Der Verein als Steuerzahler? E&R Consult, Bernd Röding

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1 Der Verein als Steuerzahler? E&R Consult,

2 Ehrenamtspauschale Seite 2 Folie 2

3 Angemessene Tätigkeitsvergütungen Nicht schädlich sind reine Aufwandsentschädigungen ( Porto, Telefon usw.), Reisekosten, Sitzungsgelder und sonstige Vergütungen an Mitglieder für deren Arbeitsleistung zugunsten des Vereins, wenn sie das Maß des Üblichen einhalten. (254 EURO im Jahr) Diese Zahlungen haben ihre Ursache dann nicht in der Vereinsmitgliedschaft, sondern in der Tätigkeit für den Verein. Der Verein kann Mitglieder in einem Arbeitsverhältnis oder als Selbstständige beschäftigen und ihnen hierfür ein angemessenes Entgelt zahlen. Seite 3

4 Ehrenamtliche Mitarbeit im Verein Wenn ehrenamtliche Funktionen in einem Verein gegen pauschale Entschädigungen ausgeübt werden, gehören diese zum steuerpflichtigen Einkommen. - Geringfügigkeitsgrenze 256,00 im Jahr Seite 4

5 Satzung In den meisten Satzungen ist verankert, dass die Vorstandstätigkeit ehrenamtlich erfolgt. In diesen Fällen dürfen an die Vorstandsmitglieder nur nachgewiesene Auslagen erstattet werden. - Ansonsten liegt eine Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit vor mit der Folge des Verlustes der Gemeinnützigkeit. Seite 5

6 Satzung Wenn in der Satzung eine Entlohnung nicht verboten ist, muss eine Vergütung an Vorstandsmitglieder für ihr Vorstandstätigkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. - Die Höhe muss angemessen sein. - Rückwirkend ist dies nicht zulässig. Seite 6

7 Vergütung an Vorstände Vorstandsmitglied übt Tätigkeiten aus, die auch von anderen Personen ausgeübt werden können. - Übungsleiter, Geschäftsstelle dann gelten die normalen Bestimmungen des Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Die Regelung zum Mini-Job können angewendet werden. Der Freibetrag von p.a. kann für Vorstandstätigkeit nicht angewandt werden. Seite 7

8 Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten 3 Nr. 26a EStG. Neu: Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im Verein in Höhe von 500 Erstmals gibt es eine Steuervergünstigung für die Vorstandsarbeit. Der allgemeine Freibetrag wird gewährt für nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu eine Höhe von 500 im Jahr Mit dieser Pauschale soll die Kosten abgegolten werden, die den ehrenamtlichen Tätigen entstehen. Seite 8

9 Höchstbetrag von 500 Einnahmen aus begünstigten Tätigkeiten im Sinne des 3 Nr. 36a EStG sind bis zur Höhe von 500 steuerfrei. Es handelt sich hier um einen Jahresbetrag. Dieser wird auch nur einmal gewährt. - Voraussetzung: begünstigte Tätigkeit - Er muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden, wenn die Tätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wird. Begünstigte Tätigkeiten können sein: - Vorstandsmitglieder - Vorsitzender, Präsident - Kassenwart, Sportwart und andere fachbezogene Vorstandspositionen - Abteilungs- oder Spartenleiter Seite 9

10 Freibetrag Es handelt sich hier um einen Steuerfreibetrag, aber nicht um einen zu berücksichtigenden Steuerabzugsbetrag bei dem Empfänger. Wichtig ist, dass Geld muss fließen. Eine Umwandlung in eine Aufwandspende ist nicht zulässig. Der Betrag darf aber später als Spende an den Verein zurückfließen. Seite 10

11 Weitere Begünstigte Schiedsrichter im Amateurbereich - (Tätigkeit als Schiedsrichter ist steuerpflichtiges Einkommen) Sportler im Amateurbereich - Zahlungen an Amateursportler sind lohnsteuerpflichtiges Einkommen. Platzwart Zeugwart - Waschen der Trikots der Sportler Ordner Platzkassierer Sanitäter Seite 11

12 Begünstigter Satzungsbereich Voraussetzung für die Steuerfreiheit: - Tätigkeit im ideellen Bereich oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Nicht begünstigt: - Mitarbeiter beim Verkauf von Speisen und Getränken - (z.b. beim Sommerfest, Basar, Tanzveranstaltung) - Diese Tätigkeiten werden im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeübt. - (Auch wenn der Erlös später in den begünstigten Bereich fließt) Seite 12

13 Zusammen mit anderen Steuervergünstigungen Wer bereits eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 12 EStG (Entschädigung aus öffentlichen Kassen) oder nach 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag ) erhält, darf diesen Freibetrag nicht zusätzlich in Anspruch nehmen. Wenn die Tätigkeiten im Verein oder mehreren Vereinenunterschiedlich und abgrenzbar sind, können die Freibeträge nebeneinander in Anspruch genommen werden. Seite 13

14 Zuflussprinzip Freibetrag ist auf den Jahresbetrag begrenzt. - Auch wenn Einnahmen aus einer Tätigkeit aus 2009 in 2010 zufließen, dann ist der Jahresbetrag für 2010 schon ausgeschöpft. Beispiel: - Der Vorstand beschließt am , dass die Vorstandsmitglieder erstmalig für 2009 eine Pauschale von 500 pro Jahr zur Abgeltung der anfallen Kosten erhalten. Der Schatzmeister wartet auf das Protokoll, dass er erst am erhält. Er stellt die Überweisungsträger aus und gibt diese umgehend zur Bank. Die Gutschrift auf den Konten der Vorstandsmitglieder erfolgt am Der Freibetrag für 2010 ist somit verbraucht. Die Pauschale für 2010 muss von den Vorstandsmitglieder versteuert werden. Seite 14

15 Werbungskosten Nach 3c EStG dürfen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden. Dies bedeutet, dass ein Abzug auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen die Ausgaben des Steuerpflichtigen die tatsächlichen steuerfreien Einnahmen übersteigen. Seite 15

16 Ausschlussfrist Wenn die Ehrenamtspauschale bisher schon gezahlt wurde und es besteht keine satzungsmäßige Grundlage, muss die Satzung bis geändert werden. Die gilt nur für Zahlungen an Vorstandsmitglieder. An Helfer des Vereins kann die Pauschale immer gezahlt werden. Ausschlussfrist ist der (letztmalige Verlängerung durch den Bundesminister der Finanzen). Ist die Satzung bis zu diesem Termin nicht verabschiedet und es sind Ehrenamtspauschalen an den Vorstand geflossen, verliert der Verein seine Gemeinnützigkeit.

17 Muster eines Satzungsparagraphen 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Für die Vertragsinhalte, beginn und -beendigung ist der Beirat zuständig. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Seite

18 Werbung Folie 18 Seite 18

19 Sponsoring Wenn eine gemeinnützige Körperschaft Leistungen als Sponsoring erhält, so können dies sein: - Steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich - Steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung - Steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftl. Geschäftsbetrieb. Die steuerliche Einordnung beim Empfänger hängt nicht davon ab, wie die Leistung beim leistenden Unternehmer behandelt wird. Seite 19

20 Steuerliche Einordnung Steuerfrei - Sind Einnahmen, wenn der Verein dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens gestattet, indem der Sponsor nur aus seine Leistung an die Körperschaft hinweist. - Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der Verein selbst werbend tätig wird oder an Werbemaßnahmen aktiv mitwirkt. Der Unterschied liegt in der aktiven Mitwirkung des Vereins oder ob er nur eine passive Nutzung seines Namens gestattet. Seite 20

21 Beispiele Sponsoring Steuerfrei - Sponsor schenkt Amateurmannschaft Trikots. Auf dem Trikots ist kein Werbeaufdruck außer dem üblichen Herstellerlogo und es besteht keine Werbeverpflichtung. - Der Verein ohne selbst tätig zu werden, die Nutzung seines Namens gestattet, indem der Sponsor auf seine Leistungen an den Verein hinweist. - Der Verein auf Plakaten, Briefbögen, Veranstaltungshinweisen, sonstigen Veröffentlichungen auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Logos oder Emblem des Sponsors erfolgen. - Vertreter des Vereins an allen vom Sponsor organisierten und bezahlten Veranstaltungen als Gäste teilnehmen. - Ohne dabei direkt die Produkte des Sponsors anzupreisen. Seite 21

22 Die Kenntlichmachung des Sponsors darf das Medium nicht dominieren. Der Sponsor darf nicht hervorgehoben werden. Die Kenntlichmachung darf nicht in Form einer Anzeige, als Bande, Trikotwerbung oder als Werbung auf Sportgeräten erscheinen. Es darf keine Werbung für Produkt erfolgen. Seite 22

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