Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches Vom... Artikel 1 Änderung des Versammlungsgesetzes

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1 Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches Vom... Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Versammlungsgesetzes Das Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2003 (BGBl. I S. 864), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: (2) Die Versammlung oder der Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft in einer Weise verherrlicht oder verharmlost wird, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören ( 130 Abs. 4 StGB). (3) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn die Versammlung oder der Aufzug 1. an einem Ort stattfindet, der in eindeutiger Weise an die Opfer einer organisierten menschenunwürdigen Behandlung erinnert und als nationales Symbol für diese Behandlung anzusehen ist, und 2. geeignet und nach den konkret feststellbaren Umständen dazu bestimmt ist, diese menschenunwürdige Behandlung der Opfer zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen. Die Bundesregierung bestimmt die Orte nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: Die Angabe Absatz 1 wird durch die Angabe Absatz 1, 2 oder 3 ersetzt.

2 - 2 - c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz In 25 Nr. 2 wird die Angabe 15 Abs. 1 durch die Angabe 15 Abs. 1, 2 oder 3 ersetzt. 3. In 29 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe 15 Abs. 1 durch die Angabe 15 Abs. 1, 2 oder 3 ersetzt. Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs 130 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern zum Hass gegen die Wörter eine Person oder eingefügt. 2. In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern zum Hass gegen die Wörter eine Person oder eingefügt. 3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung eine Handlung im Sinne von 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches billigt, rechtfertigt, leugnet oder verharmlost, die 1. unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft oder 2. unter einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft, soweit die Handlung durch die rechtskräftige Entscheidung eines internationalen Gerichts, dessen Zuständigkeit die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat, festgestellt ist, begangen wurde.

3 Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlicht oder verharmlost. 5. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: Die Angabe Absatz 3 wird durch die Angabe in den Absätzen 3 und 4 ersetzt. 6. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: Die Angabe Absatz 4 wird durch die Angabe Absatz 5 und die Angabe des Absatzes 3 durch die Angabe der Absätze 3 und 4 ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

4 - 4 - Begründung Erster Teil: Allgemeines Der Gesetzentwurf konkretisiert die Möglichkeiten, gegen extremistisch ausgerichtete Versammlungen unter freiem Himmel vorzugehen. Er enthält Klarstellungen für Auflagen oder Verbote von extremistisch ausgerichteten Versammlungen. Insbesondere regelt er ausdrücklich, dass an Orten, die zu einem nationalen Symbol für die systematische Vernichtung von Menschen geworden sind (z.b. das Mahnmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin), im Einzelfall Auflagen oder Versammlungsverbote erlassen werden können. Die Bestimmung dieser Orte erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Es besteht ein rechtspolitisches Bedürfnis, das Verherrlichen oder Verharmlosen der schwerwiegenden Unrechtshandlungen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft strafrechtlich zu sanktionieren. Der Grund dafür ist, dass das öffentliche Anpreisen von NS-Gewalt- und Willkürhandlungen oder öffentliche Ehrbekundungen gegenüber Personen, die für entsprechende Handlungen verantwortlich waren, den öffentlichen Frieden verletzen können. Denn sie stellen eine Verhöhnung der Opfer und deren menschenunwürdiger Behandlung dar. Darüber hinaus sind die Vorgaben des Ersten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art umzusetzen. Deutschland hat das Zusatzprotokoll am 28. Januar 2003 gezeichnet. Das Zusatzprotokoll steht den Mitgliedstaaten des Europarates und den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 23. November 2001 über Computerkriminalität, das Deutschland ebenfalls gezeichnet hat, offen. Die Bundesregierung bereitet derzeit die Ratifikation beider Übereinkünfte vor. Innerstaatlicher Umsetzungsbedarf ergibt sich im Hinblick auf das Zusatzprotokoll aus dessen Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 6. Die erforderlichen Änderungen betreffen die Strafvorschrift der Volksverhetzung in 130 StGB.

5 - 5 - Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Zu Nummer 1: Der neue Absatz 2 konkretisiert die Möglichkeiten, extremistische Versammlungen unter freiem Himmel zu verbieten oder mit Auflagen zu versehen. Versammlungsverbote oder Auflagen sind nach 15 Abs. 1 zulässig, wenn die Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet. Absatz 2 stellt klar, dass die öffentliche Sicherheit auch dann gefährdet sein kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges strafbare Handlungen nach 130 Abs. 4 StGB begangen werden. Er soll Gefahren entgegenwirken, die von Versammlungen extremistischer Veranstalter ausgehen, bei denen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft etwa durch das Anpreisen des nationalsozialistischen Führer- und Rassenprinzips oder die Glorifizierung ihrer Repräsentanten in einer Weise verherrlicht und verharmlost wird, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Der neu geschaffene Absatz 3 stellt klar, dass Versammlungen an bestimmten Orten, die durch eine Rechtsverordnung des Bundes mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, verboten oder beschränkt werden können. Es handelt sich um Orte, die zu einem nationalen Symbol für die systematische Vernichtung von Menschen geworden sind, denen der Nationalsozialismus die Menschenwürde abgesprochen hat. Es kommen nur Orte mit eindeutigem Symbolwert und nationaler Bedeutung in Betracht, sofern das in ihnen Symbolisierte mindestens gleich schutzwürdig ist wie die Versammlungsfreiheit. Von eindeutigem Symbolgehalt dürfte beispielsweise das Mahnmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin sein. Gleiches kann auch für Standorte ehemaliger Konzentrationslager gelten, soweit auf ihrem Gelände Baulichkeiten oder Anlagen vorhanden sind, die die Erinnerung an die Vernichtungsaktionen wach halten und zu einem nationalen Symbol für die systematische Vernichtung von Menschen geworden sind, deren Würde und Geltungsanspruch durch den Nationalsozialismus in Abrede gestellt wurde. Weitere Voraussetzung für ein Verbot oder eine Auflage ist, dass die Versammlung dazu geeignet und bestimmt ist, diese menschenunwürdige Behandlung der Opfer zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen. Die Begriffe des Billigens, des Leugnens und des Verharmlosens sind dem 130 Abs. 3 StGB nachgebildet und werden in derselben Weise wie dort verstanden.

6 - 6 - Diese Orte werden nach Satz 3 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Die Ausweisung als Ort mit eindeutigem Symbolwert hat nur versammlungsrechtliche Auswirkungen. Die Regelungen in b) und c) enthalten die notwendigen Änderungen der Absatzbezeichnung aufgrund der neu eingefügten Absätze 2 und 3. Zu Nummer 2 und 3: Die Regelungen in den Nummern 2 und 3 enthalten notwendige Folgeregelungen zur Anpassung des Nebenstrafrechts an die neu eingefügten 15 Abs. 2 und 3. Zu Artikel 2 Zu Nummern 1 und 2: Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 2 setzen die Vorgaben des Artikels 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersysteme begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art am 28. Januar 2003 um. Artikel 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls bestimmt, dass der Begriff rassistisches und fremdenfeindliches Material im Sinne des Protokolls jedes schriftliche Material, jedes Bild oder jede Darstellung von Ideen oder Theorien ist, das bzw. die Hass, Diskriminierung oder Gewalt aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft oder Religion, wenn Letztere für eines dieser Merkmale vorgeschoben wird, gegen eine Person oder eine Personengruppe befürwortet oder fördert oder dazu aufstachelt. Das Verbreiten entsprechenden Materials sowie das Aufstacheln zu Hass, Gewalt- oder Willkürmassnahmen sind im deutschen Recht bereits nach 130 Abs. 2 strafbar. Nach geltendem Recht beschränkt sich das Angriffsobjekt jedoch auf Teile der Bevölkerung. Um der Vorgabe von Artikel 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gerecht zu werden, wird das Angriffsobjekt in 130 Abs. 2 um Einzelpersonen erweitert. Dabei ist eine Erweiterung nur in Bezug auf die erste Tatbestandsalternative erforderlich, da ein Angriff auf die Menschenwürde eines Einzelnen bereits durch andere Straftatbestände, etwa die Beleidigung ( 185 StGB) oder

7 - 7 - Verleumdung ( 187 StGB), strafrechtlich sanktioniert wird. 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird in entsprechender Weise erweitert, da im Hinblick auf die Strafwürdigkeit des Verhaltens nicht unterschieden werden soll zwischen dem Aufstacheln zu Hass, Gewalt- oder Willkürmaßnahmen etwa durch entsprechende öffentliche Reden ( 130 Abs. 1 Nr. StGB) und dem Aufstacheln über die Verbreitung von Schriften ( 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Zu Nummer 3: Artikel 2 Nr. 3 setzt die Vorgaben aus Artikel 6 Abs. 1 des Zusatzprotokolls in innerstaatliches Recht um. Die Bestimmung verpflichtet in ihrem Absatz 1 die Vertragsstaaten, das Verbreiten oder Öffentlich-Verfügbar-Machen von Material unter Strafe zu stellen, das Handlungen leugnet, grob verharmlost, billigt oder rechtfertigt, die den Tatbestand des Völkermordes oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfüllen, die im Völkerrecht als solche definiert sind und als solche anerkannt wurden durch die rechtskräftige Entscheidung des Nürnberger Militärgerichtshofs oder eines internationalen Gerichts, das durch einschlägige internationale Übereinkünfte errichtet wurde und dessen Zuständigkeit Deutschland anerkannt hat. Geschütztes Rechtsgut der Vorschrift ist wie nach geltender Gesetzeslage der öffentliche Friede. 130 Abs. 3 Nr. 1 nimmt die bereits bestehende Strafbestimmung, die das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen von Handlungen der in 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch bezeichneten Art, die unter nationalsozialistischer Herrschaft begangen wurden, unter Strafe stellt, auf und ergänzt sie entsprechend der Vorgabe von Art. 6 Abs. 1 des Zusatzprotokolls um die Tathandlung des Rechtfertigens. In der Neufassung der Strafvorschrift wurde die Bezeichnung Herrschaft des Nationalsozialismus durch die Bezeichnung nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft ersetzt. Es handelt sich insoweit nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern eine Anpassung der Wortwahl, die sich an 194 Abs. 1 StGB orientiert. Sie soll die begriffliche Abgrenzung von anderen Gewalt- und Willkürherrschaften, auf die in Nummer 2 der Vorschrift Bezug genommen wird, erleichtern.

8 Abs. 3 Nr. 2 StGB (neu) ergänzt die bisherige Strafvorschrift und stellt auch das Billigen, Rechtfertigen, Leugnen oder Verharmlosen entsprechender Handlungen anderer Gewalt- und Willkürherrschaften unter Strafe. Mit der Einschränkung, dass die Handlungen durch die rechtskräftige Entscheidung eines internationalen Gerichts festgestellt wurden, soll nur das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen von als geschichtlich gesichert anerkannten Tatsachen unter Strafe gestellt werden. Die entsprechende Vorgabe von Art. 6 Abs. 1 des Zusatzprotokolls wurde daher in die Strafbestimmung in 130 Abs. 3 Nr. 2 StGB (neu) übernommen. Dabei wird auf die Möglichkeit nach Maßgabe von Artikel 6 Abs. 2 des Zusatzprotokolls die Regelung auf Handlungen zu beschränken, die in der Absicht begangen werden, zu Hass, Diskriminierung oder Gewalt aufzustacheln, verzichtet. Würde der Gesetzgeber von dieser Option Gebrauch machen, käme es zu einer unterschiedlichen Behandlung des Billigens, Leugnens oder Verharmlosens der NS-Völkermorde und Verbrechen gegen die Menschlichkeit einerseits und anderer Völkermorde und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die e- benfalls als historisch gesicherte Tatsachen gelten, andererseits. Für eine solche unterschiedliche Behandlung ist kein Bedürfnis zu erkennen. Zu Nummer 4: Die unter Nummer 4 eingefügte Vorschrift ist neu. Ihr Ziel ist es, die öffentliche oder in einer Versammlung vorgenommene Verherrlichung oder Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe zu stellen. Das geschützte Rechtsgut ist der öffentliche Friede. Er kann verletzt werden, wenn die Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durch die Glorifizierung der Unrechtshandlungen des NS-Regimes und der dafür Verantwortlichen verhöhnt werden. Der Anknüpfungsgegenstand wird gegenüber der bisherigen Regelung in 130 Abs. 3 StGB (alt) erweitert, so dass auch schwere Unrechtshandlungen erfasst werden, die unterhalb der Schwelle von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit liegen. Angesichts des gegenüber der Regelung in Absatz 3 erweiterten Anknüpfungsgegenstandes werden die Tathandlungen auf das Verherrlichen und Verharmlosen beschränkt. Unter die Regelung in Absatz 4 kann unter Umständen auch das Verehren und Anpreisen einer Person im Sinne des Verherrlichens subsumiert werden.

9 - 9 - Im Übrigen bleibt die Bestimmung auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft beschränkt, da ihre Verherrlichung oder Verharmlosung aufgrund der geschichtlichen Ereignisse in Deutschland sehr viel stärker geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, als etwa das Anpreisen oder Befürworten einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft, die für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist. Der Begriff des Verharmlosens ist im vorliegenden Regelungszusammenhang nicht neu, sondern wird bereits in der geltenden Fassung von 130 Abs. 3 StGB verwendet. Der BGH hat ein Verharmlosen in Bezug auf 130 Abs. 3 StGB (alt) beispielsweise angenommen, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der nationalsozialistischen Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder ihren wahren Charakter verschleiert. Ein Verharmlosen kann etwa dann gegeben sein, wenn entsprechende Unrechtshandlungen als alltägliche Verhaltensformen oder als legitimes, zumindest akzeptables und nicht verwerfliches Mittel zur Durchsetzung der Interessen des NS-Regimes gekennzeichnet werden. Der Begriff des Verherrlichens wird bereits in 131 Abs. 1 StGB verwendet. Als Verherrlichen ist dabei nicht nur direkte Glorifizierung der Unrechtshandlungen oder der für sie verantwortlichen Personen zu verstehen, sondern es reicht aus, wenn das Dargestellte in einem positiven Bewertungszusammenhang erscheint oder in der Schilderung der Unrechtshandlungen und ihrer Verantwortungsträger entsprechende positive Wertakzente gesetzt werden. Zu Nummer 5 und 6: Die Regelungen in den Nummern 5 und 6 enthalten die notwendigen Folgeregelungen zur Anpassung der Strafbestimmungen an die neu eingefügten Tatbestände. Zu Artikel 3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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