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1 zeichen l setzen Ratgeber «Testament, Erbschaft und Vermächtnis»

2 hilfe l zur selbsthilfe Überall auf der Welt gibt es Menschen, die sich für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung einsetzen. Das Fastenopfer reiht sich aus christlichem Geist heraus in diese Bewegung der Solidarität ein. Wir fördern ausschliesslich initiative Gemeinschaften bei ihren Bemühungen, die Armut aus eigener Kraft zu überwinden. Diese Art der Unterstützung ermöglicht langfristig eine deut liche Verbesserung der materiellen Lebensgrundlagen. Sie ermöglicht den Menschen aber auch, Selbstvertrauen aufzubauen und ein Leben in Würde und Zufriedenheit zu führen. Ihr «Zeichen» kann vielen Menschen wirkungsvoll helfen. Jede Unterstützung ist wichtig. Wir danken Ihnen von Herzen für Ihr Engagement. Mit Ihrer Hilfe möchten wir die Hoffnung und den Mut der Menschen in den ärmsten Ländern der Welt stärken, die unter Hunger, Armut, Bürgerkriegen, Krankheiten und AIDS leiden. Mit freundlichen Grüssen Antonio Hautle, Direktor

3 fastenopfer l engagement inhalt l die wichtigsten fragen Seit bald 50 Jahren unterstützt das Fastenopfer Menschen, die ihre Zukunft selber in die Hand nehmen. Damit die Spendengelder effizient eingesetzt werden, konzentriert sich das Fastenopfer in seiner Programm- und Projektarbeit auf vier Kernbereiche: Zugang zu Ressourcen (Land, Wasser, Arbeit, Kredite, Rechte) Aufbau von Ge mein schaften und Basisgemeinden für die Pastoralarbeit, Bildung und Gemeinwesenarbeit und Frieden. In der Demokratischen Republik Kongo heisst das zum Beispiel: Aufbau einer Wasserversorgung für Dörfer auf dem Land. Die Ausbildung von Katechetinnen und Katecheten, die in ihren Pfarreien einerseits für das kirchliche Leben zuständig sind, aber auch kleine Selbsthilfeprojekte initiieren wie eine Hühner- oder Schweinezucht oder die Unterstützung einer kirchlichen Nachrichtenagentur als Beitrag zur Demokratisierung des Landes. Neben der Projektarbeit sind die Bewusstseinsbildung für Nord-Süd-Fragen in der Schweiz, die Verbesserung der Rahmenbedingungen für benachteiligte Länder im Süden und die Gestaltung der Fastenzeit wie auch das Sammeln von Mitteln für die Projektarbeit die Hauptaufgaben des Fastenopfers. Im Inland unterstützt das Fastenopfer überregionale Aufgaben der Kirche Schweiz, zum Beispiel die Aus- und Weiterbildung von Theologinnen und Theologen auf dem dritten Bildungsweg, Medienarbeit, Kinder- und Jugendverbände sowie Aufgaben der Spezialseelsorge. 6 l Wer sind meine Erben? l Pflichtteile und freie Quote 7 l Vermächtnis oder Erbschaft? 8 l Keine Erben und kein Testament. Was passiert? l Wie verfasse ich ein rechtsgültiges Testament? 9 l Ein gemeinsames Testament mit dem Ehepartner? l Gehören Anordnungen über das Begräbnis ins Testament? 10 l Was geschieht, wenn kein Testament verfasst wurde? l Kann ein Testament abgeändert werden? l Wo soll ich mein Testament ab besten aufbewahren? 11 l Willensvollstrecker l Wie und wann informiere ich das Fastenopfer? l Muss das Fastenopfer Erbschaftssteuern bezahlen? 12 l Beratung 13 l Buchempfehlungen 14 l Testamentbeispiele

4 Wer sind meine Erben? Gesetzliche Erben So genannte gesetzliche Erben sind der überlebende Ehepartner, die überlebende Ehepartnerin, die Nachkommen (also Kinder, Enkel, Grossenkel etc.), die Angehörigen des elterlichen Stammes (also Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten usw.) so wie die Angehörigen des grosselterlichen Stammes (also Grosseltern, Onkel, Tanten usw.). Der urgrosselterliche Stamm erbt heute von Gesetztes wegen nicht mehr; an seine Stelle tritt der Staat. Was erbt meine Lebenspartnerin/mein Lebenspartner? Von Gesetzes wegen sind unverheiratete Lebenspartner nicht erbberechtigt. Wollen Sie, dass die Person, mit der Sie unverheiratet zusammenleben, etwas von Ihnen erbt, dann müssen Sie dies ausdrücklich in einem Testament oder einem Erbvertrag so anordnen. Zu berücksichtigen sind aber immer allfäl lige Pflichtteilsrechte. Vermächtnis oder Erbschaft? Das Vermächtnis (Legat) Ein Vermächtnis regelt den Zuspruch einzelner Wertgegenstände oder Geldbeträge für bestimmte Personen oder Institutionen. Wenn Sie dem Fastenopfer einen bestimmten Geldbetrag oder einzelne Wertgegenstände vermachen möchten, können Sie dies mit einem Vermächtnis tun. Hierfür müssen Sie in Ihrem Testament festlegen, welche Werte wem genau zugesprochen werden. Neben Geldbeträgen und Schmuck können auch Liegenschaften, Wertpapiere, Münz- oder Briefmarkensammlungen oder Bilder vermacht werden. Die Erbeinsetzung Sie können eine gemeinnützige Institution als Alleinerbin sofern es keine Pflichterben gibt oder als Miterbin für einen bestimmten Teil Ihres Vermögens (Quote) einsetzen. Beachten Sie dabei, dass die Pflichtteile Ihrer Nachkommen oder Eltern nicht verletzt werden dürfen. Anwälte, Notare oder die Erbschaftsabteilung Ihrer Bank können Ihnen Auskunft erteilen. Pflichtteile und freie Quoten Bei der Regelung des Nachlasses nimmt der Staat Einfluss. Dieser hat für den Ehegatten, die Nachkommen und Eltern so genannte Pflichtteile festgesetzt (Bruchteile des gesetzlichen Erbteils). Das frei verfügbare Vermögen (Quote) wird wie folgt bestimmt: Gesamtnachlass minus Pflichtteile. Falls Sie keine nahen Verwandten haben, können Sie frei über Ihr ganzes Vermögen verfügen. Nacherben auf den Überrest Es gibt die Möglichkeit, dass Sie z. B. Ihre Ehegattin als Vorerbin bzw. Ihren Ehegatten als Vorerben und das Fastenopfer als Nacherbin einsetzen. Bei dieser Variante verfügt der überlebende Ehepartner über das gesamte Erbe nach Abzug der Pflicht teile. Nach dem Ableben des zweiten Ehepartners erbt das Fasten opfer die verbleibenden Vermögenswerte. 6 l 7 6 l 7

5 Keine Erben und kein Testament. Was passiert? Vermögenswerte ohne Erben und testamentarischer Verfügung fallen an den Staat. Mit einem Testament können Sie jedoch ein Zeichen für das Leben über Ihr Leben hinaus setzen! Indem Sie zum Beispiel den ärmsten Menschen dieser Welt helfen. Das Fastenopfer arbeitet in den am meisten benachteiligten Ländern und unterstützt ausschliesslich Gemeinschaften, die ihr Leben selber in die Hand nehmen wollen. Wir informieren Sie gern über unsere wirkungsvolle Hilfe zur Selbsthilfe. 2. Ein notarielles (öffentliches) Testament Diese Testamentform ist in komplizierten Fällen, wenn beispielsweise auch Liegenschaften vererbt werden, gebräuchlich. Ein Notar oder die gesetzlich vorgesehene Urkundsperson (z.b. Amtsschreiber oder Bezirksschreiber) verfasst das Testament. Zwei unabhängige Zeugen, die den Testamentinhalt nicht kennen, bestätigen die Verfügungsfähigkeit des Erblassers. Wie verfasse ich ein rechtsgültiges Testament? 1. Ein eigenhändiges Testament Folgende Vorschriften müssen Sie beim Schreiben eines Testaments beachten: das Testament muss vollständig eigenhändig und handschriftlich niedergeschrieben werden Datum und Ort der Niederschrift handschriftlich angeben Sie müssen das Testament mit Ihrem Vornamen und Familiennamen unterschreiben verletzten Sie keine Pflichtteilansprüche Im Anhang finden Sie konkrete Beispiele eines eigenhändigen Testaments. Wenn Sie ganz sicher sein wollen, dass alles korrekt ist, empfehlen wir Ihnen die Überprüfung des Testaments durch eine Rechtsanwältin oder einen Notar. Ein gemeinsames Testament mit dem Ehepartner? Nach schweizerischem Recht ist das nicht möglich. Wenn zwei Personen in einem gemeinsamen Dokument ihren Willen äussern wollen, müssen Sie einen Erbvertrag bzw. allenfalls einen Ehevertrag in öffentlicher Urkunde abschliessen; die Mitwirkung eines Notars ist unumgänglich. Gehören Anordnungen über das Begräbnis ins Testament? Nicht vermögensrechtliche Willensverfügungen sollten nicht im Testament aufgeführt werden, weil sein Inhalt in der Regel erst nach der Bestattung den Erben oder weiteren betroffenen Personen zur Kenntnis gelangt. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Anordnungen in einem Brief festzuhalten und beispielsweise an Ihre Gemeindeverwaltung zu senden. In diesem Brief könnte Folgendes stehen: Wer im Todesfall benachrichtigt werden soll, Weisungen bezüglich Bestattungsart und Beisetzung, allfällige Organspenden und wo das Testament aufbewahrt wird. 8 l 9 8 l 9

6 Was geschieht, wenn kein Testament verfasst wurde? Ohne gültiges Testament sieht der Staat die gesetzliche Erbfolge vor. Diese berücksichtigt die nächsten Verwandten, nicht aber die Konkubinatsparterin oder -partner und nahestehende Freundinnen und Freunde. Wenn es weder Erben noch Testament gibt, fällt das gesamte Vermögen dem Staat zu. Willensvollstrecker Vor allem bei einem umfangreichen Nachlass und mehreren Begünstigten, ist es empfehlenswert, die Abwicklung des Nachlasses in die Hände einer Fachperson als Testamentvollstrecker zu legen. Dies sind in der Regel Rechtsanwälte oder Notare. Kann ein Testament abgeändert werden? Ein Erblasser kann jederzeit sein Testament aufheben oder abändern. Die Aufhebung kann durch Vernichtung des bisherigen Testaments oder durch ein neues Testament, das die Aufhebung der bisherigen Testamente bestimmt, erfolgen. Wie und wann informiere ich das Fastenopfer? Es ist Ihnen überlassen, ob Sie das Fastenopfer z.b. mittels beiliegender Antwortkarte über die Berücksichtigung im Testament informieren möchten oder nicht. Die Bekanntgabe kann auch erst bei der Testament-Eröffnung erfolgen. Wo soll ich mein Testament am besten aufbewahren? Es gibt keine Vorschrift für die Aufbewahrung eines Testamentes. Es sollte aber sichergestellt sein, dass es beim Ableben des Erblassers auch gefunden wird. Eine sichere Aufbewahrung bietet die Bezirks-/Amtsschreiberei des Wohnortes an. Bei einem Wohnsitzwechsel ist daran zu denken, dass das Testament bei der zuständigen Behörde am neuen Wohnort hinterlegt wird. Zur Sicherheit empfiehlt sich, eine Kopie des Testaments im Banksafe zu hinterlegen. Muss das Fastenopfer Erbschaftssteuern bezahlen? Unser Hilfswerk ist von der Erbschaftssteuer befreit. 10 l l 11

7 Beratung Juristische Beratung Bei einem umfangreichen Nachlass, vielen Begünstigten oder schwierigen Fragen empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder einen Notar aufzusuchen. Die Honoraransätze für Beratungen sind sehr unterschiedlich. Die Kostenfrage sollte im Voraus abgeklärt werden. Für eine juristische Beratung können wir Ihnen auch ein Mitglied unserer Geschäftsprüfungskommission, Frau Ursula Sury empfehlen (sie ist auch gegenüber dem Fasten opfer an das Berufsgeheimnis gebunden). Fastenopfer-Beratung Haben Sie noch Fragen bezüglich des Testaments oder zu unserer Hilfe zur Selbsthilfe in den ärmsten Ländern der Welt? Wir nehmen uns gern Zeit für ein vertrauliches Gespräch. Antonio Hautle Direktor Telefon Ursula Sury lic. iur. Rechtsanwältin Die Advokatur Sury Schanz Zug Telefon Buchempfehlungen Testament, Erbschaft Dr. Benno Studer, Fürsprecher und Notar, Laufenburg Der «Beobachter Ratgeber», 14. Auflage 2008 ISBN Erben und Vererben Thomas Gabathuler, Rechtsanwalt, Zürich Der «Saldo-Ratgeber», 6. Auflage 2005, ISBN l l 13

8 Testamentbeispiel Vermächtnis fürs Fastenopfer Sie können dem Fastenopfer einen festen Betrag oder Sachwerte wie Wertpapiere, Immobilien oder Kunstwerke hinterlassen. Testamentbeispiel Das Fastenopfer als Alleinerbin Sie können das Fastenopfer, sofern keine Pflichtteilserben mehr leben, Ihr gesamtes Vermögen hinterlassen. 14 l l 15

9 vielen dank l fastenopfer Alpenquai 4 Postfach 2856, 6002 Luzern Telefon Fax mail@fastenopfer.ch PC

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