DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG DER ABTEILUNG V - PRODUKTION UND MEDIENWIRTSCHAFT der DER HOCHSCHULE FÜR FERNSEHEN UND FILM IN MÜNCHEN

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1 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1998 (GVBl S. 740, zuletzt geändert durch 18 des Gesetzes vom 24. März 2004 GVBl S. 84) erlässt die Hochschule für Fernsehen und Film in München (HFF) folgende Diplomprüfungsordnung: DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG DER ABTEILUNG V - PRODUKTION UND MEDIENWIRTSCHAFT der DER HOCHSCHULE FÜR FERNSEHEN UND FILM IN MÜNCHEN Vom 5. Oktober 2001 IN DER FASSUNG DER 1. ÄNDERUNGSSATZUNG VOM 28. OKTOBER 2005 Vorbemerkung: Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen sind in der männlichen Form aufgeführt. Selbstverständlich sollen aber Frauen in gleicher Weise von der Prüfungsordnung angesprochen werden. Auf die Kombination von männlicher und weiblicher Form wurde dennoch verzichtet, um die Lesbarkeit nicht zu erschweren. I. Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Diplomprüfungsordnung regelt in Ergänzung der Allgemeinen Prüfungsordnung die Prüfungen im Studiengang Produktion und Medienwirtschaft. (2) Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt einschließlich des Unterrichts in den Abteilungen I und II 195 Semesterwochenstunden.

2 2 II. Diplomvorprüfung 2 Zulassungsvoraussetzungen Neben den Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen muss der Student bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung in der Abteilung V - Produktion und Medienwirtschaft vorlegen: - Unbenotete Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an den Semestern 1 bis 4. Zur Überprüfung der Lehrinhalte kann eine mündliche oder schriftliche Prüfung angesetzt werden. - Strukturen der Medienwirtschaft (Klausur und Seminar): je ein Leistungsnachweis - Spezielle Buchführung: zwei Leistungsnachweise - Spezielle Rechtskunde (Urheber- und Arbeitsrecht): je ein Leistungsnachweis - Nachweis der aktiven Teilnahme als Produktionsleiter an einer Hochschulproduktion im Grundstudium. 3 Anforderungen in der Diplomvorprüfung (1) Die Diplomvorprüfung besteht aus der Vorprüfung in den Abteilungen I und II sowie in der Abteilung V - Produktion und Medienwirtschaft aus zwei mündlichen Prüfungen, die als Gruppenprüfung stattfinden (für jeden Studenten ca. 20 Minuten). (2) Die Vorprüfung in der Abteilung V erstreckt sich auf folgende Fächer: - Grundlagen des Prozesses der Produktion - Grundlagen der Strukturen der Medienwirtschaft.

3 3 4 Note der Diplomvorprüfung in der Abteilung V - Produktion und Medienwirtschaft (1) Die Vorprüfung in der Abteilung V ist bestanden, wenn die Noten in beiden Fächern mindestens ausreichend lauten. (2) Für die Notenbildung in der Vorprüfung der Abteilung V werden die Noten aus den beiden Fachprüfungen addiert und durch 2 geteilt. 5 Wiederholungsmöglichkeiten Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils muss nur dieser nachgeholt werden. 14 der Allgemeinen Prüfungsordnung findet Anwendung.

4 4 III. Diplomprüfung 6 Besondere Zulassungsvoraussetzungen Neben den Allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen muss der Student bei der Anmeldung zur Diplomprüfung in der Abteilung V - Produktion und Medienwirtschaft vorlegen: - Unbenotete Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an den Semestern 5 bis 8. Zur Überprüfung der Lehrinhalte kann eine mündliche oder schriftliche Prüfung angesetzt werden. - Seminar Marketing und Businessplan mit Abschlusskolloquium: Leistungsnachweis - Projektseminar (mit Projektbericht): Leistungsnachweis - Nachweis der Fachpraktika bei einschlägigen Unternehmen der Medienwirtschaft nach Absprache mit der Abteilungsleitung: - Kopierwerk ca. 2 Wochen - Schnitt/Ton ca. 3 Wochen - Elektronische Nachbearbeitung/Filmtrick ca. 3 Wochen - Fernseh-Produktion (Mehrkameratechnik; ca. 2 Wochen Studio- oder große Außenproduktion) - Filmproduktion ca. 5 Wochen - Verleih/Vertrieb ca. 3 Wochen - den Nachweis einer erfolgreichen, eigenverantwortlichen Tätigkeit als Koproduzent/Produktionsleiter bei einer Hochschulproduktion gemäß Vereinbarung mit der Abteilungsleitung im Hauptstudium. - und entweder - die Teilnahmebestätigung an einer der Wahlpflichtveranstaltungen des Bereichs Creative Writing: Genreseminar, Intensivseminar mit Drehbuchbesprechung oder Schauspielführung. oder - die Teilnahmebestätigung an der Wahlpflichtveranstaltung des Bereichs Werbe-, PRund Imagefilm: Grundlagen des Werbefilms und Ideenentwicklung

5 5 7 Anforderungen in der Diplomprüfung Die Diplomprüfung in der Abteilung V Produktion und Medienwirtschaft besteht aus: - drei mündlichen Prüfungen und - der Diplomarbeit in zwei Teilen. 8 Mündliche Prüfungen der Diplomprüfung (1) Die mündlichen Prüfungen finden als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Studenten ca. 20 Minuten vorzusehen sind. (2) Die mündliche Diplomprüfung erstreckt sich auf die Fächer: - Prozess der Produktion - Medienwirtschaft - Marketing und Businessplan. (3) Einzelprüfungen sind nach Maßgabe des Prüfungsausschusses in Ausnahmefällen möglich, in denen keine Gruppenprüfung stattfinden kann. 9 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist Bestandteil der Diplomprüfung in der Abteilung V. Die Diplomarbeit besteht aus zwei Teilen: a) Erstellung eines Drehplans und einer Kalkulation eines vorgegebenen Drehbuchs für eine abendfüllende Film- oder Fernsehproduktion. Mit diesem Teil der Diplomarbeit soll der Student den Nachweis der Befähigung zur Produktionsleitung erbringen. b) Schriftliche Arbeit aus dem Gebiet der Medienwirtschaft. Mit dieser Arbeit soll der Student seine im Laufe des Studiums erworbenen Kenntnisse über die Medienwirtschaft nachweisen sowie die Fähigkeit, diese für Darstellung, kritische Bewertung und Lösung einer schwierigen medienwirtschaftlichen Aufgabe oder eines entsprechenden Problems anwenden zu können.

6 6 (2) Die Themen für beide Teile der Diplomarbeit werden nach der Anmeldung zur Diplomprüfung ausgegeben. (3) Die Themen für die Diplomarbeit können von jedem hauptamtlichen Professor der Abteilung V - Produktion und Medienwirtschaft wie auch von für den entsprechenden Bereich wesentlich am Lehrbetrieb der Abteilung V beteiligten Lehrbeauftragten ausgegeben werden. (4) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der beiden Teilarbeiten soll sechs Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Studenten kann jedoch der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit in Ausnahmefällen im Einverständnis mit dem Aufgabensteller verlängern; die Verlängerung darf höchstens drei Monate betragen. (5) Der Zeitpunkt der Themenstellung und der Abgabezeitpunkt der Arbeit sind aktenkundig zu machen. (6) Die Diplomarbeit wird von einem hauptamtlichen Professor der Abteilung V - Produktion und Medienwirtschaft und einem wesentlich am Lehrbetrieb der Abteilung V beteiligten und prüfungsberechtigten Lehrbeauftragten bewertet. 10 Note der Diplomprüfung in der Abteilung V - Produktion und Medienwirtschaft (1) Die Diplomprüfung im Studiengang Produktion und Medienwirtschaft ist bestanden, wenn die Noten in allen drei mündlichen Prüfungen und den beiden Teilen der Diplomarbeit mindestens ausreichend lauten. (2) Die Note für jeden Teil der Diplomarbeit wird vierfach, die Noten für die mündlichen Prüfungen werden je dreifach gewertet, das Ergebnis wird durch 17 geteilt und ergibt die Fachnote der Abteilung V - Produktion und Medienwirtschaft V.

7 7 11 Wiederholungsmöglichkeiten Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteils muss nur dieser nachgeholt werden. 14 der Allgemeinen Prüfungsordnung findet Anwendung. IV. Schlussbestimmungen 12 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, die das Studium an der Hochschule ab dem Wintersemester 2005/06 aufnehmen. Darüber hinaus gilt sie für Studenten die zum Wintersemester 2005/06 in das Hauptstudium eintreten oder sich noch im Grundstudium befinden. Für alle anderen Studenten gilt die Diplomprüfungsordnung in der vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Fassung. (2) Für alle Studenten, die das Studium an der Hochschule ab dem Wintersemester 1992/93 (Y-Kurs) und vor dem Wintersemester 2001/2002 aufgenommen haben, gilt weiterhin die Satzung in der Fassung vom 25. Februar Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule für Fernsehen und Film in München vom 8. Juli 2005 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom München, Ulrike Neuneyer Kanzlerin

8 8 Die Diplomprüfungsordnung der Abteilung V Produktion und Medienwirtschaft wurde am in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der

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