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1 Fachgespräch der Hans-Böckler-Stiftung Thema: Häufige Fehler bei Betriebsratswahlen (c) RA Koll

2 BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert (c) RA Koll

3 Fehler bei der BR-Wahl können zur Anfechtbarkeit oder zur Nichtigkeit der Wahl führen! (c) RA Koll

4 Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit? je nach Schwere oder Anzahl der Fehler: - Fehler ohne Auswirkung auf das Ergebnis der Wahl = unbeachtlich - Fehler mit möglicher Auswirkung auf das Ergebnis der Wahl = Anfechtbarkeit - Fehler, die auch nicht mehr den Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl entstehen lassen = Nichtigkeit (c) RA Koll

5 Übersicht über fehlerträchtige Wahlabschnitte Bildung von Wahlvorständen Beschlüsse Vorprüfungen / Wahlausschreiben Wahltag / Stimmenauszählung Briefwahl (c) RA Koll

6 Bildung von Wahlvorständen grds. durch existierenden BR / GBR / KBR sofern nicht vorhanden, in einer Wahlversammlung jeder Kandidat muss dort die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer erhalten (c) RA Koll

7 Beschlüsse Beschlussfassung grds. wie beim BR aber: im WV absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich keine Auswirkung bei 3er-Gremium (c) RA Koll

8 Absolute Mehrheit erfordert die Mehrheit der Stimmen aller existierenden WV-Mitglieder also (anders als beim BR) nicht nur derjenigen, die in der Sitzung anwesend sind (c) RA Koll

9 Vorprüfungen des WV Betriebsgröße Wahlrecht Größe des BR Minderheitengeschlecht Fristen (c) RA Koll

10 Betriebsgröße es kommt auf die regelmäßige Beschäftigung an, 9 BetrVG d.h. es sind die Zahlen der Vergangenheit zu prüfen und es ist eine Prognose der zukünftigen Entwicklung anzustellen NEU: Leih-AN zählen mit (BAG v , 7 ABR 69/11) (c) RA Koll

11 Aktives Wahlrecht (1) - Arbeitnehmer des Betriebs - die in einem AV zum AG stehen - das 18. Lebensjahr vollendet haben - in die Wählerliste eingetragen sind (c) RA Koll

12 Aktives Wahlrecht (2) Sonderfälle: - nicht leitende Angestellte - Leih-AN, wenn voraussichtlich länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt ( 7 Satz 2 BetrVG) (c) RA Koll

13 AN-Eigenschaft (1) wesentliche Merkmale für die AN- Eigenschaft: - Weisungsabhängigkeit - Einbindung in die betriebliche Organisation - wirtschaftliche Abhängigkeit (c) RA Koll

14 AN-Eigenschaft (2) Achtung: eine BR-Wahl ist ein eher schlechter Zeitpunkt, um mit dem AG über die Frage einer Scheinselbständigkeit zu streiten besser durch Feststellungsverfahren vor oder nach der Wahl (c) RA Koll

15 Passives Wahlrecht - aktive Wahlberechtigung - min. 6 Monate Betriebsangehörigkeit - kein Verlust der Wählbarkeit gem. 45 StGB (c) RA Koll

16 Größe des BR richtet sich nach der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten aktiv wahlberechtigten AN d.h. Leih-AN zählen mit, wenn wahlberechtigt, s.o (c) RA Koll

17 Minderheitengeschlecht wird nach dem d Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt Beachte: wenn sich nach dem Verfahren eine 50/50-Verteilung der Geschlechter ergibt, gibt es kein Minderheitengeschlecht! (c) RA Koll

18 Fristen im Wahlverfahren Frist zw. Bestellung Wahlvorstand und Wahltag: min. 10 Wochen Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge: 2 Wochen ab Aushang Wahlausschreiben Frist für Einsprüche gegen Wählerliste: 2 Wochen ab Aushang Wahlausschreiben Frist zw. Bekanntgabe der Wahlvorschläge und dem Wahltag: min. 1 Woche Frist zw. Wahltag und konstituierender Sitzung: max. 1 Woche (c) RA Koll

19 Berechnung der Fristen (1) BSP.: - Aushang Wahlausschreiben am Mittwoch, den Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge? (c) RA Koll

20 Berechnung der Fristen (2) Beginn der Frist: - an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis stattgefunden hat, welches die Frist auslöst (hier Aushang des Wahlausschreibens), 187 Abs. 1 BGB - also am , 00:00 Uhr (c) RA Koll

21 Berechnung der Fristen (3) Ende der Frist: - 2 Wochen später - an dem Tag, der nach seiner Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis stattgefunden hat (hier also der Mittwoch ), 188 Abs. 2 BGB - also , 24:00 Uhr (c) RA Koll

22 Berechnung der Fristen (4) Achtung: - der ist ein gesetzlicher Feiertag - an einem solchen Tag kann eine gesetzliche Frist nicht enden - also Verschiebung auf den nächsten Werktag - hier also , 24:00 Uhr (c) RA Koll

23 Berechnung der Fristen (5) Dringend beachten: - die Frist endet am letzten Tag um 24:00 Uhr, d.h. nicht um 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr o.ä. - Verstöße dagegen haben in aller Regel die Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge - Verkürzung ist nur zulässig, wenn der überwiegende Teil der AN früher Dienstende hat (muss genau geprüft werden!) (c) RA Koll

24 Der Trick mit den 2 Listen (1) Ausgangslage: in einem Betrieb wird seit Jahrzehnten Mehrheitswahl gemacht, weil wegen eines Gentlemen s agreement nur 1 Liste existiert bei einer vom AG angefochtenen BR-Wahl zeigt sich, dass verdiente BR-Mitglieder (u.a. der BRV und sein Stellvertreter) nicht mehr die erforderlichen Mehrheiten bekommen (c) RA Koll

25 Der Trick mit den 2 Listen (2) Lösung bei der Wiederholung der Wahl: 15 Min. vor Ende der Einreichungsfrist wird eine 2. Liste eingereicht, auf der 2 Kandidaten stehen, die noch nie kandidiert haben (Stützunterschriften leisten u.a. der BRV und sein Stellvertreter) auf der 1. Liste stehen der BRV und sein Stellvertreter ganz oben (c) RA Koll

26 Der Trick mit den 2 Listen (3) Folge der 2. Liste: - da bei der Listenwahl grds. die oben auf der Liste stehenden Kandidaten die größten Chancen haben, gewählt zu werden, waren im Beispielsfall der BRV und sein Stellvertreter fast sicher im neuen BR vertreten (c) RA Koll

27 Wahltag Vorbereitung: - ausreichend Wahlhelfer - geeignete Urne - einheitliche Stimmzettel (c) RA Koll

28 Stimmenauszählung unmittelbar nach Ende der Stimmabgabe bei Unterbrechungen immer Versiegelung der Urne Ausschluss fehlerhafter Stimmzettel richtige Anwendung des d Hondtschen Höchstzahlverfahrens (c) RA Koll

29 Briefwahl? auf Antrag oder wenn jemand bekanntermaßen abwesend ist ob tatsächlich Abwesenheit vorliegt, wird nicht geprüft! keine Umwandlung in eine vollständige Briefwahl! (c) RA Koll

30 Umgang mit Wahlfehlern Einholung von Unterstützung Korrektur des Fehlers, wenn noch möglich (Problem z.b. bei Fristabläufen) in schweren Fällen rechtzeitige Wiederholung der Wahl (c) RA Koll

31 Rücktritt bei Wahlanfechtung ist eine erfolgreiche Wahlanfechtung absehbar, sollte wie folgt gehandelt werden: - rechtzeitiger Rücktritt des BR mit sofortiger Einleitung der Neuwahl - noch vor rechtskräftiger Feststellung der Anfechtbarkeit ist der neue BR im Amt - Vorteil: eine BR-lose Zeit wird vermieden! (c) RA Koll

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