Erbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer
Erbe, Erbschaft, Testament Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rahmenbedingungen: - die gesetzliche Erbfolge - das Pflichtteilsrecht - die
So schreibe ich mein Testament
. Zwißler Petzold So schreibe ich mein Testament Ohne Rechtsanwalt, ohne Notar Mit Musterformulierungen und Gestaltungsvorschlägen 14., aktualisierte Auflage Neues europäisches Erbrecht WALHALLA Rechtshilfen...
Wer erbt eigentlich was?
Wer erbt eigentlich was? Die sogenannte gesetzliche Erbfolge kurz erklärt Jeder weiß es, jedem ist es bewusst: Sterben müssen wir alle. Und doch wird oft die Frage an mich herangetragen, wer denn nun eigentlich
Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
Leonberger Straße 36, 70839 Gerlingen. Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11. Leitfaden Erbrecht
Leonberger Straße 36, 70839 Gerlingen Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11 Leitfaden Erbrecht Einleitung: Auch wenn man Gedanken über den eigenen Todesfall lieber aus dem Weg geht, so gilt doch der
Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben
Richtig erben und vererben Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Erbrechtlicher Teil 2.1. Gesetzliche Erbfolge 2.2. Pflichtteil 2.3. Testament 3. Steuerrechtlicher Teil 3.1. Neuregelungen 3.2.
Das System der gesetzlichen Erbfolge
Das System der gesetzlichen Erbfolge Urgroßeltern Großonkel/ Großtante 4. Ordnung Geschwister Neffen/ Nichten 2. Ordnung Großeltern Eltern Erblasser Kinder Enkel Urenkel 1. Ordnung Onkel/ Tanten Vettern/
Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?
1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,
Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1
1 Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Dr. iur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz 2 Themen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Was erbt der/die überlebende PartnerIn? Was ist
Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II
Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung
Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.
Erbrecht I. Vorüberlegungen zur Nachlassgestaltung Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. 1. Was habe ich zu vererben? Vermögensstatus
Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel
Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht
LEGAL FLASH I GERMAN DESK
LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012
Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen
7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden
Fragebogen für Erblasser
Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand
Erbrecht Vorlesung 3. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 3 Gesetzliche Erbfolge 22. Mai 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Eines vorweg: ist in Bewegung. Forderungen reichen bis hin zu einer vollständigen Verstärkung auf 100% zu Lasten der
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Das liebe Geld Vom Sparen und Erben
Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der
IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Nachlassplanung, Erbrecht, Testament
IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Zürich, 26./27. September 2013 Nachlassplanung, Erbrecht, Testament Dr. René Strazzer Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Übersicht I. Gegenstand
Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015
Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%
Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen
Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 versorgt werden, unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung
Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus
Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus Das Testament Ein Testament ermöglicht Ihnen, selbst über Ihren Nachlass zu bestimmen. Sie können eine Verteilung Ihres Besitzes in Ihrem Sinne festlegen, Erben einsetzen
Pflichtteilsergänzung
Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.